Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6636143 times)

Haushaltshilfe

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 80
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17535 am: 15.08.2025 10:40 »
Ich stelle jetzt einfach mal die wilde Behauptung auf, dass die Anrechnung des Partnereinkommens maximal zu Lasten des 171,28€  FZ verheirateten Bestandteils gehen kann.
Also das 4K Vergleichsmodell maximal mit 2055,36 € pro Jahr angerechnet werden kann.

Meinungen?

Knarfe1000

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 716
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17536 am: 15.08.2025 10:44 »
Der Steuerzahlerbund lebt allgemein in einem Wahn, der nennt sich neoliberale Staatsverachtung. Einfach ignorieren diesen Lobbyverein.
Genau das! Den Verein kann man nicht ernst nehmen. Die hätten am liebsten Zustände wie derzeit in den USA oder Argentinien.

Knecht

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 874
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17537 am: 15.08.2025 10:47 »
Ich stelle die Behauptung auf, dass das unsere Regierung einen feuchten Kehricht interessiert.

Dieses ganze Kaffeesatzlesen hier bringt uns einfach kein bisschen weiter.

Dass nach wie vor nicht mal die Übetragung des TV-Ergebnisses offiziell bestätigt wurde (mal ganz davon abgesehen, wann diese eventuell ausgezahlt wird) empfinde ich als absoluten Hohn.


Max Bommel

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 142
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17538 am: 15.08.2025 12:31 »
Wenn, wie bei euch, eine Konkurrenz besteht, also beide Elternteile Beamte/Soldat/ anderweitig anspruchsberechtigt sind, dann erhält der den Kinderanteil FZ, der das Kindergeld tatsächlich bezieht. Bei nur einem Berechtigte ist es egal. Der Wechsel war also notwendig für den Anspruchswechsel KAFZ.

Hier war die Frage hinsichtlich der Arbeitszeitreduzierung auf 40 Stunden, und da muss man das Kindergeld eben tatsächlich selbst beziehen.
« Last Edit: 15.08.2025 12:42 von Max Bommel »

Warzenharry

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 467
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17539 am: 15.08.2025 12:37 »
Lese ich anders. Die Frage war, ob sie, wenn die Regelung im Bundesland BRB so ist, dass der Anspruch an sich genügt, sie dann hätte die Auszhalung des Kindes von Sich auf Ihren Mann hätte unterlassen können.

Wilkinson13

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 47
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17540 am: 15.08.2025 12:59 »
Ich stelle jetzt einfach mal die wilde Behauptung auf, dass die Anrechnung des Partnereinkommens maximal zu Lasten des 171,28€  FZ verheirateten Bestandteils gehen kann.
Also das 4K Vergleichsmodell maximal mit 2055,36 € pro Jahr angerechnet werden kann.

Meinungen?

Genau einen solchen Satz wollte ich auch schon formulieren.

Bin dann aber weich geworden. Die Idee des Besoldungsgesetzgebers ist es ja, dass der Partner beim
Unterhalt der Kinder mitwirkt. Der Ergänzungszuschlag besteht hauptsächlich aus dem Kinderanteil.

Man kann nur jedem Beamten von einer Heirat abraten und eine Lebenspartnerschaft zu verheimlichen.
Das Mehrgeld nimmt man dann für die Finanzierung der Zweitwohnung um eine zweite Adresse vorzugaukeln.
Das ist Vermögensbildung!

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 161
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17541 am: 15.08.2025 13:50 »
Ich stelle jetzt einfach mal die wilde Behauptung auf, dass die Anrechnung des Partnereinkommens maximal zu Lasten des 171,28€  FZ verheirateten Bestandteils gehen kann.
Also das 4K Vergleichsmodell maximal mit 2055,36 € pro Jahr angerechnet werden kann.

Meinungen?

Genau einen solchen Satz wollte ich auch schon formulieren.

Bin dann aber weich geworden. Die Idee des Besoldungsgesetzgebers ist es ja, dass der Partner beim
Unterhalt der Kinder mitwirkt. Der Ergänzungszuschlag besteht hauptsächlich aus dem Kinderanteil.

Man kann nur jedem Beamten von einer Heirat abraten und eine Lebenspartnerschaft zu verheimlichen.
Das Mehrgeld nimmt man dann für die Finanzierung der Zweitwohnung um eine zweite Adresse vorzugaukeln.
Das ist Vermögensbildung!

