Autor Thema: Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 155121 times)

JoSch

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich sitze aktuell auch an der Klagebegründung. Wäre jemand so freundlich, mir das Passwort für die Cloud zukommen zu lassen? Vielen Dank!

Viele Grüße
JoSch

BVerfGBeliever

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Liegt allerdings für die jeweils zur Prüfung heranzuziehende Besoldungsgruppe keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, zeigt sich die Sachlage insgesamt komplexer und ist das jeweilige Risiko am Ende dann doch von Fall zu Fall und Rechtskreis zu Rechtskreis zu differenzieren.

Hallo Swen, hierzu hätte ich eine kleine Verständnisfrage:

1.) Wenn beispielsweise ein Bundes-A5 mit zwei Kindern klagt, ist die Sachlage eindeutig: Die aktuelle Besoldung verletzt erheblich das Mindestabstandsgebot (weil bei weitem nicht die mindestens geforderten 115% einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie erreicht werden), somit ist glasklar, dass diese verfassungswidrig ist.

2.) Wenn hingegen z.B. ein Bundes-A15 klagt, wird es aus meiner Sicht etwas „komplizierter“:
a) Das Mindestabstandsgebot ist natürlich (hoffentlich  ;)) nicht verletzt.
b) Aber auch die fünf BVerfG-Parameter der ersten Prüfungsstufe (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der öD-Tarifentlohnung, dem Nominallohnindex sowie dem Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Quervergleich mit anderen Bundesländern) sind möglicherweise ebenfalls nicht verletzt.

Wenn nämlich von vorneherein die Besoldung in allen Besoldungsgruppen (in allen Besoldungskreisen) deutlich zu niedrig ist, dann wird dies konstruktionsbedingt (aufgrund der Ausgestaltung der fünf Kriterien) im Prüfverfahren unter Umständen nicht „aufgedeckt“.


Siehst du daher eventuell einen anderen „juristischen Weg“, wie man von der eindeutigen Verfassungswidrigkeit in den unteren Besoldungsgruppen (aufgrund der klaren Verletzung des Mindestabstandsgebots) auf die – sich zumindest in meinen Augen daraus logischerweise ergebende – ebenfalls verfassungswidrige Besoldung auch in höheren Besoldungsgruppen „schließen“ kann?

SwenTanortsch

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Liegt allerdings für die jeweils zur Prüfung heranzuziehende Besoldungsgruppe keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, zeigt sich die Sachlage insgesamt komplexer und ist das jeweilige Risiko am Ende dann doch von Fall zu Fall und Rechtskreis zu Rechtskreis zu differenzieren.

Hallo Swen, hierzu hätte ich eine kleine Verständnisfrage:

1.) Wenn beispielsweise ein Bundes-A5 mit zwei Kindern klagt, ist die Sachlage eindeutig: Die aktuelle Besoldung verletzt erheblich das Mindestabstandsgebot (weil bei weitem nicht die mindestens geforderten 115% einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie erreicht werden), somit ist glasklar, dass diese verfassungswidrig ist.

2.) Wenn hingegen z.B. ein Bundes-A15 klagt, wird es aus meiner Sicht etwas „komplizierter“:
a) Das Mindestabstandsgebot ist natürlich (hoffentlich  ;)) nicht verletzt.
b) Aber auch die fünf BVerfG-Parameter der ersten Prüfungsstufe (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der öD-Tarifentlohnung, dem Nominallohnindex sowie dem Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Quervergleich mit anderen Bundesländern) sind möglicherweise ebenfalls nicht verletzt.

Wenn nämlich von vorneherein die Besoldung in allen Besoldungsgruppen (in allen Besoldungskreisen) deutlich zu niedrig ist, dann wird dies konstruktionsbedingt (aufgrund der Ausgestaltung der fünf Kriterien) im Prüfverfahren unter Umständen nicht „aufgedeckt“.


Siehst du daher eventuell einen anderen „juristischen Weg“, wie man von der eindeutigen Verfassungswidrigkeit in den unteren Besoldungsgruppen (aufgrund der klaren Verletzung des Mindestabstandsgebots) auf die – sich zumindest in meinen Augen daraus logischerweise ergebende – ebenfalls verfassungswidrige Besoldung auch in höheren Besoldungsgruppen „schließen“ kann?

