[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SwenTanortsch

Zitat von: Verwalter in 03.09.2025 12:53
Zitat von: Illunis in 29.08.2025 09:41
Die Hoffnung stirbt zuletzt, doch vor Ihr stirbt aller Glaube!

Mal eine andere Frage an die rechtlich Bewanderten: "könnte das BVerfG theoretisch die Föderalisierung rückabwickeln um dem ganzen Zirkus eher Einhalt gebieten zu können?"

Wäre nur durch den Bundestag möglich mit 2/3 Mehrheit und dem Ziel die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung wieder beim Bund anzusiedeln. Hatten wir bereits Ende der 1960er Jahre. Die Geschichte wird sich in diesem Punkt wiederholen. Die Zwänge sind dieselben.

Da die verfassungsändernde Gesetzgebung in maßgebliche Kompetenzen der Länder als Dienstherr ihrer jeweiligen Beamten eingriffe, bedürfte es jeweils eine qualifzierterte Mehrheit im Bundestag und Bundesrat. Die im März 1971 geänderte Kompetenzordnung mit dem Ergebnis der konkurrierenden Gesetzgebung im Besoldungsrecht - der Bund regelte unter Zustimmung des Bundesrats die bundeseinheitliche Besoldung; die Länder konnten eigene Besoldungsregelungen nur erlassen, sofern das im BBesG so geregelt worden ist - hat einen rund vierjährigen Prozess nach sich gezogen, bis 1975 das Besoldungsrecht vereinheitlicht war.

Bis 1971 verfügten die Länder über eine eigene Gesetzgebungskompetenz im Besoldungsrecht, der Bund konnte nur Rahmenrichtlinien erlassen, die es ihm bspw. nicht gestatteten, den Ländern Höchst- oder Mindestbeträge vorzuschreiben; das war ihm nach einer 1969 erfolgten ersten Grundgesetzänderung bis zur weiteren Grundgesetzänderung von 1971 nur kurzzeitig möglich gewesen. Darüber hinaus haben die 1957 vom Bundesrat, 1963 von der Bundesregierung und 1965 von Bundesrat und Bundestag gemeinsam intiierten Intitiativen zur Änderung des Grundgesetzes mit insbesondere dem Ziel, dem Bund im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ebenfalls die Kompetenz zuzuerkennen, den Ländern Mindest- und Höchsgrenzen vorschreiben zu können, am Ende keine notwendigen Mehrheiten gefunden.

Der langen Rede kurzer Sinn: Jenes Feld ist ein durchaus komplexes und regelmäßig eher langwieriges. Die Entwicklung wird unter verschiedenen Fragestellungen, wenn ich richtig informiert bin, verhältnismäßig ausführlich in der Studie dargestellt, die aus dem bekannten Erfurter Vortrag entspringt.


SwenTanortsch

Die Entscheidung ist darüber hinaus insbesondere wegen seiner besonderen Betrachtung der Rügeobliegenheiten im Einzelfall von Interesse (s. meine gerade gemachten Aussagen im Forum des Bunds).

maxg

Zitat von: SwenTanortsch in 03.09.2025 21:37
Die Entscheidung ist darüber hinaus insbesondere wegen seiner besonderen Betrachtung der Rügeobliegenheiten im Einzelfall von Interesse (s. meine gerade gemachten Aussagen im Forum des Bunds).
Ich habe mir den Vorlagebeschluss des VG-HH mit meinem Laienwissen auch durchgelesen und finde ihn ebenfalls bemerkenswert hinsichtlich der Ausführungen zur "zeitnahen Geltendmachung" und hier insbesondere zu den Begründungen, warum bei der von Hamburg geschaffenen Konstellation die jährlich wiederholte Beanstandung (Widerspruch) nicht zwingend sein dürfte.
In dieser Ausführlichkeit habe ich das noch nicht "beleuchtet" gefunden. Falls diese Würdigung sich beim BVerfG durchsetzen sollte, wäre das m.E. ein wichtiger Baustein für eine Durchsetzbarkeit in großer Breite (Anzahl Berechtigter) und Tiefe (Jahre...).
Was mir im genannten Beschluss leider völlig fehlt, ist die Betrachtung der niedrigsten Besoldungsgruppe und die daraus für den Kläger (A7 bzw. A8) abzuleitende nochmals höhere Anspruchsgrundlage.
Allein schon, dass selbst ein Beamter A8 im vierstelligen Euro-Bereich unter dem 115%-Wert der Mindestalimentation liegt, finde ich wiederum schockierend (wenn auch nicht wirklich überraschend).

