Autor Thema: Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k  (Read 1191540 times)

TV-Ler

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1305 am: 01.10.2019 09:58 »
Hallo

Ich bin am 01.05.2016 als sonstiger Beschäftigter (Bauzeichner) in die kleine E9/3 gekommen.
Im Sommer 2019 wurde mir von der Verwaltung mitgeteilt das es für mich demnächst
die Entgeltgruppenzulage für Beschäftige (schwierige Aufgaben) geben soll.
Ab 2020 gibt es in der 9a diese Zulage nicht mehr.
Was heißt "demnächst"?
"Geben" kann es die Entgeltgruppenzulage nur dann, wenn dir Tätigkeiten übertragen werden, die das Tätigkeitsmerkmal "schwierige Aufgaben" in relevanten Umfang beinhalten. So, das ein Wechsel von Fallgruppe 2 in Fallgruppe 1 der EG9a erfolgt.
Ist das vorgesehen?

Zitat
Sehe ich das richtig, das ich aktuell in der E9a/Stufe4 bin und ab 01.05.2020 in die E9a/Stufe5 komme? (ich bin im Mai 2016 in die E9/Stufe 3 gekommen)
Ja.

Zitat
Was passiert wenn ich die Entgeltgruppenzulage Anlage F Abschnitt 1 Nr. 9  noch dieses Jahr bekommen würde?
Wäre diese Zulage in der E9a in den nächsten Jahren unter Bestandsschutz?
Ja.

Zitat
Zählt die Zulage bei einer Höhergruppierung zum Entgelt? 
Zum Entgelt zählt sie, fragt sich nur wie sich das dann auswirkt ...

Zitat
Eigentliche Hauptfrage:
Sollte man jetzt die Verwaltung drängen, die Zulage noch dieses Jahr zu beantragen?!
Oder bis Mai 2020 warten, den Stufenaufstieg in E9/Stufe 5 mitmachen und dann versuchen mit „schwierigen Aufgaben“ in die E9b zu kommen?
Was heißt "... die Zulage noch dieses Jahr zu beantragen?!"?
Wo und warum sollte "die Verwaltung" die Zulage beantragen?
Wenn dir "die Verwaltung" entsprechende Tätigkeiten überträgt, steht dir die Zulage zu.

Evtl. könnte es lohnender sein, den Stufenaufstieg abzuwarten und dann erst schwierige Aufgaben übertragen zu bekommen. Müsste durchgerechnet werden. Ohne jedoch definitiv zu wissen, wie die Entgeltgruppenzulage bei Höhergruppierung auf Antrag behandelt wird, fehlt eine Berechnungsgrundlage.
Da haben wir dann auch den  guten Grund, aus dem heraus die Personalstellen in diesen Fällen den Beschäftigten nicht beraten sollen ...
... und der Personalrat ist ohnehin nicht zuständig für die persönliche "Glücksberatung" von einzelnen Beschäftigten.

@ Spid
Was ich mich gerade frage: Wenn ein Beschäftiger im Rahmen der Fallgruppe 2 der EG9a sonstiger Beschäftigter ist, ist er das dann auch ohne Weiteres im Rahmen der Fallgruppe 1 der EG9a?

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1306 am: 01.10.2019 10:06 »
Ja, es handelt sich ja schließlich um das Substitut der selben Anforderung in der Person. Anders wäre es, wenn der Fragesteller anstatt von Bautechnikeraufgaben nunmehr Elektrotechnikeraufgaben erhielte.

Redford78

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1307 am: 01.10.2019 12:50 »
Mahlzeit!

Wie es eben so ist. Man übernimmt schleichend mehr schwere Aufgaben.
Dann frägt man Abteilungsleiter, Chef und Personalabteilung ob das für eine Zulage genügt.
Die sagen zu, die Zulage beim nächsten Personal-Termin mit der Regierung zu „beantragen“

Szenarien (wenn die Zulage mitgerechnet wird)
1
2019 noch die Zulage beantragen, ab 2020 auf Antrag in die E9b wechseln
3374,65€ + 101,57€= 3476,22€
bei einer Höhergruppierung auf Antrag  in E9b wäre das dann die E9b/Stufe3 + 180€ Garantiebetrag      3476,22€ + 180€ => 3656,22€

2
2019 noch die Zulage beantragen, 2020 keinen Antrag auf E9b stellen und die Zulage auf Bestandsschutz bekommen
Ab Stufenaufstieg Mai in die E9a/Stufe5 bedeutet das dann:
3781,78€ + 101,57€ = 3883,35€

3
2019 keine Zulage beantragen
den Stufenaufstieg im Mai 2020 in die E9a/Stufe5 abwarten und erst dann die Höhergruppierung in die E9b veranlassen (die Aufgaben sollten schwer bleiben)
Nach Stufenaufstieg Mai 2020 in die E9a/Stufe5 bedeutet das dann:
E9a/Stufe5  3781,78€  +180€ Garantiebetrag    => E9b/Stufe4   3781,78€+180€=  3961,78€ 

Aber wie TV-Ler schon schreibt, ohne zu wissen wie die Zulage bei Höhergruppierung auf Antrag behandelt wird… fehlen Grundlagen

