Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6620044 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17520 am: 14.08.2025 18:29 »
Sollte das Urteil wieder nicht kommen, ab wann wäre denn ein guter Zeitpunkt für eine erneute Verzögerungsrüge?

Da wir davon ausgehen sollten, dass mit Ausnahme von einer im Bundestag vertretenden Partei alle anderen ein gesteigertes Interesse haben werden, dass die alsbald anstehende Richterwahl nun sowohl deutlich geräuschloser als auch überhaupt im September über die Bühne gehen sollte, sollte die Amtszeit des BVR Maidowski weiterhin der Stichtag sein, auf den der Zweite Senat als letzte Möglichkeit für seine Entscheidungen in der heutigen Personenkontinuität hinarbeitet. Alles andere sollte für ihn mit erheblicher Mehrarbeit verbunden sein, für die es mit einiger Wahrscheinlichkeit weder einen Anlass noch irgendein Interesse im Senat geben sollte. Ergo ist weiterhin davon auszugehen, dass spätestens bis Ende Oktober des Jahres - das Datum, für das nach Medienberichten der vorzeitige Ruhestand beantragt ist (vgl. bspw. https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/staat-behoerden/eine-ungewoehnliche-wahl) - die angekündigten Entscheidungen gefällt werden sollten, sodass sie bis spätestens Endes des Jahres dann auch öffentlich vorliegen sollten.

Formal ist eine Verzögerungsrüge nach § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Sie ist nach § 97b Abs. 1 Satz 3 schriftlich zu begründen und die Voraussetzung für eine Verzögerungsbeschwerde, die nach § 97b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG frühestens sechs Monate nach dem Erheben einer Verzögerungsrüge vorgenommen werden kann. Auch sie ist nach § 97b Abs. 2 Satz 2 schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Beide Begründungen - die zweite noch einmal erheblich stärker als die erste - dürften mit einem nicht allzu geringen Aufwand verbunden sein, um am Ende durchschlagen zu können. Denn spätestens, wenn eine Verzögerungsbeschwerde erfolgt, sieht sich die Beschwerdekammer veranlasst, die jeweilige Begründung in Augenschein zu nehmen, um auch auf dieser Basis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu gelangen.

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17521 am: 14.08.2025 19:51 »


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat: Das kann so nicht stimmen. Die aktuelle Gesetzeslage verlangt lediglich, dass man dem Grunde nach kindergeldberechtigt ist. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.

@Bundi: Ich habe den Entwurf aus 2024 nochmal durchgeschaut: Da steht nichts davon, dass nur noch auf den tatsächlichen Kindergeldbezug abgestellt würde, die entspr. §§ sind unverändert wie folgt formuliert: " [denen] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für ein oder mehrere Kinder
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde."

Das ist korrekt.

In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.

Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Johnny75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17522 am: 14.08.2025 20:40 »
In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.

Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Tatsächlich....naja, anscheinend ist dann im weiteren Verlauf doch noch jemandem mit Ahnung diese Ungeheuerlichkeit aufgefallen. Schon alleine die Formulierung "ihm Kindergeld [...] gezahlt wird" erscheint mir für einen Gesetztestext erstaunlich umgangssprachlich "dahingerotzt".

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17523 am: 14.08.2025 22:44 »
Mal ganz doof gefragt: kann man rückwirkend für das Jahr 2024 einen Widerspruch einlegen? Es ist nicht so, dass ich es vergessen hatte, aber zunächst hat die Post mein Einschreiben "verbummelt" und dann hatte ich aufgrund privater Umstände keine Möglichkeit mehr zwischen den Feiertagen erneut etwas raus zu schicken. Wie ist das rein rechtlich zu bewerten wenn ich dieses Jahr mit dem Widerspruch wieder einsteige? Ich lege seit 2022 Widerspruch ein und bisher ist alles ruhend gestellt.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17524 am: 14.08.2025 23:31 »
Jetzt Widerspruch einlegen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben. Hilfsweiser Antrag auf Wiedereinsetzung, da der Widerspruch trotz des Rundschreibens nunmehr geboten erscheint, da der Gesetzgeber:

1. Nunmehr seit 4 Jahren keine Anstalten macht, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2. Nichteinmal bereit ist, das Ergebnis der Tarifverhandlungen zeitnah zu übertragen.