BVerfGBeliever

Zitat von: maxg in 03.09.2025 21:58
Was mir im genannten Beschluss leider völlig fehlt, ist die Betrachtung der niedrigsten Besoldungsgruppe und die daraus für den Kläger (A7 bzw. A8) abzuleitende nochmals höhere Anspruchsgrundlage.

Der Grund ist ganz einfach: Da die Besoldung des Klägers (A8) unmittelbar das Mindestabstandsgebot verletzt hat, ist keinerlei Prüfung einer "höheren Anspruchsgrundlage" mehr nötig. 

Diesbezüglich interessanter sind zwei andere Urteile, ebenfalls aus Hamburg: Im Mai 2024 hat das VG dargelegt, dass und warum in seinen Augen die Besoldungen eines kinderlosen (!) A15 sowie eines ebenfalls kinderlosen R1 jeweils verfassungswidrig waren (unter anderem weil das Mindestabstandsgebot im untersuchten Zeitraum bis einschließlich A10 verletzt wurde).

Quelle: https://justiz.hamburg.de/gerichte/verwaltungsgericht-hamburg/impressum/hinweise-in-alimentationsverfahren-638028

Knarfe1000

Zitat von: BVerfGBeliever in 04.09.2025 13:41

Der Grund ist ganz einfach: Da die Besoldung des Klägers (A8) unmittelbar das Mindestabstandsgebot verletzt hat, ist keinerlei Prüfung einer "höheren Anspruchsgrundlage" mehr nötig.

Diesbezüglich interessanter sind zwei andere Urteile, ebenfalls aus Hamburg: Im Mai 2024 hat das VG dargelegt, dass und warum in seinen Augen die Besoldungen eines kinderlosen (!) A15 sowie eines ebenfalls kinderlosen R1 jeweils verfassungswidrig waren (unter anderem weil das Mindestabstandsgebot im untersuchten Zeitraum bis einschließlich A10 verletzt wurde).

Quelle: https://justiz.hamburg.de/gerichte/verwaltungsgericht-hamburg/impressum/hinweise-in-alimentationsverfahren-638028
Auch wenn es komisch klingt: je höher das Statusamt, desto stärker wird gegen die aA verstoßen.

maxg

Zitat von: BVerfGBeliever in 04.09.2025 13:41
Zitat von: maxg in 03.09.2025 21:58
Was mir im genannten Beschluss leider völlig fehlt, ist die Betrachtung der niedrigsten Besoldungsgruppe und die daraus für den Kläger (A7 bzw. A8) abzuleitende nochmals höhere Anspruchsgrundlage.
Der Grund ist ganz einfach: Da die Besoldung des Klägers (A8) unmittelbar das Mindestabstandsgebot verletzt hat, ist keinerlei Prüfung einer "höheren Anspruchsgrundlage" mehr nötig.

Diesbezüglich interessanter sind zwei andere Urteile, ebenfalls aus Hamburg: Im Mai 2024 hat das VG dargelegt, dass und warum in seinen Augen die Besoldungen eines kinderlosen (!) A15 sowie eines ebenfalls kinderlosen R1 jeweils verfassungswidrig waren (unter anderem weil das Mindestabstandsgebot im untersuchten Zeitraum bis einschließlich A10 verletzt wurde). (...)

Ich glaube, dass ich dein Argument verstehe und ich teile es auch. Aber ähnlich der aus der Feststellung, dass bis A10 das Mindestabstandsgebot verletzt wurde (und letztlich wird), gewonnenen Erkenntnis der Schwere des Grads an Verletzung der Ansprüche aus Art. 33 GG für A15 bzw. R1 wäre hier m.E. zumindest der Hinweis zu geben gewesen, dass sich die Betragshöhe der Unterzahlung hierdurch gegenüber den dargestellten Berechnungen noch einmal relvant steigert. Wenn auch der Verstoß an sich bereits dargelegt wurde, kommt es m.E. in der Bewertung auch auf die somit deutlich immensere Höhe an.
Dies gilt insbesondere für die Frage des Umgangs mit den getroffenen Feststellungen, also, ob das BVerfG es erneut bei einer bloßen Feststellung der Verfassungswidrigkeit belässt oder nun zum einem gröberen Keil greift ...

Knarfe1000

Ich denke und hoffe, dass die Geduld beim BVerfG zuende ist. Vielleicht auch deshalb die plötzliche "Hektik" beim Besoldungsgesetzgeber (Bund).

