Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089273 times)

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8040 am: 22.10.2023 11:19 »
Des Weiteren handelt es sich auch um ein gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis, welches vom Dienstherrn einseitig mehr und mehr aufgekündigt wird.

Dieses Konstrukt wird seit 2004 immer weiter ausgehöhlt (Erhöhung Wochenarbeitszeit, Streichung Urlaubsgeld, Reduzierung Jahrensonderzahlung, DNeuG, fortschreitende verfassungswidrige Alimentation, etc. ). (Was ich so in den letzten 20 Jahren wahrgenommen habe)
All die genannten Einschnitte immer aufgrund fiskalpolitischer Gründe. Und alle Parteien(bis auf Linke und AfD)  waren in diesen Zeiten in Regierungsverantwortung.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8041 am: 22.10.2023 11:34 »

….Beamte verdienen eine faire Bezahlung, aber das bedeutet nicht, dass sie gegenüber wirtschaftlichen Realitäten immun sind. Es ist an der Zeit, eine realistische Perspektive einzunehmen und sich in dieser Diskussion respektvoller zu verhalten.


Diese Aussage ist schlicht und ergreifend falsch. Die Bezüge von Beamten, Richter und Soldaten basieren auf dem
Prinzip von Recht und Ordnung. Und dieses Prinzip wird von den politischen Verantwortlichen missachtet. D.h. nicht das sich das nicht ändern lässt. Wenn die politischen Verantwortlichen das nicht mehr möchten, dann lassen sich die betreffenden Gesetze und Verordnungen auch ändern. Solange das aber nicht geschieht, begehen die politischen Verantwortlichen konzertierten Verfassungsbruch.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8042 am: 22.10.2023 12:05 »
Ulrich Battis gutachterliche Stellungnahme im sächsischen Gesetzgebungsverfahren lässt sich hier nachlesen: https://www.sbb.de/aktuelles/news/amtsangemessene-alimentation-stellungnahme-abgegeben/. Es endet wie folgt:

"III. Fazit
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der vorgelegte Gesetzentwurf nicht die Herstellung einer
verfassungsgemäßen Besoldung zum Gegenstand hat, sondern es sich dabei vielmehr um
den Versuch einer rückwirkenden arithmetischen Korrektur der inzwischen seit über einem
Jahrzehnt hinweg verfassungswidrigen Besoldung handelt, der jedoch von vornherein zum
Scheitern verurteilt ist.
Insoweit ist allen Sächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Staats-
anwälten und Staatsanwälten dazu zu raten, Widerspruch auch gegen diese Besoldungs-
anpassung einzulegen.
Völlig unterschätzt wird dabei offenbar die Symbolwirkung einer derartigen Besoldungsgesetz-
gebung. Darin kommt nicht nur eine offene Missachtung des Bundesverfassungsgerichts zum
Ausdruck, sondern nicht zuletzt auch eine Missachtung der hiervon unmittelbar betroffenen
Beamtinnen und Beamten.
Angesichts der Dreistigkeit dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderüber-
greifend konzertierten Verfassungsbruchs verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische
Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht die
eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31
BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten
Grund-sätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG offen missachtet werden. Der
Unterzeichner hat bereits bei früheren Gelegenheiten deutlich gemacht, dass die fortgesetzte
Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
rechtsstaatsgefährdend ist.
Die (Landes-)Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine
Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende
Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts
beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des
Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuert der Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis
genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner
Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung."

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8043 am: 23.10.2023 11:29 »
Jetzt wird alles besser, die Bundesregierung beschließt ein Demokratiefördergesetz. Hoffentlich schließt das die Verabschiedung verfassungsmäßiger Gesetze und eine Schulung der Abgeordneten ein. (Ein wenig Sarkasmus muss sein) Es ist aber nicht nur Sarkasmus, irgendwie ist mir das Gesamtvertrauen abhanden gekommen. Es bleibt der Eindruck, man verabschiedet parteiübergreifend bewusst verfassungswidrige Gesetze, wenn man meint, dass es gut und notwendig ist.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8044 am: 23.10.2023 13:51 »
@ Lotsch