Naja. Aber leider geht die Rechnung nicht auf. Es entfallen alle steuerlichen Vorteile, die man als Verheiratete hätte.

beamtenjeff

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 356
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17542 am: 15.08.2025 18:47 »
...
Der Einspruch muss innerhalb der Frist beim Dienstherrn eingegangen sein. Geschieht dies nicht, sind die Gründe dafür unbeachtlich. Liegt schuldhaftes Handeln eines Erfüllungsgehilfen (Post) vor, wären theoretisch Schadenersatzforderungen gegenüber diesem denkbar. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Anschluss auch "private Umstände" ein rechtzeitiges Versenden verhindert haben, dürfte dies aber im vorliegenden Fall aussichtslos sein. Die Möglichkeit des Dienstherrn, eine Regelung zu treffen, die eine Rückzahlung auch ohne fristgerechten Einspruch vorsieht, ist freilich unbenommen. Ferner ist natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen, dass letztlich ein Gericht nach Betrachtung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Dienstherr auch ohne diesen Einspruch die entsprechende Nachzahlung zu leisten hat. Beides scheint mir persönlich eher unwahrscheinlich, aber vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntermaßen in Gottes Hand, so dass ich - noch dazu als Laie - hier nichts kategorisch ausschließen mag. :)

Ich versende den Einspruch grundsätzlich Anfang Dezember mit dem guten alten Faxgerät, drucke mir das Fax-Protokoll aus, scanne beides und archiviere es digital. Etwa ein halbes Jahr später kommt per Post dann die Eingangsbestätigung, in der freundlicherweise auch der Empfang sämtlicher Einsprüche aus den Vorjahren nochmal explizit erwähnt wird.

Jetzt Widerspruch einlegen unter Bezugnahme auf das Rundschreiben. Hilfsweiser Antrag auf Wiedereinsetzung, da der Widerspruch trotz des Rundschreibens nunmehr geboten erscheint, da der Gesetzgeber:

1. Nunmehr seit 4 Jahren keine Anstalten macht, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2. Nichteinmal bereit ist, das Ergebnis der Tarifverhandlungen zeitnah zu übertragen.

Dementsprechend ist der Widerspruch trotz der Absichtsbekundungen des Gesetzgebers aus Rechtsgründen erforderlich, da eine Rechtsverfolgung auf anderem Wege nicht möglich ist.

...

Ist der geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Alimentation erkennbar (auch) in die Zukunft gerichtet, so genügt er grundsätzlich den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (NRW OVG 12.2.2014 – 3 A 155/09  –, ES/C I Nr. 15; BayVGH 23.3.2010 – 14 ZB 09.2224  –, juris; SächsOVG 24.3.2010 – 2 A 725/08  –, juris; RP OVG 5.12.2008 – 10 A 10502/08  –, NVwZ- RR 2009, 568).

Vielen Dank euch

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 161
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17543 am: 15.08.2025 19:22 »
Also, ich bin doch überrascht, dass die gesamte Problematik vielen MdB garnicht bewusst ist. Und dies obwohl sie im Innenausschuss sind.

Ich habe jetzt einem befreundeten MdB eine schriftliche Anfrage formuliert:

Frage:
Wann beabsichtigt die Bundesregierung, den Gesetzentwurf zur Übertragung des Tarifabschlusses TVöD Bund 2025 auf die Besoldung der Bundesbeamten sowie zur vollständigen Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) zur amtsangemessenen Alimentation in das parlamentarische Verfahren einzubringen, und welche konkreten Zeit- und Verfahrensschritte sind bis zur Auszahlung einschließlich rückwirkender Nachzahlungen ab dem Jahr 2021 gemäß BMI-Rundschreiben vom 14. Juni 2021 (D3-30200/94#21) vorgesehen?

Ich bin mal gespannt wie deren Antwort durch das BMI ausfällt.


tigertom

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 314
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17544 am: 15.08.2025 21:09 »
Jeder, der in diesem Forum länger als nur ein paar Monate mitliest, weiß, wie diese Antwort ausfallen wird.

Diese Antwort wird erfahrungsgemäß die Wörter enthalten:

- Wertschätzung
- zeitnah
- enge Abstimmung
- in Zeiten leerer Kassen
- Ich werde mich dafür einsetzen
und viel Schmeicheleien enthalten. Dazu eine Prise "wenn es nach uns ginge (füge hier Partei des MdB ein), aber die Anderen (füge hier Koalitionspartner ein) blockieren.

Nur auf dem Konto wird es sich nicht bemerkbar machen.
Denn wie wir alle wissen wird das Geld an anderer Stelle gebraucht.

Schönes Wochenende.