Bei den von Dir aufgeworfenen Fragen handelt es sich um zentrale, BVerfGBeliever, die also in den Kernbereich des "Pflichtenhefts" hineinreichen, weshalb ich den von Dir unter der Nr. 2 aufgeworfenen Fall kurz für all jene entfaltete, die sich nicht so tiefgehend in der Thematik auskennen:

Das "Pflichtenheft" betrachtet in den ersten drei Parametern der ersten Prüfungsstufe regelmäßig einen 15-jährigen Betrachtungszeitraum, der also - wollen wir bspw. das letzte Jahr in der gerichtlichen Prüfung betrachten - mit dem Basisjahr 2009 den Zeitraum von 2010 bis 2024 im Vergleich des Besoldungsindex mit dem Tariflohnindex im öffentlichen Dienst, dem allgemeinen Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex im jeweiligen Rechtskreis in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt. Wenn nun allerdings für den Zeitraum vor 2010 in Frage steht, dass hier eine amtsangemessene Alimentation gewährt worden sei, dann wird ggf. eine zu jenem Zeitpunkt bereits abgesenkte und also nicht mehr sachgerechte Besoldung mit einer ggf. nicht minder sachgerechten Besoldung im Jahr 2024 verglichen. Das Ergebnis kann nun ggf. problematisch sein.

Wie wäre nun damit umzugehen?

1. Im nächsten Winter wird dazu ein umfangreicher Beitrag in der ZBR erscheinen, der sich also mit der Problematik langer Verfahrensdauern auseinandersetzen und das exemplarisch betrachten wird. An dessen Ende wird dann auch ein Vorschlag erstellt, wie hilfsweise verfahren werden könnte, wenn lange Verfahrensdauern ggf. problematische Prüfergebnisse zu Folgen haben könnten - bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass letztere gegeben sein könnten. Diesem Ergebnis kann ich hier nicht vorweggreifen.

2. Zugleich ist 2022 und 2023 mit der Methodik des "Grundgehaltsäquivalents" in der ZBR ein zuvor bereits entwickeltes Verfahren dargestellt worden, das seitdem an verschiedenen Orten praktiziert worden ist, so bspw. auch in der Betrachtung des aktuellen Gesetzentwurfs (vgl. bspw. nur den Anhang der Nr. 134 unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.120.html). Diese Methodik zur indiziellen Betrachtung der Mindestbesoldung stellt dabei darauf ab, dass der Senat in der Rn. 49 der aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt hat (Hervorhebungen durch ST.): "Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Da nun der Senat darüber hinaus im fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung ausführt:

"Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt",

kann man m.E. das Gewicht eines verletzten Mindestabstandsgebots nicht so ohne Weiteres ausklammern, wenn bspw. mehr als ein Drittel oder gar die Hälfte aller Besoldungsgruppen sowie entsprechend bspw. mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder indiziell hinter der 115 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau zurückbleiben, und zwar das insbesondere auch dann, wenn kein weiterer Parameter der ersten Prüfungsstufe mathematisch für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sprechen sollte. Denn ein solches Indiz wäre ja nun mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen und offensichtlich von erheblicher Aussagekraft, und zwar je deutlicher der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ausfällt und desto mehr Besoldungsgruppen und Tabellenfelder indiziell hinter der 115 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau zurückblieben. Unter diesen Bedingungen könnte man also nicht so ohne Weiteres die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausschließen, denn nicht umsonst führt der Senat im sechsten Leitsatz aus: "Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden." (Hervorhebungen durch ST.)

Damit wird deutlich, dass es sich bei der Konstatierung einer gegebenen oder nicht gegebenen Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation um keinen rein formalen Akt handelt (wie das viele Gerichte zwischen 2015 und 2020 so gesehen haben, ebenso wie das vielfach in der Literatur so betrachtet worden ist), sondern dass nun die ggf. vorhandene besondere Schwere des Indizes der verletzten Mindestbesoldung in der Gesamtabwägung sachgerecht mit einbezogen werden muss - also mit der ihm zukommenden Schwere im Vergleich mit weiteren Indizien -, wobei dabei gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben könnte, dass der Senat im fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung unmissverständlich ausführt (Hervorhebungen durch ST.):

"Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist."

