Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089358 times)

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6090 am: 08.06.2023 14:42 »
Richtig. Seite 43 " Eine weitere Anhebung der Bezüge wird......"
Wird zeitnah dem Kabinett....

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6091 am: 08.06.2023 15:21 »
Hier gehts doch um die Übernahme des Tarifabschlusses, warum soll da was zur Höhe des Grundsicherungsniveaus stehen?

Weil auch dieses Besoldungsanpassungsgesetz eigentlich verfassungskonform sein muss.  ;)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6092 am: 08.06.2023 18:32 »
Zitat auf Seite 42: "Überdies hält die Bundesregierung die Übertragung des Sockelbetrags [...] auch deshalb für geboten, weil die gleichzeitig [...] vorgesehene lineare Anhebung der Grundgehälter [...] die Bezüge in den höheren Besoldungsgruppen nominal stärker erhöht als in den unteren Besoldungsgruppen und ihr insoweit eine ausgleichende Wirkung zukommt."

WTF? Welche "ausgleichende Wirkung"?

- Februar 2024: A16/8 bekommt 240,75% im Vergleich zu A3/1 (8.078,22 <-> 2.370,74)
- Ab März 2024: A16/8 bekommt 222,02% im Vergleich zu A3/1 (8.716,97 <-> 2.706,99)

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6093 am: 08.06.2023 19:23 »
Das ist ja das schöne - sie müssen begründen und werden es nicht hinbekommen. Sie reiten sich mehr und mehr hinein.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6094 am: 08.06.2023 19:56 »
Hier gehts doch um die Übernahme des Tarifabschlusses, warum soll da was zur Höhe des Grundsicherungsniveaus stehen?

Weil auch dieses Besoldungsanpassungsgesetz eigentlich verfassungskonform sein muss.  ;)

Genauso ist es. Letztlich ist dem aktuellen Gesetzentwurf nicht zu entnehmen, dass die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation auch nach der Verabschiedung des Gesetzes von einigen Besoldungsgruppen nicht erreicht werden wird. Damit wird tatsächlich an keiner Stelle expliziert, was nach der letzten Novellierung des Besoldungsrechts noch explizit eingestanden worden ist, nämlich dass die Bundesbesoldung auch nach der Verabschiedung des BBVAnpÄndG 2023/2024 evident unzureichend bleiben wird. Zugleich ist die in diese Richtung weisende Aussage, der sich derzeit in der Ressortabstimmung "befindliche Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngG)" berücksichtige "auch die mit der Einführung des Bürgergeldes notwendig gewordene Neujustierung der Mindestbesoldung" (S. 43), darüber hinaus sachlich fragwürdig, da die "Mindestbesoldung" eine ausschließlich indizielle Bedeutung hat, sodass sich auch hier der Qualitätsverfall des Besoldungsrechts eindringlich zeigt. Denn offensichtlich meint die Begründung hier eine "Neujustierung der Mindestalimentation", wobei auch eine solche Formulierung sachlich gänzlich unklar bleiben würde. Entweder ist man im Bundeministerium des Inneren und für Heimat nicht in der Lage, einfach sachliche Zusammenhänge präzise darzulegen, oder man erachtet das als nicht notwendig, womit man das Gesetzgebungsverfahren unangemessen herabwürdigt, da man so der Bedeutung eines Gesetzes für die Lebenswirklichkeit der von ihm Betroffenen nicht gerecht wird.

Da die gewährte Alimentation derzeit weiterhin eingestandermaßen evident unzureichend ist, wäre stattdessen mindestens zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber präzise darlegt, wie er diesen Zustand zukünftig abstellen wollte, und wäre also eine sachliche Verkoppelung beider Gesetzentwürfe notwendig. Denn so, wie hier die Begründung erfolgt, kommt sie am Ende zu einem sachwidrigen Ergebnis, wenn sie ohne eine nicht einmal ansatzweise vollzogene Prüfung des Mindestabstandsgebots behauptet: "Im Ergebnis der vom BVerfG auf der ersten Prüfstufe vorgegebenen vergleichenden Betrachtung erweist sich die Besoldung des Bundes auch unter Berücksichtigung des vom vorliegenden Entwurf erfassten Erhöhungszeitraums als mit Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbar und damit verfassungsgemäß" (S. 43). Tatsächlich bleibt auch nach der Verabschiedung dieses Gesetzes das Mindestabstandsgebot verletzt und bleibt der Entwurf an dieser entscheidenden Stelle prozedural sachwidrig, ohne dass er ausführt, wie der vormals eingestandene verfassungswidrige Zustand beendet werden sollte. Entsprechend ist es genau diese spezifische Nonchalance, mit der die eigene Verantwortung missachtet wird, die beständig zu Legitimtätsverlusten führt und im Ergebnis immer größere Teile der Bevölkerung von unserer parlamentarischen Demokratie entfremdet.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6095 am: 08.06.2023 20:46 »
@ Swen

