Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2088528 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7845 am: 11.10.2023 20:59 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

Tatsächlich interessiert mich das geplante Inkrafttreten sehr und auch das Geschriebene zu den Nachzahlungen.
Im letzten Entwurf war noch die Rede, dass diese durch eine Rechtsverordnung im Anschluss an das Gesetz geregelt werden sollte, dabei habe ich aber tatsächlich den Sinn nicht verstanden. Wenn ich schon ein neues Gesetz formuliere, kann ich das ja gleich mit aufnehmen?

Details zu den neuen Abschmelzbeträgen hast du ja schon genannt, also dass diese um knapp 11% zum vorherigen Entwurf steigen sollen.

Also diese beiden Dinge, insbesondere das geplante Inkrafttreten, wären super.

Die AEZ-Beträge und Abschmelzbeträge der aktuellen Version des Entwurfs dürften inzwischen hinreichend transparent sein, und eine weitere Elaboration dieser Materie erscheint redundant. Von besonderer Relevanz ist die periodische jährliche Evaluation der AEZ-Beträge, um die adaptiven Gegebenheiten adäquat zu berücksichtigen.

Es ist zu vermerken, dass die Nachzahlungen für das Jahr 2020 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang der bekannten AEZ Beträge fällig sind. Hierbei sei anzumerken, dass das exakte Datum des Inkrafttretens mit "xx.2024" datiert ist und folglich noch einer exakten Festsetzung harrt.

Die Normierung der Nachzahlungen erfolgt in dem Gesetz. Im Spezifischen umfassen sie:

- Die Jahre 2017 bis 2019 für die Kohorte der Besoldungsempfänger, die gegen ihre Besoldung Einspruch erhoben und mindestens drei Kinder haben
- Das Jahr 2020 für alle, die Einspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben.
- Die Jahre 2021 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes für sämtliche Besoldungsempfänger

Diese elaborierte Darlegung sollte somit alle offenen Fragestellungen in adäquater Weise adressieren.

Danke dafür. Informationen, ab wann der Entwurf öffentlich zugänglich sein wird, hast du nicht?

Werbinich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7846 am: 11.10.2023 21:10 »
Mal abgesehen von eurer Diskussion, gibt es nicht zwischenzeitlich wieder nähere Infos
zum neuen Entwurf? Oder den Entwurf selbst? Hat ihn keiner?

Welche Aspekte der neuesten Version des Entwurfs rufen dein besonderes Interesse hervor?

Tatsächlich interessiert mich das geplante Inkrafttreten sehr und auch das Geschriebene zu den Nachzahlungen.
Im letzten Entwurf war noch die Rede, dass diese durch eine Rechtsverordnung im Anschluss an das Gesetz geregelt werden sollte, dabei habe ich aber tatsächlich den Sinn nicht verstanden. Wenn ich schon ein neues Gesetz formuliere, kann ich das ja gleich mit aufnehmen?

Details zu den neuen Abschmelzbeträgen hast du ja schon genannt, also dass diese um knapp 11% zum vorherigen Entwurf steigen sollen.

Also diese beiden Dinge, insbesondere das geplante Inkrafttreten, wären super.

Die AEZ-Beträge und Abschmelzbeträge der aktuellen Version des Entwurfs dürften inzwischen hinreichend transparent sein, und eine weitere Elaboration dieser Materie erscheint redundant. Von besonderer Relevanz ist die periodische jährliche Evaluation der AEZ-Beträge, um die adaptiven Gegebenheiten adäquat zu berücksichtigen.

Es ist zu vermerken, dass die Nachzahlungen für das Jahr 2020 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang der bekannten AEZ Beträge fällig sind. Hierbei sei anzumerken, dass das exakte Datum des Inkrafttretens mit "xx.2024" datiert ist und folglich noch einer exakten Festsetzung harrt.

Die Normierung der Nachzahlungen erfolgt in dem Gesetz. Im Spezifischen umfassen sie:

- Die Jahre 2017 bis 2019 für die Kohorte der Besoldungsempfänger, die gegen ihre Besoldung Einspruch erhoben und mindestens drei Kinder haben
- Das Jahr 2020 für alle, die Einspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben.
- Die Jahre 2021 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes für sämtliche Besoldungsempfänger

Diese elaborierte Darlegung sollte somit alle offenen Fragestellungen in adäquater Weise adressieren.

Danke dafür. Informationen, ab wann der Entwurf öffentlich zugänglich sein wird, hast du nicht?

