Autor Thema: Besoldungsrunde 2025 Bund  (Read 195037 times)

Skyfall

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #345 am: 08.11.2025 10:40 »
Gute und absolut berechtigte Frage – du triffst hier einen Punkt, der in der ganzen Diskussion um die amtsangemessene Alimentation immer wieder für Verwirrung sorgt.

Der sogenannte erste Parameter in der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Prüfungslogik dient ja dazu, die Entwicklung der Beamtenbesoldung mit der allgemeinen Einkommensentwicklung – insbesondere im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes – zu vergleichen. Er hat inzidente Wirkung, also keine unmittelbare Rechtsfolge, sondern zeigt nur, ob ein Missverhältnis vorliegen könnte.

Und genau da ist entscheidend, welche Vergleichsbasis man heranzieht:
Der Gesetzgeber zieht meist die monatlichen Grundgehälter heran, um eine grobe Entwicklung darzustellen. Das sieht natürlich harmloser aus, weil die Abstände geringer erscheinen.
Tatsächlich verlangt das BVerfG aber ausdrücklich eine Gesamtjahresbetrachtung, also die Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Bezüge. Dazu gehören neben dem Monatsgrundgehalt auch Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld), regelmäßige Zulagen und ggf. auch Kürzungen wie die Versorgungsrücklage.

Das Bundesverfassungsgericht hat das 2015 sehr klar formuliert (Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09):

Maßgeblich ist die jährliche Entwicklung der Einkommen einschließlich Sonderzahlungen.

Eine rein monatliche Betrachtung ist daher methodisch unvollständig und bildet die wirkliche Entwicklung nicht realistisch ab. Besonders, weil in vielen Bereichen der Beamtenbesoldung Sonderzahlungen gekürzt oder gestrichen wurden, während Tarifbeschäftigte sie weiterhin in voller Höhe erhalten.

Wenn man die Besoldung korrekt im Jahresvergleich inklusive Sonderzahlungen betrachtet, zeigt sich deutlich, dass die Beamtenbesoldung in den letzten Jahren hinter der Tarifentwicklung zurückgeblieben ist – was auch einer der zentralen Gründe für die Entscheidungen des BVerfG von 2020 und 2023 war.

Kurz gesagt:
   •   Monatswerte = politisch bequem, aber juristisch unvollständig.
   •   Jahreswerte inkl. Sonderzahlungen = einzig rechtlich korrekte Betrachtung.

Nur mit dieser umfassenden Jahresbetrachtung lässt sich überhaupt seriös beurteilen, ob die Beamtenbesoldung noch „amtsangemessen“ im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist.

Rentenonkel

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #346 am: 08.11.2025 11:15 »
So habe ich es auch immer verstanden.

Daher sollte man, so denke ich, sowohl juristisch als auch politisch eben auch den Finger in die Wunde legen. Im nächsten Prüfungsschritt spielt ja auch das Ausmaß der Unteralimentation eine Rolle. Und wenn nun rein rechnerisch das Ausmaß durch die Berechnung, so wie ich sie verstehe, größer ist als das Ausmaß, was der Gesetzgeber zu erkennen vermag, muss doch auch die Vermutung der Unteralimentation stärker widerlegt werden, als wenn man die erhöhte Sonderzahlung einfach ausblendet.

So würde man einfach nur feststellen, dass das Ausmaß der Unteralimentation größer ist, als es uns der Gesetzgeber vorrechnet. Dabei ist es selbstverständlich dem Gesetzgeber überlassen, eben diese Unteralimentation in seiner unendlichen Weisheit und seinem großem Ermessensspielraum zu heilen.

