Autor Thema: Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation  (Read 35210 times)

Warzenharry

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #255 am: 28.05.2025 10:56 »
Das meinte ich ja. Die Behörden oder eigentich die Dienstherren hätten meiner Meinung nach ein ganz großes Problem, wenn das so kommt. Sie könnten sich nichht mehr in Schweigen hüllen und Missstände ignorieren.

Das wissen dann auch die Angestellten. Von daher glaube ich, es ist und bleibt für den Dienstherren besser er lässt alles so wie es ist.

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #256 am: 28.05.2025 11:01 »
Ja du hast schon recht. Aber die gelebte Praxis sind bei Land und Bund anders aus.

Das ist dann aber das Problem des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren, entsprechend reagieren zu können und zu wollen. Eher ein organisatorischen / personalwirtschaftliches Problem und kein rechtliches.

Warzenharry

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #257 am: 28.05.2025 11:57 »
NEIN!!! Was ist denn daran nicht zu verstehen? Die Gesetzeslage MUSS trotzdem geändert werden.


Organisator

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #258 am: 28.05.2025 12:20 »
NEIN!!! Was ist denn daran nicht zu verstehen? Die Gesetzeslage MUSS trotzdem geändert werden.

Und da unterscheiden sich unsere Rechtsauffassungen. In allen drei Verwaltungsebenen wird die Behörde durch einen Beamten geleitet und ist insoweit demokratisch und grundgesetzlich legitimiert.

Warzenharry

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #259 am: 28.05.2025 12:34 »
Und nochmal, kein Leiter wird alle Widersprüche bearbeiten, bescheiden oder dergleichen.
Ist das so schwer zu glauben.

Aber egal jetzt. Thema durch.

Wir werden sehen was entschieden wird und wie es dann klappt oder nicht.

Faunus

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #260 am: 28.05.2025 12:48 »
Ja du hast schon recht. Aber die gelebte Praxis sind bei Land und Bund anders aus.

BTW. Ein Bekannter von mir sitzt in einer Abteilung für genau deinen Fall im Saarland und du hast recht den Bußgeldbescheid erstellt er ABER, spätestens wenn ein Widerspruch erfolgt landet das Ganze bei einem Beamten. Nun möchte ich sehen wie dein politischer Wahl-Beamter an der Spitze eines Hauses oder vgl. alle Widersprüche bescheidet.

Weiß auch gar nicht was die Disskusion hier soll. Ich habe doch geschrieben, dass man es durchaus mit der Änderung der Gesetzeslage versuchen kann. Vieleicht klappt es ja und es bewerben sich dann immer noch genug auf die nun nicht mehr Beamten DP.

Ich glaube es halt nur nicht.

Viel besser ist die entstehende Flexibilität. Dann müssten wir uns um die Mitarbeiter tatsächlich bemühen, weil sie jederzeit gehen könnten. Da würde einige Behörden ihr blaues Wunder erleben.


Das glaube ich jetzt eher nicht.

Meiner Meinung nach geht der TB, wenn ihn sein AG nur genug ärgert, ausreichendes Stellenangebot vorliegt (wie aktuell und zukünftig) und ein neuer TB rückt nach oder wird - weil "wichtige" Stelle - durch eine Beamten ersetzt.
Was aber macht ein Beamter, der wegen der Sicherheit die viel "beschworenen Nachteile" als Beamter trotzdem eingeht, über die Jahre unzufrieden wird und das Verhältnis zum AG "brüchig" wird: er geht -  und zwar in die innere Kündigung und macht am untersten Rand der durchschnittlichen Qualität wie Quantität seines Dienstes nach Vorschrift  und streut möglichst noch Sand ins Getriebe wo er nur kann.

Das ist es, was ich in den 35 Jahren beim Staat und als Bürger nicht nur 1x erlebt habe, aber sehr wenige "Überzeugungstäter" bei Beamte, die dann aber hochengagiert waren.

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #261 am: 28.05.2025 13:02 »
Und nochmal, kein Leiter wird alle Widersprüche bearbeiten, bescheiden oder dergleichen.
Ist das so schwer zu glauben.

Aber egal jetzt. Thema durch.

Wir werden sehen was entschieden wird und wie es dann klappt oder nicht.

Nein, das ist ganz leicht zu glauben, weil Realität. Aus meiner Sicht muss auch ein Widerspruchsbescheid nicht von einem Beamten erlassen werden. Genauso wenig, wie ein sich ggf. anschließendes Verwaltungsgerichtsverfahren von Beamten (dienststellenseitig) durchgeführt werden muss.

