Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089575 times)

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9510 am: 15.01.2024 10:42 »
Das BVerfG müsste schon aus Eigenschutz darauf bedacht sein, dass seine Beschlüsse auch für die Zukunft wirken, da in den nächsten Jahren wahrscheinlich massenweise neue Vorlagebeschlüsse aus allen Bundesländern und vom Bund bezüglich Besoldung zu erwarten sind.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9511 am: 15.01.2024 11:00 »
Könnte das BVerfG nicht argumentieren, der 15 %-Abstand zum Bürgergeld war als Referenzgröße sachlich für die BesGr. A 2 begründet. Bei A 3 beträgt er z.B. 17 %, bei A 4 19 %, A 5 20 %, usw. Ganz vereinfacht betrachtet.

Ich denke, das dürfte nicht so einfach sein. Bei den 115% geht es doch um eine Evidenzkontrolle. Ich bezweifle, dass das für jede Besoldungsgruppe einzeln betrachtet werden kann bzw. dass dies systematisch so gewollt ist.

Ausgangspunkt war wohl grob übersetzt, dass jemand, der einfachste Tätigkeiten ohne Ausbildung ausübt, 15 % mehr als ein Solzialhilfeempfänger zur Verfügung haben soll.

Mit Abschaffung des einfachen Dienstes liegt die Überlegung nahe, dass dies auch Auswirkungen auf die Höhe des Mindestabstandes haben müsste. Ich halte das persönlich für richtig. Auch für die Versorgung muss der Abstand des einfachen Dienstes in Höhe von 115 % ja eigentlich aufrecht erhalten werden, sonst gibt es systematisch die nächsten Probleme.

Die Ausgestaltung im Weiteren dürfte systematisch aber eher dem Bereich internes Abstandgebot bzw. der Angemessenheit der Besoldung des Amtes an sich zu verorten sein.

Auch Swen hat es gesagt: Die Gesetzgeber haben sich mit der Streichung von Besoldungsgruppen keinen
Gefallen getan. Sie haben sich damit selbst der Möglichkeit der Spreizung beraubt. Was auch dazu führt, dass aufgrund der Altersabgänge und des Nachwuchsmangels eine Vielzahl von Beamten auf gebündelten Dienstposten zusammengeballt "durchbefördert" sind und nunmehr auf einen gehobenen Dienstposten warten.
Das wird dann bei Korrektur nochmal teurer.
« Last Edit: 15.01.2024 11:13 von ChRosFw »

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9512 am: 15.01.2024 11:15 »
Ich denke auch, dass es weitgehend so ist, wie Du es beschreibst, ChRosFw: Das Mindestabstandsgebot hat eine Zwitterstellung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. Zum einen markiert die Mindestalientation den Teil der Alimentation, der vom absoluten Alimentationsschutz umfasst ist, zum anderen ist sie ein indizieller Parameter im Prüfverfahren des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar einen Mindestabstand zur Verantwortung und Leistung des einfachen Dienst festlegen und also begründen - über den einfachen Dienst hinaus ist das aber kaum möglich, da es verfassungsrechtlich keinen Vergleichsmaßstab gibt.

Gegebenenfalls kann man im Prüfverfahren eine Art fiktive Alimentation für den einfachen Dienst aus der überkommenen Besoldungsstruktur ableiten und so die gewährte Nettoalimentation - vergangenheitsbezogen - für einen bestimmten Zeitraum prüfen. Aber als ein den Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich der von ihm zu leistenden Ausgestaltung der Besoldungssystematik leitendes Maß taugt die Mindestalimentation sachlich nicht, eben weil sie materiell nur das Maß beschreibt, dass vom absoluten Alimentationsschutz umfasst wird, und indiziell einen von vier weiteren Parametern der ersten Prüfungsstufe. Der vielfache Unsinn, den die Besoldungsgesetzgeber mit Blick auf das Mindestabstandsgebot in den letzten rund dreieinhalb Jahren verzapft und geschrieben haben, verkürzt das Mindestabstandsgebot zu einem Maßstab, der ihm in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Höhe der amtsangemessenen Alimentation nicht zukommt. Sie werden wieder auf andere (Begründungs-)Maßstäbe zurückkommen müssen, um eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, die auch das Mindestabstandsgebot sachlich hinreichend beachtet.

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9513 am: 15.01.2024 11:51 »
Kurze Info:
Auf Rückfrage des DGB beim BMI zu den Einsparungen von 150 Mio (siehe Pressemitteilung Nummer 280/23 vom 19. Dezember 2023) gab die zuständige Abteilung bekannt, dass sie keine Details dazu vorliegen habe. Diesbezüglich sollen Ende Januar Gespräche stattfinden.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9514 am: 15.01.2024 11:53 »
Kurze Info:
Auf Rückfrage des DGB beim BMI zu den Einsparungen von 150 Mio (siehe Pressemitteilung Nummer 280/23 vom 19. Dezember 2023) gab die zuständige Abteilung bekannt, dass sie keine Details dazu vorliegen habe. Diesbezüglich sollen Ende Januar Gespräche stattfinden.

Die werden sich bald alle totdiskutiert haben. Ich kanns echt nicht mehr hören.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9515 am: 15.01.2024 12:23 »
Mir fällt dazu nur noch ein:

Wenn du nicht mehr weiter weisst, bilde einen Arbeitskreis.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9516 am: 15.01.2024 12:23 »
Kurze Info:
Auf Rückfrage des DGB beim BMI zu den Einsparungen von 150 Mio (siehe Pressemitteilung Nummer 280/23 vom 19. Dezember 2023) gab die zuständige Abteilung bekannt, dass sie keine Details dazu vorliegen habe. Diesbezüglich sollen Ende Januar Gespräche stattfinden.

