Ich würde gerne die 3 Stunden bezahlte Mehrarbeit ab sofort machen, schade, dass dies erst ab 01.01.2026 möglich ist. Auch die Erhöhung der JSZ ist noch lange hin.....
Bin gespannt wie viele AG das anbieten werden.
Mein AG hat hinter vorgehaltener Hand schon verlautbaren lassen, dass es bei uns zu 100% keine Möglichkeit geben wird auf 42 Stunden zu erhöhen. Der Tarifabschluss wäre generell eigentlich nicht zu bezahlen und die Kommune kann daher auch nicht eine einzige Minute Mehrarbeit zahlen.
Bei Erhöhung der JSZ in diesem Jahr schon wäre der gesamte Haushalt um die Ohren geflogen.
Daher vermutlich die Erhöhung auch erst im nächsten Jahr.
Kann ich mir gut vorstellen. Das wird bei meinem Arbeitgeber ziemlich ähnlich gelaufen sein heute.
Wenn nicht endlich den Kommunen mal die Leistungen durch Bund und Länder bezahlt werden, wird das auch immer schlimmer werden.....
Aber generell zu dem "wäre der gesamte Haushalt um die Ohren geflogen"
1.) Jeder seriöse Kämmerer sollte wohl miminum 2 % Tarifsteigerungn eingeplant haben, eher sogar 2,5 - 3%
2.) Für den Haushalt sind die Personalausgaben relativ egal, da höhere Personalausgaben alleine nicht zu einem Nachtragshaushalt führen.
Ich bin ja ohnehin der Ansicht, dass der Jahresabschluss letztlich viel aussagekräftiger ist als ein geplanter Haushalt
Wenn die veränderten Personalkosten zu einem erheblichen Jahresfehlbetrag bzw. zu einer erheblichen Verschlechterung des Jahresfehlbetrages beitragen, ist das schon relevant.
Dass der Jahresabschluss letztlich viel aussagekräftiger ist als ein geplanter Haushalt, ist jetzt aber auch eine Binsenweisheit.
Wenn der 34. Spieltag gespielt ist, lässt sich die Meisterschaft auch relativ leicht tippen...
Führt jedenfalls nicht dazu, dass ein Nachtragshaushalt zu erstellen ist.
Naja.... aus welchem Bundesland kommst du?
In Niedersachsen ist es bis heute (die letzten 2-3 Jahre kommt endlich Bewegung rein) Usus, dass die Kommunen mit ihren Jahresabschlüssen 5-10 Jahre zurück sind..... ab 2031 dürfen sie nicht mehr zurücksein (wenn das nicht wieder aufgeweicht wird................) ab 2027 nur noch 4 Jahre
Von daher scheint es für die betroffenen Kommune nicht nur eine bloße Binsenweisheit gewesen zu sein.......
Ich weiß, dass es in anderen Bundesländern ähnlich war bzw. ist.
Wenn ich Finanzverantwortlicher wäre, wüsste ich nicht, wie ich so planen sollte ohne reelle vorhandene Zahlen. Liegt aber vielleicht daran, dass ich aus der PW ursprünglich komme und es daher nicht nachvollziehen kann, wie man so arbeiten kann.
Das Land macht seit 2021 endlich mal Druck jetzt.
Von daher sagen mir die Haushalte gar nichts, weil ich nicht annähernd weiß, was/ob da was stimmt.
Wenn Jahresabschlüsse auf Stand sind, kann man das natürlich beurteilen.
Also zumindest in NRW führt das dazu, dass man eine Nachtragssatzung erlassen muss. Und ich wäre verwundert, wenn das in NDS anders ist.
In NRW dürften die Jahresabschlüsse weitestgehend auf Stand zu sein (die Ausnahme bestätigt die Regel).
Unabhängig davon ist es eine Binsenweisheit, dass der Jahresabschluss aussagekräftiger ist als der Haushaltsplan. Ein Ergebnis ist immer besser als der Plan - das liegt ja in der Natur der Sache.
Und zur Planung:
Es gibt ja ggf. auch ein Berichtswesen, auf das man sich stützen kann bei der Planung. Man braucht nicht den Jahresabschluss, um den kommenden HH zu planen.
Für mich ist der Jahresabschluss aber das einzig relevante, weil er einen IST-Zustand zeigt. Wie gesagt, komme dafür vielleicht auch aus dem falschen Bereich ursprünglich. In der PW wird es auch teuer, wenn die nicht vorgelegt werden - Finanzamt und so.
Natürlich braucht man ihn nicht, sonst hätte es in 90 % der Kommunen in den letzten Jahren keinen Haushalt gegeben

... wie belastbar die Planungen dann jedoch sind, ist eine andere Frage.
Und ein Nachtragshaushalt ist in Niedersachsen nicht aufzustellen, wenn "nur" die Personalausgaben steigen. Ist sogar gesetzlich verankert. Habe die entsprechende Passage fett hervorgehoben

§ 115 NKomVG
(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Kommunen haben unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
1.
sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, oder
2.
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen erheblichen Umfang entstehen oder geleistet werden müssen.
(3) Absatz 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf
1.
die Umschuldung von Krediten,
2.
höhere Personalaufwendungen und Personalauszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind, und
3.
Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen, die zeitlich und sachlich unabweisbar sind.