Dazu ist auch zu bemerken, dass hier pauschal die Mietenstufe IV angenommen wird. Tatsächliche Abweichungen sind also durchaus möglich.
Gerade wenn man dann in die Tabellen mit drei Kindern oder mehr schaut, wird die Mär vom Spitzenbesolder schon wieder fraglich.
Auch hier ist die AA nicht im luftleeren Raum zu sehen. In BY wird zB pauschal das Partnereinkommen von 20000 € angenommen. Im neusten Widerspruch des BDK wird ua auch gerügt, dass Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung bei Berufstätigkeit des Partners/ der Partnerin nicht in Abzug gebracht werden. Im neuesten Urteil des BVerfG wurde ja das Land Berlin unter die Lupe genommen. Hier ist die Kinderbetreuung zB vollständig kostenlos, während sie in BY gut und gerne mehrere Hundert Euro beträgt. Parallel dazu wurde das Familiengeld gestrichen. Ich weiß nicht, inwiefern das in die Berechnung des Partnereinkommens eingeflossen ist, da ja auch das Kindergeld bei der neusten Berechnung des BVerfG in Abzug gebracht wird.
All diese Überlegungen zeigen, dass eine Abkehr von der Alleinverdienerfamilie, wie vom BVerfG in Berlin gerügt, grds. möglich ist, aber eben nicht einfach mal so angenommen werden darf, sondern eben auch auf statistische und realistische Füße gestellt werden muss.