Rollo83

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #262 am: 28.05.2025 13:10 »
Ja du hast schon recht. Aber die gelebte Praxis sind bei Land und Bund anders aus.

BTW. Ein Bekannter von mir sitzt in einer Abteilung für genau deinen Fall im Saarland und du hast recht den Bußgeldbescheid erstellt er ABER, spätestens wenn ein Widerspruch erfolgt landet das Ganze bei einem Beamten. Nun möchte ich sehen wie dein politischer Wahl-Beamter an der Spitze eines Hauses oder vgl. alle Widersprüche bescheidet.

Weiß auch gar nicht was die Disskusion hier soll. Ich habe doch geschrieben, dass man es durchaus mit der Änderung der Gesetzeslage versuchen kann. Vieleicht klappt es ja und es bewerben sich dann immer noch genug auf die nun nicht mehr Beamten DP.

Ich glaube es halt nur nicht.

Viel besser ist die entstehende Flexibilität. Dann müssten wir uns um die Mitarbeiter tatsächlich bemühen, weil sie jederzeit gehen könnten. Da würde einige Behörden ihr blaues Wunder erleben.


Das glaube ich jetzt eher nicht.

Meiner Meinung nach geht der TB, wenn ihn sein AG nur genug ärgert, ausreichendes Stellenangebot vorliegt (wie aktuell und zukünftig) und ein neuer TB rückt nach oder wird - weil "wichtige" Stelle - durch eine Beamten ersetzt.
Was aber macht ein Beamter, der wegen der Sicherheit die viel "beschworenen Nachteile" als Beamter trotzdem eingeht, über die Jahre unzufrieden wird und das Verhältnis zum AG "brüchig" wird: er geht -  und zwar in die innere Kündigung und macht am untersten Rand der durchschnittlichen Qualität wie Quantität seines Dienstes nach Vorschrift  und streut möglichst noch Sand ins Getriebe wo er nur kann.

Das ist es, was ich in den 35 Jahren beim Staat und als Bürger nicht nur 1x erlebt habe, aber sehr wenige "Überzeugungstäter" bei Beamte, die dann aber hochengagiert waren.


Was soll der Beamte denn deiner Meinung nach machen wenn das Dienst und Treueverhältnis vom Dienstherrn mit Füßen getreten wird und trotz Feststellung vom Gericht nicht eingehalten wird.
Soll der Beamte trotzdem hochmotiviert seine Arbeit erledigen?

HochlebederVorgang

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #263 am: 28.05.2025 13:33 »
Ja du hast schon recht. Aber die gelebte Praxis sind bei Land und Bund anders aus.

BTW. Ein Bekannter von mir sitzt in einer Abteilung für genau deinen Fall im Saarland und du hast recht den Bußgeldbescheid erstellt er ABER, spätestens wenn ein Widerspruch erfolgt landet das Ganze bei einem Beamten. Nun möchte ich sehen wie dein politischer Wahl-Beamter an der Spitze eines Hauses oder vgl. alle Widersprüche bescheidet.

Weiß auch gar nicht was die Disskusion hier soll. Ich habe doch geschrieben, dass man es durchaus mit der Änderung der Gesetzeslage versuchen kann. Vieleicht klappt es ja und es bewerben sich dann immer noch genug auf die nun nicht mehr Beamten DP.

Ich glaube es halt nur nicht.

Viel besser ist die entstehende Flexibilität. Dann müssten wir uns um die Mitarbeiter tatsächlich bemühen, weil sie jederzeit gehen könnten. Da würde einige Behörden ihr blaues Wunder erleben.


Das glaube ich jetzt eher nicht.

Meiner Meinung nach geht der TB, wenn ihn sein AG nur genug ärgert, ausreichendes Stellenangebot vorliegt (wie aktuell und zukünftig) und ein neuer TB rückt nach oder wird - weil "wichtige" Stelle - durch eine Beamten ersetzt.
Was aber macht ein Beamter, der wegen der Sicherheit die viel "beschworenen Nachteile" als Beamter trotzdem eingeht, über die Jahre unzufrieden wird und das Verhältnis zum AG "brüchig" wird: er geht -  und zwar in die innere Kündigung und macht am untersten Rand der durchschnittlichen Qualität wie Quantität seines Dienstes nach Vorschrift  und streut möglichst noch Sand ins Getriebe wo er nur kann.

