https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Bayreuth&Datum=06.02.2024&Aktenzeichen=B%205%20K%2021%2E255
Hier beschwert sich jemand, der zusätzlich noch Unterhaltsforderungen hat.
Dem Kläger gebührt mein voller Respekt.
Da könnten sich alle kinderlosen Beamten, die immer neidvoll auf die Familienzuschläge für Kinder blicken, einmal ihre Gedanken machen. Spätestens dann, wenn sie sich von diesen Kindern ihre Pensionen zahlen lassen
![Wink ;)](/Smileys/default/wink.gif)
Da verblieben also 2020 dem Kläger, einem Beamten mit 5 Kindern in Besoldungsgruppe A14, nach Abzug von Krankenversicherung (247 €) und Unterhalt ((1.914 €) 1.875,38 € zum Leben.
Einem kinderlosen Beamten standen 2020 in der niedrigsten Besoldungsgruppe A3, Stufe 2, lt. Rechner 1.772,24 € (2.019,24 - 247 €) zur Verfügung.
Und dem VG Bayreuth reicht das für eine amtsangemessene Alimentation, sogar den Binnenabstand zwischen den Besoldungsgruppen sehen sie gewahrt.
Dass das VG Bayreuth hier das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG eingehalten sieht, das den Dienstherrn verpflichtet, Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang und nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, ist aus meiner Sicht äußerst fragwürdig.
Aus meiner Sicht verkennt das VG Bayreuth hierbei vollständig, dass gem. Art. 6 Abs. 5 GG alle Kinder gleichgestellt sind, dies trifft sowohl für eheliche als auch für uneheliche Kinder zu und damit wohl auch für den geschiedenen Kläger.
Das bedeutet, dass die Kosten für die Kinder, die der Kläger in Form von Unterhalt aufbringt, genauso bei zusammenlebenden und verheirateten Eltern anfallen und deren verfügbares Netto im gleichen Maß senken.