Seppo84

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 67
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17545 am: 15.08.2025 23:55 »
Jeder, der in diesem Forum länger als nur ein paar Monate mitliest, weiß, wie diese Antwort ausfallen wird.

Diese Antwort wird erfahrungsgemäß die Wörter enthalten:

- Wertschätzung
- zeitnah
- enge Abstimmung
- in Zeiten leerer Kassen
- Ich werde mich dafür einsetzen
und viel Schmeicheleien enthalten. Dazu eine Prise "wenn es nach uns ginge (füge hier Partei des MdB ein), aber die Anderen (füge hier Koalitionspartner ein) blockieren.

Nur auf dem Konto wird es sich nicht bemerkbar machen.
Denn wie wir alle wissen wird das Geld an anderer Stelle gebraucht.

Schönes Wochenende.

Ein ehemaliger Kommandeur von mir sagte immer man solle bei jeder Auszeichnung einfach irgendwas mit Tapferkeit schreiben… das ist so ziemlich das gleiche 😂😂😂

Knecht

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 874
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17546 am: 16.08.2025 06:26 »
Jeder, der in diesem Forum länger als nur ein paar Monate mitliest, weiß, wie diese Antwort ausfallen wird.

Diese Antwort wird erfahrungsgemäß die Wörter enthalten:

- Wertschätzung
- zeitnah
- enge Abstimmung
- in Zeiten leerer Kassen
- Ich werde mich dafür einsetzen
und viel Schmeicheleien enthalten. Dazu eine Prise "wenn es nach uns ginge (füge hier Partei des MdB ein), aber die Anderen (füge hier Koalitionspartner ein) blockieren.

Nur auf dem Konto wird es sich nicht bemerkbar machen.
Denn wie wir alle wissen wird das Geld an anderer Stelle gebraucht.

Schönes Wochenende.

Ein ehemaliger Kommandeur von mir sagte immer man solle bei jeder Auszeichnung einfach irgendwas mit Tapferkeit schreiben… das ist so ziemlich das gleiche 😂😂😂

Zumindest an Worthülsen mangelt es der Buntenwehr also nicht  :)

Julianx1

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 161
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17547 am: 16.08.2025 12:04 »
Jeder, der in diesem Forum länger als nur ein paar Monate mitliest, weiß, wie diese Antwort ausfallen wird.

Diese Antwort wird erfahrungsgemäß die Wörter enthalten:

- Wertschätzung
- zeitnah
- enge Abstimmung
- in Zeiten leerer Kassen
- Ich werde mich dafür einsetzen
und viel Schmeicheleien enthalten. Dazu eine Prise "wenn es nach uns ginge (füge hier Partei des MdB ein), aber die Anderen (füge hier Koalitionspartner ein) blockieren.

Nur auf dem Konto wird es sich nicht bemerkbar machen.
Denn wie wir alle wissen wird das Geld an anderer Stelle gebraucht.

Schönes Wochenende.

Naja, dass eine etwaige Antwort durch das Parl-Referat des BMI allgemein gehalten wird ist ja eigentlich unbestritten. Trotzdem geht Anfrage und Antwort allen Mitgliedern einer Fraktion zu. Und ein Antwort ruft die Thematik nochmal ins Gedächtnis des Parlamentes.

In diesem Sinne wirklich ein schönes Wochenende. 

bebolus

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 532
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17548 am: 16.08.2025 14:13 »
Ich bin, was höchstrichterliche Entscheidungen angeht, durch die damalige EUGH- Entscheidung zu den Erfahrungsstufen derart skeptisch, dass mich momentan gar nichts mehr wundern würde. Mich würde es nichtmal mehr groß wundern, wenn die Tariferhöhung mit Hinweis auf das Partnereinkommen, nicht übertragen wird. Dabei könnte ein Ausweg für Familien mit Kindern sein, dass der Bund einfach die Beihilfe auf 100% setzt. Dadurch müssten die PKV- Beträge nicht mehr berücksichtigt werden. Wobei sich mir da gerade die Frage aufdrängt, ob Bundesbeamte mit und ohne freie Heilfürsorge unterschiedlich zu berechnen sind..

Verwaltungsgedöns

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 171
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #17549 am: 16.08.2025 14:20 »
Ich weiß was du meinst. Ich habe mich damals auf einige tausend Euro Nachzahlung gefreut.  ;D

Ich glaube Tenor war: Alles EU-rechtswidrig. Aber Deutschland durfte es damals, weil es das Gesetz so wollte. Daher auch keine Ansprüche für die Beamten.