Wenn nun aber bspw. die indizielle Mindestbesoldung (das Grundgehaltsäquivalent) selbst noch in den Besoldungsgruppen A 10, A 11 oder A 12 nicht erreicht wird und also am Ende bspw. ein Drittel bis mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder das Grundgehaltsäquivalent zur Mindestalimentation unterschreiten, dann sollte sich der Ausgangspunkt der Besoldungsordnung A im Sinne des letzten Zitats als so schwer fehlerhaft darstellen, dass der Besoldungsgesetzgeber kaum darum herumkommen sollte, die Grundgehaltssätze sachgerecht zu erhöhen. Denn nicht umsonst heißt es in der Rn. 48 der aktuellen Entscheidung:

"Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. "

Denn eine indizielle Verletzung der Mindestbesoldung, die sich bspw. auf die Besoldungsgruppe A 10, A 11 oder A 12 erstreckt, umfasst nun augenscheinlich nicht nur "die unterste(n) Besoldungsgruppe(n)", sondern reicht hier jetzt bis in den ehemals gehobenen Dienst hinein. Entsprechend sollte das aktuelle Judikat in diesem Fall - egal, zu welchem Ergebnis die weiteren Parameter der ersten Prüfungsstufe die Prüfung führen sollten - als Folge des relativen Normenbestandsschutzes zu dem Ergebnis führen, dass sich die Besoldung aller Bediensteten als nicht sachgerecht darstellt, da sich die Besoldungssystematik als so fehlerhaft und also so inkonstistent darstellt, dass sie mitsamt eines neuen Ausgangspunkts zu reparieren wäre, und zwar unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen und unter Erfüllung des besonderen Prozeduralisierungsgebots im Besoldungsrecht.

So in etwa würde ich - in aller im Forum gegebenen Kürze - argumentieren, um die Frage(n) zu beantworten.

Diplom Verwaltungswirt

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Hat schon jemand eine Rückmeldung bezüglich der Klage Erweiterung vom Verwaltungsgericht?

Hat hierzu jemand schon etwas von seinem VG erhalten? Wenn ja welches VG.
Vielen Dank.

RosiW1

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Die Besoldung hätte sich 2024 auch ändern können und auf verfassungsgemäßes Niveau angehoben werden können. Bei neuen Besoldungsgesetzen, die es wegen den Tariferhöhungen gab, waren in der Vergangenheit auf die Zukunft gerichtete Widersprüche teilweise auch gar nicht mehr gültig.

Daher kann die Behörde den 2024 Widerspruch nicht als unzulässig erklären. Das ist absoluter juristischer Quatsch, der m.E. an eine Lüge grenzt. Es wird eben mittlerweile alles versucht um die Leute davon abzuhalten ihre Rechte geltend zu machen.

Der Widerspruch ist zu 100% zulässig, aber auch automatisch unbegründet. Die Behörden halten an ihrer Ansicht fest und können nur das an Besoldung geben, was das Gesetz sagt. Nur das BVerfG oder ein zuständiges Landesverfassungsgericht kann eine Behörde zwingen, davon abzuweichen und eine höhere Besoldung gewähren.

Es empfiehlt sich so lange zu klagen, bis ein neues BVerfG Urteil Klarheit beschafft. Besonders bei niedrigen Besoldungsgruppen und vielen Kindern.

Bei Lehrern oder ähnlichem mit A13/14 sieht es risikotechnisch eher düster aus, aber eine Klage kostet auch nur 483 Euro die steuerliche Werbungskosten sind und man kann oftmals zukünftige Jahre hinzufügen.

Vielen Dank für eure hilfreichen und nützlichen Antworten zu meinem Anliegen und darüber hinaus. Aus genau diesem Grund lese ich regelmäßig die Beiträge und interessanten Ausführungen zu zahlreichen Topics in diesem Forum.
Aktuell warte ich auf Rückmeldung meiner Rechtsschutzversicherung (RSV) bzgl. der Kostendeckungszusage. Sobald diese eintrifft, kontaktiere ich eine Kanzlei. Da sich der Sachverhalt für Beamte im gehobenen Dienst gemäß euren Ausführungen als komplexer darstellt und der Ausgang eines Verfahrens weniger gewiss erscheint, als es das für Besoldungen im einfachen oder höheren Dienst der Fall ist, wäre mir daran gelegen, das Kostenrisiko zu minimieren. Daher würde ich gerne eine Kanzlei mit dem Fall betrauen, welche nach Möglichkeit nach den von der RSV erstatteten Gebührensätze arbeitet. Gibt es hierzu Empfehlungen/Erfahrungen eurerseits?

