Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4686454 times)

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8190 am: 19.10.2025 10:20 »
Ich bezweifle, dass das Reparaturgesetz verfassungsgemäß ist. Wenn man sich die Fehlbeträge in der untersten Besoldungsgruppe anschaut und das, was die Richter nachgezahlt bekommen haben, dann ginge damit eine weitere Einebnung des Besoldungsniveaus einher.

Das ist das Mindeste, was ich erwarte, insofern ist die Hoffnung nach oben offen. Sicherlich gibt es auch schon Klagen gegen das Reparaturgesetz.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werden ... "ich bin arm aber sexy"

GoodBye

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8191 am: 19.10.2025 10:25 »
Für mich sieht es eher so aus, als ob man in die Richtung gegangen ist, den Fehlbetrag in der niedrigsten Besoldungsgruppe auf die Richter zu übertragen und hieraus die prozentuale Erhöhung zu errechnen.

Spannend wäre es ja bei der A-Besoldung, wenn A3 bis A16 in der Klage wären und zu reparieren wären, dann haut es mit der Stauchung nämlich nicht mehr hin.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8192 am: 19.10.2025 11:43 »
Für mich sieht es eher so aus, als ob man in die Richtung gegangen ist, den Fehlbetrag in der niedrigsten Besoldungsgruppe auf die Richter zu übertragen und hieraus die prozentuale Erhöhung zu errechnen.

Spannend wäre es ja bei der A-Besoldung, wenn A3 bis A16 in der Klage wären und zu reparieren wären, dann haut es mit der Stauchung nämlich nicht mehr hin.

Der Berliner Besoldungsgesetzgeber hat zur Bemessung der seiner Meinung nach gegebenen Defizite vor allem auf die ersten drei Parameter des bundesverfassungsgerichtlichen "Plichtenhefts" zurückgegriffen, das ja einen um fünf % erhöhten Parameterwert im 15-jährigen Betrachtungszeitraum als jeweils ein Indiz für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation betrachtet. Er hat dann entsprechende Bemessungen vorgenommen, dass für die Jahre 2009 bis 2015 keiner der drei Parameter hinsichtlich der verletzten Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 im jeweils betrachteten Jahr oberhalb einer solchen 5-%igen Abweichung mehr lag, um so die prozentuale Anhebung der Grundgehaltssätze in den betreffenden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R als Reparaturmaßnahme vorzunehmen und dann zu dem Schluss kommen zu wollen, dass damit keine verfassungswidrige Unteralimentation mehr vorläge, also eine sachgerechte Reparatur vollzogen worden sei. Das Mindestabstandsgebot betrachtete er für die R-Besoldung als nicht unmittelbar verletzt, sodass es letztlich für ihn in der Reparatur der R-Besoldung keine Rolle gespielt hat.

Ebenfalls hat für ihn keine Rolle gespielt, dass sich zwangsläufig auch nach 2015 die R-Besoldung - sowie vor 2015 für nicht vom Bundesverfassungsgericht betrachtete Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R - die Besoldung in der Besoldungsordnung R als evident unzureichend zeigte. Entsprechend war es ihm auch herzlich egal, wie sich die Besoldung in den anderen Besoldungsordnungen dargestellt hat. Letztlich war sein Ziel, nur hinsichtlich eines Minimums an Reparatur ein maximales Minimum an Reparatur durchzuführen. Darin - das muss man ihm anerkennend bestätigen - hat er ganze Arbeit geleistet und sich also auch hier, was die Höhe der Personalkosten insgesamt angeht, als wahrlich maximaler Minimalist gezeigt.

Hinsichtlich der A-Besoldung wird sich nun zeigen, wie er - da davon auszugehen ist, dass sich das Mindestabstandsgebot in einer nicht geringen Zahl an Besoldungsgruppen und Tabellenfeldern der Besoldungsordnung A als unmittelbar verletzt zeigt - nun wird vorgehen wollen, um die vom Bundesverfassungsgericht als evident unzureichend betrachteten Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A zu reparieren.

GoodBye

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8193 am: 19.10.2025 12:30 »
Dann sind wir aber bei der interessanten Frage, der fiktiven Verletzung des Binnenabstandgebotes bei Reparaturgesetzen in den Fällen, in denen die gesamte Tabelle zu verwerfen ist.

Juppiter

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8194 am: 21.10.2025 09:48 »
Liebe Forenteilnehmer, ich habe den Moderator um Löschung meiner Posts mit den Presseartikeln gebeten (wie ich einen Post selber löschen kann, habe ich nicht gefunden). Beim genaueren Lesen der AGB ist mir aufgefallen, dass ich diese Artikel hier in diesem Rahmen nicht veröffentlichen darf.

Ich bitte vielmals um Entschuldigung!

