Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089392 times)

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9420 am: 11.01.2024 11:46 »
@ DerAlimentierte

Trifft da "blablablub" zu?

Oder habe ich da was überlesen?

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9421 am: 11.01.2024 11:59 »
"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"

Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.


Ist deine Aussage so gemeint, dass jeder der keinen Widerspruch für die Jahre 2021 bis 2023 eingelegt hat, auch nichts bekommen wird?

Nein,
es wird sicherlich eine Anpassung der Besoldung (auch rückwirkend) geben. Angesichts der Sparvorgaben wird vermutlich dies jedoch nicht hinreichend im Sinne der Rechtsprechung sein. Und wenn ich die ganzen Beiträge in diesem Forum richtig verstanden habe, besteht dann zunächst für all diejenigen kein Rechtsmittel, die keinen Widerspruch für die jeweiligen Jahre eingelegt haben (weil sie z.B. darauf vertraut haben, dass eine rechtskonforme angemessene Alimentation nachträglich durch den Gesetzgeber erfolgt), um gegen eine zu niedrige Bemessung bezüglich der abgelaufenen Haushaltsjahre vorzugehen.
Anders ausgedrückt, alle die Widerspruch einlegen, erhalten nach Abschluss der nachträglichen Alimentation  einen Bescheid. Gegen den könnte ich dann Rechtsbehelf/Klage einreichen. Alle ohne Bescheid müssen sich mit dem zufrieden geben, was sie bekommen (oder auch nicht).

Danke für die Klarstellung deiner Aussage.

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9422 am: 11.01.2024 12:01 »
Aktuell ist von Kürzungen im E-BBVAngG keine Rede mehr. Die aktuelle Beschlussvorlage (Stand 08.01.) für den HH 2024 sieht Mehrkosten iHv 1,45 Mrd vor. Weiß jemand, ob dieser Betrag um die 150 Mio. gekürzt wurde, d.h. waren ursprünglich 1,6 Mrd. vorgesehen?

Bundesministerium der Finanzen 14. Dezember 2023
Deckblatt
zum Einzelplan 60
ersetzt Deckblatt der Bereinigungsvorlage BMF, S. 406
Allgemeine Finanzverwaltung


Verstärkung von Personalausgaben der Hgr. 4 2 300 000 +1 450 000 3 750 000
Bemerkungen:
Erhöhung des Ansatzes um 1,45 Mrd. € zur Sicherstellung einer anteiligen Deckung von Mehrausgaben in
den Einzelplänen aufgrund des für 2024 vorgesehenen Inkrafttretens des Bundesbesoldungs- und -
versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG).

Einigung2023

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« Last Edit: 11.01.2024 12:12 von Einigung2023 »

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9424 am: 11.01.2024 12:03 »
Aktuell ist von Kürzungen im E-BBVAngG keine Rede mehr. Die aktuelle Beschlussvorlage (Stand 08.01.) für den HH 2024 sieht Mehrkosten iHv 1,45 Mrd vor. Weiß jemand, ob dieser Betrag um die 150 Mio. gekürzt wurde, d.h. waren ursprünglich 1,6 Mrd. vorgesehen?

Bundesministerium der Finanzen 14. Dezember 2023
Deckblatt
zum Einzelplan 60
ersetzt Deckblatt der Bereinigungsvorlage BMF, S. 406
Allgemeine Finanzverwaltung


Verstärkung von Personalausgaben der Hgr. 4 2 300 000 +1 450 000 3 750 000
Bemerkungen:
Erhöhung des Ansatzes um 1,45 Mrd. € zur Sicherstellung einer anteiligen Deckung von Mehrausgaben in
den Einzelplänen aufgrund des für 2024 vorgesehenen Inkrafttretens des Bundesbesoldungs- und -
versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG).

Ursprünglich waren 1,9 Mrd. geplant/vorgesehen
Diese Zahl stammt jedoch aus der Presse. Im Entwurf selbst hatte ich dies nicht nachgeprüft

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9425 am: 11.01.2024 12:15 »
Jetzt macht mal langsam mit euren finanziellen Hochrechnungen.

Heute ist in der Presse zu lesen, dass der neue Haushalt doch nicht so verfassungsgemäß sei.

Wie auch immer, in der Koalition (und in den Bundesfinanzen) knirscht und kracht es an allen Ecken und Enden.

Es soll jetzt - ein wunderschönes Wort - nächsten Donnerstag eine

     "Bereinigungssitzung"

stattfinden.

Am 29.01. ist die finale Beratung geplant.

Mal sehen, wie das weitergeht.

Die Bereinigungssitzung findet jedes Jahr statt und ist fester Bestandteil für den Haushaltsabschluss. Also nichts ungewöhnliches.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9426 am: 11.01.2024 12:21 »
@Einigung2023

Allerdings gilt es diesmal doch eine nicht unerhebliche "Bereinigung" durchzuführen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9427 am: 11.01.2024 12:25 »
"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"

Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.