Mit den Referentenentwurf zur Übernahme des Tarifabschlusses auf die Beamtenbesoldung wird zukünftig in der Besoldungsgruppe A3/1 eine Grundbesoldung i.H.v. 2706,99€ gewährt. Sehe ich das richtig, dass zumindest für Bundesbedienstete in Sachsen-Anhalt verfassungskonform amtsangemessen alimentiert wird?
Deinen gestrigen Berechnungen ist folgendes zu entnehmen:

                                                   Bayern.                       Sachsen-Anhalt
Grundgehaltsäquivalent:               3.745,-  €                    2.662,- €

Für Bundesbeamte in Bayern liegt aber weiterhin ein nominaler Fehlbetrag von 1038€ vor.

maxg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6096 am: 08.06.2023 20:51 »
(...)Entweder ist man im Bundeministerium des Inneren und für Heimat nicht in der Lage, einfach sachliche Zusammenhänge präzise darzulegen, oder man erachtet das als nicht notwendig, womit man das Gesetzgebungsverfahren unangemessen herabwürdigt, da man so der Bedeutung eines Gesetzes für die Lebenswirklichkeit der von ihm Betroffenen nicht gerecht wird.
Da die gewährte Alimentation derzeit weiterhin eingestandenermaßen evident unzureichend ist, wäre stattdessen mindestens zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber präzise darlegt, wie er diesen Zustand zukünftig abstellen wollte, und wäre also eine sachliche Verkoppelung beider Gesetzentwürfe notwendig. (...)
Entsprechend ist es genau diese spezifische Nonchalance, mit der die eigene Verantwortung missachtet wird, die beständig zu Legitimitätsverlusten führt und im Ergebnis immer größere Teile der Bevölkerung von unserer parlamentarischen Demokratie entfremdet.
Ich stimme dir vollkommen zu! Insbesondere und leider auch in der zu erwartbaren Folge des Glaubwürdigkeits-Defizits.
Andererseits sehe ich auch die nicht aufzulösende Widersprüchlichkeit zwischen
a) dem undenkbaren Eingeständnis, dass es auch mit dem aktuellen Gesetz bewusst verfassungswidrig ist
und
b) dem Gesetz zur verfassungsgemäßen Alimentation in der Vorbereitung.
Also einerseits muss das BMI natürlich behaupten, dass jetzt alles i.O. ist und andererseits in ca. 1/2 Jahr genau das Gegenteil als Begründung geben  :o
Je länger man in eine Sackgasse hineinfährt, desto schwieriger ist der Weg heraus  ;D

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6097 am: 08.06.2023 23:33 »
feinstes Deutsch enthalten: ;D
:
"Eine weitere Anhebung der Bezüge wird zudem durch das in der Ressortabstimmung be-
findliche Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung
und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngG) erfolgen, das be-
darfsgerechte, auch rückwirkend ab 2021 vorgesehene Erhöhungen zum Inhalt hat und
zeitnah dem Kabinett werden wird."

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6098 am: 08.06.2023 23:56 »
@ PolareuD

Tatsächlich ist die Mindestalimentation als der materiell vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Teil der zu gewährenden Nettoalimentation anhand der kalten Unterkunftskosten, wie es vom bayerischen 95 %-Perzentils dargestellt wird, zu bemessen. Materiell liegt also weiterhin eine eklatante Unteralimentation vor, da weite Teile der Bundesbeamten als Folge des Gesetzentwurfs, sobald er Gesetzeskraft erlangt, weiterhin unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert werden. Der eine bundesdeutsche Rechtskreis kann also nicht in Teilen in eine verfassungskonforme rechtliche Regelung (z.B. in Sachsen-Anhalt), in anderen Teilen jedoch verfassungswidrige Regelung untergliedert werden (z.B. in Bayern). Denn entweder ist eine Rechtsnorm verfassungskonform oder sie ist es nicht. Da die gewährte Nettoalimentation die Mindestalimentation unterschreitet, ist sie evident unzureichend, was zur Folge hat, dass der Gesetzentwurf verfassungswidrig ist, und zwar, sofern er so Gesetzeskraft erlangen sollte, im gesamten Rechtskreis, eben weil eine Rechtsnorm unteilbar ist.