SchrödingersKatze

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Liegt allerdings für die jeweils zur Prüfung heranzuziehende Besoldungsgruppe keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, zeigt sich die Sachlage insgesamt komplexer und ist das jeweilige Risiko am Ende dann doch von Fall zu Fall und Rechtskreis zu Rechtskreis zu differenzieren.

Hallo Swen, hierzu hätte ich eine kleine Verständnisfrage:

1.) Wenn beispielsweise ein Bundes-A5 mit zwei Kindern klagt, ist die Sachlage eindeutig: Die aktuelle Besoldung verletzt erheblich das Mindestabstandsgebot (weil bei weitem nicht die mindestens geforderten 115% einer vierköpfigen Bürgergeldfamilie erreicht werden), somit ist glasklar, dass diese verfassungswidrig ist.

2.) Wenn hingegen z.B. ein Bundes-A15 klagt, wird es aus meiner Sicht etwas „komplizierter“:
a) Das Mindestabstandsgebot ist natürlich (hoffentlich  ;)) nicht verletzt.
b) Aber auch die fünf BVerfG-Parameter der ersten Prüfungsstufe (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der öD-Tarifentlohnung, dem Nominallohnindex sowie dem Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Quervergleich mit anderen Bundesländern) sind möglicherweise ebenfalls nicht verletzt.

Wenn nämlich von vorneherein die Besoldung in allen Besoldungsgruppen (in allen Besoldungskreisen) deutlich zu niedrig ist, dann wird dies konstruktionsbedingt (aufgrund der Ausgestaltung der fünf Kriterien) im Prüfverfahren unter Umständen nicht „aufgedeckt“.


Siehst du daher eventuell einen anderen „juristischen Weg“, wie man von der eindeutigen Verfassungswidrigkeit in den unteren Besoldungsgruppen (aufgrund der klaren Verletzung des Mindestabstandsgebots) auf die – sich zumindest in meinen Augen daraus logischerweise ergebende – ebenfalls verfassungswidrige Besoldung auch in höheren Besoldungsgruppen „schließen“ kann?

Bei den von Dir aufgeworfenen Fragen handelt es sich um zentrale, BVerfGBeliever, die also in den Kernbereich des "Pflichtenhefts" hineinreichen, weshalb ich den von Dir unter der Nr. 2 aufgeworfenen Fall kurz für all jene entfaltete, die sich nicht so tiefgehend in der Thematik auskennen:

Das "Pflichtenheft" betrachtet in den ersten drei Parametern der ersten Prüfungsstufe regelmäßig einen 15-jährigen Betrachtungszeitraum, der also - wollen wir bspw. das letzte Jahr in der gerichtlichen Prüfung betrachten - mit dem Basisjahr 2009 den Zeitraum von 2010 bis 2024 im Vergleich des Besoldungsindex mit dem Tariflohnindex im öffentlichen Dienst, dem allgemeinen Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex im jeweiligen Rechtskreis in den Mittelpunkt der Betrachtung rückt. Wenn nun allerdings für den Zeitraum vor 2010 in Frage steht, dass hier eine amtsangemessene Alimentation gewährt worden sei, dann wird ggf. eine zu jenem Zeitpunkt bereits abgesenkte und also nicht mehr sachgerechte Besoldung mit einer ggf. nicht minder sachgerechten Besoldung im Jahr 2024 verglichen. Das Ergebnis kann nun ggf. problematisch sein.

Wie wäre nun damit umzugehen?

1. Im nächsten Winter wird dazu ein umfangreicher Beitrag in der ZBR erscheinen, der sich also mit der Problematik langer Verfahrensdauern auseinandersetzen und das exemplarisch betrachten wird. An dessen Ende wird dann auch ein Vorschlag erstellt, wie hilfsweise verfahren werden könnte, wenn lange Verfahrensdauern ggf. problematische Prüfergebnisse zu Folgen haben könnten - bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass letztere gegeben sein könnten. Diesem Ergebnis kann ich hier nicht vorweggreifen.