Ich werde künftig Erkenntnisse aus Artikeln paraphrasiert hier kundtun.

Ich bitte euch nicht weiter die verlinkte Datei zu downloaden, bis der Moderator die Löschung vollzogen hat.

Vielen Dank und nochmals sorry!

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8195 am: 21.10.2025 11:36 »
Liebe Forenteilnehmer, ich habe den Moderator um Löschung meiner Posts mit den Presseartikeln gebeten (wie ich einen Post selber löschen kann, habe ich nicht gefunden). Beim genaueren Lesen der AGB ist mir aufgefallen, dass ich diese Artikel hier in diesem Rahmen nicht veröffentlichen darf.

Ich bitte vielmals um Entschuldigung!

Ich werde künftig Erkenntnisse aus Artikeln paraphrasiert hier kundtun.

Ich bitte euch nicht weiter die verlinkte Datei zu downloaden, bis der Moderator die Löschung vollzogen hat.

Vielen Dank und nochmals sorry!

Gibt hier oft quotes und archive.ph links auf aktuelle Artikel hinter Bezahlschranken...muss man nicht katholischer sein als der Papst.

Logio

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8196 am: 21.10.2025 13:40 »
Wird jetzt hier etwas OT, aber da würde ich zwischen archive-Seiten und PMG doch unterscheiden. Mit den Details aus dem Pressespiegel-PDF würde man vermutlich die Herkunft nachvollziehen können.

Insofern ist der Wunsch nach Löschung aus meiner Sicht nachvollziehbar.

DrBone

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8197 am: 21.10.2025 14:51 »
Noch mal kurz zum Verständnis. Ich hatte irgendwo hier gelesen, dass der Beamte bei einem Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung nicht die exakte rechtlich korrekte Formulierung verfassen muss, sondern dass es ausreicht, wenn er dem DH zu verstehen gibt, dass er mit der Höhe nicht einverstanden ist., damit dieser reagieren kann bzw. weiß, was auf ihn zukommt.
Wenn in den ersten Jahren der Widerspruch mit Hinblick auf die Altersdiskriminierung begründet wurde, ist er dann trotzdem irgendwie für die aA noch einschlägig oder verfallen dann diese Jahre vermutlich?
Vielen Dank!

Olli

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8198 am: 22.10.2025 08:57 »
Hier eine Antwort von Swen in einem anderen Zusammenhang dazu:

Von Widersprüchen allein gegen einzelne Besoldungsbestandteilen kann man nur dringend abraten; Widersprüche sollten sich offensichtlich grundsätzlich immer gegen die gewährte Alimentation als Ganze richten. Denn Feststellungsklage, die darauf gerichtet sind, allein einzelne Teile des Besoldung wie die Altersdiskriminierung, Sonderzahlungen und damit auch das "Weihnachtsgeld" und nicht die Alimentation als Ganze anzugreifen, betrachtet das Bundesverfassungsgericht als unzulässig und nimmt es entsprechend nicht zur Entscheidung an, weshalb von einem Widerspruch gegen allein die Nicht-Gewährung einer Sonderzahlung unbedingt abzuraten wäre: Ein am Ende erfolgreicher Widerspruch muss sich gegen die Alimentation als Ganze zur Wehr setzen.

Entsprechend hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 -, Rn. 16 der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, "wonach die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen kann, die eine Leistung kürzt oder streicht, die – wie Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129 <1131>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, S. 1037 <1038>)".

Damit hat es zunächst indirekt festgestellt, dass nicht einzelne Besoldungsbestandteile, sondern nur die Alimentation als Ganze zulässig angegriffen werden können, was es in seiner Entscheidung 03.05.2012 - 2 BvL 17/08 -, Rn. 37 (Hervorhebungen durch mich) dann noch einmal explizit hervorgehoben hat:

"Mehrere Passagen des Vorlagebeschlusses deuten in eine Richtung, wonach das Gericht keine echte Gesamtbetrachtung der Besoldungshöhe und Besoldungsentwicklung vornimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGK 12, 253 <263 f.>), sondern die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts als den eigentlichen Bezugspunkt für die Annahme einer Unteralimentation ansieht. So führt das Gericht aus, dass der vorgelegte Normenkomplex verfassungswidrig sei, weil das Landesrecht im Jahr 2005 die im Vorjahr gezahlten Sonderzahlungsbeträge nicht mehr vorsehe und das Bundesbesoldungsgesetz keinen finanziellen Ausgleich für diesen Einschnitt vornehme. Dieses Verständnis deckt sich mit der Prozessgeschichte im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens, der von Anfang an auf die Kürzung der Sonderzahlung 'zugeschnitten' war. Vorlagen, die sich allein auf die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts beziehen, hat das Bundesverfassungsgericht aber schon mehrfach als unzulässig beschieden (vgl. BVerfGK 12, 234 <237 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 3/08 u.a. –, ZBR 2010, S. 165; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris)."