Um es kurz zusammenzufassen: Ich komme bei der Prüfung nach dem Pflichtenheft des BVerfG aufgrund der jährlichen Betrachtung zu einem anderen Ergebnis als der Gesetzgeber, der es nur monatlich betrachtet. Allein die Tatsache, dass eine inhaltsgleiche Übertragung schwierig ist, entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, seine Beamten amtsangemessen zu alimentieren. Wie er dieses Problem unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsbeamtenturms zu lösen vermag, ist seine Aufgabe und daher liegt für die Lösung des Problems der Ball wieder im Spielfeld des Gesetzgebers.

Ich wehre mich nur dagegen, dass das von mir aufgeworfene Problem und die von mir aufgestellte Frage erst gar nicht als solches seitens der Gesetzgeber erkannt wird und somit zu negieren. Wenn es kein Problem gibt, muss man denklogisch auch nach keiner Lösung suchen.

Nicht mehr, aber auch nicht weniger, wollte ich mit meinen Beiträgen zu Ausdruck bringen.

SwenTanortsch

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #347 am: 08.11.2025 12:46 »
Eure beider Darstellungen stimmen hinsichtlich des "Pflichtenhefts" nicht und kommen also zu einer anderen Methodik als zunächst einmal der regelmäßigen. Zunächst einmal ist also das, was ich vorhin dargelegt habe, der Sonderfall, also die Erstellung einer "Spitzausrechnung".

Dahingegen ist der Regelfall in der Bemessung der ersten drei Parameter in der Rn. 31 festgehalten:

"Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt."

Hier wird also zunächst einmal die lineare Anpassung der Besoldung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum zur Grundlage genommen. Ob diese unterjährig erfolgt sei, spielt hierbei keine Rolle, ebenso wenig ggf. weitere Besoldungskoponenten, wie das der Senat in der Rn. 32 darlegt: Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung.

Entsprechend wäre also bspw. die zum April 2022 um 1,9 % linear angehobene Besoldung als wie zum Jahresbeginn erfolgt heranzuziehen, um möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Legte man eine vereinfachte "Spitzausrechnung" zugrunde, wäre davon auszugehen, dass die 1,9 % in neun von zwölf Monaten gewährt worden sind, also wie eine zum Jahresbeginn erfolgte lineare Erhöhung um 1,43 % wirken würde. Eine solche Bemessung ist aber zunächst einmal nicht vorzunehmen, sondern es werden regelmäßig die für die 15 Jahre als wie zum Jahresbeginn gewährten linearen prozentualen Anhebungen ohne weitere Faktoren wie Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen betrachtet und daraus der Besoldungsindex berechnet. Ebenso geht man zur Bemessung des Tariflohnindex im öffentlichen Dienst vor. Am Ende stellt man also den so bemessenen Besoldungsindex dem so bemessen Tariflohnindex (1. Parameter), dem Nominlalohnindex (2. Parameter) und dem Verbraucherpreisindex (3. Parameter) gegenüber. Ebenfalls betrachtet man auf der ersten Prüfungsstufe die beiden weiteren Parameter. Damit ist die regelmäßige Betrachtung der ersten Prüfungsstufe beendet.

Erst wenn auf Grundlage dieser Methodik eine erhebliche Zahl von Parametern knapp unterschritten wird oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen (insbesondere wiederkehrende unterjährige Besoldungsanpassungen), kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen, nun also ein "Spitzausrechnung" vorzunehmen, wie ich das vorhin als Ausnahmefall dargestellt habe.

Entsprechend hat der vorhin genannte Autor in den drei genannten Beiträgen gleichzeitig eine Art Methodik der "Spitzausrechnung" im Blick, die tiefgehender in der weiterhin sich in Arbeit befindenden umfassenden Studie ausgearbeitet wird. Dabei wir der Beitrag des nächsten Monats zeigen, dass die Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung" von der Fachgerichtsbarkeit bislang nicht erstellt ist, sondern dass damit gerechnet werden darf, dass die Fachgerichtsbarkeit bislang dessen Dimension nicht immer in jedem Fall ggf. immer und ausschließlich, also außnahmslos, hinreichend durchdrungen haben könnte, was zukünftig so dann noch eine nicht auszuschließende und also noch weitgehender zu betrachtende Bedeutung, um nicht fast sagen zu wollen: Konsequenz erlangen werden können sollen haben werden dürfen (ich hoffe, dieser bewusst so formuliert Satz ist in seiner grundlegenden Bedeutung klar verständlich auffassbar; ansonsten empfehle ich im nächsten Monat die ZBR zu lesen, da wird an einem konkreten Fall die bestehende Problematik in sprachlicher eindeutigerer Form betrachtet, was hier - wenn ich das richtig sehe - noch nicht geschehen soll).

