Wenn man hier so die letzten Seiten mitliest kommt einen der Gedanke, dass der letzte Entwurf der Ampel doch nicht so weit weg war. Der Ergänzungszuschlag nach Mietstufe und Anzahl der Kinder sichert Familien die Existenz in den Metropolen. Der Wegfall der unteren Besoldungsgruppen gewährleistet die erforderlichen 115%. Das beibehalten der Grundbesoldung wahrt den Abstand zwischen den Ämtern.
Eine generelle Anhebung der Besoldung sehe ich überhaupt nicht. Dies käme einfach nur einer Besoldungsrunde gleich. Dafür war das Urteil wohl auch nicht gedacht.
Auch haushaltsrechtlich glaube ich nicht an Geschenke. Die Aussage oder Wiedergabe des DBB - Die Bundesbesoldung wäre wieder an der Spitze - ist ne Phrase. Immerhin haben sich Gewerkschaften indem nun jahrelangen Gezeter nicht gerade mit Ruhm bekleckert.
Jetzt fangen wir ein weiteres Mal von vorne an. Ich empfehle, ggf. erst einmal im Sammelthread über die Grundlagen nachzulesen, bevor wir hier die nächste Runde an ewig gleichen Vermutungen beginnen, was zu nichts führt, außer zur ewigen Wiederkehr des Gleichen.
Das Bundesverfassungsgericht hat seit 2012 wiederkehrend folgendes wiederkehrendes Rubrum und folgenden Tenor erlassen und damit ausgeführt, was verfassungsrechtlich nachträglich nicht mehr zu ändern ist, was ich nur an der aktuellen Entscheidung darstelle (Hervorhebungen durch mich); vorweg: In der Anlage IV sind in Berlin 2009 noch fortlaufend aus den bis dahin fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Regelungen - ein eigenes Besoldungsgesetz ist erst 2010 erlassen worden - die Grundgehaltssätze geregelt worden, diese sind dann ab 2010 im dann erlassenen Berliner Besoldungsgesetz geregelt worden:
" BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 4/18 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob die
Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R, soweit sie vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin betreffen, und
die
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R, soweit sie vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 darüber hinaus die Besoldungsgruppe R 3 im Land Berlin betreffen,
mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind
– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. September 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 22. Januar 2018 - BVerwG 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 –
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 4. Mai 2020 beschlossen:
Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind
Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),
soweit sie gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin betrifft,
Anlage 1 Nummer 4 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 362 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2010),
Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 306 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2011),
Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2012) und
Anlage 16 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2013),
soweit sie vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2014 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 betreffen, sowie
Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2014) und
Anlage 15 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 –
Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2015),
soweit sie vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppe R 3 betreffen.
Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen."
Auch für den Bund ist hier im Forum seit 2021 regelmäßig umfassend und also im Detail nachgewiesen worden, dass es systematisch ausgeschlossen ist, zu einer amtangemessenen Besoldung und Alimentation zurückzukehren, ohne nicht auch die Grundgehaltssätze spürbar anzuheben.
Wie oft wollen wir das eigentlich noch durchkauen?
@ Knecht
Danke für Deine Worte!