2. Zugleich ist 2022 und 2023 mit der Methodik des "Grundgehaltsäquivalents" in der ZBR ein zuvor bereits entwickeltes Verfahren dargestellt worden, das seitdem an verschiedenen Orten praktiziert worden ist, so bspw. auch in der Betrachtung des aktuellen Gesetzentwurfs (vgl. bspw. nur den Anhang der Nr. 134 unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.120.html). Diese Methodik zur indiziellen Betrachtung der Mindestbesoldung stellt dabei darauf ab, dass der Senat in der Rn. 49 der aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt hat (Hervorhebungen durch ST.): "Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html)

Da nun der Senat darüber hinaus im fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung ausführt:

"Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Die indizielle Bedeutung für die verfassungswidrige Ausgestaltung der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe ist dabei umso größer, je näher diese an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt und je deutlicher der Verstoß ausfällt",

kann man m.E. das Gewicht eines verletzten Mindestabstandsgebots nicht so ohne Weiteres ausklammern, wenn bspw. mehr als ein Drittel oder gar die Hälfte aller Besoldungsgruppen sowie entsprechend bspw. mehr als ein Drittel oder mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder indiziell hinter der 115 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau zurückbleiben, und zwar das insbesondere auch dann, wenn kein weiterer Parameter der ersten Prüfungsstufe mathematisch für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sprechen sollte. Denn ein solches Indiz wäre ja nun mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen und offensichtlich von erheblicher Aussagekraft, und zwar je deutlicher der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ausfällt und desto mehr Besoldungsgruppen und Tabellenfelder indiziell hinter der 115 %igen Vergleichsschwelle zum Grundsicherungsniveau zurückblieben. Unter diesen Bedingungen könnte man also nicht so ohne Weiteres die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausschließen, denn nicht umsonst führt der Senat im sechsten Leitsatz aus: "Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden." (Hervorhebungen durch ST.)

Damit wird deutlich, dass es sich bei der Konstatierung einer gegebenen oder nicht gegebenen Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation um keinen rein formalen Akt handelt (wie das viele Gerichte zwischen 2015 und 2020 so gesehen haben, ebenso wie das vielfach in der Literatur so betrachtet worden ist), sondern dass nun die ggf. vorhandene besondere Schwere des Indizes der verletzten Mindestbesoldung in der Gesamtabwägung sachgerecht mit einbezogen werden muss - also mit der ihm zukommenden Schwere im Vergleich mit weiteren Indizien -, wobei dabei gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben könnte, dass der Senat im fünften Leitsatz der aktuellen Entscheidung unmissverständlich ausführt (Hervorhebungen durch ST.):

"Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist."

Wenn nun aber bspw. die indizielle Mindestbesoldung (das Grundgehaltsäquivalent) selbst noch in den Besoldungsgruppen A 10, A 11 oder A 12 nicht erreicht wird und also am Ende bspw. ein Drittel bis mehr als die Hälfte aller Tabellenfelder das Grundgehaltsäquivalent zur Mindestalimentation unterschreiten, dann sollte sich der Ausgangspunkt der Besoldungsordnung A im Sinne des letzten Zitats als so schwer fehlerhaft darstellen, dass der Besoldungsgesetzgeber kaum darum herumkommen sollte, die Grundgehaltssätze sachgerecht zu erhöhen. Denn nicht umsonst heißt es in der Rn. 48 der aktuellen Entscheidung:

"Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen. "

Denn eine indizielle Verletzung der Mindestbesoldung, die sich bspw. auf die Besoldungsgruppe A 10, A 11 oder A 12 erstreckt, umfasst nun augenscheinlich nicht nur "die unterste(n) Besoldungsgruppe(n)", sondern reicht hier jetzt bis in den ehemals gehobenen Dienst hinein. Entsprechend sollte das aktuelle Judikat in diesem Fall - egal, zu welchem Ergebnis die weiteren Parameter der ersten Prüfungsstufe die Prüfung führen sollten - als Folge des relativen Normenbestandsschutzes zu dem Ergebnis führen, dass sich die Besoldung aller Bediensteten als nicht sachgerecht darstellt, da sich die Besoldungssystematik als so fehlerhaft und also so inkonstistent darstellt, dass sie mitsamt eines neuen Ausgangspunkts zu reparieren wäre, und zwar unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen und unter Erfüllung des besonderen Prozeduralisierungsgebots im Besoldungsrecht.

So in etwa würde ich - in aller im Forum gegebenen Kürze - argumentieren, um die Frage(n) zu beantworten.

Wie siehst du, insbesondere auch in den höheren Besoldungsstufen (QE 3 ff.) die Angelegenheit in Bezug auf das Partnereinkommen? Das ganze wurde ja unabhängig von allen anderen Werten durch das fiktive Partnereinkommen i. H. v. 20.000 € schöngerechnet. Wenn das Partnereinkommen in der unterstellten Höhe, z. B. in Elternzeit, nicht vorhanden ist, müsste sich dass dann aber doch wieder auf die Klageaussichten auswirken, oder?
Oder hat sich das dann durch die insgesamt höhere Besoldung in den höheren Stufen wieder ausnivelliert, also gilt das auch nur in Zusammenspiel zum Abstandsgebot?

