[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Illunis

Zitat von: Zerot in 23.05.2025 10:47
Hieß es nicht mal, dass in der ersten Jahreshälfte mit einer Entscheidung gerechnet wird :-/

So wie 2023  :'(

Hans Werner Mangold

Ulrich Maidowski scheint wohl wieder im Dienst zu sein. Hoffen wir mal auf einen spannenden Juni!

Ozymandias

#7578
VG Koblenz, 01.04.2025 - 5 K 967/24.KO (Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens)

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/247762
Zitat

Bei der Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber überdies sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, BVerfGE 155, 1 - 76, juris, Rn. 22 ff.).

Zur Info, da der Beschluss des Themas zitiert wird.



ZitatHiervon ausgehend vermag das Alimentationsprinzip keinen Anspruch auf eine In-
flationsausgleichs-Einmalzahlung zu begründen. Denn diese einmalig anlässlich
der gestiegenen Verbraucherpreise gewährte Sonderzahlung lässt sich eindeutig
nicht dem Alimentationsprinzip oder einem sonstigen hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums
, das heißt dem Kernbestand jener Strukturprinzipien zuzuord-
nen, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, tra-
ditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar,
als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
28. November 2018 – 2 BvL 3/15 –, BVerfGE 150, 169 – 193, juris, Rn. 24). Im
Übrigen ist es mit Blick auf die zur Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation
erforderliche Gesamtschau sowie den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
ausgeschlossen, von einer isolierten Betrachtung einer Regelung auf eine Ver-
letzung des Alimentationsprinzips zu schließen (vgl. OVG RP, Urteil vom
23. Mai 2008 – 2 A 10723/07.OVG –, juris, Rn. 3

Gehört nicht zum Alimentationsprinzip, aber fast alle 17 Besolder berechnen diese ein, um auf die 115% zu kommen. Man kann es echt kaum noch fassen.

HochlebederVorgang

Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Ozymandias

Zitat von: HochlebederVorgang in 26.05.2025 17:54
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

HochlebederVorgang

Zitat von: Ozymandias in 26.05.2025 18:07
Zitat von: HochlebederVorgang in 26.05.2025 17:54
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

Ist es m.E. auch, aber man kann es ja versuchen. Ist es überhaupt zulässig, ohne besoldungsgesetzliche Regelung eine Prämie an Beamte zu zahlen? Oder gibt es da in den Besoldungsgesetzen eine Öffnungsklausel? Wenn ich überlege, was für eine Gewese um Jobräder gemacht wird.

Illunis

Wenn die Alimentation passen würde, würde die Inflation ja dadurch ausgeglichen werden.
Also braucht es keine Inflationsausgleichsprämie.
Wenn man es so sieht macht das Urteil natürlich Sinn, wie so oft fehlt halt die Alimentation...

Tyrion

Zitat von: Ozymandias in 26.05.2025 18:07
Zitat von: HochlebederVorgang in 26.05.2025 17:54
Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.

Ich sehe kein Problem darin, die gesetzlich geregelten Inflationsausgleichszahlungen in die Alimentationsberechnung mit einzubeziehen. Die Inflationsausgleichszahlung ist im Grunde nichts anderes als eine Jahressonderzahlung. Es gibt keine alimentationsrechtliche Verpflichtung, eine Jahressonderzahlung zu gewähren. Wenn sie aber vom Dienstherrn an alle Beamtinnen und Beamte einer Besoldungsgruppe gewährt wird, zählt sie für den betroffenen Personenkreis zur vom Dienstherrn gewährten Alimentation.

Ozymandias

Ich sehe die Mindestalimentation als bereits geschuldeten Arbeitslohn an. In der Praxis wurde die Prämie aber genutzt, um auf die 115% Abstand zu gelangen.

Darüber hinaus kann die Prämie freiwillig bezahlt werden. Da geht es dann aber darum, ob diese steuerfrei ist oder nicht. D Prämie sollte dann aber nach dem EStG nicht mehr steuerfrei sein. Was wiederum den 115% Abstand verletzen würde.

§ 3 Nr. 11c. EStG
    zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;

Ozymandias


HansGeorg

Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 17:53
Neues aus BW vom DRB BW:

https://www.drb-bw.de/fileadmin/Landesverband-Baden-Wuerttemberg/Dokumente/Mitteilungen/DRB_BW_Mitteilungen_01_2025.pdf

13.10.2025 Verhandlung Musterklage (Freiburg)

War davor für Juli geplant.

Überrascht mich nicht. Die werden die Zahlen aus den anderen Bundesländern haben und eben keine "Klagewelle" erwarten. Der prozentuale Anteil der Klagenden bewegt sich immer im einstelligen niedrigen Bereich.

Ozymandias

Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.

Versuch

Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 21:50
Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.
Warum?
Man müsste ja nur begründen, wie Sven vorschlägt.

Ozymandias

Zitat von: Versuch in 27.05.2025 22:40
Zitat von: Ozymandias in 27.05.2025 21:50
Einzige Hoffnung wäre ein BVerfG-Urteil vor der Verhandlung in Freiburg.
Ansonsten erwarte ich eine Abweisung wie in Klein-Karlsruhe.
Warum?
Man müsste ja nur begründen, wie Sven vorschlägt.

Die Klage in Klein-Karlsruhe war vom DRB initiiert mit einer renommierten Anwaltskanzlei vorbereitet und der Kläger war ein Richter.

Begründen reicht nicht. Es benötigt neue Direktiven von oben.