Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6624582 times)

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17550 am: 15.08.2025 18:47 »
...
Der Einspruch muss innerhalb der Frist beim Dienstherrn eingegangen sein. Geschieht dies nicht, sind die Gründe dafür unbeachtlich. Liegt schuldhaftes Handeln eines Erfüllungsgehilfen (Post) vor, wären theoretisch Schadenersatzforderungen gegenüber diesem denkbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Anschluss auch "private Umstände" ein rechtzeitiges Versenden verhindert haben, dürfte dies aber im vorliegenden Fall aussichtslos sein. Die Möglichkeit des Dienstherrn, eine Regelung zu treffen, die eine Rückzahlung auch ohne fristgerechten Einspruch vorsieht, ist freilich unbenommen. Ferner ist natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen, dass letztlich ein Gericht nach Betrachtung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Dienstherr auch ohne diesen Einspruch die entsprechende Nachzahlung zu leisten hat. Beides scheint mir persönlich eher unwahrscheinlich, aber vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntermaßen in Gottes Hand, so dass ich - noch dazu als Laie - hier nichts kategorisch ausschließen mag. :)

Ich versende den Einspruch grundsätzlich Anfang Dezember mit dem guten alten Faxgerät, drucke mir das Fax-Protokoll aus, scanne beides und archiviere es digital. Etwa ein halbes Jahr später kommt per Post dann die Eingangsbestätigung, in der freundlicherweise auch der Empfang sämtlicher Einsprüche aus den Vorjahren nochmal explizit erwähnt wird.

Jetzt Widerspruch einlegen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben. Hilfsweiser Antrag auf Wiedereinsetzung, da der Widerspruch trotz des Rundschreibens nunmehr geboten erscheint, da der Gesetzgeber:

1. Nunmehr seit 4 Jahren keine Anstalten macht, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2. Nichteinmal bereit ist, das Ergebnis der Tarifverhandlungen zeitnah zu übertragen.

Dementsprechend ist der Widerspruch trotz der Absichtsbekundungen des Gesetzgebers aus Rechtsgründen erforderlich, da eine Rechtsverfolgung auf anderem Wege nicht möglich ist.

...

Ist der geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Alimentation erkennbar (auch) in die Zukunft gerichtet, so genügt er grundsätzlich den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (NRW OVG 12.2.2014 – 3 A 155/09  –, ES/C I Nr. 15; BayVGH 23.3.2010 – 14 ZB 09.2224  –, juris; SächsOVG 24.3.2010 – 2 A 725/08  –, juris; RP OVG 5.12.2008 – 10 A 10502/08  –, NVwZ- RR 2009, 568).

Vielen Dank euch

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17551 am: 15.08.2025 19:22 »
Also, ich bin doch überrascht, dass die gesamte Problematik vielen MdB garnicht bewusst ist. Und dies obwohl sie im Innenausschuss sind.

Ich habe jetzt einem befreundeten MdB eine schriftliche Anfrage formuliert:

Frage:
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, den Gesetzentwurf zur Übertragung des Tarifabschlusses TVöD Bund 2025 auf die Besoldung der Bundesbeamten sowie zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) zur amtsangemessenen Alimentation in das parlamentarische Verfahren einzubringen, und welche konkreten Zeit- und Verfahrensschritte sind bis zur Auszahlung einschließlich rückwirkender Nachzahlungen ab dem Jahr 2021 gemäß BMI-Rundschreiben vom 14. Juni 2021 (D3-30200/94#21) vorgesehen?

Ich bin mal gespannt wie deren Antwort durch das BMI ausfällt.


tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17552 am: 15.08.2025 21:09 »
Jeder, der in diesem Forum länger als nur ein paar Monate mitliest, weiß, wie diese Antwort ausfallen wird.

Diese Antwort wird erfahrungsgemäß die Wörter enthalten:

- Wertschätzung
- zeitnah
- enge Abstimmung
- in Zeiten leerer Kassen
- Ich werde mich dafür einsetzen
und viel Schmeicheleien enthalten. Dazu eine Prise "wenn es nach uns ginge (füge hier Partei des MdB ein), aber die Anderen (füge hier Koalitionspartner ein) blockieren.

Nur auf dem Konto wird es sich nicht bemerkbar machen.
Denn wie wir alle wissen wird das Geld an anderer Stelle gebraucht.

Schönes Wochenende.

Seppo84

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17553 am: 15.08.2025 23:55 »
Jeder, der in diesem Forum länger als nur ein paar Monate mitliest, weiß, wie diese Antwort ausfallen wird.

Diese Antwort wird erfahrungsgemäß die Wörter enthalten:

- Wertschätzung
- zeitnah
- enge Abstimmung
- in Zeiten leerer Kassen
- Ich werde mich dafür einsetzen
und viel Schmeicheleien enthalten. Dazu eine Prise "wenn es nach uns ginge (füge hier Partei des MdB ein), aber die Anderen (füge hier Koalitionspartner ein) blockieren.

Nur auf dem Konto wird es sich nicht bemerkbar machen.
Denn wie wir alle wissen wird das Geld an anderer Stelle gebraucht.

Schönes Wochenende.

Ein ehemaliger Kommandeur von mir sagte immer man solle bei jeder Auszeichnung einfach irgendwas mit Tapferkeit schreiben… das ist so ziemlich das gleiche 😂😂😂