Meine Betrachtung der Mindestalimentation auch anhand der kalten Unterkunftskosten, wie sie vom 95 %-Perzentil in Sachsen-Anhalt dargestellt werden, diente der indiziellen Betrachtung, also der Prüfung der Gesetzeslage mit dem Ziel, anhand der Mindestbesoldung Aufschluss über den Verletzungsgrad der Besoldungssystematik zu erlangen (die Mindestalimentation weist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine "Zwitterstellung" auf, sie hat also sowohl eine materielle als auch eine indizielle Bedeutung, vgl. die S. 184 des aktuellen ZBR-Beitrags). Dabei bleibt zugleich zu beachten, dass die beiden Beträge sich auf das Jahr 2020 bezogen haben. 2023 dürften das Grundsicherungsniveau und die Mindestalimentation beträchtlich höher liegen. Allerdings fällt bereits der materielle Vergleich des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation für das Jahr 2020 mit der für 2024 geplanten Nettoalimentation wie gerade schon hervorgehoben deutlich aus. Bemessen wir sie also wiederum für die Besoldungsgruppe A 3/1


Grundgehalt:                           2.706,99 €
+ Familienzuschläge:                  496,25 €
Bruttobesoldung:                     3.203,24 €
- Einkommensteuer:                   137,50 € (BEG-Anteil: 531,64 €)
- PKV-Beitrag:                            659,68 €
+ Kindergeld:                             500,-- €

Nettoalimentation:                    2.906,06 €
Grundsicherungsbedarf (2020):  3.062,04 €
Fehlbetrag (absolut):                    155,98 €
Fehlbetrag (%):                               5,1 %
Mindestalimentation (2020):      3.521,35 €
Fehlbetrag (absolut):                    615,29 €
Fehlbetrag (%):                             17,5 %

Betrachten wir auf dieser Basis (also der Mindestalimentation des Jahres 2020) die Mindestbesoldung, zeigt sich das folgende Ergebnis:

Mindestalimentation (2020):     3.522,- €
- Kindergeld:                              500,- €
+ PKV-Beitrag:                           660,- €
Äquivalente Nettobesoldung:     3.682,- €
+ Einkommensteuer:                   339,- €         
Besoldungsäquivalent:              4.021,- € 
- Familienzuschläge:                    497,- €     
Grundgehaltsäquivalent:           3.524,-  €     
tatsächliche gewährte
Grundbesoldung (A 3/1):          2.707,- €                                 
Fehlbetrag (absolut):                   817,- €             
Fehlbetrag (%):                            23,2 %       

Das Grundgehaltsäquivalent zur Mindestalimentation des Jahres 2020 in Höhe von 3.524,- € erreicht ab März 2024 bis in die Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 kein Beamter, es wird erst von den Besoldungsgruppen A 7/7, A 8/5, A 9/2 und gerade noch von der Besoldungsgruppe A 10/1 überschritten. Weiterhin zeigten sich selbst bereits im Vergleich mit dem Grundsicherungsniveau des Jahres 2020 indiziell sieben von 14 Besoldungsgruppen als verletzt. Hinsichtlich des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation des Jahres 2024 werden die Fehlbeträge darüber hinaus noch deutlich größer ausfallen, werden also noch deutlich mehr Beamte nicht einmal die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation gewährt bekommen. Weiterhin kann eine Heilung offensichtlich nur durch eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze vollzogen werden.   

@ max

Das, was Du schreibst, ist vollkommen richtig - ich habe vorhin allerdings das zentrale Fazit, weshalb ich den Beitrag geschrieben habe, vergessen: Die vom Gesetzentwurf gewährte Nettoalimentation ist evident unzureichend, die Begründung sachwidrig. Das Ergebnis wird dahingegen - anders als die Begründung zum BBVAnpÄndG 2021/2022 - auch ohne expliziertes Ziel, den offensichtlich verfassungswidrigen Gehalt zu ändern, als verfassungskonform dargestellt. Auf dieser Basis kann es aber nicht verabschiedet und ausgefertigt werden, da ein verfassungswidriges Gesetz nicht in Kraft treten kann. Das ist die Konsequenz dessen, dass die weiterhin gegebene eklatante Unteralimentation weder bemessen noch eingestanden wird, sodass aus der Begründung nicht erkennbar wird, wie dem verfassungswidrigen Gehalt der geplanten Norm Abhilfe geschaffen werden soll.

