Eure Argumentationen sind zwar jeweils logisch in sich schlüssig, verfehlen aber wiederkehrend die Besonderheit des Beamtenverhältnisses als Treue- und Dienstverhältnis, das sich als ein Sonderstatusverhältnis darstellt.
Entsprechend ist es sachlich richtig, dass der Beamte das Dienst- und Treueverhältnis, dem er unterliegt, anders als der Dienstherr jenes ohne Weiteres beenden kann - aber das hat keine Relevanz für das jeweils bestehende Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis, das - solange es besteht - als solches zu betrachten ist. Denn solange es besteht, sieht sich der Beamte im Rahmen des von ihm eingegangenen Beamtenverhältnisses der damit verbundenen Pflicht gegenüber, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen, was er mit Eintritt in das Dienst- und Treueverhältnis durch eine Eidesleistung ebenfalls anerkennt, so wie er damit ebenfalls anerkennt, dass er mit Eintritt in das Beamtenverhältnis eine lebenslange Treuepflicht eingeht. Allein diese wenigen Ausführungen verweisen bereits darauf, dass sich das Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis grundlegend von arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen unterscheidet. Der Austritt aus dem Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis ist kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall, der als solche beamtenrechtlich geregelt werden muss, jedoch als solcher keine statusbildende Bedeutung erlangen kann.
Darüber hinaus macht es wenig Sinn, einzelne Grundrechtseinschränkungen aus dem Gesamt des Sonderstatusverhältnisses mitsamt dem Gesamt von Grundrechtseinschränkungen gegen die in keinem Arbeitsverhältnis gegebenen Grundrechtseinschränkungen abzuwägen, da das regelmäßig die besondere Qualität des Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis verfehlt. Denn zunächst einmal ist das
eine Beamtenverhältnis davon geprägt, dass die Grundrechtseinschränkungen, denen der Beamte als solcher unterliegt, nicht teilbar sind, weshalb es eben auch keine Beamtenverhältnisse unterschiedlicher Grade geben kann. Als Folge sollte man regelmäßig die Gesamtheit der Grundrechtseinschränkungen im Rahmen des Sonderstatusverhältnisses im Blick behalten, da man nur so seine besondere Qualität hinreichend ermessen kann.
Ergo: Man kann es für nicht richtig erachten, dass der Beamte als Folge des Sonderstatusverhältnisses, dem er unterliegt, über das grundrechtsgleiche Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation verfügt, die also sicherstellen muss, dass er sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen in der Lage sieht, die damit also nicht allein seinem Lebensunterhalt dient, sondern – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion hat. Nur ändert eine solche legitime Sichtweise - also das gerade Dargestellte für nicht richtig zu erachten -, nichts am Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis, ist also in seinem Rahmen gegenstandslos. Solange es den Art. 33 Abs. 5 GG gibt, hat der Dienstherr das grundrechtsgleiche Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation zu erfüllen, dass der Beamte nun das besondere Dienst- und Treueverhältnis verlassen kann, spielt dafür keine Rolle. Denn auch der Dienstherr hat mit der Übernahme des Beamten in das Dienst- und Treueverhältnis die ihm damit obliegenden Pflichten anerkannt.
Entsprechend hättet ihr euch - solange es nicht nur um den Austausch von Gedankenexperimenten ohne sachliche Grundlage gehen soll - größte Teile der letzten Diskussionen sparen können, weil sie sachlich gegenstandlos sind, auch wenn sie als einzelne gegenstandslose Meinung respektabel sind. Ich diskutiere z.B. auch immer gerne, wieso der glorreiche SVW nun schon seit spätestens dem Beginn der 1970er Jahre regelmäßig Rekordmeister ist, weshalb es mich in der letzten Saison echt geschmerzt hat, dass Bayer Vizekusen uns ausnahmsweise mal hinter sich gelassen hat. Mir fallen dafür, dass wir seit nurmehr vielen Jahrzehnten die Liga dominieren, regelmäßig auch viele schlüssige Gründe ein, was zur Folge hat, dass die ganzen unsinnigen Pseudoargumente von Leuten, die meinen, irgendwelche anderen - insbesondere süddeutsche! - Provinzklubs könnten uns irgendwann mal von der Spitze verdrängen, mich eigentlich immer kaltlassen. Was soll man auch von sog. Fans erwarten, die bspw. Anhänger eines popeligen Landeshauptstadtklubs ist, wenn man selbst Fan eines gesamten Landesvereins ist. O SVWehhhhhhh o SVWehhhhhehhhh.
PS. Wen es interessiert, wieso der Art. 33 Abs. 5 GG das Alimentationsprinzip als solches so ausprägt, wie es ausprägt, und warum Art. 33 Abs. 6 GG festlegt, dass der SVW als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeundesligatums regelmäßig deutscher Meister ist, während der Ausstieg aus diesem Meistertum ein zu regelnder, aber belangloser Ausnahmefall ist, kann das hier noch einmal in aller gebotenen, also mein Schreiben bekanntlich kennzeichenden Kürze nachlesen:
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