Sehe das leider genauso. Und genau das ist was Battis unter anderem beschrieben hat. Wir befinden uns derzeit als Staat in mehreren Krisen. Unsere Dienstherrn können nur froh sein , dass die Thematik der verfassungsgemäßen Alimentation nicht viel weiter verbreitet ist im Beamtenkreis. Mag mir gar nicht vorstellen, was würde passieren wenn eine größere Anzahl an Polizei Feuerwehr etc die Schnauze voll hat und den Kimonbo macht.
Auf der einen Seite würde ich mich freuen, wenn wir eine große Zahl betroffener Beamten mobilisieren könnten die einfach mal die Arbeit niederlegen um unsere Dienstherrn wachzuschütteln. Auf der anderen Seite will ich mir nicht ausmalen was dann gerade zur Zeit in unserem Land abgehen würde.
Ich weiss wir dürfen nicht in den Streik gehen ist ja Teil unseres Treueverhältnisses welche aber nur noch von einer Seite respektiert wird.
Ich frage mich nur langsam wenn es Hunderte oder besser noch Tausende gleichzeitig machen würden was will der Dienstherr tun ?
Angesichts der Personallage und der Schlange stehenden Kandidaten für den ÖD würde ein Stillstand des ÖD sicher bald entsprechende Aufmerksamkeit finden.
Die Ideen unserer Ach so geliebten BMI erfordern zudem wenn man der BPol glauben darf wesentlich mehr Personal. Darum wirbt man ja geradezu mit der Alimentation.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8045 am: 23.10.2023 14:07 »
Es wird doch Fälle geben, in denen bei einem Ehepaar mit Kind oder Kindern ein Ehepartner beim Bund verbeamtet ist und der Partner bei einem Land.

Gibt es Zahlen dazu, in wie vielen Fällen nunmehr die Kinder beim Landesbeschäftigten berücksichtigt werden in Ansehung der in einigen Bundesländern (insbesondere NRW) bereits erfolgten deutlichen Besoldungsverbesserung für Bedienstete mit Kindern?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8046 am: 23.10.2023 16:53 »
@sputnik

Nur eine Frage was würden denn die Zahlen so sie denn verfügbar wären bedeuten bzw bringen ?

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8047 am: 23.10.2023 17:29 »
@sputnik

Nur eine Frage was würden denn die Zahlen so sie denn verfügbar wären bedeuten bzw bringen ?

Um zu schauen, ob es in jüngerer Vergangenheit aus finanziellen Gründen eine "Umbuchung" von Kindern vom Bund in Bundesländer gegeben hat, die einen höheren Kinderzuschlag bzw. AEZ zahlen.

Sputnik1978

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8048 am: 23.10.2023 17:32 »
@sputnik

Nur eine Frage was würden denn die Zahlen so sie denn verfügbar wären bedeuten bzw bringen ?

Um zu schauen, ob es in jüngerer Vergangenheit aus finanziellen Gründen eine "Umbuchung" von Kindern vom Bund in Bundesländer gegeben hat, die einen höheren Kinderzuschlag bzw. AEZ zahlen.

Insbesondere in NRW könnte dies praktische Relevanz haben, weil hier (z.B. im Raum Köln/Bonn) viele Bundesbeamte wohnen. Dass die Zuschläge beim Land NRW deutlich besser sind, dürfte einen solchen Wechsel - soweit möglich - als ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft erscheinen lassen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8049 am: 23.10.2023 17:35 »
Na da freut sich doch der Bund wenn er noch ein paar Kröten weniger für den lästigen Nachwuchs locker machen muss.

Prince of Persia

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emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8051 am: 24.10.2023 07:54 »
Vielleicht erinnert sich noch wer, dass in dieser Legislatur bereits eine grüne Ministerin wegen Urlaub zur falschen Zeit abgesägt wurde. Und der Urlaub war noch während ihrer Zeit als Landesministerin. Frau Faeser scheint demgegenüber einen ordentlichen Stein im Brett zu haben. Oder ich sage es mal so: Als popliger Sachbearbeiter würde ich keinen Urlaub machen, wenn es in meinem Bereich derart brennt. Aber ich interessiere mich eben auch für meinen Job.

