Autor Thema: Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG  (Read 227347 times)

waynetology

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Auch hier möchte ich nochmal fragen, ob jemand den Entwurf von Seehofer hat?


Thomas E

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Weiß irgendjemand, ob auch unter einer neuen Hausleitung und bei Diskontinuität des derzeitigen Entwurfes, die Ansage des BMI, dass es rückwärts bis 2021 keiner Widersprüche bedürfe und auf die Einrede der Verjährung generell verzichtet werde, rechtlich weiter ihre Gültigkeit behält? Oder müssen wir jetzt alle doch noch nachträglich Widersprüche für die einzelnen Kalenderjahre einlegen?

PolareuD

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Weiß irgendjemand, ob auch unter einer neuen Hausleitung und bei Diskontinuität des derzeitigen Entwurfes, die Ansage des BMI, dass es rückwärts bis 2021 keiner Widersprüche bedürfe und auf die Einrede der Verjährung generell verzichtet werde, rechtlich weiter ihre Gültigkeit behält? Oder müssen wir jetzt alle doch noch nachträglich Widersprüche für die einzelnen Kalenderjahre einlegen?

Einfach Widerspruch einlegen, dann muss man sich darüber keine Gedanken machen.

Rocknrollmops

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Weiß irgendjemand, ob auch unter einer neuen Hausleitung und bei Diskontinuität des derzeitigen Entwurfes, die Ansage des BMI, dass es rückwärts bis 2021 keiner Widersprüche bedürfe und auf die Einrede der Verjährung generell verzichtet werde, rechtlich weiter ihre Gültigkeit behält? Oder müssen wir jetzt alle doch noch nachträglich Widersprüche für die einzelnen Kalenderjahre einlegen?

Guten Morgen,

kann mir hier jemand sagen, wie weit zurück man Einspruch einlegen kann? Der muss doch eig. zeitnah erfolgen oder nicht?

Gruß und einen guten Start in die Woche!

Rentenonkel

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@Rocknrollmops:

Der Einspruch muss haushaltsjahrnah eingelegt werden, also immer bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Somit ist derzeit noch ein Einspruch für das Jahr 2024 möglich, für die Zeit davor kann sich der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung berufen.

Allerdings gibt es ein Rundschreiben, so dass der Dienstherr möglicherweise auch ohne ausdrücklichen Widerspruch freiwillig für die Vergangenheit (ab 2021) nachzahlt, sobald ein neues BBVAngG durch die neu zu bildende Regierung im nächsten Jahr auf den Weg gebracht wird.

Verlassen kann man sich darauf allerdings nicht.

GeBeamter

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@Rocknrollmops:

Der Einspruch muss haushaltsjahrnah eingelegt werden, also immer bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Somit ist derzeit noch ein Einspruch für das Jahr 2024 möglich, für die Zeit davor kann sich der Dienstherr auf die Einrede der Verjährung berufen.

Allerdings gibt es ein Rundschreiben, so dass der Dienstherr möglicherweise auch ohne ausdrücklichen Widerspruch freiwillig für die Vergangenheit (ab 2021) nachzahlt, sobald ein neues BBVAngG durch die neu zu bildende Regierung im nächsten Jahr auf den Weg gebracht wird.

Verlassen kann man sich darauf allerdings nicht.

Man kann versuchen mit Bezug auf das Rundschreiben höchst hilfsweise rückwirkend Widerspruch ab 2021 einzulegen. Da das Rundschreiben die Einrede der Verjährung und der haushaltsjahrnahen Geltendmachung aussetzt, wäre der Widerspruch nicht auf den ersten Blick unzulässig. Ich werde das jedenfalls ebenfalls rein vorsorglich so machen in diesem Jahr. In meinen Augen macht der Dienstherr das auch nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen. § 31 Abs. 1 BVerfGG bindet den Gesetzgeber an die Entscheidungen des Gerichts. Im Übrigen dürfte auch die Gesetzeskraft einer Entscheidung zur Bundesbesoldung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG eintreten, sobald eine Vorlage, die die Bundesbesoldung betrifft, entschieden würde.