BVerfGBeliever

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@Swen, herzlichen Dank, deine Argumentation klingt (wie immer) sehr plausibel.

Und wer weiß, vielleicht bekommen wir ja demnächst aus Karlsruhe auch noch ein paar konkretere "Leitplanken"..

SwenTanortsch

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@ BVerfGBeliever

Gern geschehen - und zugleich wäre es mehr als erstaunlich, wenn sich der Zweite Senat nicht in den angekündigten "Pilotverfahren" klarstellend mit der Alleinverdienerannahme als Kontrollmaßstab beschäftigen würde.

@ SchrödingersKatze

Der bayerische Besoldungsgesetzgeber ist gegenüber den anderen Besoldungsgesetzgebern mit der von Dir genannten Regelung sowohl von der Form als auch von der Leistungshöhe einen Sonderweg gegangen, dem die Bundesregierung mit seinem aktuellen Gesetzentwurf von der Form - nicht aber von der Höhe her - entsprechen wollte,  indem augenscheinlich auch er eine Art Arbeitspflicht der Ehepartner von Beamten betrachtet wollte, ohne diese Form allerdings anders als die von Dir genannte Leistungshöhe gesetzlich normieren zu wollen bzw. sie gesetzlich normieren zu können, da es weder in Bayern noch in der Bundesrepublik eine Arbeitspflicht gibt, weder für die Ehepartner von Beamten noch überhaupt. Vielmehr stellt sich der Bayerische Landtag hier in andersartige Traditionen deutscher Geschichte, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht traditionsbildend sein können. Denn nur in jenen Systemen war in der deutschen Geschichte eine Art Arbeitspflicht zumindest für Teile der Bevölkerung geregelt.

Ich denke, wer in Bayern gegen die ihm gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze klagen will, sollte unbedingt die Seiten 30 ff. jenes aktuellen Beitrags der ZBR lesen, der entsprechende "Hybridbildungen" betrachtet, da hier ebenfalls die bayerische Problematik in den Blick genommen und als solche nachgewiesen wird (www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan.pdf). Darüber hinaus hat der Zweite Senat hierzu auch schon alles, was notwendig ist, gesagt, indem er im aktuellen Parallelverfahren klargestellt hat, welchen Zweck die Alleinverdienerannahme in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfüllt:

"Dass bei der Berechnung des für alle Besoldungsgruppen gleich hohen Mindestmehrbetrags davon ausgegangen wird, dass der Richter oder Beamte die Familie allein unterhält, ist ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 47). Es handelt sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S. 777 [780]). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden." (BVerfGE 155, 77 <95 Rn. 37>; Hervorhebungen durch ST.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv155077.html>)

Denn die Aussagen zum am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag für das dritte und jedes weitere Kind können sich für die am Grundsicherungsniveau orientierten Mindestalimentation nicht anders darstellen, weshalb das Zitat auch auf die Rn. 47 der aktuellen Entscheidung verweist. Zugleich ist auch der im Zitat genannte Beitrag der Jenaer Hochschullehrerin Anna Leisner-Egensperger für Kläger dringend empfehlenswert. Dabei ist im Herbst 2023 bspw. für den Hamburger Rechtskreis nachgewiesen worden, dass mehr als vier % der pflegebdürftigen Bevölkerung von Angehörigen allein und mit Unterstützung durch ambulante Pflegeeinrichtungen und 2,7 % von Angehörigen in häuslicher Pflege betreut werden, dass also rund sieben Prozent der Bevölkerung in der häuslichen Pflege von Familienagenhörigen der älteren Generation engagiert sind (vgl. Stellungnahme zum Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes (HH-Drs. 22/12727) vom 09.10.2023, S. 66 f.; https://bdr-hamburg.de/wp-content/uploads/Gutachterliche-Stellungnahme-Besoldungsstrukturgesetz-Drs.-22-1272.pdf). Ebenso kann nicht ausgeklammert werden, dass in Hamburg Ende 2019 rund 4.500 Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre  pflegebedürftig waren (rund 0,25 % der Gesamtbevölkerung Hamburgs) und praktisch ausschließlich von Angehörigen zu Hause gepflegt worden sind (ebd., S. 69).