@ BigT

Der Satz ist ein Sinnbild für den gesamten Entwurf. Treffender hätten die Verantwortlichen ihn nicht formulieren können.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6099 am: 09.06.2023 06:26 »
@ Swen

Mit den Referentenentwurf zur Übernahme des Tarifabschlusses auf die Beamtenbesoldung wird zukünftig in der Besoldungsgruppe A3/1 eine Grundbesoldung i.H.v. 2706,99€ gewährt. Sehe ich das richtig, dass zumindest für Bundesbedienstete in Sachsen-Anhalt verfassungskonform amtsangemessen alimentiert wird?
Deinen gestrigen Berechnungen ist folgendes zu entnehmen:

                                                   Bayern.                       Sachsen-Anhalt
Grundgehaltsäquivalent:               3.745,-  €                    2.662,- €

Für Bundesbeamte in Bayern liegt aber weiterhin ein nominaler Fehlbetrag von 1038€ vor.

Ein Problem des Referentenentwurfes ist, dass die tabellenwirksamen Erhöhungen erst zum 01.03.2024 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt sind aufgrund des Alimentationsgesetzes zum 01.01.2024 einige Regelungen aber obsolet. So wird es ab 01.01.2024 keine Bundesbeamten mehr in A3 geben. Das niedrigste ist dann A 4 Stufe 5. Die A3 ist dann ausschließlich noch für Soldaten aufgeführt. Auch der Familienzuschlag Stufe 1 wird hier noch aufgeführt und prozentual erhöht, obwohl er wahrscheinlich zum 01.01.2024 entfällt und in der aktuellen Höhe eingefroren wird. 

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6100 am: 09.06.2023 07:33 »
@maxg, @Swen:

Ihr kennt einfach nur noch nicht die neueste juristische Methode "Prozeduralisierung per Vermutung" (Seite 44):
- "Da bei der Besoldung auf Bundesebene in Ansehung auch des in der Ressortabstimmung befindlichen BBVAngG bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten werden, wird eine angemessene Alimentation vermutet."

Scherz beiseite, aber hoffentlich setzt Karlsruhe dem ganzen Spuk demnächst endlich ein Ende..

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6101 am: 09.06.2023 08:10 »
Diese schöne Passage hatte ich beim ersten Lesen tatsächlich überlesen - höchstwahrscheinlich wird nun wohl kein Entwurf für ein Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und –versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngG) mehr vorbereitet werden, sondern ein VBVBVVAn(V)gVGV (VV2024). Das Kabinett bereitet entsprechend derzeit einen vermutlichen Entwurf für ein vermutliches Gesetz zur vermutlichen Sicherstellung einer vermutlich amtsangemessenen vermuteter Bundesbesoldung und vermutlich auch Versorgungsempfänger betreffenden Regelung und zur vermutlichen Änderung weiterer vermuteter Vorschriften, wobei es dabei hervorzuheben gedenkt, dass es davon ausgeht, dass es verfassungsrechtlich nur vermutlich, aber nicht beweisbar (solange das das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat) das Bundeskabinett ist, weshalb es sich bis zur vermutlich weiteren Klärung des Sachverhalts für eine vermutlich amtsangemessene Alimentation vermutlich nicht zuständig erachtet. Darüber hinaus sucht man vermutlich derzeit nach dem Original des Grundgesetzes, um vermutlich prüfen zu können, ob dort überhaupt ein Art. 33 Abs. 5 GG enthalten ist, wovon man aber vermutlich ausgehen muss, wenn man auch bis zum vermuteten Auffinden, das seit Frühjahr 2021 vermutlich auch über das Jahr 2024 hinaus dauern kann und unter der eindeutigen Feststellung, das Zeit relativ ist, vermutlich nicht tätig werden kann, was man vermutlich bedauert. Vermutlich ist man sich aber sicher, dass man die Vermutung gewährleisten kann. Darüber hinaus ist dem Kabinett aber der Verweis darauf (vermutlich) wichtig, dass man das Ergebnis einer evidenzbasierten, also wissenschaftsorientierten Fortschrittskoalition ist, die als vermutliche Folge hervorhebt, dass alles relativ ist, also auch die eigenen Gesetze. Wenn das absolute Licht ausgeht, wird es vermutlich nur relativ dunkel.