Ist deine Aussage so gemeint, dass jeder der keinen Widerspruch für die Jahre 2021 bis 2023 eingelegt hat, auch nichts bekommen wird?

Wenn du keine Kinder hast, wirst du zu 95% leer ausgehen. Wenn du Single bist zu 99,99%.

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9428 am: 11.01.2024 12:40 »
Der HH-E 2024 sah im Sommer folgende Werte vor (da war ja schon klar, dass irgendwann das BBVAngG in Kraft treten würde):

461 71
-880
Verstärkung von Personalausgaben der Hgr. 4 2 300 000 3 000 000

-
 Aktuell sind demnach "nur" 450 Mio hinzugekommen.

Einigung2023

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« Antwort #9429 am: 11.01.2024 12:45 »
"sowohl auf die haushaltsnahe Geltendmachung als auch auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, sollte es doch möglich sein, auch rückwirkend für die Haushaltsjahre 2021 bis 2023 Widerspruch einzulegen, um im Falle einer schlechten (rechtswidrigen) Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation Klage ab 2021 zu führen?"

Hierrauf würde ich mich nicht verlassen. Mit der Umsetzung der Amtsangemessenen Alimentation wird der Bund vermutlich das Rundschreiben aufheben. Dann gilt wider die haushaltsnahe Geltendmachung.

Ist deine Aussage so gemeint, dass jeder der keinen Widerspruch für die Jahre 2021 bis 2023 eingelegt hat, auch nichts bekommen wird?

Wenn du keine Kinder hast, wirst du zu 95% leer ausgehen. Wenn du Single bist zu 99,99%.

So wird’s vielen ergehen, uns jedoch nicht. Haben 2 Kids.

Vollzug122

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9430 am: 11.01.2024 12:45 »
Die beschriebenen 1,9 Milliarden aus der Presse, decken sich mit dem Entwurf aus Oktober 2023. Im Entwurf waren für die Jahre 2021 - 2023 1281 Millionen und für 2024 660 Millionen veranschlagt.
Sieht so aus, als wäre die Differenz aus dem Entwurf (1941 Millionen) zum Aufwand der Mehrausgaben 2024 (1450 Millionen), 491 Millionen gekürzt wurden.
491 Millionen

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9431 am: 11.01.2024 12:51 »
Immer diese Schwarzmalerei.

Ich sehe das so:

Beamte, welche sich auf das Rundschreiben verlassen haben, haben genau so Chancen, wie jene, die Widerspruch eingelgt haben. Denn erst, wenn durch das BVerfG festgestellt wird, dass auch das neue Gesetz rechtswidrig ist, erlangt der Beamte auch kenntnis davon und dann kann er auch Widerspruch einlegen.
Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist relevant.

Wie will das BMI denn bitte glaubhaft darlegen, dass ein normaler, materiefremder Beamter hätte erkennen müssen, dass auch das neue Gesetzt verfassungsswidrig ist, wenn es A: noch nicht mal finalisiert ist und B: Der Besoldungsgesetzgeber mit alle seinen Experten und dergleichen es auch nicht erwartet hat.

Somit ist es völlig egal ob oder ob kein Widerspruch eingelgt wurde, sofern man sich auf das Rundschreiben beruft. Ein Beamte kann darvon ausgehen, dass der Dienstherr sich an gesetzliche Vorgaben hält.

BTW. Für alle die meinen, Sie hätten schon in 23 Widerspruch für die Besoldung 2023 eingelegt....WARUM? Erst mit erhalt der Lohnsteuerbescheinigung ist das Jahregehalt final dargestellt, abgesehenen von irgendwelchen rückwirkenden Zahlungen. Somit kann ich auch zeitnah nach erhalt der Jahreslohnsteuerbescheinigung einen Widerspruch für 2023 einlegen.

0xF09F9881

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9432 am: 11.01.2024 12:55 »
Jetzt macht mal langsam mit euren finanziellen Hochrechnungen.

Heute ist in der Presse zu lesen, dass der neue Haushalt doch nicht so verfassungsgemäß sei.

Wie auch immer, in der Koalition (und in den Bundesfinanzen) knirscht und kracht es an allen Ecken und Enden.

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stattfinden.

Am 29.01. ist die finale Beratung geplant.

Mal sehen, wie das weitergeht.

Ich gebe zu: die von mir erstellte Tabelle ist mit Vorsicht zu genießen.
Das eine sind Berechnungen, basierend auf Fakten von Dr. Schwan (welcher sich auf das BVerfG abstützt).
Das andere ist Politik.

Eine simple Berechnung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dem finalen Ergebnis entsprechen, aber sie kann eine grundlegende Hilfe sein.
Leider habe ich keine Daten dazu vorliegen, wie viele Angehörige des ÖD ihrer Besoldung widersprechen. Da Beamten des ÖD jedoch "nur" eingeschränkte Wege zur Geltendmachung ihrer gemäß Verfassung zustehenden Rechte haben, müssen diese auch entsprechend genutzt werden.