Diese Zahlen werden sich in Bayern durchschnittlich kaum anders darstellen. Sie dürften mit einiger Wahrscheinlichkeit bereits ausreichen, um den Verstoß gegen das, was der Zweite Senat im letzten Zitat ausgeführt hat, nachzuweisen (deshalb die dort von mir vorgenommenen Hervorhebungen) - insbesondere, wenn der Beamte oder die Beamtin einen Ehepartner hat, der oder die wegen der häuslichen Pflege von Angehörigen keiner oder nur einer Beschäftigung nachgehen kann, die zu Einkünften von weniger als jährlich 20.000,- € brutto führen, was sich in der Elternzeit wiederkehrend nicht anders darstellen dürfte. Als Gewerkschaft würde ich genau solche Kläger*innen suchen, die also wegen häuslicher Betreuung und/oder Pflege zu keinem hinreichenden Betrag beitragen können, und dann eine entsprechende Musterklage anstrengen. Denn letztlich sollte es ausgeschlossen sein, dass solche Musterklagen nicht erfolgreich wären. Nicht umsonst hat der bayerische Besoldungsgesetzgeber die faktische Arbeitspflicht der Ehepartner von Bediensteten nicht gesetzlich normiert, sondern sie nur in der Gesetzesbegründung gerechtfertigt. Er wird gewusst haben, warum, was ihm aber in einer entsprechenden (Muster-)Klage wenig nützen dürfte.

SchrödingersKatze

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Vielen Dank, Sven, für die gewohnt schnelle und ausführliche Antwort. In Zusammenhang mit Pflegenotstand und Kitakrise mutet das ganze Konstrukt schon sehr zynisch an. Wobei man Bayern in dem Fall zugute halten muss, dass der Familienzuschlag hier auch gewährt wird, wenn Angehörige mit Pflegegrad im selben Haushalt leben. Wohnen die pflegebedürftigen Eltern in der Nachbarwohnung sieht das ganze dann schon wieder ganz anders aus, dann entfällt der Familienzuschlag.
Auch im ersten Jahr des Kindes durchaus zynisch, dass hie dennoch ein willkürliches  Einkommen von 20.000 Euro festgesetzt wird. Wenn man denn arbeiten gehen möchte schlagen dann hier die teilweise absurd hohen Betreuungskosten zu Buche. Gleichzeitig wurden in Bayern weitere Fanilienleistungen wir Krippengeld, Familiengeld, Lamdespflegegeld weit eingeführt bzw komplett abgeschafft. Naja. Da hilft es dann weiter fleißig Widerspruch und Klage zu erheben.

SwenTanortsch

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Gern geschehen, SchrödingersKatze - der von Dir konstatierte Zynismus, wie er sich in nicht unerheblichem Maße ebemso in Hamburg findet, offenbart sich ebenfalls auch in Bayern, da hier ebenso gezielt insbesondere die Lebenswirklichkeit von Familien mit jungen Kindern ausgeblendet wird. Entsprechend sind auch hier die Passagen ab den Seite 74 und 85 zur ungleichen Verteilung von Berufs- und insbesondere Teilzeittätigkeit zwischen den Geschlechtern zu empfehlen, auch wenn sich die Zahlen zwischen einem Staatstaat wie Hamburg und einem Flächenland wie Bayern im Einzelnen in Teilen unterscheiden werden, ohne dass diese Unterscheidung insgesamt die grundsätzliche Problematik tangieren dürfte (https://bdr-hamburg.de/wp-content/uploads/Gutachterliche-Stellungnahme-Besoldungsstrukturgesetz-Drs.-22-1272.pdf).

Der Zynismus liegt nun insbesondere darin, dass für viele Eltern mit jungen Kindern ein zweiter Verdienst von 20.000,- € und mehr pro Jahr nicht erreicht werden kann. Ebenso zynisch ist es, dass gleichfalls auch in Bayern offensichtlich nicht beachtet wird, dass die Stagnation weiblicher Erwerbsarbeit insbesondere in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis nicht nur mit der Geburt der Kinder einsetzt, sondern sich vielfach später fortsetzt, wenn die Kinder nicht mehr betreut werden müssen, nun aber die unentgeltliche Pflege der älteren Generation einsetzt, weshalb es einem großen Teil dieser Familien wiederkehrend nicht möglich ist, Berufstätigkeit in zwei Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen nachgehen zu können.