Grundsätzlich muss man sich - anders als du es befürchtest Rentenonkel - aber auf die Geltung der Rundschreiben des BMI verlassen können. Zwar hat das BMI eine politische Hausspitze. Nichts desto trotz ist das BMI für uns Beamte die Exekutive, sprich Handlungen des Dienstherren müssen einen gewissen Vertrauensschutz genießen. Wäre dem nicht so und ein kommender Innenminister würde das Rundschreiben zurückziehen, hätten wir eine Verfassungskrise, die über das von Battis angeprangert Maß bei der amtsangemessen Besoldung noch hinaus geht. Denn dann wären amtliche Bekundungen des Dienstherren im Rahmen seiner Fürsorgepflichten nicht mehr verlässlich. Die Folge wäre, dass der Beamte wiederum wohl ihm auferlegte Pflichten nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht mehr wahrnehmen müsste (z.B. streiken dürfte).

HochlebederVorgang

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Meine Frau hat umfassende Widersprüche rückwirkend ab 2021 unter Bezugnahme auf das Rundschreiben eingelegt. Die Widersprüche wurden auf Antrag hin ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Ich weiß auch nicht, inwiefern man sich hier über Zuständigkeitsfragen überhaupt streiten muss, dass BMI ist nunmal der für Besoldungsfragen zuständige Geschäfstbereich.

Es mag mir jemand erklären, wieso das Rundschreiben dann z.B. nicht für Beamte aus dem Geschäftsbereich des BMF gelten solle. Dienstherr ist der Bund, spätestens deshlab könnte man hier mal über Gleichbehandlung und ggf. Selbstbindung nachdenken.

SwenTanortsch

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Ich weiß weiterhin nicht so genau, woher die Auffassung herrührt, das Rundschreiben des BMI würde "nicht gelten". Es gilt in jedem Fall - man muss nur betrachten, was es tatsächlich aussagt und an wen es sich richtet. Dabei muss man zu dem Schluss kommen, dass es sich bei ihm um keinen Verwaltungsakt handelt, so wie ich das in den letzten Tagen (wie auch schon in der Vergangenheit) im allgemeinen Forum dargelegt habe. Daraus folgen Konsequenzen für all jene, die ab 2021 keinen Widerspruch eingelegt haben.

Denn formell ist zunächst einmal Grundlage für eine Feststellungsklage vor einem Verwaltungsgericht, dass der Adressat des Widerspruchs diesen prüft und negativ bescheidet, sodass anhand des statthaften Rechtsbehelfs nun der Weg für eine Feststellungsklage gegen die Gesamthöhe der im jeweils bestrittenen Jahr gewährten Besoldung geführt werden kann. Solange kein statthafter Rechtsbehelf vorliegt, ist die Voraussetzung für eine entsprechende Klage formell nicht gegeben, da der Dienstherrn nicht die Möglichkeit der Feststellung zur Verfügung hatte, ob die von ihm gewährte Besoldung tatsächlich sachgerecht gewesen sei. Solange sich der Dienstherr dann also nicht auf eine Feststellungsklage gegen sich einlässt, sehe ich nicht, wie gegen ihn Klage geführt werden kann.

Unabhängig davon ist mir hinsichtlich des Bundes keine Entscheidung bekannt, in der er eingestanden hätte, dass die seit 2021 gewährte Besoldungshöhe bzw. Alimentation als Ganze nicht amtsangemessen sei, und zwar weder nur für einen einzelnen Beamten noch gar für alle Beamten. Im Gegenteil müssen wir davon ausgehen, dass, sofern ein Beamter heute die 2021 und später gestellten Widersprüche, die heute weiterhin ruhend gestellt sind, beschieden sehen will, er eine negative Bescheidung erhalten wird, der Bescheid also zu der Feststellung gelangen wird, dass die 2021 und später gewährte Besoldunghöhe bzw. Alimentation als Ganze sachgerecht gewesen ist, nämlich auf Basis des jeweils geltenden Gesetzes mit den von diesen vorgesehen Beträgen geleistet worden ist. Zu einem anderen Ergebnis kann weiterhin keine Behörde gelangen, da sie ja die Rechtswirkung des jeweils geltenden Gesetzes hinreichend zu beachten hat und darüber hinaus davon ausgehen muss, dass die Gesetzeslage mit der Verfassung in Einklang steht, wie nicht rechtskräftig etwas anderes entschieden worden wäre. Sie muss auf der weiterhin bestehenden Gesetzes- und Rechtslage also zu dem Ergebnis gelangen, dass in den Zeiträumen ab 2021 in allen Fällen eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation gewährt worden sei, um also festzustellen, dass der Widerspruch negativ zu bescheiden sei, wodurch mit dieser negativen Bescheidung des Widerspruchs dann der Weg für eine Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht offen steht.

