Ich weiß weiterhin nicht so genau, woher die Auffassung herrührt, das Rundschreiben des BMI würde "nicht gelten". Es gilt in jedem Fall - man muss nur betrachten, was es tatsächlich aussagt und an wen es sich richtet. Dabei muss man zu dem Schluss kommen, dass es sich bei ihm um keinen Verwaltungsakt handelt, so wie ich das in den letzten Tagen (wie auch schon in der Vergangenheit) im allgemeinen Forum dargelegt habe. Daraus folgen Konsequenzen für all jene, die ab 2021 keinen Widerspruch eingelegt haben.
Denn formell ist zunächst einmal Grundlage für eine Feststellungsklage vor einem Verwaltungsgericht, dass der Adressat des Widerspruchs diesen prüft und negativ bescheidet, sodass anhand des statthaften Rechtsbehelfs nun der Weg für eine Feststellungsklage gegen die Gesamthöhe der im jeweils bestrittenen Jahr gewährten Besoldung geführt werden kann. Solange kein statthafter Rechtsbehelf vorliegt, ist die Voraussetzung für eine entsprechende Klage formell nicht gegeben, da der Dienstherrn nicht die Möglichkeit der Feststellung zur Verfügung hatte, ob die von ihm gewährte Besoldung tatsächlich sachgerecht gewesen sei. Solange sich der Dienstherr dann also nicht auf eine Feststellungsklage gegen sich einlässt, sehe ich nicht, wie gegen ihn Klage geführt werden kann.
Unabhängig davon ist mir hinsichtlich des Bundes keine Entscheidung bekannt, in der er eingestanden hätte, dass die seit 2021 gewährte Besoldungshöhe bzw. Alimentation als Ganze nicht amtsangemessen sei, und zwar weder nur für einen einzelnen Beamten noch gar für alle Beamten. Im Gegenteil müssen wir davon ausgehen, dass, sofern ein Beamter heute die 2021 und später gestellten Widersprüche, die heute weiterhin ruhend gestellt sind, beschieden sehen will, er eine negative Bescheidung erhalten wird, der Bescheid also zu der Feststellung gelangen wird, dass die 2021 und später gewährte Besoldunghöhe bzw. Alimentation als Ganze sachgerecht gewesen ist, nämlich auf Basis des jeweils geltenden Gesetzes mit den von diesen vorgesehen Beträgen geleistet worden ist. Zu einem anderen Ergebnis kann weiterhin keine Behörde gelangen, da sie ja die Rechtswirkung des jeweils geltenden Gesetzes hinreichend zu beachten hat und darüber hinaus davon ausgehen muss, dass die Gesetzeslage mit der Verfassung in Einklang steht, wie nicht rechtskräftig etwas anderes entschieden worden wäre. Sie muss auf der weiterhin bestehenden Gesetzes- und Rechtslage also zu dem Ergebnis gelangen, dass in den Zeiträumen ab 2021 in allen Fällen eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation gewährt worden sei, um also festzustellen, dass der Widerspruch negativ zu bescheiden sei, wodurch mit dieser negativen Bescheidung des Widerspruchs dann der Weg für eine Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen steht.
Ergo: Das Rundschreiben gilt seit seiner Erstellung und Versendung an die von ihm genannten Adressaten weiterhin genauso wie am ersten Tag, also in den von ihm gemachten Aussagen als eine behördeninterne Empfehlung, wie seitdem verfahren werden könne, sofern die jeweilige Behörde sich dazu entschließen wolle, der Empfehlung zu folgen. Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist dem Rundschreiben meiner Meinung nach nicht zu entnehmen.