So individuell nachvollziehbar die jeweils eigene Vorstellung von "Gerechtigkeit" ist, kann es (verfassungs-)rechtlich nicht um sie, also um eine subjektive moralische Bewertung gehen, da die individuellen Wertvorstellungen in einer sozial differenzierten und zugleich pluralistischen Gesellschaft wie der bundesdeutschen durch ein sehr breites Spektrum abgebildet wird. Es ist insofern Aufgabe der Politik, diesem Spektrum im Sinne ihre je eigenen Ziele gerecht zu werden und also Mehrheiten für eigene Entscheidungen im Parlament zu erwirken. Unabhängig von den jeweiligen Mehrheiten müssen die am Ende beschlossenen Gesetze aber im Rahmen des Verfassungsrechts bleiben, wie sich das aus der Bindung der legislativen Gewalt an die Verfassung aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt.
Entsprechend lassen sich verschieden hohe Ortzuschläge in einem begrenzten Rahmen sachlich rechtfertigen, solange sich dabei hinsichtlich von Art. 3 Abs. 1 GG nicht zuletzt die "neue Formel" des Bundesverfassungsgerichts als hinreichend beachtet zeigt, nach der das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 GG „vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.).
Ein in sieben verschiedene Ortsklassen unterteilende gesetzliche Regelung, die darüber hinaus Ortszuschläge ausschließlich an die Kinderzahl bindet, lässt sich so verstanden mit hoher Wahrscheinlichkeit sachlich bereits strukturell nicht vor der "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen und führt spätestens dann zu vor ihr nicht mehr sachlich zu rechtfertigenden Konsequenzen, wenn sich die Höhe der jeweiligen monatlichen Zuschläge im einzelnen so stark unterscheidet, wie das der Fall ist (die familienbezogenen Besoldungskomponenten eines verheirateten Beamten mit zwei Kinder, der in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppiert ist, belaufen sich in der Ortsklasse I auf jährlich auf 6.246,48 und in der Ortsklasse VII auf 9.713,40 €), und wenn zugleich in der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit der Normunterworfenen nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit der Regelung die Probleme einhergehen, die eros und Kannsein benennen.
Denn in dem Moment wird das Ergebnis dieser Regelung über den Einzelfall hinaus eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Entsprechend stellt sich auch diese Regelung in der gesetzlich normierten Struktur und Höhe als offensichtlich verfassungswidrig dar, sodass sich ihre moralische Bewertung - sachlich betrachtet - erübrigt. Sie wird in dieser Form keinen Bestand vor der Verfassung beanspruchen können.