Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6620114 times)

Haushaltshilfe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17535 am: 15.08.2025 10:40 »
Ich stelle jetzt einfach mal die wilde Behauptung auf, dass die Anrechnung des Partnereinkommens maximal zu Lasten des 171,28€  FZ verheirateten Bestandteils gehen kann.
Also das 4K Vergleichsmodell maximal mit 2055,36 € pro Jahr angerechnet werden kann.

Meinungen?

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17536 am: 15.08.2025 10:44 »
Der Steuerzahlerbund lebt allgemein in einem Wahn, der nennt sich neoliberale Staatsverachtung. Einfach ignorieren diesen Lobbyverein.
Genau das! Den Verein kann man nicht ernst nehmen. Die hätten am liebsten Zustände wie derzeit in den USA oder Argentinien.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17537 am: 15.08.2025 10:47 »
Ich stelle die Behauptung auf, dass das unsere Regierung einen feuchten Kehricht interessiert.

Dieses ganze Kaffeesatzlesen hier bringt uns einfach kein bisschen weiter.

Dass nach wie vor nicht mal die Übetragung des TV-Ergebnisses offiziell bestätigt wurde (mal ganz davon abgesehen, wann diese eventuell ausgezahlt wird) empfinde ich als absoluten Hohn.


MaJaAmFi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17538 am: 15.08.2025 11:49 »


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat: Das kann so nicht stimmen. Die aktuelle Gesetzeslage verlangt lediglich, dass man dem Grunde nach kindergeldberechtigt ist. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.

@Bundi: Ich habe den Entwurf aus 2024 nochmal durchgeschaut: Da steht nichts davon, dass nur noch auf den tatsächlichen Kindergeldbezug abgestellt würde, die entspr. §§ sind unverändert wie folgt formuliert: " [denen] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für ein oder mehrere Kinder
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde."

Das ist korrekt.

In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.

Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5


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Ich bin ganz neu hier. Hallo in die Runde.
Es geht um den Familienzuschlag Kind in Verbindung mit dem Kindergeld.

Mein Mann arbeitet als Beamter in Brandenburg und ich beim Bund.

Der Familienzuschlag für Kinder wurde 2023 in Brandenburg erhöht, sodass wir den Wechsel von mir zu meinem Mann vorgenommen haben.

Die Personalstelle informierte dann, dass das Kindergeld dann auch an meinen Mann überwiesen werden muss. Also haben wir auch das Kindergeld umgemeldet. Kein Problem. Dachte ich!

Anfang diesen Jahres bekam ich ein Schreiben der Personalstelle, dass ich aufgrund des Wechsels "Kindergeld" meine 40 Stunden/Woche (aufgrund meiner Kinder) wieder auf 41 Stunden hätte ummelden müssen, da ja nun Kindergeld und Familienzuschlag bei meinem Mann lägen.

Ich arbeite Teilzeit mit 35 Stunden, nun hätte die Teilzeit - laut Personalstelle - auf die 41 und nicht auf die 40 angerechnet werden müssen. Dies hätte ich umgehend melden müssen! D.h., ich sollte nun die Differenz (Überzahlung) zurückzuzahlen. Die Personalabteilung hat widerwillig eine Mitschuld eingeräumt (30 %), sodass mir ein wenig erspart blieb.

Aber wenn es richtig ist, was Ihr hier schreibt, dass nur der KindergeldANSPRUCH und NICHT die KindergeldZAHLUNG ausschlaggebend ist, dann wäre die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden doch nicht notwendig geworden oder wie seht Ihr das? Ich wäre sehr dankbar für eine Rückmeldung. Viele Grüße Yvonne
« Last Edit: 15.08.2025 12:02 von MaJaAmFi »

AndreasS

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17539 am: 15.08.2025 12:15 »
Hallo MaJaAmFi,

Deine Personalstelle liegt hier richtig.

AZV Bund...

§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. 2Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. 3Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1.  die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,

Das ist tatsächlich beim Kindergeldanspruch nicht so.

Der Personalstelle würde ich anbieten, ganz unbürokratisch (falls möglich), durch Mehrarbeit das Stundenminus wieder auszugleichen.

Grüße
Andreas

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17540 am: 15.08.2025 12:19 »
Hallöchen,

wo bist du denn als Beamte eingesetzt? Das ist die Frage:

Ich denke du wirst im Landesforum BBR bessere Infos erhalten.

Wäre dein Mann beim Bund, könnten wir sagen, "Nein...der theoretische Kindergeldbezug genügt um den FamZ zu erhalten." Wie es rechtlich im Bundesland Brandenburg ausieht.... :-\

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17541 am: 15.08.2025 12:31 »
Wenn, wie bei euch, eine Konkurrenz besteht, also beide Elternteile Beamte/Soldat/ anderweitig anspruchsberechtigt sind, dann erhält der den Kinderanteil FZ, der das Kindergeld tatsächlich bezieht. Bei nur einem Berechtigte ist es egal. Der Wechsel war also notwendig für den Anspruchswechsel KAFZ.