BVerfGBeliever

Zitat von: maxg in 04.09.2025 15:16
Ich glaube, dass ich dein Argument verstehe und ich teile es auch. Aber ähnlich der aus der Feststellung, dass bis A10 das Mindestabstandsgebot verletzt wurde (und letztlich wird), gewonnenen Erkenntnis der Schwere des Grads an Verletzung der Ansprüche aus Art. 33 GG für A15 bzw. R1 wäre hier m.E. zumindest der Hinweis zu geben gewesen, dass sich die Betragshöhe der Unterzahlung hierdurch gegenüber den dargestellten Berechnungen noch einmal relvant steigert. Wenn auch der Verstoß an sich bereits dargelegt wurde, kommt es m.E. in der Bewertung auch auf die somit deutlich immensere Höhe an.
Dies gilt insbesondere für die Frage des Umgangs mit den getroffenen Feststellungen, also, ob das BVerfG es erneut bei einer bloßen Feststellung der Verfassungswidrigkeit belässt oder nun zum einem gröberen Keil greift ...

Als Nichtjurist (der ich bin) kann ich deine Gedanken absolut nachvollziehen. Aber nach meiner bescheidenen Lektüre einiger Urteile scheint es in meinen Augen durchaus üblich zu sein, bestimmte Fragen bewusst nicht zu beleuchten (vielleicht weil sonst jedes Urteil grundsätzlich mehrere tausend Seiten lang wäre.. ;)).

Beliebiges Beispiel aus dem aktuellen Hamburger Urteil auf Seite 75: "Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehenden Besoldungsgruppen überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann."
Bei der genannten verfassungsrechtlichen Rechtfertigung geht es in meiner laienhaften Interpretation vermutlich um die dritte Stufe im BVerfG-Prüfschema, in der untersucht wird, ob eine etwaige Unteralimentation "im Ausnahmefall" verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.


Zitat von: Knarfe1000 in 04.09.2025 14:15
Auch wenn es komisch klingt: je höher das Statusamt, desto stärker wird gegen die aA verstoßen.

Angesichts der massiven und fortdauernden Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in den letzten 130 Jahren (siehe aktuelle Diskussion im Bundes-Thread) bin ich sofort bei dir. Gibt es noch weitere Argumente?


Zitat von: Knarfe1000 in 04.09.2025 15:20
Ich denke und hoffe, dass die Geduld beim BVerfG zuende ist. Vielleicht auch deshalb die plötzliche "Hektik" beim Besoldungsgesetzgeber (Bund).

Yep. Ich hatte ja auch schon geunkt, ob es eventuell kürzlich ein kleines Telefonat zwischen Karlsruhe und Berlin gab.. 8)

NordWest

Genau darin liegt eben auch ein systemischer Fehler. Die Gerichte können am Ende nur feststellen, ob ein Gesetz verfassungswidrig war oder nicht - und warum. Das BVerfG versucht sich dann ein bisschen daran, Leitplanken zu setzen, belässt aber auch immer einen großen Gestaltungsspielraum. Was an und für sich richtig ist (da die Legislative Gesetze machen soll, nicht die Judikative) führt im Kombination mit extremen Bearbeitungszeiten aber zu einer Nichtdurchsetzbarkeit von Recht.

Wenn das BVerfG dann mal wieder ein paar Leitplanken eingezogen hat, dauert es zwei Jahre bs zur nächsten Serie von Gesetzentwürfen mit wilden Dreistigkeiten (zuletzt u.a. die Heranziehung des Partnereinkommens), dann wieder etliche Jahre bis zum nächsten BVerfG-Urteil.

In der Zwischenzeit finden wir zu wenige und zu schlechte Bewerber für den öffentlichen Dienst wegen schlechter Bezahlung. In der Zwischenzeit leben Beamte an oder sogar unter der Armutsgrenze. In der Zwischenzeit haben Beamtenfamilien zu wenig Geld für Urlaub und die Wünsche ihrer Kinder. In der Zwischenzeit gehen Anspürüche verloren. Und in der Zwischenzeit sterben ganze Kohorten von Pensionären bevor sie ihr Recht bekommen.

Knarfe1000

Zitat von: BVerfGBeliever in 04.09.2025 16:31

Angesichts der massiven und fortdauernden Abschmelzung der Abstände zwischen den Besoldungsgruppen in den letzten 130 Jahren (siehe aktuelle Diskussion im Bundes-Thread) bin ich sofort bei dir. Gibt es noch weitere Argumente?