Sorry für's Abschweifen, aber zum Thema gibt es ja weiterhin nichts substantiell Neues.

Reisinger850

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8052 am: 24.10.2023 08:18 »
@sputnik

Nur eine Frage was würden denn die Zahlen so sie denn verfügbar wären bedeuten bzw bringen ?

Um zu schauen, ob es in jüngerer Vergangenheit aus finanziellen Gründen eine "Umbuchung" von Kindern vom Bund in Bundesländer gegeben hat, die einen höheren Kinderzuschlag bzw. AEZ zahlen.

Insbesondere in NRW könnte dies praktische Relevanz haben, weil hier (z.B. im Raum Köln/Bonn) viele Bundesbeamte wohnen. Dass die Zuschläge beim Land NRW deutlich besser sind, dürfte einen solchen Wechsel - soweit möglich - als ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft erscheinen lassen.

Du glaubst doch nicht ernsthaft dass so eine Verfassungswidrigkeit sondergleichen in NRW bestehen bleibt. Das kann kein Vorbild sein, wenn der A6 Beamte mit 3 Kindern aus Köln mehr als der A14er verdient (ohne Kindergeld).

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8053 am: 24.10.2023 08:20 »
Nun ist es bald ein Jahr her, dass sowohl Bundeskanzler Scholz und Ministerin Faeser vollmundig Verbesserungen angekündigt haben. Ich als kleiner A9er habe da vor allem die von beiden angekündigte Hebung der einstelligen Besoldungsgruppen in Erinnerung...
Diese "Hebung".... Damit war die Streichung der niedrigen Erfahrungsstufen bei A5, A6 u. A7 gemeint.. Was für eine Verarschung.

Wenn ich dann noch Kollegen sage höre "Wir als Bund haben aber die höchste Tabelle" muss ich sie auch noch darauf stoßen, dass wir auch 41 Std haben, während die meisten BL 40 Std. in der Woche Dienst tun. Betrachtet man das "inflationsbereinigt" also ÷ 41 x 40, dann sieht man, wo der Bund steht und zwar im Mittelfeld. Bei A9 St1 sogar ganz weit hinten.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8054 am: 24.10.2023 08:24 »
@sputnik

Nur eine Frage was würden denn die Zahlen so sie denn verfügbar wären bedeuten bzw bringen ?

Um zu schauen, ob es in jüngerer Vergangenheit aus finanziellen Gründen eine "Umbuchung" von Kindern vom Bund in Bundesländer gegeben hat, die einen höheren Kinderzuschlag bzw. AEZ zahlen.

Insbesondere in NRW könnte dies praktische Relevanz haben, weil hier (z.B. im Raum Köln/Bonn) viele Bundesbeamte wohnen. Dass die Zuschläge beim Land NRW deutlich besser sind, dürfte einen solchen Wechsel - soweit möglich - als ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft erscheinen lassen.

Du glaubst doch nicht ernsthaft dass so eine Verfassungswidrigkeit sondergleichen in NRW bestehen bleibt. Das kann kein Vorbild sein, wenn der A6 Beamte mit 3 Kindern aus Köln mehr als der A14er verdient (ohne Kindergeld).

Doch, das kann sein, denn der Dienstherr alimentiert den Beamten plus Anhang (!!!!).
Der A6er hat ja nicht mehr FÜR SICH, SONDERN ERNÄHRT davon die Zukunft Deutschlands - überspitzt gesagt.

Der Single-A14er hat seine 5.000 netto komplett FÜR SICH.

Natürlich ist es nicht mehr zeitgemäß, anzunehmen, dass die Beamtenehefrau nicht arbeiten geht und zuhause bleibt - meine arbeitet trotz Kind auch. In Vollzeit, weil Hamburg teuer.

Aber wer sind wir, die Einordnung und Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts in Frage zu stellen?