Dementsprechend ist der Widerspruch trotz der Absichtsbekundungen des Gesetzgebers aus Rechtsgründen erforderlich, da eine Rechtsverfolgung auf anderem Wege nicht möglich ist.



GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17525 am: 15.08.2025 07:59 »
Der Spiegel zitiert in einem Artikel zur Reduzierung von Verbeamtungen den Präsident des Bundes der Steuerzahler sinngemäß, dass das Beamtenverhältnis auf den Prüfstand gehört, weil die Belastungen der Haushalte und die Privilegien den Beschäftigten in der freien Wirtschaft nicht mehr zu vermitteln seinen. Die Schere ginge immer weiter auseinander.

https://www.spiegel.de/wirtschaft/beamte-steuerzahlerbund-will-zahl-der-verbeamtungen-drastisch-reduzieren-a-94c86034-cd19-4167-8d82-7a7cef7fed24

Da muss ich wirklich zustimmen. Die Privilegien sind der freien Wirtschaft wirklich nicht mehr zu vermitteln. Bonuszahlungen im mittleren dreistelligen Bereich alle drei Jahre, kein Corporate Benefits Programm (in meiner Dienststelle wurde sogar die Kooperation mit Fitnessangeboten zur Gesunderhaltung aus Kostengründen gestrichen), kein Dienstwagen, nicht einmal ein Jobrad, keine Betriebskita, Familienversicherung,... . Wenn ich das jemand mit vergleichbarer Ausbildung aus der freien Wirtschaft vermittel, stirbt der vor Lachen an akuter Atemnot.

Und ja, die Schere geht immer weiter auseinander. Während Jurist*innen und BauIng*innen (Uni) mit A13 zu 60k eingestellt werden, haben sie die Möglichkeit in der ominösen freien Wirtschaft für das doppelte Gehalt zu arbeiten.
Also ja, die Schere geht auseinander. Sie ist sogar meines Erachtens nach schon auseinander gebrochen. Denn eine Schere kann nicht 360 Grad öffnen, was 100% entspräche, sondern nur zur Hälfte. Der Unterschied zwischen den Gehältern beträgt aber 100%, da sie doppelt so hoch sind. Und da sind sonstige Privilegen - Achtung - nicht der Beamten, sondern der Angestellten in der Freien Wirtschaft noch gar nicht eingerechnet.

Das ist auch ein Punkt, bei dem ich gespannt bin, was die Bemessung der aA angeht. Der Vergleich mit den Gehältern in vergleichbaren Berufen in der freien Wirtschaft. Denn die tatsächlichen Gehälter werden dort massiv durch Dienstwagenregelungen und Boni/Unternehmensbeteiligungen, die nicht zum regelmäßigen brutto gehören, auf dem Papier "gedrückt". Dh Beamtenbesoldungen werden schon nur mit dem verglichen, was man auf den ersten Blick sehen kann. Und das ist noch zu viel?


Saggse

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17526 am: 15.08.2025 09:11 »
Mal ganz doof gefragt: kann man rückwirkend für das Jahr 2024 einen Widerspruch einlegen? Es ist nicht so, dass ich es vergessen hatte, aber zunächst hat die Post mein Einschreiben "verbummelt" und dann hatte ich aufgrund privater Umstände keine Möglichkeit mehr zwischen den Feiertagen erneut etwas raus zu schicken. Wie ist das rein rechtlich zu bewerten wenn ich dieses Jahr mit dem Widerspruch wieder einsteige? Ich lege seit 2022 Widerspruch ein und bisher ist alles ruhend gestellt.
Der Einspruch muss innerhalb der Frist beim Dienstherrn eingegangen sein. Geschieht dies nicht, sind die Gründe dafür unbeachtlich. Liegt schuldhaftes Handeln eines Erfüllungsgehilfen (Post) vor, wären theoretisch Schadenersatzforderungen gegenüber diesem denkbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Anschluss auch "private Umstände" ein rechtzeitiges Versenden verhindert haben, dürfte dies aber im vorliegenden Fall aussichtslos sein. Die Möglichkeit des Dienstherrn, eine Regelung zu treffen, die eine Rückzahlung auch ohne fristgerechten Einspruch vorsieht, ist freilich unbenommen. Ferner ist natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen, dass letztlich ein Gericht nach Betrachtung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Dienstherr auch ohne diesen Einspruch die entsprechende Nachzahlung zu leisten hat. Beides scheint mir persönlich eher unwahrscheinlich, aber vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntermaßen in Gottes Hand, so dass ich - noch dazu als Laie - hier nichts kategorisch ausschließen mag. :)

Ich versende den Einspruch grundsätzlich Anfang Dezember mit dem guten alten Faxgerät, drucke mir das Fax-Protokoll aus, scanne beides und archiviere es digital. Etwa ein halbes Jahr später kommt per Post dann die Eingangsbestätigung, in der freundlicherweise auch der Empfang sämtlicher Einsprüche aus den Vorjahren nochmal explizit erwähnt wird.