Das ist es, was ich in den 35 Jahren beim Staat und als Bürger nicht nur 1x erlebt habe, aber sehr wenige "Überzeugungstäter" bei Beamte, die dann aber hochengagiert waren.

Offensichtlich nicht verstanden.

Wenn Beamtenstellen zukünftig mit Tarifbeschäftigten besetzt werden, dann wird mehr Flexibilität herrschen. Die vielbesagten "Vorteile" des Beamtentums bestehen nämlich nur, solange man auch dabeibleibt und kehren sich um, sobald man sich umorientieren möchte.

Da werden sich einige von denen, die hier immer gegen die Beamten wettern, wundern, wer dann zu den momentanen Konditionen noch dauerhaft bleibt.

Faunus

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #264 am: 28.05.2025 13:51 »
Ja du hast schon recht. Aber die gelebte Praxis sind bei Land und Bund anders aus.

BTW. Ein Bekannter von mir sitzt in einer Abteilung für genau deinen Fall im Saarland und du hast recht den Bußgeldbescheid erstellt er ABER, spätestens wenn ein Widerspruch erfolgt landet das Ganze bei einem Beamten. Nun möchte ich sehen wie dein politischer Wahl-Beamter an der Spitze eines Hauses oder vgl. alle Widersprüche bescheidet.

Weiß auch gar nicht was die Disskusion hier soll. Ich habe doch geschrieben, dass man es durchaus mit der Änderung der Gesetzeslage versuchen kann. Vieleicht klappt es ja und es bewerben sich dann immer noch genug auf die nun nicht mehr Beamten DP.

Ich glaube es halt nur nicht.

Viel besser ist die entstehende Flexibilität. Dann müssten wir uns um die Mitarbeiter tatsächlich bemühen, weil sie jederzeit gehen könnten. Da würde einige Behörden ihr blaues Wunder erleben.


Das glaube ich jetzt eher nicht.

Meiner Meinung nach geht der TB, wenn ihn sein AG nur genug ärgert, ausreichendes Stellenangebot vorliegt (wie aktuell und zukünftig) und ein neuer TB rückt nach oder wird - weil "wichtige" Stelle - durch eine Beamten ersetzt.
Was aber macht ein Beamter, der wegen der Sicherheit die viel "beschworenen Nachteile" als Beamter trotzdem eingeht, über die Jahre unzufrieden wird und das Verhältnis zum AG "brüchig" wird: er geht -  und zwar in die innere Kündigung und macht am untersten Rand der durchschnittlichen Qualität wie Quantität seines Dienstes nach Vorschrift  und streut möglichst noch Sand ins Getriebe wo er nur kann.

Das ist es, was ich in den 35 Jahren beim Staat und als Bürger nicht nur 1x erlebt habe, aber sehr wenige "Überzeugungstäter" bei Beamte, die dann aber hochengagiert waren.


Was soll der Beamte denn deiner Meinung nach machen wenn das Dienst und Treueverhältnis vom Dienstherrn mit Füßen getreten wird und trotz Feststellung vom Gericht nicht eingehalten wird.
Soll der Beamte trotzdem hochmotiviert seine Arbeit erledigen?

Nicht missverstehen, denn ich kann das ja nachvollziehen, sonst könnte ich es nicht schreiben!

Ich bin TB und ich habe bei besseren Konditionen (Eingruppierung rauf, Arbeitsleistung runter & Verantwortlichkeit letztlich auch weniger - zumindest nach meiner Sichtweise) nicht nur 1x gewechselt. Dabei handelte es sich immer um eine Versetzung zu einem anderen AG-Vertreter im ÖD. Die Konsequenz ist letztlich, dass der AG = das Land immer mehr zahlen musste und hat dafür eigentlich immer weniger bekommen hat.
Zusätzlich musste z.B. meine letzten Stelle  mit 2,5 Vollzeitstellen kompensiert werden und als das noch nicht richtig funktionierte, wurde in den Stundenplänen der Uni gestrichen - nur weil man keinen verwaltungstechnischen Weg sah 500 EUR brutto/mtl mehr zu zahlen. Jetzt habe ich die inzw. mehr als 500 EUR (geht verwaltungstechn. doch?!) aber mit weniger Arbeit.
So arbeitet der ÖD und wenn ich mich so umsehe: bei den Beamten ist diese Vorgehensweise des AG noch"nachhaltiger", weil sie nicht einfach gehen können.
Das IST für beide - Beamte wie TB -  frustrierend!