Die Entscheidungen des BVerfG sind aufgrund der Natur der Thematik relativ komplex.
Für viele Angehörige des ÖD wird nicht die komplette Herleitung eines verfassungskonformen Besoldungssystems relevant sein, sondern die Antwort auf die simple Frage "Und wie viel bekomme ich jetzt am Anfang des Monats?".

Um nun mehr Angehörige des ÖD dazu zu motivieren den Weg eines Widerspruches zu gehen, kann eine einfache und aussagekräftige Tabelle hilfreich sein.
Beispiel - hier zwei Aussagen:

Aussage 1:
"Die Besoldung von Beamten und Soldaten muss sich an der Grundsicherung orientieren und dabei mindestens 115 % über dieser liegen. Des Weiteren muss, basierend auf der Annahme, dass ein Angehöriger des ÖD Alleinverdiener einer vierköpfigen Familie ist, davon ausgegangen werden, dass die zustehende Alimentation mit den gewährten Zuschlägen so hoch bemessen sein muss, dass die Besoldung über 115 % des Grundsicherungsniveaus bleibt. [Hier dann noch weitere Begründungen einfügen]. Aus diesem Grund ist dringend zu empfehlen, dass gegen die gewährte Alimentation widersprochen wird."

Aussage 2:
"Die Besoldung von Beamten und Soldaten muss sich an der Grundsicherung orientieren und dabei mindestens 115 % über dieser liegen. Die bestehende Besoldung der A-Tabelle, sofern keine Zulagen verändert werden, müsste mindestens um 1.577 bis 5.376 € höher sein. Es wird daher dringend empfohlen der gewährten Alimentation zu widersprechen!"

Aussage 1 ist hierbei korrekt und begründet auch, warum der gewährten Besoldung widersprochen werden sollte.
Jedoch wird das Thema dabei relativ abstrakt vermittelt, wodurch jemand viel Zeit investieren müsste, um das Thema komplett zu durchdringen.

Dahingegen liefert Aussage 2 ein vereinfachtes Bild ab, welches jedoch auf einem Blick sofort die Nachricht vermittelt, dass jedem Angehörigen des ÖD eine deutlich höhere Besoldung zusteht.

Am Ende bieten einfache aber klare Botschaften eine gute Grundlage für eine "Mobilisierung der Angehörigen des ÖD". Nicht im Sinne eines verfassungswidrigen Streiks durch Beamte/Soldaten oder eines in der Freizeit stattfindenden Protests, sondern in Form von zahlreichen Widersprüchen gegen die Besoldung.

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9433 am: 11.01.2024 12:56 »
Danke für die Zahlen aus Oktober.

Der Anstieg 2,3 Mrd auf 3,0 Mrd. könnte durch die veranschlagten 660 Mio zu erklären sein.

Ob der Rest tatsächlich das ist, was als "Nachzahlungen" noch zu verteilen wäre, wage ich aber zu bezweifeln. Immerhin spricht der Entwurf von : "Sicherstellung einer anteiligen Deckung von Mehrausgaben in
den Einzelplänen
"

Es bleibt also eine gewisse Hoffnung.
Vielleicht finde ich Zeit, die Einzelpläne mal zu vergleichen, um zu sehen, ob die Ansätze dort gestiegen sind.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9434 am: 11.01.2024 12:57 »
Zum Thema Widersprüche:
Ich habe Ende 2023 für 2021,2022 und 2023 Widerspruch eingelegt. Für 2023 wurde er anerkannt, für die Vorjahre unter Verweis auf das Rundschreiben und mangelnde Haushaltsjahr nahe Geltendmachung nicht.
Ich denke die pessimistische Vermutung der Vorredner ist richtig.

Da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, habe ich jetzt ein Jahr Zeit mir dazu noch Gedanken zu machen und Vorzugehen.

"...Die Frage, wann eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht ist, weist nach der Kammer grundsätzliche Bedeutung auf, weswegen sie gegen die Abweisung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat.
Entscheidungen der 26. Kammer vom 30. November 2023 (Vorlagebeschluss VG 26 K 251.16; abweisendes Urteil VG 26 K 649/23)"

Vielleicht ist man nach Kenntnis der Begründung des Vorlagebeschlusses schlauer.

Eine etwaige Klage nach Umsetzung der Anpassung müsste man m.E. auf jeden Fall auch auf 2021 ff. ausdehnen und erheben und mit Treu und Glauben argumentieren. Ob das funktionieren kann weiß ich nicht. Auf jeden Fall ist der Umstand, das der Gesetzgeber nicht von Forderungen überrascht werden darf (Begründung für Haushaltsjahr nahe Geltendmachung) mit dem Rundschreiben nicht mehr gegeben - er ist ja im Bilde!