GoodBye

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« Antwort #17527 am: 15.08.2025 09:21 »
Jetzt Widerspruch einlegen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben. Hilfsweiser Antrag auf Wiedereinsetzung, da der Widerspruch trotz des Rundschreibens nunmehr geboten erscheint, da der Gesetzgeber:

1. Nunmehr seit 4 Jahren keine Anstalten macht, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2. Nichteinmal bereit ist, das Ergebnis der Tarifverhandlungen zeitnah zu übertragen.

Dementsprechend ist der Widerspruch trotz der Absichtsbekundungen des Gesetzgebers aus Rechtsgründen erforderlich, da eine Rechtsverfolgung auf anderem Wege nicht möglich ist.

Bitte umgehend so machen! Man wird sich nicht die Mühe machen, den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden und den Widerspruch ruhend stellen.

Für 2025 dann bitte rechtzeitig.

BWBoy

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« Antwort #17528 am: 15.08.2025 09:24 »


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat: Das kann so nicht stimmen. Die aktuelle Gesetzeslage verlangt lediglich, dass man dem Grunde nach kindergeldberechtigt ist. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.

@Bundi: Ich habe den Entwurf aus 2024 nochmal durchgeschaut: Da steht nichts davon, dass nur noch auf den tatsächlichen Kindergeldbezug abgestellt würde, die entspr. §§ sind unverändert wie folgt formuliert: " [denen] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für ein oder mehrere Kinder
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde."

Das ist korrekt.

In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.

Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5


Okay, dann habe ich mich nur beim Besoldungsbestandsteil vertan. Ich war mir sicher da war irgendwo eine derartige Verknüpfung. Also nicht beim Familienzuschlag fürs Kind sondern beim AEZ fürs Kind.

Wilkinson13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17529 am: 15.08.2025 10:03 »
....per Post dann die Eingangsbestätigung, in der freundlicherweise auch der Empfang sämtlicher Einsprüche aus den Vorjahren nochmal explizit erwähnt wird.

Lob und Anerkennung für dieses Vorgehen.

Ich hab längst keinen Überblick mehr, wo noch Widersprüche eingelegt wurden und offen sind.
Ich war damals davon ausgegangen, dass Widersprüche innerhalb weniger Monate erledigt würden....ich war jung.... ::)

Mein LBV habe ich schon mehrmals (7mal) angesprochen, sie mögen mir doch eine Aufstellung schicken.
Das tun sie aber nicht.   >:(

lotsch

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« Antwort #17530 am: 15.08.2025 10:05 »
Mal ganz doof gefragt: kann man rückwirkend für das Jahr 2024 einen Widerspruch einlegen? Es ist nicht so, dass ich es vergessen hatte, aber zunächst hat die Post mein Einschreiben "verbummelt" und dann hatte ich aufgrund privater Umstände keine Möglichkeit mehr zwischen den Feiertagen erneut etwas raus zu schicken. Wie ist das rein rechtlich zu bewerten wenn ich dieses Jahr mit dem Widerspruch wieder einsteige? Ich lege seit 2022 Widerspruch ein und bisher ist alles ruhend gestellt.

Ist der geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Alimentation erkennbar (auch) in die Zukunft gerichtet, so genügt er grundsätzlich den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (NRW OVG 12.2.2014 – 3 A 155/09  –, ES/C I Nr. 15; BayVGH 23.3.2010 – 14 ZB 09.2224  –, juris; SächsOVG 24.3.2010 – 2 A 725/08  –, juris; RP OVG 5.12.2008 – 10 A 10502/08  –, NVwZ- RR 2009, 568).