Es obliegt nicht meiner Kompetenz, den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs zu bestimmen.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7847 am: 11.10.2023 21:18 »
Gab es nun eine Änderung bei den Abschmelzbeiträgen (Ausser die Erhöhung im 11%)?
Weil irgendwo stand damals, dass es nur einmalig gilt und nicht wie im ersten eintwurf jeweils für Kind 1 und Kind 2

amy1987

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7848 am: 11.10.2023 21:40 »
Gab es nun eine Änderung bei den Abschmelzbeiträgen (Ausser die Erhöhung im 11%)?
Weil irgendwo stand damals, dass es nur einmalig gilt und nicht wie im ersten eintwurf jeweils für Kind 1 und Kind 2

Das war auch im ersten Entwurf nicht so, sondern nur eine falsche Lesart hier im Forum. Der Abschmelzbetrag wird in jedem Fall nur einmal abgezogen.

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7849 am: 11.10.2023 22:22 »
Erkenntlichkeit Werbistdu/kimombo...

zugegeben, mir dünkte es schon über ausgedehnte Zeit und angenommen habe ich den Umstand nun, dass du ein troldfolk bist.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7850 am: 11.10.2023 23:32 »
Ich denke auch, am einfachsten dürfte es sein, den aktuellen Entwurf einzusehen, wenn er denn dann vonseiten des BMI öffentlich zugänglich gemacht werden wird. Da der vormalige Entwurf von Anfang des Jahres nach wiederkehrender Darlegung aus dem BMI obsolet ist, kann jeder Einzelfall nur am neuen Entwurf geprüft werden, und zwar erst dann, wenn er vollständig vorliegt: Nicht umsonst kommt es in Gesetz(entwürf)en in den einzelnen Regelungen grundsätzlich auf jedes Wort an, insbesondere wenn grundlegende Modifikationen zu erwarten sind, was hier der Fall sein wird. Warten ist bekanntlich anstrengend - aber allemal besser, denke ich, als dass man Erwartungen auf Grundlage unvollständiger Informationen bildet, die ggf. enttäuscht werden könnten.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7851 am: 12.10.2023 06:58 »
Ich denke auch, am einfachsten dürfte es sein, den aktuellen Entwurf einzusehen, wenn er denn dann vonseiten des BMI öffentlich zugänglich gemacht werden wird. Da der vormalige Entwurf von Anfang des Jahres nach wiederkehrender Darlegung aus dem BMI obsolet ist, kann jeder Einzelfall nur am neuen Entwurf geprüft werden, und zwar erst dann, wenn er vollständig vorliegt: Nicht umsonst kommt es in Gesetz(entwürf)en in den einzelnen Regelungen grundsätzlich auf jedes Wort an, insbesondere wenn grundlegende Modifikationen zu erwarten sind, was hier der Fall sein wird. Warten ist bekanntlich anstrengend - aber allemal besser, denke ich, als dass man Erwartungen auf Grundlage unvollständiger Informationen bildet, die ggf. enttäuscht werden könnten.

Grundlegende Modifikationen :) Das erwarte ich ehrlich gesagt nicht.  Alles, was sich ändert, steht hier schon

