Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 9018686 times)

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19350 am: 13.10.2025 07:15 »
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Um das kurz am aktuellen Beitrag anzureißen: Wenn nicht nur den 15-jährigen Betrachtungszeitraum bildende Jahre und die mit ihnen verbundenen Daten entscheidungserheblich sein können, sondern insbesondere auch aus jenem 15-jährigen Betrachtungszeitraum herausfallende, sodass ihre Ausklammerung zu gravierenden statistischen Verzerrungen führen kann (vgl. wie gesagt die Rn. 33 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html), die folglich ggf. die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern können, dann muss man darauf als Senat eine methodische Antwort finden, die ggf. - das schlägt der Beitrag am Ende hilfsweise vor - in der zeitlichen Ausdehnung des Betrachtungszeitraums liegen könnte. Allerdings zeigt der Beitrag zugleich als Quintessenz, dass die Auswahl eines Basisjahrs grundsätzlich und damit grundlegend maßgebliche Bedeutung für die statistische Betrachtung hat oder haben kann, sodass eine solche hilfsweise Betrachtung keine regelmäßige oder regelmäßig hinreichende Antwort sein kann (denke ich), was sich spätestens dann als offensichtlich zeigt, wenn man den dritten Beitrag aus dem kommenden Januar hinzuzieht, der ja zum Thema hat und also das vertieft, was hier auf der S. 7 f. nur angerissen wird: https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf Soll heißen, wenn ich es richtig sehe, hat allein die Frage nach der Auswahl eines sachgerechten Basisjahrs im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen komplexen Problemgehalt, der nach einer hinreichenden - also sachlichen, was bedeutet: als Folge der Einheit der Rechtsordung im Rahmen der neueren Dogmatik zum Besoldungsrecht - Antwort verlangt. Und allein das ist - wenn ich das nicht falsch sehe - ein solch komplexes sachliches Problem, dass ich froh bin, dass ich es nicht lösen muss.
...

Mir stellt sich nach dem Studium des Artikels die Frage, wie denn in etwaigen weiteren Klagen zu verfahren ist, wenn beispielsweise eine Wiederherstellung der AA für bestimmte Jahre aufgrund fehlender Widersprüche nicht erfolgt ist. Wie wäre dann z.B. der Besoldungsindex zu bilden? Bei Beamten mit Nachzahlungen sind diese dann in die Zeitreihen aufzunehmen und bei Beamten ohne Nachzahlungen nicht (mit den entsprechenden möglichen Auswirkungen in der Zukunft)?
Die Klagen sind ja individuell und berücksichtigen den Einzelfall. Im Ergebnis müsste jeder Beamte individuell prüfen und individuelle Zeitreihen führen.
Oder wird, wenn eine Nachzahlung erfolgt, angenommen, dass diese für alle Beamten erfolgt ist, obwohl nur der kleinere Teil der Beamten mit Rechtsbehelf tatsächliche eine Nachzahlung erhalten hat?

Gibt es hierzu Meinungen?

P.S. Ich bin sehr gespannt, ob und wie das BverfG die Punkte des Artikels aufgreift.

Das ist doch ziemlich einfach, niemand bekommt eine Nachzahlung bzw. wenn es Nachzahlungen geben sollte wird jeder die gleiche bekommen (zeitlich nicht preislich).

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19351 am: 13.10.2025 07:37 »
Bis auf diejenigen die einen Widerspruch bzw. Klage eingelegt haben.


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19352 am: 13.10.2025 08:28 »
Wie gesagt, eine Nachzahlung wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur der bekommen, der sich gegen die Höhe seiner Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt hat. Die Rechtslage ist hier eindeutig (vgl. die Rn. 182 f. aktuellen Entscheidung https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Dass die Rechtslage so ist, war ein maßgeblicher Grund dafür, diesen und den Thread im Nachbarforum zu eröffnen, also weiterhin in allen Rechtskreisen mit dafür zu sorgen, Widerspruch gegen die einem gewährte Besoldung und Alimentation zu führen. Denn Rechtslage sowie Interesse der Berliner Bediensteten und des Berliner (Haushalts-)Gesetzgebers treffen sich hier, sodass eine abweichende Meinung (verfassungs-)rechtlich weiterhin eher nicht zu erwarten ist.
« Last Edit: 13.10.2025 08:37 von SwenTanortsch »

BerndStromberg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19353 am: 13.10.2025 09:03 »
Und genau diese für die meisten Beamten bald neue Erkenntnis dürfte noch für grosse Frustration und hoffentlich auch Fragen an die Berufsverbände sorgen.

Zusi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19354 am: 13.10.2025 09:11 »
Und genau diese für die meisten Beamten bald neue Erkenntnis dürfte noch für grosse Frustration und hoffentlich auch Fragen an die Berufsverbände sorgen.

