Bis auf diejenigen die einen Widerspruch bzw. Klage eingelegt haben.
Nö, die bekommen auch keine Nachzahlung bzw die werden die gleiche Nachzahlung bekommen wie die Beamten die KEINEN Widerspruch eingereicht haben. Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das der DH eine 2. Klassen Gesellschaft zulassen wird. Also wer glaubt das er durch einen Widerspruch mehr Nachzahlung bekommt als jemand der keinen Widerspruch eingelegt hat muss in einer falschen Traumwelt leben.
Diese Diskussion braucht man nicht zu führen, da die Sachlage wie dargestellt eindeutig ist.
"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).
Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 182 f.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)
Unsere eigenen (Wert-)Vorstellungen helfen auch hier wie unlängst ein weiteres Mal dargestellt nicht weiter.
Komisch, die aA ist auch gesetzlich geregelt und bekommen wir eine aA?
Guck mal, du hast diese ganzen Gesetzte und Normen drauf, das finde ich interessant und lese ich gerne aber entweder kannst du es nicht oder willst du es nicht verstehen das der DH sich einfach nicht daran hält. Er macht es einfach nicht weil er es anscheinend kann und das zeigt der doch seid Jahren.
Die Sache ist, Rollo, dass es doch für den Dienstherrn deutlich günstiger ist, nicht allen eine Nachzahlung zu zahlen, sondern nur denjenigen, die sich mit statthaften Rechtsbehelfen gegen die ihnen gewährte Besoldung und Alimentation zur Wehr gesetzt haben. Ich denke, wir stimmen beide regelmäßig darin überein, dass die Dienstherrn versuchen, ihre aus ihrem Personalkörper resultierenden haushälterischen Belastungen zu minimieren. Da ihnen das hinsichtlich der Nachzahlungen nicht nur gestattet ist (vgl. die zitierten Rn. 182 f.), sondern sogar im Rahmen der geltenden Rechtsprechung von ihnen - bzw. genauer: vom (Haushalts-)Gesetzgeber - gefordert wird, wird der Berliner Dienstherr genauso verfahren, wie er auch schon in der Vergangenheit verfahren ist, also nur den geringst möglichen (Gesamt-)Betrag aufwenden wollen, um dabei auf diesen Satz (dem letzten der aktuellen Entscheidung) hinzuweisen:
"Entscheidend ist, dass sie [die Kläger und Widerspruchsführer; ST.] sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."
Insofern besteht hier kein Dissenz zwischen unseren Sichtweisen. Der Berliner Dienstherr wird ausführen, dass er sich im Rahmen der Rechtsprechung veranlasst sieht, Nachzahlungen zu gewähren, und dass er sich aus haushälterischen Gründen im Rahmen der Rechtsprechung veranlasst sieht, nur Klägern und Widerspruchsführern eine Nachzahlung zu gewähren. Genauso ist er mit dem Reparaturgesetz zur R-Besoldung ebenfalls vorgegangen, um aus der letzten Entscheidung des Bundesverfasungsgericht von folgenden Nachzahlungssätzen für Widerspruchsführer und Kläger auszugehen, die am Ende dann auch gesetzlich geregelt wurden (vgl. zum damaligen Verfahren nur:
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1684 und
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1669):
R1:
1. für das Haushaltsjahr 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1,70 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
2. für das Haushaltsjahr 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 3,38 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
3. für das Haushaltsjahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 6,82 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
4. für das Haushaltsjahr 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 6,72 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
5. für das Haushaltsjahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 7,45 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
6. für das Haushaltsjahr 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 7,24 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
7. für das Haushaltsjahr 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 4,73 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen.
R2:
1. für das Haushaltsjahr 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1,82 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
2. für das Haushaltsjahr 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 3,47 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
3. für das Haushaltsjahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 6,94 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
4. für das Haushaltsjahr 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 6,84 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
5. für das Haushaltsjahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 7,57 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
6. für das Haushaltsjahr 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 7,36 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
7. für das Haushaltsjahr 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 4,85 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen.
R 3: für das Jahr 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 5,24 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen.
Entsprechend hat der DRB im letzten der beiden genannten Links schließlich festgehalten:
"Im Ergebnis ergibt dies für Kolleginnen und Kollegen, die zwischen 2009 bis 2015 jährlich Widerspruch erhoben haben (und zur begünstigten Besoldungsgruppe gehören und deren Widerspruch nicht bestandskräftig beschieden wurde) eine Nachzahlung zwischen 15.000 bis 22.000 EUR."