Die werden sich bald alle totdiskutiert haben. Ich kanns echt nicht mehr hören.

Ende Januar... Haben Sie auch das Jahr gesagt? Ein Trauerspiel.

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9517 am: 15.01.2024 12:36 »
Das Schlimme daran ist, es zeigt wieder einmal wie sich dieses Procedere immer und immer wieder in die Länge zieht. Wenn angeblich erst Ende Januar die zuständige Abteilung über die einzusparenden Gelder informiert wird. Ganz davon abgesehen, dass ich eher glaube hier wird „gemauert“….

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9518 am: 15.01.2024 12:45 »
Kurze Info:
Auf Rückfrage des DGB beim BMI zu den Einsparungen von 150 Mio (siehe Pressemitteilung Nummer 280/23 vom 19. Dezember 2023) gab die zuständige Abteilung bekannt, dass sie keine Details dazu vorliegen habe. Diesbezüglich sollen Ende Januar Gespräche stattfinden.

Kannst du den Link dazu senden bitte?

tinytoon

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9519 am: 15.01.2024 12:48 »
Kam per Email als Info einer Gewerkschaft.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9520 am: 15.01.2024 13:07 »
Das BVerfG müsste schon aus Eigenschutz darauf bedacht sein, dass seine Beschlüsse auch für die Zukunft wirken, da in den nächsten Jahren wahrscheinlich massenweise neue Vorlagebeschlüsse aus allen Bundesländern und vom Bund bezüglich Besoldung zu erwarten sind.

Eine plausible, dauerhafte und akzeptierte Verfassungsauslegung traut sich der Berichterstatter in dem erwarteten Maße nicht zu, bzw. wird von der Realität der Reaktionen des Beschlusses überholt. Es wird sich nur "die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen". Das heisst das die Aktualität sich sehr schnell verlieren kann, weil z.B. Gesetzes- oder Verfassungsänderungen, Ignoranz der Regierungen aber auch Reaktionen der Besoldungsempfänger und die leergefegten nicht besetzten Planstellen eine neue Gegenwart bilden.
„Man wird es nicht allen Recht machen können“ sagt der „viele Entscheidungen fallen mir nicht leicht.“ Berichterstatter. Ich gehe davon aus, dass eine verfassungsgemäße Besoldung nicht nur auf einer Seite zu nicht erfüllten Erwartungen führt. Weder auf der knauserigen Sparerseite, noch auf der inhomogenen Gruppe der Bezieher.
Ob man nun konkrete  Ausgestaltungsvorschläge auf Verfassungsmäßigkeit prüft, oder andersrum aufgrund der Verfassung die sanftesten, niedrigsten mindestalimentiven kaum eingeengten Gestaltungsspielräume für die Gesetzgeber sucht, die jeden Beamten in jeder familiärer Situation zufrieden stellen wird. Aber für wie lange? Bleibt  es bei der einer Vorlagenflut?

edeserver

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9521 am: 15.01.2024 13:08 »
Mir fällt dazu nur noch ein:

Wenn du nicht mehr weiter weisst, bilde einen Arbeitskreis.

Kommt auch dabei nicht viel rum, gründe ein Ministerium.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9522 am: 15.01.2024 13:09 »
...
Da sich neben BVR Maidowski mindestens auch seine vier Wissenschaftlichen Mitarbeiter umfassend mit der Gesetzgebung insbesondere der elf Rechtskreise beschäftigt haben werden und weiterhin regelmäßig beschäftigen ...

Eine alternierende Beschäftigung aller WiMis halte ich für nicht so sinnvoll. Dann hätten seit 2016 (= 8 Jahre durch 2 jährige Bleibedauer gleich 4 mal 4 Beschäftigte) sechzehn WiMis des dritten Senates wahrscheinlich 20 Rechtsauffassungen und 34 Schlussfolgerungen zur Bremer Vorlage festgehalten. Ich gehe eher davon aus, das wie beim Berichterstatter nun auch ein WiMi in den letzten Monaten erstmals intensiv sich dem Vorgang annehmen musste.

Bauernopfer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9523 am: 15.01.2024 13:53 »
Möglicher Ansatz mMn also: weiterer Sockelbetrag von z.B. bis zu 1000 Euro für alle

Den größten Abstand zu "draußen" gibt es in den höheren Besoldungsgruppen (Juristen: Richter/Staatsanwälte <-> Großkanzleien, Volkswirte: BaFin/Bundesbank <-> EZB, IT-Experten: drinnen <-> draußen, usw. usf.).

Dein genannter Sockelbetrag müsste also eher negativ sein (verbunden mit einer prozentualen Erhöhung für alle).


Gerade mD und gD werden ja Mitarbeitende gesucht. Dort wird schließlich auch die meiste Arbeit erledigt.

Das lasse ich jetzt mal unkommentiert..
Der Sockelbetrag müsste negativ sein? Klar... mach die Schere noch weiter auf. Lasse es lieber wirklich unkommentiert. Denn natürlich macht der mD und gD die meiste Arbeit und wird am meisten gesucht. Schau dir die Ausschreibungen an.

Dass Staatsanwälte und Richter besser versorgt werden müssen, ist ja eine andere Frage.
Könnte die höhere Anzahl an Ausschreibungen auch daran liegen, daß es insgesamt mehr mD- und gD-Stellen gibt? ;)

Bastel

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« Antwort #9524 am: 15.01.2024 14:17 »
Wenn man ein wenig mit Interamt herumspielt, wird man feststellen dass es mehr offene hD als eD und mD Stellen zusammen gibt. Wobei gD mit Abstand führt.