Ich frage mich mit welch naiver Leichtgläubigkeit man zumindest heute noch mit seinem Dienstherren und dessen Denk- und Vorgehensweisen umgeht. Wem es hier alsbald „wie Schuppen von den Augen“ fällt, der hat auch sonst traumwandlerische Züge und sollte ein Automobil nur mit 3 Kaffee und lauter Musik führen.

Rollo83

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19355 am: 13.10.2025 09:14 »
Bis auf diejenigen die einen Widerspruch bzw. Klage eingelegt haben.

Nö, die bekommen auch keine Nachzahlung bzw die werden die gleiche Nachzahlung bekommen wie die Beamten die KEINEN Widerspruch eingereicht haben. Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das der DH eine 2. Klassen Gesellschaft zulassen wird. Also wer glaubt das er durch einen Widerspruch mehr Nachzahlung bekommt als jemand der keinen Widerspruch eingelegt hat muss in einer falschen Traumwelt leben.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19356 am: 13.10.2025 09:21 »
Bis auf diejenigen die einen Widerspruch bzw. Klage eingelegt haben.

Nö, die bekommen auch keine Nachzahlung bzw die werden die gleiche Nachzahlung bekommen wie die Beamten die KEINEN Widerspruch eingereicht haben. Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das der DH eine 2. Klassen Gesellschaft zulassen wird. Also wer glaubt das er durch einen Widerspruch mehr Nachzahlung bekommt als jemand der keinen Widerspruch eingelegt hat muss in einer falschen Traumwelt leben.

Diese Diskussion braucht man nicht zu führen, da die Sachlage wie dargestellt eindeutig ist.

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).

Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 182 f.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Unsere eigenen (Wert-)Vorstellungen helfen auch hier wie unlängst ein weiteres Mal dargestellt nicht weiter.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19357 am: 13.10.2025 09:22 »
Nö, die bekommen auch keine Nachzahlung bzw die werden die gleiche Nachzahlung bekommen wie die Beamten die KEINEN Widerspruch eingereicht haben. Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das der DH eine 2. Klassen Gesellschaft zulassen wird. Also wer glaubt das er durch einen Widerspruch mehr Nachzahlung bekommt als jemand der keinen Widerspruch eingelegt hat muss in einer falschen Traumwelt leben.

Genau das taten "verurteilte" Dienstherrn in der Vergangenheit und werden es auch zukünftig im Sinne der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln im Sinne der Allgemeinheit sogar tun müssen (ob man dies gut findet oder nicht).

Zitat von: Besoldungsgestzgeber NRW bei der Nachzahlung für Kinderreiche Beamte 2011-2020
§ 2
Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Unterhaltsbeihilfe

(1) Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhalten für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu diesem Gesetz. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist. [...]

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19768&vd_back=N1075&sg=2&menu=1

Rollo83

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« Antwort #19358 am: 13.10.2025 09:26 »
Bis auf diejenigen die einen Widerspruch bzw. Klage eingelegt haben.

Nö, die bekommen auch keine Nachzahlung bzw die werden die gleiche Nachzahlung bekommen wie die Beamten die KEINEN Widerspruch eingereicht haben. Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das der DH eine 2. Klassen Gesellschaft zulassen wird. Also wer glaubt das er durch einen Widerspruch mehr Nachzahlung bekommt als jemand der keinen Widerspruch eingelegt hat muss in einer falschen Traumwelt leben.

Diese Diskussion braucht man nicht zu führen, da die Sachlage wie dargestellt eindeutig ist.

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).

Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 182 f.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Unsere eigenen (Wert-)Vorstellungen helfen auch hier wie unlängst ein weiteres Mal dargestellt nicht weiter.

Komisch, die aA ist auch gesetzlich geregelt und bekommen wir eine aA?

Guck mal, du hast diese ganzen Gesetzte und Normen drauf, das finde ich interessant und lese ich gerne aber entweder kannst du es nicht oder willst du es nicht verstehen das der DH sich einfach nicht daran hält. Er macht es einfach nicht weil er es anscheinend kann und das zeigt der doch seid Jahren.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19359 am: 13.10.2025 09:28 »
Komisch, die aA ist auch gesetzlich geregelt und bekommen wir eine aA?

Guck mal, du hast diese ganzen Gesetzte und Normen drauf, das finde ich interessant und lese ich gerne aber entweder kannst du es nicht oder willst du es nicht verstehen das der DH sich einfach nicht daran hält. Er macht es einfach nicht weil er es anscheinend kann und das zeigt der doch seid Jahren.