Ergo: Es ist offensichtlich nicht nötig und auch nicht sinnvoll, weil entsprechend nicht zweckdienlich, Widerspruch gegen die Nicht- oder die Gewährung einer vermeintlichen Altersdiskriminierung zu erheben. Denn ob diese nun vorliegen würde, wäre gleichfalls für sich allein betrachtet unerheblich. Entscheiden ist der Widerspruch gegen die im aktuellen Haushaltsjahr gewährte Alimentation, da ein solcher Widerspruch offensichtlich statthaft und entsprechend als zulässig von den Gerichten zu betrachten ist.


Aus eigener Erfahrung kann ich Dir berichten, dass ein Widerspruch gegen die Verletzung der Alimentation kinderreicher Beamter auch nicht als Widerspruch gegen die aA betrachtet wird. Vor dem Hintergrund kann ich Dir tatsächlich wenig Hoffnung machen.

DrBone

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« Antwort #8199 am: 22.10.2025 09:56 »
Alles klar, vielen Dank! Damit hatte ich schon gerechnet.

Ich glaube, es wird langsam mal Zeit, Einsicht in die Personalakte zu nehmen, ob und ab welchem Jahr da die entsprechenden Widersprüche auch tatsächlich dokumentiert sind.
Olli

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8200 am: 22.10.2025 10:31 »
Ich habe vor mehr als einem Jahr beim NLBV angefragt, ob man mir eine Zusammenstellung
oder andere Auskunfte/Unterlagen zukopmmen lassen könne.
Ich wurde von Monat zu Monat vertröstet.
.... und habe bis heute nichts bekommen.

Jetzt habe ich aber endlich einen Termin zur Einsichtnahme bekommen.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8201 am: 23.10.2025 06:54 »
https://www.tagesspiegel.de/berlin/in-berlin-lohnt-sich-fleiss-nicht-mehr-senat-streicht-leistungspramien-fur-beamte-und-tarifbeschaftigte-14635778.html

Zitat:
Die Finanzverwaltung verteidigte den Schritt, die Leistungsprämien zu streichen. Angesichts der kritischen Haushaltslage des Landes hätte dadurch „andere Konsolidierungsmaßnahmen zu Lasten des Personals vermieden werden“ können, sagte der Sprecher.
„Pauschale Stellen- oder Besoldungskürzungen wurden so beispielsweise bewusst nicht vorgenommen.“ Stattdessen gebe es nun finanziellen Spielraum, der die Übernahme und Perspektive für alle Auszubildenden des Landes – insbesondere bei Polizei, Feuerwehr, Justiz und in den Finanzämtern – gesichert habe.

n manche Beamte im höheren Dienst flossen mehr als 5000 Euro extra pro Jahr. Ähnliche Beträge erhielten auf diesem Weg auch einzelne Beamte im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Labo) und dem Landesamt für Einwanderung (LEA) zusätzlich zum Grundsold. Beides sind der Innenverwaltung unterstellte Behörden."


Oha, Berlin weiß, was kommt.

Keating

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« Antwort #8202 am: 23.10.2025 08:55 »
]
Oha, Berlin weiß, was kommt.

Das andere Berlin will die aA für die Bundesbeamten noch in diesem Jahr umsetzen. Wird dies Auswirkungen auf die Landesregierungen haben?

Rentenonkel

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« Antwort #8203 am: 23.10.2025 09:13 »
Die Landesregierungen werden sich voraussichtlich erst nach Abschluss der nächsten Tarifrunde mit der Beamtenbesoldung der Länder beschäftigen.

Dabei dürften sowohl das noch kommende Tarifergebnis, das bis dahin hoffentlich ergangene Urteil zu den Verfahren vor dem BVerfG als auch die Lösungsansätze, mit denen der Bund versucht, eine aA wiederherzustellen, eine Rolle spielen.

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8204 am: 23.10.2025 09:18 »
Die Landesregierungen werden sich voraussichtlich erst nach Abschluss der nächsten Tarifrunde mit der Beamtenbesoldung der Länder beschäftigen.

Dabei dürften sowohl das noch kommende Tarifergebnis, das bis dahin hoffentlich ergangene Urteil zu den Verfahren vor dem BVerfG als auch die Lösungsansätze, mit denen der Bund versucht, eine aA wiederherzustellen, eine Rolle spielen.

Denke ich auch.

Wer wird sich schon gegen klare Vorgaben des BVerfG widersetzen und damit eine Klatsche bei einer Klage einhandeln. Umgehungen werden evtl. versucht.