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7852 am: 12.10.2023 07:11 »
Aus einer historischen Erfahrung bei der Polizeizulage, welche mir besitzstandswahrend 1992 weiter gewährt wurde, würde ich gerne wissen, ob der wegfallende Verheiratenzuschlag unter gleiche Modalitäten fallen wird.  Dieses würde nämlich bedeuten, dass zukünftige Besoldungserhöhungen zukünftig diesen Verheiratetenzuschlag aufzehren werden. Ergo - sind die Betroffenen von potentiellen Erhöhungen bis zum kompletten Abbau des Zuschlages ausgenommen. Korrekt?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7853 am: 12.10.2023 07:18 »
Davon würde ich ausgehen. Wurde hier auch schon mehrfach zum Entwurf aus Januar 23 thematisiert.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7854 am: 12.10.2023 07:51 »
Das neue Zuschlagswesen - also insbesondere der im Januar geplante AEZ mit seiner dort geplanten wohnortabhängigen Ausgestaltung - kann man im Hinblick auf die bisherige Regelung der Besoldung als eine grundlegende Modifikation begreifen, da sie erhebliche Auswirkung auf das jeweilige Besoldungsniveau verschiedener Beamtengruppen haben wird, xyz, in diesem Sinne ist das, was ich schreibe, gemeint: Denn hinsichtlich der Bundesbesoldung besteht bislang keine entsprechend verrechtlichte Regelung, von daher kann man die geplanten Neuregelungen als "Modifikation" begreifen; da diese Modifikation im Einzelnen weitreichende Auswirkungen auf die Auszahlungshöhe haben wird, kann man sie als "grundlegend" begreifen. Problem solcher grundlegenden Modifikationen im Besoldungsrecht ist, dass man sie ob ihrer Neuheit nicht in bereits vorgefundene Rechtsbestände einordnen kann, sodass sie sich ohne genaue Kenntnis über ihren geplanten Regelungsinhalt in keine bisherige Kontinuität einordnen lassen können. Kontinuierte rechtliche Fortschreibungen lassen vielfach im Gesetzgebungsprozess Schlüsse auf den Regelungstatbestand und also begründete Vermutungen zu, wie hier das Recht fortgeschrieben wird, da ihre Sachlogik als solche i.d.R. nur ein Spektrum an Veränderungen zulässt, ohne eine grundlegende Neuregelung zu vollziehen. Hinsichtlich von grundlegenden Modifikationen, insbesondere von ggf. anvisierte Abschmelzungsregegelungen, ist das hier nicht der Fall. Zwar dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass die im Frühjahr geplante Regelung vom Prinzip her fortgeschrieben und nur durch neue Beträge erweitert werden wird. Andererseits muss das nicht für jede der Regelung unterworfene Gruppe der Fall sein, insbesondere weil weiterhin begründet davon ausgegangen werden darf, dass mit dem Entwurf massive Einsparungsziele verbunden sein werden, dass diese nicht im verfassungsrechtlichen Rahmen anvisiert werden und dass sich die gesamtwirtschaftliche Entwicklungen mitsamt ihren möglichen Auswirkungen auf den Haushalt seitdem eher nicht verbessert haben. Eventuelle Veränderungen zwischen dem letzten und dem aktuellen Entwurf kann man aber tatsächlich erst im Detail prüfen, wenn jener neue Entwurf vollständig vorliegt. Das meinte ich mit meinem Einwurf: Es wäre m.E. überraschend, wenn der mittlerweile ein Dreivierteljahr alte Entwurf eines BBVAngG seitdem nicht Veränderungen erfahren hätte. Ohne seine Kenntnis als Ganzem können solche Veränderungen im Kontext der vorhandenen rechtlichen Regelungen aber nicht hinreichend geprüft werden. Von daher wäre ich vorsichtig, aus den bislang bekannten Tatsachen Ableitungen vorzunehmen, die sich aus der Fortführung des letzten Entwurfs ergeben - diese Ableitungen können sich als richtig erweisen, müssen sie aber nicht. In diesem Sinne ist die abschließende Aussage gemeint, dass Abwarten ggf. Enttäuschungen vorbeugen kann.

krcui001

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7855 am: 12.10.2023 08:03 »
Hallo Leute, war bisher ein stiller Mitleser aber auch ich werde über die letzten 10 Seiten einfach nicht schlauer. Familienzuschlag hier, AEZ da… Gelten geplante Änderungen jetzt nur für Bundesbeamte oder auch Landesbeamte?

Bin selber A12/8 Mietenstufe VI, verheiratet, 1 Kind. Landesbeamter NRW.

Betreffen jetzt irgendwelche geplanten Änderungen auch mich, oder bin ich da raus aus dem Spiel? Danke und Grüße. 

SwenTanortsch

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« Antwort #7856 am: 12.10.2023 08:05 »
Die geplanten Regelungen betreffen ausschließlich Bundesbeamte, krcui.

krcui001

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7857 am: 12.10.2023 08:09 »
Die geplanten Regelungen betreffen ausschließlich Bundesbeamte, krcui.

Danke für die schnelle Antwort. Lg

Wasserkopp

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7858 am: 12.10.2023 08:14 »
Mit den neuen Werten komme ich auf eine Brutto-Nachzahlung ab 2021 (gerechnet bis 12/2023) auf  9.214,00 € (AEZ wohnortbezogen) oder  35.221,00 € (AEZ am Dienstsitz).

Ich wünsche mir also den Dienstsitz ;-)

 

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7859 am: 12.10.2023 08:17 »
Mit den neuen Werten komme ich auf eine Brutto-Nachzahlung ab 2021 (gerechnet bis 12/2023) auf  9.214,00 € (AEZ wohnortbezogen) oder  35.221,00 € (AEZ am Dienstsitz).

Ich wünsche mir also den Dienstsitz ;-)

Ich auch. Wird nur nicht passieren :D