Tarifrunde 2019 - E9a/E9b/E9k

Begonnen von Admin, 03.03.2019 18:00

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Spid

Die AG sind also seit mehr als 2 Monaten in Verzug. Wie sähe es denn ein AG, wenn ein AN mehr als 2 Monate lang unabgesprochen nur ab und zu zur Arbeit käme?

BTSV1

In Niedersachsen arbeite sie daran, dass alle ihre Rückstände  mit dem Dezembergehalt ausgezahlt bekommen.

Es gibt sonst wohl erheblich Probleme mit VBL. Die sind verpflichtet, alles rückwirkend zu berechnen, weil man seine Punkte nach dem Lebensalter bekommt. Also müssen die Zahlungen von 2019, auch 2019 berücksichtigt werden. Das geht nur ohne Probleme, wenn es auch 2019 ausgezahlt wird.

Wie das bei der normalen Rentenkasse ist, kann ich nicht beurteilen. Aber auch da muss es wohl eher dem Jahr 2019 zugerechnet werden.

Was den AG gar nicht interessiert, sind die steuerlichen Nachteile des AN wenn die Nachzahlung dem Bruttojahresentgelt 2020 zugeschlagen wird.

msx

laut Personalrat hier in NRW sollte das DEZ GEHALT kommen... "die Durchführungshinweise liegen uns inzwischen vor" - aber wie immer brauchen sie Zeit... ::)

carlos1977

Laut unserem Personalrat sind die Durchführungshinweise seit gestern da, wären aber sehr kompliziert und es würde bis nächstes Jahr dauern bis alles durch ist!

Spid

Wie ich bereits ausführte:
Zitat von: Spid in 19.11.2019 07:03
Wenn man - anstatt im Forum herumzujammern - mal zeitgerecht Feststellungs- und Leistungsklage erhoben hätte, stellte sich das Problem mutmaßlich nicht.
Wer hier jammert, ist also selbst schuld an seiner Misere.

BTSV1

Zitat von: Spid in 19.11.2019 14:00
Wie ich bereits ausführte:
Zitat von: Spid in 19.11.2019 07:03
Wenn man - anstatt im Forum herumzujammern - mal zeitgerecht Feststellungs- und Leistungsklage erhoben hätte, stellte sich das Problem mutmaßlich nicht.
Wer hier jammert, ist also selbst schuld an seiner Misere.

Ob es mit einer Klage zu einer schnelleren Auszahlung gekommen wäre, mag ich bezweifeln.

Spid

Wer am 13.11.2019 Klage beim ArbG Düsseldorf eingereicht hätte, hätte bereits am 21.10.2019 den Gütetermin und zwei Wochen später den Kammertermin haben können.

Mahlzeit

Also in Niedersachsen wird definitiv am 30.12. nachgezahlt. Das heißt für einen 9aler "St5" StKl 1 nächste Woche Sonderzuwendung (rund 3150 €), am 30.12. Nachzahlung (rund 4500€) und Ende Januar mit Lohnerhöhung gut 2200€ .
Also binnen 8 Wochen eine Nettoauszahlung von knapp 10000€. 👍

Spid

Zitat von: Spid in 19.11.2019 14:43
Wer am 13.11.2019 Klage beim ArbG Düsseldorf eingereicht hätte, hätte bereits am 21.10.2019 den Gütetermin und zwei Wochen später den Kammertermin haben können.

Das muß 13.09.2019 statt 13.11.2019 heißen.

nichts_tun

@Spid: Sind das Erfahrungswerte deinerseits mit den ArbG Düsseldorf oder ist die Zwei-Wochen-Frist normiert? Die Frage deshalb, weil demnächst hierseits ein Gütetermin ansteht, allerdings anderes Bundesland und wegen Eingruppierungsfeststellungsklage.

Spid

Das sind reale Terminierungen einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit.

nichts_tun


Wastelandwarrior

Da hat man aber immer noch kein Geld, weil der SB es nicht ausrechnen kann. Bringt exakt null. Und frühestens Ende September hätte man feststellen können, dass für September nicht korrekt gezahlt wurde. Alles Unsinn.  ;D ;D ;D

nichts_tun

Spids Ansatz ist ja der, dass sehr viele ANs eine solche Leistungsklage erheben sollten...dann würden das die AGs durchaus spüren. Zumal ich die Verzugspauschale, pro Verzugsmonat und trotz des BAG-Urteils, geltend machen würde.


Spid

Zitat von: Wastelandwarrior in 19.11.2019 15:58
Da hat man aber immer noch kein Geld, weil der SB es nicht ausrechnen kann. Bringt exakt null. Und frühestens Ende September hätte man feststellen können, dass für September nicht korrekt gezahlt wurde. Alles Unsinn.  ;D ;D ;D

Spätestens mit Unterzeichnung des Tarifvertrags sind ja bereits die rückwirkenden Ansprüche entstanden, mithin war der AG zu diesem Zeitpunkt für die Zahltermine Januar bis August in Verzug. Mithin brauchte der Zahltermin September überhaupt nicht abgewartet werden. So ist das halt, wenn man keine Umsetzungsfrist vereinbart. Und der SB braucht überhaupt nichts auszurechnen - das ArbG verurteilt das Land zur Zahlung.