Der Präsident des Bundesrechnungshofs kann gerne von "die Probleme der Bundeswehr lassen sich mit Geld alleine nicht lösen" auf "die Probleme des ÖD lassen sich mit Geld alleine nicht lösen" ergänzen!


MoinMoin

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #265 am: 28.05.2025 23:23 »
AN sind i.d.R. direkt bei den Dienststellen angestellt und somit lokal verortet.
AN in einem BwDLZ z.B. können per AV nur innerhalb des Einzugsbereiches jenes BwDLZ eingesetzt werden.

Es dürfte sehr sehr wenige AN geben die per AV bundesweit eigesetzt werden können.
Beamte können nicht einfach in Teilzeit gehen, sonder müssen dies beantragen. Stehen die Interessen des Dienstherren entgegen hat es sich mit der Teilzeit geschi..en.


Aber auch in der allg. Verwaltung werden Bescheide erlassen, die ggf. die Grunderechte der Beschäftigten einschränken.??

Aber versteht mich nicht falsch. Man kann dieses neue Model gerne versuchen.
Hauptsächlich Angestellte einstellen und hoffen, dass sich genug Bewerber finden.

Was passiert denn eigentlich, wenn man nicht genug Bewerber für solche Stellen findet, die vorher für Beamte vorgesehen waren??
Ich weiß nicht wieviele Arbeitsverträge du schon gesehen hast, aber die, die ich kenne sind standardmäßig anders aufgebaut.
Also Nein, wenn man nicht als AN selbst einen Dienstort einfordert, dann steht da nix konkretes.
Und die meisten AN, die einen AG haben, der Bundesweit agiert, die dürfen theoretisch eben Bundesweit auch eingesetzt werden.
Und die meisten öD Angestellten ebenso innerhalb der Region in der ihr AG ist. Da hat es einTVL Hamburger natürlich besser als ein Bayer.
Also dieses Versetzungsding als grosser Nachteil des Beamten ist Unsinn. Oder wo meinst du arbeiten die Menschen, die auf Montage sind?
Oder bei Internationalen Unternehmen.
Der Kommunalbeamte hats da besser, der Bundesbeamte hat es da schlechter.
Der Beim Handwerker um der Ecke muss auch keine Versetzung befürchten, der Handwwrker für eine grosse Firma mehr als der normale Bundesbeamte.
….

Rollo83

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #266 am: 29.05.2025 09:36 »
AN sind i.d.R. direkt bei den Dienststellen angestellt und somit lokal verortet.
AN in einem BwDLZ z.B. können per AV nur innerhalb des Einzugsbereiches jenes BwDLZ eingesetzt werden.

Es dürfte sehr sehr wenige AN geben die per AV bundesweit eigesetzt werden können.
Beamte können nicht einfach in Teilzeit gehen, sonder müssen dies beantragen. Stehen die Interessen des Dienstherren entgegen hat es sich mit der Teilzeit geschi..en.


Aber auch in der allg. Verwaltung werden Bescheide erlassen, die ggf. die Grunderechte der Beschäftigten einschränken.??

Aber versteht mich nicht falsch. Man kann dieses neue Model gerne versuchen.
Hauptsächlich Angestellte einstellen und hoffen, dass sich genug Bewerber finden.

Was passiert denn eigentlich, wenn man nicht genug Bewerber für solche Stellen findet, die vorher für Beamte vorgesehen waren??
Ich weiß nicht wieviele Arbeitsverträge du schon gesehen hast, aber die, die ich kenne sind standardmäßig anders aufgebaut.
Also Nein, wenn man nicht als AN selbst einen Dienstort einfordert, dann steht da nix konkretes.
Und die meisten AN, die einen AG haben, der Bundesweit agiert, die dürfen theoretisch eben Bundesweit auch eingesetzt werden.
Und die meisten öD Angestellten ebenso innerhalb der Region in der ihr AG ist. Da hat es einTVL Hamburger natürlich besser als ein Bayer.
Also dieses Versetzungsding als grosser Nachteil des Beamten ist Unsinn. Oder wo meinst du arbeiten die Menschen, die auf Montage sind?
Oder bei Internationalen Unternehmen.
Der Kommunalbeamte hats da besser, der Bundesbeamte hat es da schlechter.
Der Beim Handwerker um der Ecke muss auch keine Versetzung befürchten, der Handwwrker für eine grosse Firma mehr als der normale Bundesbeamte.
….

