Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6596791 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17520 am: 14.08.2025 18:29 »
Sollte das Urteil wieder nicht kommen, ab wann wäre denn ein guter Zeitpunkt für eine erneute Verzögerungsrüge?

Da wir davon ausgehen sollten, dass mit Ausnahme von einer im Bundestag vertretenden Partei alle anderen ein gesteigertes Interesse haben werden, dass die alsbald anstehende Richterwahl nun sowohl deutlich geräuschloser als auch überhaupt im September über die Bühne gehen sollte, sollte die Amtszeit des BVR Maidowski weiterhin der Stichtag sein, auf den der Zweite Senat als letzte Möglichkeit für seine Entscheidungen in der heutigen Personenkontinuität hinarbeitet. Alles andere sollte für ihn mit erheblicher Mehrarbeit verbunden sein, für die es mit einiger Wahrscheinlichkeit weder einen Anlass noch irgendein Interesse im Senat geben sollte. Ergo ist weiterhin davon auszugehen, dass spätestens bis Ende Oktober des Jahres - das Datum, für das nach Medienberichten der vorzeitige Ruhestand beantragt ist (vgl. bspw. https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/staat-behoerden/eine-ungewoehnliche-wahl) - die angekündigten Entscheidungen gefällt werden sollten, sodass sie bis spätestens Endes des Jahres dann auch öffentlich vorliegen sollten.

Formal ist eine Verzögerungsrüge nach § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Sie ist nach § 97b Abs. 1 Satz 3 schriftlich zu begründen und die Voraussetzung für eine Verzögerungsbeschwerde, die nach § 97b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG frühestens sechs Monate nach dem Erheben einer Verzögerungsrüge vorgenommen werden kann. Auch sie ist nach § 97b Abs. 2 Satz 2 schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Beide Begründungen - die zweite noch einmal erheblich stärker als die erste - dürften mit einem nicht allzu geringen Aufwand verbunden sein, um am Ende durchschlagen zu können. Denn spätestens, wenn eine Verzögerungsbeschwerde erfolgt, sieht sich die Beschwerdekammer veranlasst, die jeweilige Begründung in Augenschein zu nehmen, um auch auf dieser Basis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu gelangen.

matthew1312

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17521 am: 14.08.2025 19:51 »


Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat: Das kann so nicht stimmen. Die aktuelle Gesetzeslage verlangt lediglich, dass man dem Grunde nach kindergeldberechtigt ist. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.

@Bundi: Ich habe den Entwurf aus 2024 nochmal durchgeschaut: Da steht nichts davon, dass nur noch auf den tatsächlichen Kindergeldbezug abgestellt würde, die entspr. §§ sind unverändert wie folgt formuliert: " [denen] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für ein oder mehrere Kinder
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde."

Das ist korrekt.

In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.

Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Johnny75

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17522 am: 14.08.2025 20:40 »
In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.

Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Tatsächlich....naja, anscheinend ist dann im weiteren Verlauf doch noch jemandem mit Ahnung diese Ungeheuerlichkeit aufgefallen. Schon alleine die Formulierung "ihm Kindergeld [...] gezahlt wird" erscheint mir für einen Gesetztestext erstaunlich umgangssprachlich "dahingerotzt".

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17523 am: 14.08.2025 22:44 »
Mal ganz doof gefragt: kann man rückwirkend für das Jahr 2024 einen Widerspruch einlegen? Es ist nicht so, dass ich es vergessen hatte, aber zunächst hat die Post mein Einschreiben "verbummelt" und dann hatte ich aufgrund privater Umstände keine Möglichkeit mehr zwischen den Feiertagen erneut etwas raus zu schicken. Wie ist das rein rechtlich zu bewerten wenn ich dieses Jahr mit dem Widerspruch wieder einsteige? Ich lege seit 2022 Widerspruch ein und bisher ist alles ruhend gestellt.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17524 am: 14.08.2025 23:31 »
Jetzt Widerspruch einlegen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben. Hilfsweiser Antrag auf Wiedereinsetzung, da der Widerspruch trotz des Rundschreibens nunmehr geboten erscheint, da der Gesetzgeber:

1. Nunmehr seit 4 Jahren keine Anstalten macht, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2. Nichteinmal bereit ist, das Ergebnis der Tarifverhandlungen zeitnah zu übertragen.

Dementsprechend ist der Widerspruch trotz der Absichtsbekundungen des Gesetzgebers aus Rechtsgründen erforderlich, da eine Rechtsverfolgung auf anderem Wege nicht möglich ist.