All das interessiert allerdings weder den Hamburger noch den bayerischen Besoldungsgesetzgeber noch überhaupt irgendeinen Besoldungsgesetzgeber, der nun den Verdienst von Ehe- oder Lebenspartnern von Beamten betrachtet. Auch deshalb ist ihnen das in jener Stellungnahme, die konkret den hamburgischen Rechtskreis betrachtet, aber ebenso für die anderen erstellt werden könnte, dort ins Stammbuch geschrieben worden.

lotsch

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Meiner Meinung nach, liegt der Zynismus vor allem darin, dass eine 4-köpfige Grundsicherungsfamilie, welche schön gemütlich und stressfrei zuhause ihren Hobbys nachgehen kann, oder auch noch einen nicht anzurechnenden Zuverdienst erwirtschaften kann, mit einer 4-köpfigen Beamtenfamilie verglichen wird, bei der nicht nur der Beamte oder die Beamtin Vollzeit arbeitet, sondern auch noch der Ehepartner 20.000 € im Jahr verdienen muss.
Allein der Vergleich ist an Zynismus nicht zu überbieten, dass dann die 4-köpfige Beamtenfamilie bis weit in den gehobenen Dienst dennoch schlechter abschneidet, als die Grundsicherungsfamilie, schlägt dem Fass den Boden aus. Da bekommt dann auch der Ausdruck "Staatsdiener" eine ganz neue Bedeutung.

eros

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Meiner Meinung nach, liegt der Zynismus vor allem darin, dass eine 4-köpfige Grundsicherungsfamilie, welche schön gemütlich und stressfrei zuhause ihren Hobbys nachgehen kann, oder auch noch einen nicht anzurechnenden Zuverdienst erwirtschaften kann, mit einer 4-köpfigen Beamtenfamilie verglichen wird, bei der nicht nur der Beamte oder die Beamtin Vollzeit arbeitet, sondern auch noch der Ehepartner 20.000 € im Jahr verdienen muss.
Allein der Vergleich ist an Zynismus nicht zu überbieten, dass dann die 4-köpfige Beamtenfamilie bis weit in den gehobenen Dienst dennoch schlechter abschneidet, als die Grundsicherungsfamilie, schlägt dem Fass den Boden aus. Da bekommt dann auch der Ausdruck "Staatsdiener" eine ganz neue Bedeutung.

TOP Zusammengefasst!

Bei mir ist jetzt schon eine Situation eingetreten, in der Ich (A9/Stufe8) mit 3 Kindern und meiner Frau in Elternzeit auf Staatshifen in Form von KIZ und Bildung/Teilhabe angewiesen bin. Ohne diese Hilfen ist der Haushalt nicht mehr zu stemmen und wir leben weis gott nicht über unsere Verhältnisse. 1 Auto, Kein Urlaub, mit dem Rad zur Arbeit etc.

Ein Hoch auf die Staatsdiener die trotz vollzeit Stütze benötigen....

A9A10A11A12A13

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..., sondern auch noch der Ehepartner 20.000 € im Jahr verdienen muss.
Lachen tut weh:

Die Familie guckt das Hochzeitsvideo der Eltern.
Als die Mutter im weissen Kleid auftaucht, dreht sich der Sohn um und fragt den (Beamten-)Vater:
"War das der Tag an dem Mutti anfing für dich zu arbeiten?"

(Ein Funken Wahrheit im "Witz"? ne lodernde Heuballen und ganze Waldgebiete zusammen.)

JoSch

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Hier nochmal der Link zur Cloud (Auch auf Seite 3 dieses Threads zu finden):
https://bit.ly/3VMSJHt
Das Passwort gibt es auf Anfrage per PN.

Könnte mir bitte jemand das Passwort für die Cloud zusenden. Ich werde in Kürze einen ablehnenden Bescheid erhalten und muss dann auch Klage einreichen.
Vielen Dank im Voraus.

könnte mir bitte auch jemand das Passwort zukommen lassen? Danke!

Bastel

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..., sondern auch noch der Ehepartner 20.000 € im Jahr verdienen muss.
Lachen tut weh:

Die Familie guckt das Hochzeitsvideo der Eltern.
Als die Mutter im weissen Kleid auftaucht, dreht sich der Sohn um und fragt den (Beamten-)Vater:
"War das der Tag an dem Mutti anfing für dich zu arbeiten?"

(Ein Funken Wahrheit im "Witz"? ne lodernde Heuballen und ganze Waldgebiete zusammen.)

Der ist mega gut :D