Nur das der DH in diesem Fall mal ein finanzielles Interesse daran hat, sich an Recht und Gesetz zu halten.
Bonus Punkt: Zwietracht unter den Beamten sähen und die (in vielen Fällen schnarchnasigen) Gewerkschaften demontiert.

Rollo83

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« Antwort #19360 am: 13.10.2025 09:29 »
Nö, die bekommen auch keine Nachzahlung bzw die werden die gleiche Nachzahlung bekommen wie die Beamten die KEINEN Widerspruch eingereicht haben. Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das der DH eine 2. Klassen Gesellschaft zulassen wird. Also wer glaubt das er durch einen Widerspruch mehr Nachzahlung bekommt als jemand der keinen Widerspruch eingelegt hat muss in einer falschen Traumwelt leben.

Genau das taten "verurteilte" Dienstherrn in der Vergangenheit und werden es auch zukünftig im Sinne der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln im Sinne der Allgemeinheit sogar tun müssen (ob man dies gut findet oder nicht).

Zitat von: Besoldungsgestzgeber NRW bei der Nachzahlung für Kinderreiche Beamte 2011-2020
§ 2
Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Unterhaltsbeihilfe

(1) Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhalten für die Jahre 2011 bis 2020 für das dritte und jedes weitere in ihrem Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Nettonachzahlungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu diesem Gesetz. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn ein über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgehender Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht oder wenn über den Anspruch bereits abschließend entschieden worden ist. [...]

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19768&vd_back=N1075&sg=2&menu=1

Was andere DH machen und tun spielt für mich erst mal eine untergeordnete Rolle.
Ich bleibe bei meiner Meinung, es wird JEDER zeitlich gesehen die gleichen rückwirkenden Zahlungen bekommen egal ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht.

Rollo83

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« Antwort #19361 am: 13.10.2025 09:32 »
Komisch, die aA ist auch gesetzlich geregelt und bekommen wir eine aA?

Guck mal, du hast diese ganzen Gesetzte und Normen drauf, das finde ich interessant und lese ich gerne aber entweder kannst du es nicht oder willst du es nicht verstehen das der DH sich einfach nicht daran hält. Er macht es einfach nicht weil er es anscheinend kann und das zeigt der doch seid Jahren.

Nur das der DH in diesem Fall mal ein finanzielles Interesse daran hat, sich an Recht und Gesetz zu halten.
Bonus Punkt: Zwietracht unter den Beamten sähen und die (in vielen Fällen schnarchnasigen) Gewerkschaften demontiert.

Du meinst weil es günstiger ist nur den wenigen etwas rückwirkend zu zahlen als allen?
Wir sind uns einig das der DH so wenig Geld wie möglich ausgeben will/kann/darf?
Genau das ist der Grund wieso es auch keine aA geben wird und erst recht keine rückwirkenden Nachzahlungen, denn das ist der günstigste Weg.

Ob jetzt Zwietracht unter den Beamten ein Punkt ist den der DH möchte weiss ich nicht so recht, darunter könnte ehr der Dienstbetrieb noch mehr leider als jetzt schon.


tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19362 am: 13.10.2025 09:34 »
Mein Rollomann, ich habe auch 2 Gründen Widerspruch eingelegt: 1.: Damit ich mich nicht im Nachhinein ärgere und 2.: Weil die Geschichte einfach zeigt, dass in den 70ern und 90ern ausschließlich die Beamten Nachzahlungen erhalten haben, die -ich zitiere aus dem "Der Supereckmann"-Artikel aus dem Spiegel- ihrem Dienstherrn schon länger misstraut und Widerspruch eingelegt haben.

Zusi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19363 am: 13.10.2025 10:02 »
Mein Rollomann, ich habe auch 2 Gründen Widerspruch eingelegt: 1.: Damit ich mich nicht im Nachhinein ärgere und 2.: Weil die Geschichte einfach zeigt, dass in den 70ern und 90ern ausschließlich die Beamten Nachzahlungen erhalten haben, die -ich zitiere aus dem "Der Supereckmann"-Artikel aus dem Spiegel- ihrem Dienstherrn schon länger misstraut und Widerspruch eingelegt haben.

https://www.spiegel.de/politik/der-super-eckmann-a-1f25789c-0002-0001-0000-000013687920

SwenTanortsch

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« Antwort #19364 am: 13.10.2025 10:25 »
Bis auf diejenigen die einen Widerspruch bzw. Klage eingelegt haben.

Nö, die bekommen auch keine Nachzahlung bzw die werden die gleiche Nachzahlung bekommen wie die Beamten die KEINEN Widerspruch eingereicht haben. Ihr glaubt doch nicht ernsthaft das der DH eine 2. Klassen Gesellschaft zulassen wird. Also wer glaubt das er durch einen Widerspruch mehr Nachzahlung bekommt als jemand der keinen Widerspruch eingelegt hat muss in einer falschen Traumwelt leben.