Ergo: Das Rundschreiben gilt seit seiner Erstellung und Versendung an die von ihm genannten Adressaten weiterhin genauso wie am ersten Tag, also in den von ihm gemachten Aussagen als eine behördeninterne Empfehlung, wie seitdem verfahren werden könne, sofern die jeweilige Behörde sich dazu entschließen wolle, der Empfehlung zu folgen. Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist dem Rundschreiben meiner Meinung nach nicht zu entnehmen.

Rentenonkel

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Das, was ich meine, ist eher die Tatsache, dass ich in Frage stelle, ob das zukünftig vermutlich von der CSU geführte Haus überhaupt zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Besoldung generell flächendeckend und im großen Umfang in der Vergangenheit zu gering war und insoweit überhaupt Nachzahlungen in Aussicht gestellt werden.

Meine Befürchtung ist, dass es nach den Berechnungen der Union nur in wohldosierten Einzelfällen für die Vergangenheit nach der Salami Taktik zu dem Schluss kommen wird, die Vorgängerregierung habe in wenigen Einzelfällen zu wenig gezahlt und daher freiwillig für die Vergangenheit aufgrund eines Gesetzes nur für diese wenigen Einzelfälle Nachzahlungen leisten wird.

Mein "darauf verlassen" bezog sich daher weniger auf die Tatsache, dass sich die Besoldungsgesetzgeber auf Verjährung berufen, sondern eher auf die Tatsache, dass die CSU, wenn sie die Besoldung unter dem Auge der Verfassungsmäßigkeit betrachtet, auf dem Auge blind zu sein scheint und ich deswegen nicht damit rechne, dass der Weg zu einer verfassungsgemäßen Besoldung mit dem nächsten BBVangG sein Ende finden wird.

HochlebederVorgang

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Ich möchte nochmals ein paar Gedanken zur Selbstbindung ausführen. Sie machen jedenfalls in dem Fall Sinn, in denen ein "Behörde" den Einspruch als zulässig erachtet, ruhend stellt und auf die Einrede Verjährung verzichtet, wohingehend eine andere "Behörde" den Einspruch bereits als unzulässig erachtet.

Dienstherr ist bei allen Bundesbeamten der Bund. M.E. ist deshalb das Rundschreiben für alle "Behörden", die zum Bund gehören verbindlich bzw. Handlungsempfehlung. Eine Abgrenzung nach Geschäftsbereichen kommt demnach eigentlich nicht in Betracht. Der Geschäftsbereich des BMI ist generell für die Besoldung der Bundesbeamten zuständig und regelt dies für alle Bundesbeamte.

SwenTanortsch

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Ich sehe beides, was ihr schreibt, mit zwei Ergänzungen genauso:

1. Ich halte es für weitgehend unerheblich, welcher Politiker welcher Partei demnächst das im Gesetzgebungsverfahren federführende Innen- oder auch das Finanzministerium bekleiden wird: Die Wahrscheinlichkeit, dass es weitgehend so kommt, wie Du das beschreibst, halte ich für recht hoch, Rentenonkel.

Als Folge eines solchen Vorgehens müssen die von einer solchen Regelung betroffenen Beamten, die in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt haben, als positiv Betroffene einen positive Widerspruchsbescheidung und als negativ Betroffene eine negative Widerspruchsbescheidung erhalten; Grundlage für diese jeweilige Bescheidung ist eine zuvor rückwirkend geänderte Gesetzeslage für die Jahre ab 2021. Die Widerspruchsführer erhalten also eine jeweilige Bescheidung ihres Widerspruchs, die als Verwaltungsakt unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet und gegen die also Widerspruch geführt werden kann. Dieser Widerspruch gegen die rückwirkende Neuregelung wird dann entweder ruhend gestellt oder auf Grundlage des Gesetzes ausnahmslos negativ beschieden, sodass für diese Beamten die Möglichkeit besteht, gegen die Höhe der ihnen nachträglich gewährten Besoldung eine Feststellungsklage zu führen.

