@ Beamtenhustler und regas
Es darf davon ausgegangen werden, dass ich hier im Nachklang der Veröffentlichung wesentliche Aspekte betrachten werde - aber ich werde dafür Zeit brauchen. Denn ich gehe davon aus, dass da einige grundlegende Aspekte vorliegen werden, für deren Durchdringung es der Zeit bedarf. Ich freue mich auf's Lesen, habe aber vor dem absehbaren wie sicherlich in Teilen überraschenden und/oder nicht absehbaren Ausführungen schon heute - sachlich betrachtet - gehörigen Respekt. Das Lesen und die ggf. auch notwendige Kritik wird einige Zeit benötigen. Denn zuvörderst wird es darum gehen, wirklich erst einmal zu verstehen (zu versuchen), was uns der Senat eigentlich im Einzelnen mitteilen will. Es ist davon auszugehen, denke ich, dass uns da in Teilen kein immer ganz einfacher Stoff zugemutet werden sollte.
Und genau das ist eigentlich etwas was mich persönlich schockiert.
In einem normalen demokratischen Rechtsstaat müsste das Recht in meinen Augen so gesprochen werden, das ein halbwegs verständiger Leser, ein Urteil auch nachvollziehen kann.
Was bringt das Ganze, wenn unser Rechtssystem öffentlich ist, (außer Jugendstrafrecht etc) aber dann die Öffentlichkeit nicht einmal mehr Bahnhof versteht.
Wenn du schon sagst das du dafür ordentlich Zeit brauchst um durch die Aspekte durchzudringen, was soll dann die Öffentlichkeit sagen?
Verflucht (Pardon!), ich wollte doch jetzt hier an meinem Kram weiterarbeiten und heute nicht mehr im Forum schreiben...
Das generelle Problem ist hier wie immer im Verfassungsrecht, dass jenes zum einen in die Gesetzgebung eingreift und damit eben den weiten Spielraum, über den der Gesetzgeber (nur als Folge des Verfassungsrechts) verfügt, einschränkt. Dabei ist das Verfassungsrecht in der Regel erheblich allgemeiner und so zur Auslegung offener als eine einfachgesetzliche Regelung, die als solche ebenfalls nur i.d.R. von allgemeinen Gehalt sein kann.
Wenn also Art. 3 Abs. 1 GG sagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, und nun begründet werden sollte, dass durch die Betrachtung des Partnereinkommens eine Verletzung auch von Art. 3 Abs. 1 GG (ebenfalls von Art. 3 Abs. 2 GG, was aber zurzeit noch nicht in Karlsruhe zur Debatte steht), und zwar in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG und ggf. auch Art. 33 Abs. 2 GG, dann wird die konkrete - aber ebenfalls im hohen Maße abstrakte - Regelung der Grundgehaltssätze und ihre Anpassung an die tatsächlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse an einem noch einmal erheblich abstrakteren Verfassungssatz gemessen, der wiederum in seinem Verhältnis zu weiteren Verfassungssätzen oder Verfassungsgütern zu betrachten ist, was also in der Regel der Abwägung von Rechtsgütern bedarf. Diese Form der gerichtlichen Kontrolle erfolgt dabei in einem methodisch eingegrenzten, sachlich aber komplexen Rahmen, den vollständig zu durchdringen zur Grundlage folglich ein juristisches Studium angeraten sein sollte, auch wenn das Verfassungsgericht den Anspruch vertritt, Bürgergericht zu sein, was sich allerdings eher in der Verfahrensart der Verfassungsbeschwerde und weniger in der der konkreten Normenkontrolle offenbart oder bricht (wobei auch die Verfahrensart der Verfassungsbeschwerde in einem hohen Maße methodisch und in der Betrachtung von rechtlichen Systematiken abstrakt ist).
Ergo: In der verfassungsgerichtlichen Kontrolle werden abstrakte juristische Sätze - Gesetze - an in der Regel noch einmal erheblich abstrakteren rechtlichen Gütern - Verfassungsgütern - gemessen, Alex. Das Ergebnis kann ein im Einzelfall - wenn es also in der konkreten Normenkontrolle darum geht, ein durch das Parlament vom Souverän erlassenes Gesetz als nicht mit der Verfassung im Einklang stehend zu betrachten - wie Regelfall nur hochkomplexes Verfahren sein, da ansonsten Verfassungsgerichte mit ihrer Kompetenz zur Normenverfwerfung (nicht selten wie in der Bundesrepublik hier mit dem Normverwerfungsmonopol ausgestattet) eine Macht erhalten würden, die sie verfassungsrechtlich nicht haben dürfen. Denn sie sind - da sie ihre Legitimität nicht direkt aus einer Volkswahl erhalten, anders als das für die Repräsentanten des Volkes gilt, die also aus Wahlen hervorgehen, in denen sich der Wille des Volkes in einem erheblich stärkeren Maße abbildet - nur der Hüter der Verfassung, aber nicht deren sie bildendes Organ, die auch das also die Parlamente sind, die folglich die jeweilge Verfassung mit qualifizierter Mehrheit ändern können.
Ergo: Verfassungsrecht ist ein abstraktes Recht und Verfassungsrechtsprechung darf nur in einem sehr zurückhaltenden Maße in die Rechte insbesondere des Gesetzgebers und damit in den Willen des Volkes eingreifen. Allein dieser kleine Ausschnitt - den man um mehrere weitere ergänzen könnte - macht die Sache schon so komplex, dass eine wünschenswerte Einfachheit von den Mitteln her begrenzt ist. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich veranlasst - allein schon im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung -, die Sache möglichst einfach zu behandeln, aber das ist in der Regel bereits schwierig genug...