Schnarchnase81

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« Antwort #17531 am: 15.08.2025 10:20 »
Der Spiegel zitiert in einem Artikel zur Reduzierung von Verbeamtungen den Präsident des Bundes der Steuerzahler sinngemäß, dass das Beamtenverhältnis auf den Prüfstand gehört, weil die Belastungen der Haushalte und die Privilegien den Beschäftigten in der freien Wirtschaft nicht mehr zu vermitteln seinen. Die Schere ginge immer weiter auseinander.

https://www.spiegel.de/wirtschaft/beamte-steuerzahlerbund-will-zahl-der-verbeamtungen-drastisch-reduzieren-a-94c86034-cd19-4167-8d82-7a7cef7fed24

Da muss ich wirklich zustimmen. Die Privilegien sind der freien Wirtschaft wirklich nicht mehr zu vermitteln. Bonuszahlungen im mittleren dreistelligen Bereich alle drei Jahre, kein Corporate Benefits Programm (in meiner Dienststelle wurde sogar die Kooperation mit Fitnessangeboten zur Gesunderhaltung aus Kostengründen gestrichen), kein Dienstwagen, nicht einmal ein Jobrad, keine Betriebskita, Familienversicherung,... . Wenn ich das jemand mit vergleichbarer Ausbildung aus der freien Wirtschaft vermittel, stirbt der vor Lachen an akuter Atemnot.

Und ja, die Schere geht immer weiter auseinander. Während Jurist*innen und BauIng*innen (Uni) mit A13 zu 60k eingestellt werden, haben sie die Möglichkeit in der ominösen freien Wirtschaft für das doppelte Gehalt zu arbeiten.
Also ja, die Schere geht auseinander. Sie ist sogar meines Erachtens nach schon auseinander gebrochen. Denn eine Schere kann nicht 360 Grad öffnen, was 100% entspräche, sondern nur zur Hälfte. Der Unterschied zwischen den Gehältern beträgt aber 100%, da sie doppelt so hoch sind. Und da sind sonstige Privilegen - Achtung - nicht der Beamten, sondern der Angestellten in der Freien Wirtschaft noch gar nicht eingerechnet.

Das ist auch ein Punkt, bei dem ich gespannt bin, was die Bemessung der aA angeht. Der Vergleich mit den Gehältern in vergleichbaren Berufen in der freien Wirtschaft. Denn die tatsächlichen Gehälter werden dort massiv durch Dienstwagenregelungen und Boni/Unternehmensbeteiligungen, die nicht zum regelmäßigen brutto gehören, auf dem Papier "gedrückt". Dh Beamtenbesoldungen werden schon nur mit dem verglichen, was man auf den ersten Blick sehen kann. Und das ist noch zu viel?

Das ist das, was ich immer sage: es wird die Abschaffung des Beamtentums gefordert und wenn es dann so weit wäre, dann wird man feststellen, wie billig der Beamte tatsächlich war, denn die Angestellten wollen natürlich auch was vom dicken Kuchen abhaben, den es in der fW in Teilen zu holen gibt, wenn es schon nichts anderes mehr gibt, was den „Staatsdienst“ attraktiv macht…und Streikrecht lasse ich da jetzt mal außen vor…und der Steuerzahlerbund lebt ja in dem Wahn, der Beamte müsse alle Abgaben aus seinem jetzigen Brutto zahlen, da möchte ich mal sehen, woher das qualifizierte Personal kommen soll….

Pendler1

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« Antwort #17532 am: 15.08.2025 10:26 »
Die FAZ auch:

"Bund und Länder geben 400 Milliarden Euro für Personal aus...."

Forderungen: Verkleinern, total neu strukturieren, entbürokratisieren........

PS: Wer heute noch in den öD geht (besonders als Beamter) ist ganz schön mutig!😁

Finanzer

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« Antwort #17533 am: 15.08.2025 10:27 »
…und der Steuerzahlerbund lebt ja in dem Wahn, der Beamte müsse alle Abgaben aus seinem jetzigen Brutto zahlen, da möchte ich mal sehen, woher das qualifizierte Personal kommen soll….

Der Steuerzahlerbund lebt allgemein in einem Wahn, der nennt sich neoliberale Staatsverachtung. Einfach ignorieren diesen Lobbyverein.

Knarfe1000

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« Antwort #17534 am: 15.08.2025 10:36 »
Konsequenzen:
- Scheidungen (mein Favorit)

Dann hofft, dass sie nicht bei uns Bayern abschreiben, da haben auch Ledige ein Partnereinkommen  ;D
Ein ordentlicher, gottesfürchtiger Beamter in einem katholischen Land hat auch verheiratet zu sein.