Den anderen Beamten, die auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben, sehen sich dann mehreren Möglichkeiten gegenüber:

Im Idealfall erhalten sie als Verwaltungsakt auf Basis der nachträglichen Gesetzesänderung eine Nachzahlung, gegen die in jedem Fall Widerspruch geführt werden kann, der dann negativ beschieden werden wird, sodass auch ihnen danach der Weg der Feststellungsklage offensteht.

Sofern der Dienstherr den anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, ebenfalls in einem Verwaltungsakt eine entsprechende Information erteilt, können sie gegen diesen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen, der negativ beschieden werden wird, sodass nun auch ihnen der Weg zu einer Feststellungsklage offensteht. Der Dienstherr wird sich dann auf die Klage einlassen.

Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

2. Das Rundschreiben ist, genauso wie Du das schreibst, HochlebederVorgang, eine Handlungsempfehlung; von ihm geht also in keinem Fall - mit Ausnahme der am Ende gegebenen Anweisung, Widersprüche ruhend zu stellen - eine festgelegte Verbindlichkeit aus. Auf dieser Grundlage sind alle nachgeordneten Behörden gleichrangig betroffen.

BuBea

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Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

@Swen:
Ich frage mich, wenn ich für 2021 und 2022 (mein Fall) noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, ob ich nicht nach Inkrafttreten eines rückwirkenden Gesetzes (ich erhalte wsl. keine Nachzahlung nach bisherigem Entwurf) einen Antrag auf Nachzahlungen stellen kann, der dann negativ beschieden werden wird und gegen den ich dann weiter vorgehen kann.
Gibt es dazu eine juristische Meinung?

Durgi

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Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

@Swen:
Ich frage mich, wenn ich für 2021 und 2022 (mein Fall) noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, ob ich nicht nach Inkrafttreten eines rückwirkenden Gesetzes (ich erhalte wsl. keine Nachzahlung nach bisherigem Entwurf) einen Antrag auf Nachzahlungen stellen kann, der dann negativ beschieden werden wird und gegen den ich dann weiter vorgehen kann.
Gibt es dazu eine juristische Meinung?

Da du nicht fristgerecht fuer jedes Jahr Einspruch eingelegt hast, ist diese Nummer durch. Man kann und wird darauf hoffen muessen, dass am Rundschreiben festgehalten wird und ohne Einrede der Verjaehrung fuer alle Berechtigten 01/2021ff kompensiert wird.
Mich trifft es auch, ich hatte all die Jahre 2017ff fuenf Kinder bei mir im Haus :) Ich gehe von 2017 bis 12/2020 auch leer aus nach derzeitiger Lesart.

SwenTanortsch

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Sofern der Dienstherr jenen anderen Beamten, die ebenfalls auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

@Swen:
Ich frage mich, wenn ich für 2021 und 2022 (mein Fall) noch keinen Widerspruch eingelegt hatte, ob ich nicht nach Inkrafttreten eines rückwirkenden Gesetzes (ich erhalte wsl. keine Nachzahlung nach bisherigem Entwurf) einen Antrag auf Nachzahlungen stellen kann, der dann negativ beschieden werden wird und gegen den ich dann weiter vorgehen kann.
Gibt es dazu eine juristische Meinung?

Da du nicht fristgerecht fuer jedes Jahr Einspruch eingelegt hast, ist diese Nummer durch. Man kann und wird darauf hoffen muessen, dass am Rundschreiben festgehalten wird und ohne Einrede der Verjaehrung fuer alle Berechtigten 01/2021ff kompensiert wird.
Mich trifft es auch, ich hatte all die Jahre 2017ff fuenf Kinder bei mir im Haus :) Ich gehe von 2017 bis 12/2020 auch leer aus nach derzeitiger Lesart.

Ich habe im allgemeinen Forum versucht, für alle jene Beamte, die seit 2021 auf den Vertrauensschutz gesetzt haben, nun eine Art jurstische Krücke zu bauen, ohne dass ich mir sicher bin, ob sie tragfähig ist (s. dort die Beiträge der letzten Tage).