Ich bin da bei dir, bundesweite Versetzbarkeit sehe ich auch (nicht mehr) als großen Negativpunkt.
Der jenige der auf Montage arbeitet kündigt einfach und sucht sich einen neuen Job wenn er keine Lust mehr auf Montage hat aber genau das Gleiche kann der Beamte ja auch. Große Nachteile gibt es da nicht außer das man natürlich seine Pension verliert, das ist klar.
Ich habe das zB meinem PersFhr auch ganz offen kommuniziert das ich um Entlassung bitten werde wenn wir örtlich und natürlich auch vom Aufgabenbereich nicht vernünftig zusammen finden und das konnte er auch absolut nachvollziehen.

SwenTanortsch

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #267 am: 30.05.2025 13:13 »
Eure Argumentationen sind zwar jeweils logisch in sich schlüssig, verfehlen aber wiederkehrend die Besonderheit des Beamtenverhältnisses als Treue- und Dienstverhältnis, das sich als ein Sonderstatusverhältnis darstellt.

Entsprechend ist es sachlich richtig, dass der Beamte das Dienst- und Treueverhältnis, dem er unterliegt, anders als der Dienstherr jenes ohne Weiteres beenden kann - aber das hat keine Relevanz für das jeweils bestehende Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis, das - solange es besteht - als solches zu betrachten ist. Denn solange es besteht, sieht sich der Beamte im Rahmen des von ihm eingegangenen Beamtenverhältnisses der damit verbundenen Pflicht gegenüber, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen, was er mit Eintritt in das Dienst- und Treueverhältnis durch eine Eidesleistung ebenfalls anerkennt, so wie er damit ebenfalls anerkennt, dass er mit Eintritt in das Beamtenverhältnis eine lebenslange Treuepflicht eingeht. Allein diese wenigen Ausführungen verweisen bereits darauf, dass sich das Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis grundlegend von arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen unterscheidet. Der Austritt aus dem Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis ist kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall, der als solche beamtenrechtlich geregelt werden muss, jedoch als solcher keine statusbildende Bedeutung erlangen kann.

Darüber hinaus macht es wenig Sinn, einzelne Grundrechtseinschränkungen aus dem Gesamt des Sonderstatusverhältnisses mitsamt dem Gesamt von Grundrechtseinschränkungen gegen die in keinem Arbeitsverhältnis gegebenen Grundrechtseinschränkungen abzuwägen, da das regelmäßig die besondere Qualität des Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis verfehlt. Denn zunächst einmal ist das eine Beamtenverhältnis davon geprägt, dass die Grundrechtseinschränkungen, denen der Beamte als solcher unterliegt, nicht teilbar sind, weshalb es eben auch keine Beamtenverhältnisse unterschiedlicher Grade geben kann. Als Folge sollte man regelmäßig die Gesamtheit der Grundrechtseinschränkungen im Rahmen des Sonderstatusverhältnisses im Blick behalten, da man nur so seine besondere Qualität hinreichend ermessen kann.

Ergo: Man kann es für nicht richtig erachten, dass der Beamte als Folge des Sonderstatusverhältnisses, dem er unterliegt, über das grundrechtsgleiche Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation verfügt, die also sicherstellen muss, dass er sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen in der Lage sieht, die damit also nicht allein seinem Lebensunterhalt dient, sondern – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion hat. Nur ändert eine solche legitime Sichtweise - also das gerade Dargestellte für nicht richtig zu erachten -, nichts am Beamten- als Dienst- und Treueverhältnis, ist also in seinem Rahmen gegenstandslos. Solange es den Art. 33 Abs. 5 GG gibt, hat der Dienstherr das grundrechtsgleiche Individualrecht auf amtsangemessene Alimentation zu erfüllen, dass der Beamte nun das besondere Dienst- und Treueverhältnis verlassen kann, spielt dafür keine Rolle. Denn auch der Dienstherr hat mit der Übernahme des Beamten in das Dienst- und Treueverhältnis die ihm damit obliegenden Pflichten anerkannt.

