Autor Thema: Inflationsausgleichprämie  (Read 140176 times)

Umlauf

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #315 am: 06.06.2023 10:21 »
Hallo,

hat jemand Kenntnis darüber, ob diese Zahlung für Beamte (Niedersachsen) gültig ist?


Übertragung auf den Beamtenbereich

Das BMI (Referat D5) hatte bereits am 24.04.2023 festgehalten, dass der Tarifabschluss zeitgleich und systemgerecht auch auf Beamtinnen/Beamte, und die Versorgungsempfängerinnen/Versorgungempfänger des Bundes übertragen wird. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich.

Der VBB begrüßt die erzielte Einigung und sieht sie als positives Signal für die Wertschätzung der Arbeit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Die Besoldung von Beamten und Beamtinnen ist gesetzlich geregelt. Für die Übertragung des Tarifergebnisses und des Inflationsausgleichs auf die Beamtinnen und Beamten sind daher Änderungen von Gesetzen erforderlich.

Das Gesetzgebungsverfahren zur Besoldungserhöhung erfolgt immer im zeitlichen Nachgang zu dem verbindlichen Tarifabschluss. Ebenso regelmäßig ist eine Rückwirkung enthalten, so dass die Beamten und Beamtinnen nicht schlechter stehen als die Tarifbeschäftigten.

Was denn nun?
Bundesbeamter oder Landesbeamter?
Beide haben nichts miteinander zu tun.

Das BMI ist als Bundesministerium für die Bundesbeamten zuständig.
Für alle anderen sind die Länder zuständig.

MKenshi

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #316 am: 06.06.2023 11:05 »
Ah ja stimmt, vielen Dank.

Umlauf

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #317 am: 06.06.2023 11:14 »
Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiter helfen.

Ich gehe von 08.06.2023 bis 08.07.2023 (ein Monat) in Elternzeit.

Mein Arbeitgeber meint das ich den monatlichen Infaltionsausgleich nicht erhalte.

Da maßgeblich die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats sind.
Somit stehen mir für Juli 2023 keine Sonderzahlung in Höhe von 220,00 Euro zu, weil mein Arbeitsverhältnis am 01.07.2023 ruht.

Weiß jemand ob das so stimmt?

Ja, das sollte richtig sein.

heretic

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #318 am: 06.06.2023 13:20 »
Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiter helfen.

Ich gehe von 08.06.2023 bis 08.07.2023 (ein Monat) in Elternzeit.

Mein Arbeitgeber meint das ich den monatlichen Infaltionsausgleich nicht erhalte.

Da maßgeblich die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats sind.
Somit stehen mir für Juli 2023 keine Sonderzahlung in Höhe von 220,00 Euro zu, weil mein Arbeitsverhältnis am 01.07.2023 ruht.

Weiß jemand ob das so stimmt?

Ja, das sollte richtig sein.

Ich denke es besteht doch ein Anspruch der Zahlung für den Monat Juli:

§ 3 Nr. 1 S. 3 TV Inflationsausgleich: Danach muss in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis bestehen und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestehen. Der erste Tag des Monats ist dabei nicht maßgeblich.

Da ab 09.07. scheinbar die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen wird, besteht für den Monat Juli Anspruch auf die monatliche Sonderzahlung.

PiA

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #319 am: 06.06.2023 14:13 »
Hallo becks205,

ich bin im wirtschaftlichen Ergebnis bei dem Arbeitgeber:

Anspruch dem Grunde nach: § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich => Ja, ...
Anspruch der Höhe nach: § 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich => ... iHv. 0,00 EUR



Opa

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #320 am: 06.06.2023 14:28 »
Unsinn. Heretic hat doch schon den unmissverständlichen Passus zitiert. Selbstverständlich besteht für den Juli Anspruch auf die Sonderzahlung.
§3 Abs. 2 regelt nur, dass die Zahlung um die Tage, für die kein Anspruch auf Entgelt bestand, zu reduzieren ist. Es werden also 8/30 abgezogen.

Umlauf

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #321 am: 06.06.2023 14:35 »
Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiter helfen.

Ich gehe von 08.06.2023 bis 08.07.2023 (ein Monat) in Elternzeit.

Mein Arbeitgeber meint das ich den monatlichen Infaltionsausgleich nicht erhalte.

Da maßgeblich die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats sind.
Somit stehen mir für Juli 2023 keine Sonderzahlung in Höhe von 220,00 Euro zu, weil mein Arbeitsverhältnis am 01.07.2023 ruht.

Weiß jemand ob das so stimmt?

Ja, das sollte richtig sein.

Ich denke es besteht doch ein Anspruch der Zahlung für den Monat Juli:

§ 3 Nr. 1 S. 3 TV Inflationsausgleich: Danach muss in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis bestehen und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestehen. Der erste Tag des Monats ist dabei nicht maßgeblich.

Da ab 09.07. scheinbar die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen wird, besteht für den Monat Juli Anspruch auf die monatliche Sonderzahlung.


Die Frage ist, wie sich das mit Absatz 2, genauer gesagt Sätze 3 und 4, dort verträgt.

Zitat: § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

Der 24/2 regelt den Teilzeitfaktor.
Am 1. Juli beträgt der Beschäftigungsumfang 0%.

becks205

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #322 am: 06.06.2023 14:57 »
Kann man das vil. auch so auffassen?

"Maßgeblich ist das Verhältniss am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats".

Für mich könnte der erste Tag des Bezugsmonats der 08.07.2023 sein, weil das mein erster Arbeits"tag" des Bezugsmonat ist oder?