Der langen Rede kurzer Sinn: Eine "Spitzausrechnung" ist der Ausnahmefall, der von der Fachgerichtsbarkeit bislang eher selten vollzogen worden ist, sicherlich auch wegen des mehr als hier klar zu formulierenden letzten Satzes des letzten Absatzes (wenn ich das richtig sehe).

Auch genau deshalb aber halte ich es für mehr als wahrscheinlich, dass es im Bund keine wie auch immer geartete Übertragung der Tarifeinigung auf die heutige Sonderzahlungsregelung im Bund wird geben werden: Denn neben den beiden vorhin genannten Argumenten kommt nun ein drittes und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Dienstherrn grundlegendes Argument hinzu:

Da auf der ersten Prüfungsstufe im Regelfall keine "Spitzausrechnung" vollzogen wird, wird eine ggf. vorgenommene (regelmäßige) Erhöhung der Sonderzahlung im späteren verwaltungsgerichtlichen Prüfverfahren keine Rolle spielen, da sie hier ja nicht betrachtet wird (es sei denn der Kläger vollzieht selbst eine solche "Spitzausrechnung"). Ebenso wird das dann auch - davon ist auszugehen - in der Gesetzesbegründung vollzogen werden, wird also auch hier keine "Spitzausrechnung" vorgenommen werden. Für den Besoldungsgesetzgeber folgten nun aber aus einer entsprechenden Anhebung der jährlichen Sonderzahlung Mehrkosten, darüber hinaus aber keinerlei Gewinn für die Begründung, weil die Anhebung ja indiziell keine Rolle spielte. In der Logik der Besoldungsgesetzgeber, wie wir sie seit Jahr und Tag kennen, wäre also eine wie auch immer geartete Anhebung der Sonderzahlung für die Gesetzesbegründung wie zum Fenster herausgeworfenes Geld (es brächte indiziell keinen Vorteil), sodass es in dieser Logik offensichtlich angebrachter sein dürfte, das Geld anderweitig (bspw. in die Anhebung der Familienzuschläge ab dem dritten Kind) zu verwenden, um so im Gesetzgebungsverfahren behaupten zu können, dass man hier den alimentationrechtlichen Mehrbedarf hinreichend ausgleichte.

In der Gesetzesbegründung könnte man dann ggf. - das hielte ich für nicht ganz unwahrscheinlich - genau das anführen, was ich vorhin geschrieben habe: dDie Komplexität einer solchen Anhebung im Rahmen einer Jahressonderzahlung (ein berechtigtes Argument), die heute in das Grundgehalt integriert ist; das nicht vorhandene Recht (und damit die nicht gegebene Pflicht) auf (Zahlung) einer Sonderzahlung (ein nächstes berechtigtes Argument) sowie der dann immer folgende Verweis, dass das natürlich auch deshalb nicht notwendig sei, weil man ja sowieso durch die Neuregelungen eine amtsangemessene Alimentation garantieren werde (ein mehr als zu bezweifelndes Argument, sofern man glaubte, vergangenheits- und zukunftsbezogen mit Mehrausgaben von 1,2 Mrd. € zu einer amtsangemessenen Alimentation gelangen zu wollen).

Rentenonkel

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #348 am: 08.11.2025 17:07 »
Erneut vielen Dank für Deine Erklärung.

Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass die lineare Erhöhung sowohl der Tarifbeschäftigten als auch der Beamten der Regelfall ist. In dieser Tarifrunde ist jedoch ausnahmsweise auch eine Erhöhung der Sonderzahlung vereinbart worden. An eine Erhöhung einer Sonderzahlung kann ich mich in der jüngeren Vergangenheit jedenfalls nicht erinnern.

Wenn ich mir das, was das BVerfG in Randnummer 31 beschreibt, näher anschaue, dann wird hinsichtlich der Berechnungen auch auf den Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 verwiesen. Wenn man sich die dortigen Berechnungen näher anschaut, dann heißt es dort bspw in Randnummer 139 und 140

In dem Zeitraum 1996 bis 2010 stieg die Besoldung bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 86,31 v.H. des Grundbetrags der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 15,05 v.H. und bei Zugrundelegung einer Sonderzahlung in Höhe von 75 v.H. um 16,08 v.H. Die Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € durch Aufhebung des Urlaubsgeldgesetzes (vgl. Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004) ab dem Jahr 2004 sowie die Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 € zum 1. März 2009 kann rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden.

Daher verstehe ich es so, dass das BVerfG nicht verlangt, dass man die Berechnungen der fünf Parameter bis in das letzte Detail durchrechnen muss, weil es eben nur ein Indiz ist. So muss man bei unterjährigen linearen Erhöhungen diese im Regelfall nicht auf das ganze Jahr umrechnen. Auch muss man Änderungen der Sonderzahlungen nicht auf den Monat umlegen, solange sie lediglich geringfügig sind.

Das gilt jedoch nach meinem Verständnis nicht, wenn diese Sonderzahlungen sich wesentlich verändern. Wenn man wie hier die Erhöhung der Sonderzahlung auf den Monat umrechnet, käme man je nach Besoldungsstufe vermutlich auf nur 40 EUR bis 60 EUR pro Monat. Da das BVerfG keine klare Grenze gezogen hat, was vernachlässigt werden darf und was nicht, stimme ich Dir tendenziell zu, dass diese Veränderung alleine wohl nicht so stark von dem Regelfall abweicht, dass es einer besonderen Berechnung bedarf.

Ich bin gespannt, ob der Gesetzgeber auch zukünftig in den Tarifverhandlungen verstärkt auf Sonderzahlungen statt auf lineare Erhöhungen setzt. Wenn das nicht nur einmal, sondern zukünftig regelmäßig passieren sollte, dann ist die Veränderung des Weihnachtsgeldes in Zukunft vielleicht doch irgendwann so wesentlich, dass sie rechnerisch ins Gewicht fällt und nicht mehr vernachlässigt werden darf.

SwenTanortsch

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #349 am: 08.11.2025 18:10 »
Das bringt die Sache auf den Punkt, wobei die Betrachtung der Sonderzahlungsregelung zwischen 2003 und 2005 von besonderer Bedeutung ist und somit Fälle hervorgebracht hat, die im Sinne meiner Darlegungen von vorhin Sondertatsbestände nach sich gezogen haben, also in der indiziellen Betrachtung nicht automatisch als Regelfall zu betrachten wären. Denn in der in dieser Zeit weiterhin bundeseinheitlich geregelten Besoldung wurde im Herbst 2003 das Sonderzahlungsrecht in Länderhand übertragen, was alle Länderrechtskreise 2004 und 2005 zu signifikanten Absenkungen von jährlichen Sonderzahlungen nutzten, sodass die daraus resultierenden Werte in die Betrachtung des Besoldungsindex mit einzubeziehen waren (der regelmäßige Wegfall des Urlaubsgeld hingegen wegen seines verhältnismäßig geringen Anteils am Besoldungsniveau hingegen nicht). Denn hier wurde eine wiederkehrend erheblich Absenkung vorgenommen (deshalb bspw. die schleswig-holsteinischen Klagen, wo im Jahr 2007 entsprechende Absenkungen der jährlichen Sonderzahlungen vorgenommen worden sind; ähnlich sieht die Sachlage bspw. auch für Hamburg im oder ab dem Jahr 2011 aus).