Entsprechend hättet ihr euch - solange es nicht nur um den Austausch von Gedankenexperimenten ohne sachliche Grundlage gehen soll - größte Teile der letzten Diskussionen sparen können, weil sie sachlich gegenstandlos sind, auch wenn sie als einzelne gegenstandslose Meinung respektabel sind. Ich diskutiere z.B. auch immer gerne, wieso der glorreiche SVW nun schon seit spätestens dem Beginn der 1970er Jahre regelmäßig Rekordmeister ist, weshalb es mich in der letzten Saison echt geschmerzt hat, dass Bayer Vizekusen uns ausnahmsweise mal hinter sich gelassen hat. Mir fallen dafür, dass wir seit nurmehr vielen Jahrzehnten die Liga dominieren, regelmäßig auch viele schlüssige Gründe ein, was zur Folge hat, dass die ganzen unsinnigen Pseudoargumente von Leuten, die meinen, irgendwelche anderen - insbesondere süddeutsche! - Provinzklubs könnten uns irgendwann mal von der Spitze verdrängen, mich eigentlich immer kaltlassen. Was soll man auch von sog. Fans erwarten, die bspw. Anhänger eines popeligen Landeshauptstadtklubs ist, wenn man selbst Fan eines gesamten Landesvereins ist. O SVWehhhhhhh o SVWehhhhhehhhh.

PS. Wen es interessiert, wieso der Art. 33 Abs. 5 GG das Alimentationsprinzip als solches so ausprägt, wie es ausprägt, und warum Art. 33 Abs. 6 GG festlegt, dass der SVW als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeundesligatums regelmäßig deutscher Meister ist, während der Ausstieg aus diesem Meistertum ein zu regelnder, aber belangloser Ausnahmefall ist, kann das hier noch einmal in aller gebotenen, also mein Schreiben bekanntlich kennzeichenden Kürze nachlesen:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122255.msg362968.html#msg362968

BalBund

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #268 am: 30.05.2025 14:01 »

PS. Wen es interessiert, wieso der Art. 33 Abs. 5 GG das Alimentationsprinzip als solches so ausprägt, wie es ausprägt, und warum Art. 33 Abs. 6 GG festlegt, dass der SVW als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeundesligatums regelmäßig deutscher Meister ist, während der Ausstieg aus diesem Meistertum ein zu regelnder, aber belangloser Ausnahmefall ist, kann das hier noch einmal in aller gebotenen, also mein Schreiben bekanntlich kennzeichenden Kürze nachlesen:

und ich dachte, der Abs. 6 sollte das Rotationsprinzip in der Bundesliga festschreiben um den unterrepräsentierten Ostländern regelmäßig die Teilnahme an der Champignon Liga zu sichern, Stichwort Aufbau Ost. Wer würde denn auch nicht sehen wollen, wie die 16.000 Zuschauer im Erzgebirgestadion ausrasten, wenn ihre Auer den großen FC Barcelona in die Schranken verweisen und dem ehemaligen VEB Unimewa zu neuem Glanz verhelfen  8)

SwenTanortsch

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Antw:Erwartungshaltung Urteil zur amtsangemessenen Alimentation
« Antwort #269 am: 30.05.2025 15:14 »

PS. Wen es interessiert, wieso der Art. 33 Abs. 5 GG das Alimentationsprinzip als solches so ausprägt, wie es ausprägt, und warum Art. 33 Abs. 6 GG festlegt, dass der SVW als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeundesligatums regelmäßig deutscher Meister ist, während der Ausstieg aus diesem Meistertum ein zu regelnder, aber belangloser Ausnahmefall ist, kann das hier noch einmal in aller gebotenen, also mein Schreiben bekanntlich kennzeichenden Kürze nachlesen:

und ich dachte, der Abs. 6 sollte das Rotationsprinzip in der Bundesliga festschreiben um den unterrepräsentierten Ostländern regelmäßig die Teilnahme an der Champignon Liga zu sichern, Stichwort Aufbau Ost. Wer würde denn auch nicht sehen wollen, wie die 16.000 Zuschauer im Erzgebirgestadion ausrasten, wenn ihre Auer den großen FC Barcelona in die Schranken verweisen und dem ehemaligen VEB Unimewa zu neuem Glanz verhelfen  8)

Natürlich ist das so, Bal: Der SVW ist doch - s. allein die rote Kaderschmiede Bremer Universität - seit jeher einer der führenden Vereine der Oberliga gewesen, ich erinnere bspw. nur an die Saison 1988/89, als der BFC Dynamo durchaus seine Heimstärke unter Beweis gestellt hat und danach der glorreiche SVW ebenfalls seine. Und außerdem ist der SVW im Rotieren schon immer ganz groß gewesen, was regelmäßig auf seine Fans abfärbt. Wer Fan des SVW ist, muss regelmäßig ins Rotieren kommen, das ist ähnlich wie bei den Beamten, die kommen ebenfalls regelmäßig ins Rotieren, nämlich wenn sie im Gegenpressing ihren Gehaltszettel aus dem Kuvert zaubern...