Sollte das Urteil wieder nicht kommen, ab wann wäre denn ein guter Zeitpunkt für eine erneute Verzögerungsrüge?
Da wir davon ausgehen sollten, dass mit Ausnahme von einer im Bundestag vertretenden Partei alle anderen ein gesteigertes Interesse haben werden, dass die alsbald anstehende Richterwahl nun sowohl deutlich geräuschloser als auch überhaupt im September über die Bühne gehen sollte, sollte die Amtszeit des BVR Maidowski weiterhin der Stichtag sein, auf den der Zweite Senat als letzte Möglichkeit für seine Entscheidungen in der heutigen Personenkontinuität hinarbeitet. Alles andere sollte für ihn mit erheblicher Mehrarbeit verbunden sein, für die es mit einiger Wahrscheinlichkeit weder einen Anlass noch irgendein Interesse im Senat geben sollte. Ergo ist weiterhin davon auszugehen, dass spätestens bis Ende Oktober des Jahres - das Datum, für das nach Medienberichten der vorzeitige Ruhestand beantragt ist (vgl. bspw.
https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/staat-behoerden/eine-ungewoehnliche-wahl) - die angekündigten Entscheidungen gefällt werden sollten, sodass sie bis spätestens Endes des Jahres dann auch öffentlich vorliegen sollten.
Formal ist eine Verzögerungsrüge nach § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Sie ist nach § 97b Abs. 1 Satz 3 schriftlich zu begründen und die Voraussetzung für eine Verzögerungsbeschwerde, die nach § 97b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG frühestens sechs Monate nach dem Erheben einer Verzögerungsrüge vorgenommen werden kann. Auch sie ist nach § 97b Abs. 2 Satz 2 schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Beide Begründungen - die zweite noch einmal erheblich stärker als die erste - dürften mit einem nicht allzu geringen Aufwand verbunden sein, um am Ende durchschlagen zu können. Denn spätestens, wenn eine Verzögerungsbeschwerde erfolgt, sieht sich die Beschwerdekammer veranlasst, die jeweilige Begründung in Augenschein zu nehmen, um auch auf dieser Basis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu gelangen.