Diese Diskussion braucht man nicht zu führen, da die Sachlage wie dargestellt eindeutig ist.

"Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64> m.w.N.).

Eine rückwirkende Behebung ist jedoch sowohl hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren als auch hinsichtlich etwaiger weiterer Richter und Staatsanwälte erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <193 Rn. 64>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob insoweit ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt. Entscheidend ist, dass sie sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird." (Rn. 182 f.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Unsere eigenen (Wert-)Vorstellungen helfen auch hier wie unlängst ein weiteres Mal dargestellt nicht weiter.

Komisch, die aA ist auch gesetzlich geregelt und bekommen wir eine aA?

Guck mal, du hast diese ganzen Gesetzte und Normen drauf, das finde ich interessant und lese ich gerne aber entweder kannst du es nicht oder willst du es nicht verstehen das der DH sich einfach nicht daran hält. Er macht es einfach nicht weil er es anscheinend kann und das zeigt der doch seid Jahren.

Die Sache ist, Rollo, dass es doch für den Dienstherrn deutlich günstiger ist, nicht allen eine Nachzahlung zu zahlen, sondern nur denjenigen, die sich mit statthaften Rechtsbehelfen gegen die ihnen gewährte Besoldung und Alimentation zur Wehr gesetzt haben. Ich denke, wir stimmen beide regelmäßig darin überein, dass die Dienstherrn versuchen, ihre aus ihrem Personalkörper resultierenden haushälterischen Belastungen zu minimieren. Da ihnen das hinsichtlich der Nachzahlungen nicht nur gestattet ist (vgl. die zitierten Rn. 182 f.), sondern sogar im Rahmen der geltenden Rechtsprechung von ihnen - bzw. genauer: vom (Haushalts-)Gesetzgeber - gefordert wird, wird der Berliner Dienstherr genauso verfahren, wie er auch schon in der Vergangenheit verfahren ist, also nur den geringst möglichen (Gesamt-)Betrag aufwenden wollen, um dabei auf diesen Satz (dem letzten der aktuellen Entscheidung) hinzuweisen:

"Entscheidend ist, dass sie [die Kläger und Widerspruchsführer; ST.] sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben, so dass der Haushaltsgesetzgeber nicht im Unklaren geblieben ist, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird."

Insofern besteht hier kein Dissenz zwischen unseren Sichtweisen. Der Berliner Dienstherr wird ausführen, dass er sich im Rahmen der Rechtsprechung veranlasst sieht, Nachzahlungen zu gewähren, und dass er sich aus haushälterischen Gründen im Rahmen der Rechtsprechung veranlasst sieht, nur Klägern und Widerspruchsführern eine Nachzahlung zu gewähren. Genauso ist er mit dem Reparaturgesetz zur R-Besoldung ebenfalls vorgegangen, um aus der letzten Entscheidung des Bundesverfasungsgericht von folgenden Nachzahlungssätzen für Widerspruchsführer und Kläger auszugehen, die am Ende dann auch gesetzlich geregelt wurden (vgl. zum damaligen Verfahren nur: https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1684 und https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1669):

R1:

1. für das Haushaltsjahr 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1,70 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
2. für das Haushaltsjahr 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 3,38 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
3. für das Haushaltsjahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 6,82 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
4. für das Haushaltsjahr 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 6,72 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
5. für das Haushaltsjahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 7,45 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
6. für das Haushaltsjahr 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 7,24 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
7. für das Haushaltsjahr 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 4,73 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen.

R2:

1. für das Haushaltsjahr 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 1,82 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
2. für das Haushaltsjahr 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 3,47 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
3. für das Haushaltsjahr 2011 eine Nachzahlung in Höhe von 6,94 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
4. für das Haushaltsjahr 2012 eine Nachzahlung in Höhe von 6,84 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
5. für das Haushaltsjahr 2013 eine Nachzahlung in Höhe von 7,57 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
6. für das Haushaltsjahr 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 7,36 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen;
7. für das Haushaltsjahr 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 4,85 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen.

R 3: für das Jahr 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 5,24 Prozent der Grundgehälter und Amtszulagen.

Entsprechend hat der DRB im letzten der beiden genannten Links schließlich festgehalten:

"Im Ergebnis ergibt dies für Kolleginnen und Kollegen, die zwischen 2009 bis 2015 jährlich Widerspruch erhoben haben (und zur begünstigten Besoldungsgruppe gehören und deren Widerspruch nicht bestandskräftig beschieden wurde) eine Nachzahlung zwischen 15.000 bis 22.000 EUR."