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1308 am: 01.10.2019 13:10 »
Ob man irgendwas übernimmt, ist unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Diese wird nicht durch subalternes Führungspersonal, sondern durch den AG - bei eingruppierungsrelevanter Änderung mit mindestens impliziter Zustimmung des AN - bestimmt. Wird durch die auszuübende Tätigkeit ein Anspruch auf Zulage begründet, besteht der Anspruch, wenn nicht, dann nicht. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung liegt vor dem 01.01.20 nicht vor, es bliebe bei E9a. Der AG könnte im Rahmen seines Direktionsrechts vor dem 01.01.20 mithin die entsprechende Tätigkeit übertragen und Option 3 verhindern - die selbst in Unkenntnis der Anwendungspraxis hinsichtlich der Zulage über den tariflichen Anspruch hinaus die günstigste Variante für den AN wäre.

miehli

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1309 am: 01.10.2019 13:16 »
Hallo,
Ich habe nun auch mal eine Frage.
Ab wann ist die neue Tabelle der Eingruppierung gültig?
Bei meiner Abrechnung steht immer noch 09s Stufe 4 werde aber nach Stufe 5 bezahlt. Was ich auch soweit verstanden habe warum.
Nur geht es bei mir darum wenn ich nach Stufe 5 bezahlt werde müsste ich dann auch bei einer Vertreterzulage die ich zurzeit habe eine Stufe höher bekommen?

Schöne Grüße

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1310 am: 01.10.2019 13:17 »
Wie meinen?

miehli

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1311 am: 01.10.2019 13:22 »
Ich bekomme seit Anfang des Monats eine Zulage dafür das ich die arbeiten von meinen Chef mitmache.
Meine Gruppe ist E9 Gruppe 4 und bekomme eine Zulage zur E12 Gruppe 3.
Da es so heißt Zulagen werden eine Gruppe niedriger Bezahlt. Wenn ich nun aber wie ist ich E9 Gruppe 5 habe müsste ich dann nicht die Zulage zu E12 Gruppe 4 bekommen?
Deshalb meine Frage wann die neuen Tabellen angewandt werden.

miehli

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1312 am: 01.10.2019 13:23 »
Sorry seit Dezember 2018.

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1313 am: 01.10.2019 13:26 »
Die einzige tarifliche Zulage, die aufgrund der Schilderung infrage kommt, ist eine Zulage nach §14 TV-L. Diese wird nicht "eine Gruppe niedriger bezahlt", sondern die Höhe der Zulage ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag des bisherigen Tabellenentgelts und des Tabellenentgelts, welches sich bei dauerhafter Übertragung nach §17 Abs. 4 TV-L ergeben hätte.

miehli

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1314 am: 01.10.2019 13:50 »
Irgendwie verstehe ich das nicht so sorry, meine Zulage ist zur Zeit die Differenz von E9 Stufe4 zu E12 Stufe 3. Das sind zurzeit 620,55 Euro. Nun dachte ich das wenn ich E9 Stufe 5 habe zu E12 Stufe 4 bezahlt werde.
Wie kann ich das wo herleiten wie hoch die Pauschale ist.

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1315 am: 01.10.2019 14:02 »
Es ist keine Pauschale, es ist eine Zulage. Die Höhe der Zulage ergibt sich aus §14 Abs. 3 TV-L.

frank20

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1316 am: 01.10.2019 14:30 »
Die Finanzverwaltung NRW hat die "neuen" Überleitungen etc. auf Ihrer Homepage.
gehe mal davon aus, das die Abrechnung Ende Oktober dann mit den "neuen" Lohngruppen usw. erfolgt.

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/faq_eg9a_0.pdf

Redford78

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1317 am: 01.10.2019 16:10 »
Ob man irgendwas übernimmt, ist unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Diese wird nicht durch subalternes Führungspersonal, sondern durch den AG - bei eingruppierungsrelevanter Änderung mit mindestens impliziter Zustimmung des AN - bestimmt. Wird durch die auszuübende Tätigkeit ein Anspruch auf Zulage begründet, besteht der Anspruch, wenn nicht, dann nicht. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung liegt vor dem 01.01.20 nicht vor, es bliebe bei E9a. Der AG könnte im Rahmen seines Direktionsrechts vor dem 01.01.20 mithin die entsprechende Tätigkeit übertragen und Option 3 verhindern - die selbst in Unkenntnis der Anwendungspraxis hinsichtlich der Zulage über den tariflichen Anspruch hinaus die günstigste Variante für den AN wäre.

In der Praxis läuft so eine Tätigkeitsänderung eben oft schleichend.
Folglich sollte ich mir die eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderungen erst ab Mai 2020 offiziell übertragen lassen! Und die für mich günstigste Option 3 dadurch sichern.
Danke

Spid

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1318 am: 01.10.2019 16:12 »
Eine Tätigkeitsänderung läuft in der Praxis nur dann so ab, wenn der AG mit seinen Aufgaben überfordert ist und bei deren Erfüllung versagt.

Loken

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Antw:Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k
« Antwort #1319 am: 01.10.2019 18:59 »
Hallo zusammen, ich habe die ganze Diskussion hier von Anfang an mit Spannung verfolgt, und dachte eigentlich so wie es sich liest das alles unter Dach und Fach ist. Heute musste ich bei der lbv anrufen wegen einem schrieb den ich brauchte, und dabei sind wir auf das Thema E9a E9b gekommen. Nun sagte mir der Mitarbeiter das noch garnichts unterschrieben sei und es noch nichts geregelt ist. Hat da jemand mehr Informationen drüber?