Weil dann machen die ganzen Vorraussetzung keinen Sinn:
Die monatlichen Sonderzahlungen erhalten Beschäftigte in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate), sofern in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 3 Absatz 1).

Justel

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Inflationsprämie Unterhaltspfändung
« Antwort #323 am: 06.06.2023 15:35 »
Guten Tag,
Ich bin auf der Suche nach einer Antwort.
Kurz zum Fall...
Vater hat nach einigen gutmütigen versuchen Unterhalt für die gemeinsamen Kindern zu erhalten mittlerweile eine Lohnpfändung am Hals.

Aktuell ist er allerdings seit Februar im Krankenstand erhält Krankengeld, das wegen Unterhalt auch gepfändet wird.
 Seit dieser Woche begann die Wiedereingliederung.

Nun zu meiner Frage...

Wird er die Inflationsprämie erhalten? Und wie verhält sich diese im Bezug auf die Lohnpfändung?

Der Selbstbehalt beläuft sich bei Unterhaltspfändung bei ca 1100€.

Kann mir jemand weiterhelfen?

flip

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #324 am: 06.06.2023 15:52 »
Kann man das vil. auch so auffassen?

"Maßgeblich ist das Verhältniss am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats".

Für mich könnte der erste Tag des Bezugsmonats der 08.07.2023 sein, weil das mein erster Arbeits"tag" des Bezugsmonat ist oder?

Weil dann machen die ganzen Vorraussetzung keinen Sinn:
Die monatlichen Sonderzahlungen erhalten Beschäftigte in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate), sofern in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 3 Absatz 1).

Maßgeblich ist:
1. der vertraglich vereinbarte Arbeitszeitanteil am ersten Tag des Monats.
Du hast lediglich "Elternzeit", keinen geänderten Arbeitsvertrag. Vollzeit / Teilzeitfaktor unverändert.
2. der Anspruch auf Entgelt an irgeneinem Tag des Monats. Hast du auch.

Was ist hier unverständlich? Du bekommst die laufenden Zahlungen.

Markus23ÖD

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #325 am: 06.06.2023 15:58 »
Guten Tag zusammen,

ich hätte eine Frage zur Inflationsausgleichsprämie.
Aktuell befinde ich ich mich in E 12 / 4  des Tarifvertrages und bekomme eine außertarifliche Zulage von 800 € zusätzlich.
In den Vereinbarungen steht drin, dass folgende Personen ausgenommen sind: Beschäftigte mit denen ein außertarifliches Entgelt oberhalb der Entgeltgruppe 15 vereinbart worden ist.

Was bedeutet dies für mich für den Anspruch des Inflationsausgleichs?

Vielen Dank vorab für Ihre Antworten.

Danke.

Hausmeister

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Antw:Inflationsprämie Unterhaltspfändung
« Antwort #326 am: 06.06.2023 16:48 »
Auch wenn er krank ist, war/ist er angestellt, und wird somit meines Wissens nach die Prämie erhalten.
Ihr könnt ihm also alles wegnehmen, bis auf die 1100€.
Wenn er es nicht weit bis zur Arbeit hat, könnt ihr im auch das Auto wegnehmen-nicht zwingend notwendig-49€Ticket
Da gibts noch viel mehr, wo ihr ihm das Leben soo richtig schwermachen könnt, sodass er keine Lust auf Arbeit mehr hat, -lohnt ja auch nicht mehr- dann das Land verlässt, bedürftig wird, noch kränker wird!

Ganz ehrlich, lass den Mann seine Arbeit machen, erstmal Gesund werden, und einigt euch. Wenn er zahlen will, findet sich schon was!
Eine Lösung gibt es immer, auch ohne Lohnpfändung-Arbeit soll sich lohnen, bei 1100??
Ist ein Eis, ein Geschenk für Weihnachten, zum Geburtstag fürs Kind, Wochendendbesuche, Kino etc. wohl schwer möglich, sowas schadet nur dem Kind!

Justel

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Antw:Inflationsprämie Unterhaltspfändung
« Antwort #327 am: 06.06.2023 17:11 »
Da gebe ich dir schon auch Recht. Allerdings bin ich mit der Einstellung ziemlich gegen die Wand gefahren.
Hab es jahrelang im Guten versucht... Aber das klappt eben nur wenn der andere Elternteil zahlen möchte ☹️
Leider ist er viel lieber um die Welt gereist während die Kinder auf einiges verzichten mussten.

Nach knapp 10 Jahren guten Willen zeigen geht es nual nicht anders.... So leid es mir für ihn tut, muss ich aber im Interesse der Kinder egoistischer vorgehen.

Und ganz ehrlich gönne ich ihm mittlerweile keinen Urlaub auf Unterhaltskosten😬

Nachdem er ja kein Gehalt beziehen wird wegen Krankenstand, wird von der inflationsprämie ja unterm Strich kaum was hängen bleiben für den Unterhalt.
Wenn ich das so richtig verstanden habe

McOldie

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Antw:Inflationsausgleichprämie
« Antwort #328 am: 06.06.2023 18:15 »
Für Sie gilt der TVöD, da bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts Leistungsentgelt, Zulagen und
Zuschläge nicht berücksichtigt werden. Insoweit besteht auch ein Anspruch auf den Inflationsausgleich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind..

Umlauf

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Antw:Inflationsprämie Unterhaltspfändung
« Antwort #329 am: 06.06.2023 20:26 »
Auf Seite 5 steht eine allgemeine Einschätzung des BMI zum Thema Pfändung in Bezug zur Prämie.

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2023/RdSchr_20230424.pdf

Dann auf Download gehen.