Letztlich ist grundlegend, was ich heute morgen bereits mit Blick auf die Entscheidung vom 5.5.2015 hervorgehoben habe, nämlich dass der Senat hier ausgeführt hat, dass eine zeitversetzte Besoldungsanpassung zwar für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hier aber zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führt, die sich in der Gesamtbetrachtung nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger auswirken darf. (vgl. die Rn. 148 der Entscheidung vom 5.5.2015; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/ls20150505_2bvl001709.html)

Damit hält der Senat weiterhin mit bestimmten Rechtsbegriffen und entsprechend ohne Ermessensspielraum fest, dass die Fachgerichte sich veranlasst sehen müssen, "Spitzausrechnungen" mindestens hinreichend zu beachten, sofern sie klägerseitig zur Begründung der Klage sachgerecht ins Feld geführt werden; ggf. darf man hier auch eine nicht zu deutelnde Aussage zum Ermittlungsgrundsatz vermuten (nach meinem Verständnis wäre das so zu interpretieren). Allerdings finden wir in einem hohen Maße wiederkehrend keine von der Fachgerichtsbarkeit selbstständig vorgenommenen "Spitzausrechnungen". Insofern wird aus mindestens einem weiteren Grund, der dort behandelt werden wird, der im nächsten Monat erscheinende ZBR-Beitrag ein komplexes Schlaglicht auf wiederkehrende Problematiken der Vergangenheit werfen (die bis heute nicht betrachtet worden sind und sich also auch in heutigen Klageverfahren wiederkehrend finden könnten und sich auch finden werden, und zwar schätzungsweise von der Anzahl her in nicht geringer Zahl), um diese so - das ist das Ziel des Beitrags - für die Zukunft ein für allemal zu unterbinden.

Denn ich gehe davon aus, dass dieser ZBR-Beitrag bei nicht wenigen Klägern aus der Zeit nach 2015 durchaus zu Irritationen führen können dürfte, und zwar durchaus zu schmerzhaften Irritationen, da ihre Verfahren nicht zu dem von ihnen erwünschten Ergebnis geführt haben, aber heute rechtskräftig beendet sind, sodass sie nicht wieder aufgenommen werden können. Auch deshalb gilt der von mir immer wieder ins Feld geführte Grundsatz, den man Klägern und ggf. ihren Rechtsbeiständen gar nicht stark genug ans Herz legen kann: begründen, begründen, begründen. Hätten das nach 2015 nicht wenige Kläger im Zusammenhang mit "Spitzausrechnungen" getan, dann dürfte heute eine signifikant höhere Zahl an Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen in Karlsruhe anhängig sein, als das schon so der Fall ist. Das wäre dann übrigens auch der Fall - davon ist m.E. auszugehen -, wenn die vorhin ausgeführten bestimmten Rechtsbegriffe den Gerichten keinen Ermessensspielraum belassen haben sollten. Dann dürfte jener ZBR-Beitrag in nicht wenigen Fällen nur noch einmal umso schmerzhafter wirken, vermute ich.

Entsprechend könnte durchaus auch erwartet werden, dass der Zweite Senat in den zur Veröffentlichung stehenden Pilotverfahren seine bisherigen Ausführungen zu den ersten drei Parametern und der Bedeutung von "Spitzausrechnungen" noch weiter wird präzisieren können.

bebolus

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #350 am: 08.11.2025 18:12 »
1,5% habe ich ausgerechnet. Aber nochmal: gibt es denn derzeit eine belastbare Rechtsgrundlage für die Jahressonderzahlung bzw. Weihnatsgeld? Meiner Meinung nach nicht.