Hier war die Frage hinsichtlich der Arbeitszeitreduzierung auf 40 Stunden, und da muss man das Kindergeld eben tatsächlich selbst beziehen.
« Last Edit: 15.08.2025 12:42 von Max Bommel »

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17542 am: 15.08.2025 12:37 »
Lese ich anders. Die Frage war, ob sie, wenn die Regelung im Bundesland BRB so ist, dass der Anspruch an sich genügt, sie dann hätte die Auszhalung des Kindes von Sich auf Ihren Mann hätte unterlassen können.

Wilkinson13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17543 am: 15.08.2025 12:59 »
Ich stelle jetzt einfach mal die wilde Behauptung auf, dass die Anrechnung des Partnereinkommens maximal zu Lasten des 171,28€  FZ verheirateten Bestandteils gehen kann.
Also das 4K Vergleichsmodell maximal mit 2055,36 € pro Jahr angerechnet werden kann.

Meinungen?

Genau einen solchen Satz wollte ich auch schon formulieren.

Bin dann aber weich geworden. Die Idee des Besoldungsgesetzgebers ist es ja, dass der Partner beim
Unterhalt der Kinder mitwirkt. Der Ergänzungszuschlag besteht hauptsächlich aus dem Kinderanteil.

Man kann nur jedem Beamten von einer Heirat abraten und eine Lebenspartnerschaft zu verheimlichen.
Das Mehrgeld nimmt man dann für die Finanzierung der Zweitwohnung um eine zweite Adresse vorzugaukeln.
Das ist Vermögensbildung!

MaJaAmFi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17544 am: 15.08.2025 13:19 »
Hallöchen,

wo bist du denn als Beamte eingesetzt? Das ist die Frage:

Ich denke du wirst im Landesforum BBR bessere Infos erhalten.

Wäre dein Mann beim Bund, könnten wir sagen, "Nein...der theoretische Kindergeldbezug genügt um den FamZ zu erhalten." Wie es rechtlich im Bundesland Brandenburg ausieht.... :-\


Ich bin Bundesbeamte und mein Mann Landesbeamter in Brandenburg.

MaJaAmFi

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« Antwort #17545 am: 15.08.2025 13:21 »
Lese ich anders. Die Frage war, ob sie, wenn die Regelung im Bundesland BRB so ist, dass der Anspruch an sich genügt, sie dann hätte die Auszhalung des Kindes von Sich auf Ihren Mann hätte unterlassen können.

Ja genauso meine ich es. Danke.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17546 am: 15.08.2025 13:50 »
Ich stelle jetzt einfach mal die wilde Behauptung auf, dass die Anrechnung des Partnereinkommens maximal zu Lasten des 171,28€  FZ verheirateten Bestandteils gehen kann.
Also das 4K Vergleichsmodell maximal mit 2055,36 € pro Jahr angerechnet werden kann.

Meinungen?

Genau einen solchen Satz wollte ich auch schon formulieren.

Bin dann aber weich geworden. Die Idee des Besoldungsgesetzgebers ist es ja, dass der Partner beim
Unterhalt der Kinder mitwirkt. Der Ergänzungszuschlag besteht hauptsächlich aus dem Kinderanteil.

Man kann nur jedem Beamten von einer Heirat abraten und eine Lebenspartnerschaft zu verheimlichen.
Das Mehrgeld nimmt man dann für die Finanzierung der Zweitwohnung um eine zweite Adresse vorzugaukeln.
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Naja. Aber leider geht die Rechnung nicht auf. Es entfallen alle steuerlichen Vorteile, die man als Verheiratete hätte.

bebolus

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« Antwort #17547 am: 15.08.2025 14:27 »
Ich stelle jetzt einfach mal die wilde Behauptung auf, dass die Anrechnung des Partnereinkommens maximal zu Lasten des 171,28€  FZ verheirateten Bestandteils gehen kann.
Also das 4K Vergleichsmodell maximal mit 2055,36 € pro Jahr angerechnet werden kann.

Meinungen?

Meinung:
Eine Anrechnung eines fiktiven Partenereinkommens muss in letzter Konsequenz dazu führen, dass bei Ausbleiben des Partnereinkommens, eben dieses durch z.B. den Dienstherrn oder das Jobcenter in der vorgesehenen Höhe an den Beamten ausgezahlt wird. Passiert das nicht, so hätte nämlich der Beamte faktisch kein Partnereinkommen, kann auf dieses somit auch nicht zugreifen (z.B. für Miete, Naturalunterhalt etc.) und wäre wieder unter den 115%..

Nautiker1970

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« Antwort #17548 am: 15.08.2025 14:54 »

Ich bin Bundesbeamte und mein Mann Landesbeamter in Brandenburg.

Die Sache ist demgemäß leider eindeutig. Wie oben bereits zitiert, kommt es gemäß § 3 AZV auf den tatsächlichen Kindergeldbezug an.

MaJaAmFi

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« Antwort #17549 am: 15.08.2025 15:09 »
Okay, vielen Dank für Eure Hilfe.