Das genau meinte ich, das Abstands- und Spreizungsgebot innerhalb der Laufbahnen wird seit Urzeiten nicht mehr beachtet. Und das ist auch ein wichtiges Prüfkriterium hinsichtlich einer aA. Hier gab es ja schon Rechenbeispiele, wie groß der Abstand zwischen A 3 und A 16 vor 50 Jahren war und wie es heute aussieht. Wobei die Streichung von A 1 bis A 4 (?) das Problem ja nur noch weiter verschärft hat.

maxg

Zitat von: NordWest in 05.09.2025 00:59
Genau darin liegt eben auch ein systemischer Fehler (...) führt im Kombination mit extremen Bearbeitungszeiten aber zu einer Nichtdurchsetzbarkeit von Recht.
Wenn das BVerfG dann mal wieder ein paar Leitplanken eingezogen hat, (...) Serie von Gesetzentwürfen mit wilden Dreistigkeiten (...), dann wieder etliche Jahre bis zum nächsten BVerfG-Urteil.
(...) In der Zwischenzeit haben Beamtenfamilien zu wenig Geld für Urlaub und (...) sterben ganze Kohorten von Pensionären bevor sie ihr Recht bekommen.

Danke! Das war im Kern das, was ich meinte mit "Frage des Umgangs mit den getroffenen Feststellungen, also, ob das BVerfG es erneut bei einer bloßen Feststellung der Verfassungswidrigkeit belässt oder nun zum einem gröberen Keil greift".

Der "systemische Fehler" mit der Folge der überlangen Zeiten bis zur Rechtsdurchsetzung macht es den Regierenden (aller Parteien, selbst AfD und Linke würde es nach meiner Überzeugung nicht anders machen) so einfach und verlockend, die "Dreistigkeiten" zu begehen und es damit auf (Nach-)Nachfolger abzuwälzen. Und zugleich ist es ja die Zeitkomponente, die es vielen Betroffenen am schwersten macht.

Lichtstifter

#8007
ZitatIn der Zwischenzeit haben Beamtenfamilien zu wenig Geld für Urlaub und die Wünsche ihrer Kinder.

A8, 5 Kinder und seit März mit Nebentätigkeit und trotzdem kein Urlaub. Und wir haben kein Ausgabenproblem. Das Geld schwindet für die ganz elementaren Dinge.

Und wenn dann mal diese Einmalzahlung kommen sollte, kann man gar nicht so viel steuerlich geltend machen, wie einem bei Auszahlung genommen wurde. Bin nicht so privilegiert, um es in eine Stiftung etc zu stecken.

Danke an Swen und wahrscheinlich auch GoodBye, die einem so viel an die Hand geben, auch wenn das Erwachen kein Schönes war, aber notwendig.
Und auch an lotsch, der zu nahezu jedem Thema ein passendes Urteil herzaubert.

Letztlich muss unsere Demographie bei der Korrektur helfen. Sprich wenig bis keine Kompensation von vielen Beamten, die in den nächsten Jahren ausscheiden. Wie sich das auf das Funktionieren des Staates auswirkt, kann nur Sorgen bereiten.
Prekariatsbeamter

HansGeorg

Man kann ahnen wo das ganze hingehen soll, wenn man sich die Aussagen der Politik anhört, wonach Bildung und Verwaltung auf einmal keine "hoheitlichen Aufgaben" mehr sein sollen, weswegen dort keine Beamten gebraucht werden. Meiner Meinung nach gehört gerade die Bildung der Kinder zu einer der hoheitlichsten Aufgaben eines Staates. Und wenn dann wegen eines Streiks mal eben wochenlang keine Anträge auf Sozialleistungen mehr bearbeitet werden, dann wünschen sich auf einmal alle die Beamten zurück.

Organisator

Zitat von: HansGeorg in 05.09.2025 08:12
Man kann ahnen wo das ganze hingehen soll, wenn man sich die Aussagen der Politik anhört, wonach Bildung und Verwaltung auf einmal keine "hoheitlichen Aufgaben" mehr sein sollen, weswegen dort keine Beamten gebraucht werden. Meiner Meinung nach gehört gerade die Bildung der Kinder zu einer der hoheitlichsten Aufgaben eines Staates. Und wenn dann wegen eines Streiks mal eben wochenlang keine Anträge auf Sozialleistungen mehr bearbeitet werden, dann wünschen sich auf einmal alle die Beamten zurück.

Hoheitliches Handeln ist definiert als Handlung oder Anordnung vom Staat gegenüber dem Bürger in einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Bildungs gehört somit nicht dazu, weshalb es auch private Schulen geben kann.
Um bei dem Beispiel zu bleiben - private Schulen funktionieren und bieten wohl auch ein ganz angemessenes Bildungsniveau.

Insoweit ist Bildung zwar eine staatliche Aufgabe, die der Staat jedoch nicht selbst wahrnehmen, wohl aber beaufsichtigen bzw. finanzieren muss.