MB NRW

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6102 am: 09.06.2023 09:01 »
Diese schöne Passage hatte ich beim ersten Lesen tatsächlich überlesen - höchstwahrscheinlich wird nun wohl kein Entwurf für ein Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und –versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngG) mehr vorbereitet werden, sondern ein VBVBVVAn(V)gVGV (VV2024). Das Kabinett bereitet entsprechend derzeit einen vermutlichen Entwurf für ein vermutliches Gesetz zur vermutlichen Sicherstellung einer vermutlich amtsangemessenen vermuteter Bundesbesoldung und vermutlich auch Versorgungsempfänger betreffenden Regelung und zur vermutlichen Änderung weiterer vermuteter Vorschriften, wobei es dabei hervorzuheben gedenkt, dass es davon ausgeht, dass es verfassungsrechtlich nur vermutlich, aber nicht beweisbar (solange das das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat) das Bundeskabinett ist, weshalb es sich bis zur vermutlich weiteren Klärung des Sachverhalts für eine vermutlich amtsangemessene Alimentation vermutlich nicht zuständig erachtet. Darüber hinaus sucht man vermutlich derzeit nach dem Original des Grundgesetzes, um vermutlich prüfen zu können, ob dort überhaupt ein Art. 33 Abs. 5 GG enthalten ist, wovon man aber vermutlich ausgehen muss, wenn man auch bis zum vermuteten Auffinden, das seit Frühjahr 2021 vermutlich auch über das Jahr 2024 hinaus dauern kann und unter der eindeutigen Feststellung, das Zeit relativ ist, vermutlich nicht tätig werden kann, was man vermutlich bedauert. Vermutlich ist man sich aber sicher, dass man die Vermutung gewährleisten kann. Darüber hinaus ist dem Kabinett aber der Verweis darauf (vermutlich) wichtig, dass man das Ergebnis einer evidenzbasierten, also wissenschaftsorientierten Fortschrittskoalition ist, die als vermutliche Folge hervorhebt, dass alles relativ ist, also auch die eigenen Gesetze. Wenn das absolute Licht ausgeht, wird es vermutlich nur relativ dunkel.

Hallo zusammen,
Ich lese nun seit einiger Zeit hier mit. Und hatte bei diesem Post die Vermutung, etwas beitragen zu dürfen.
@Swen You made my day. Vermute ich jedenfalls.

Liebe Grüße
MB

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6103 am: 09.06.2023 10:32 »
Der letzte Post von Swen wäre etwas fürs Archiv.

Dann wäre vermutlich eine Umbenennung in Bundesvermutungskabinett und Bundesministerium vermutlich im Inneren nur folgerichtig.

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6104 am: 09.06.2023 10:54 »
Zitat auf Seite 42: "Überdies hält die Bundesregierung die Übertragung des Sockelbetrags [...] auch deshalb für geboten, weil die gleichzeitig [...] vorgesehene lineare Anhebung der Grundgehälter [...] die Bezüge in den höheren Besoldungsgruppen nominal stärker erhöht als in den unteren Besoldungsgruppen und ihr insoweit eine ausgleichende Wirkung zukommt."

WTF? Welche "ausgleichende Wirkung"?

- Februar 2024: A16/8 bekommt 240,75% im Vergleich zu A3/1 (8.078,22 <-> 2.370,74)
- Ab März 2024: A16/8 bekommt 222,02% im Vergleich zu A3/1 (8.716,97 <-> 2.706,99)

Das Rechnen mit den Extremwerten ist sicherlich wenig hilfreich. A3/1 wird es dann doch sowieso nicht mehr geben. Außerdem muss man doch gerade in den unteren Besoldungsregionen ein bisschen mehr Hieven, um die 15% über dem Grundsicherungsniveau zu erreichen.

Das diese Flickschusterei das Abstandsgebot missachtet ignoriere ich dabei natürlich nicht. Aber hier wird ja von Gesetzgeberseite von "exzeptionellen Ausnahmen" gesprochen. In der Hoffnung, dass das durchgeht und irgendwann mal Ruhe einkehrt und man gut gespart hat.

Wie sieht es denn prozentemäßig zwischen A8/5 und A11/5 aus? Das dürfte doch die Masse an Beamten betreffen.