Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

,,Eine gesonderte Gegenüberstellung erscheint daher mit Blick auf die Heterogenität der in Rede stehenden Ämter und Funktionen [A-Besoldung] sowie angesichts der erforderlichen Straffung der Prüfung entbehrlich. Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 Rn. 124>; 155, 1 <43 Rn. 89>) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein."

Da steht nicht, dass ein Vergleich ausgeschlossen ist. M.E. gestaltet sich dieser aber z.B. für die oberen Besoldungsgruppen schwierig, weil sich da mittlerweile alles tummelt, von Führungskraft mit erheblicher Personalverantwortung bis zu hervorgehobenen Sachbearbeitern.

clarion

Wobei bei höheren Diensten klassischerweise eine lange Ausbildung, d.h. fünf Jahre Studium plus zwei Jahre Referendariat vorausgesetzt werden. Zudem sind die herausgehobenen Sachbearbeiter eher bei A13 / A14 und die Führungskräfte bei A15 / A16. Insofern finde ich den ÖD deutlich überschaubarer und transparenter als die Bezahlung in der freien Wirtschaft, wo je nach nach Fachrichtung und Arbeitgeber deutlich unterschiedlich bezahlt wird. Nicht alle Volljuristen landen in einer Top Kanzlei und als Jurist bei einer normalen Anwaltskanzlei oder Justiziar bei einem mittelständische Unternehmen ist die Bezahlung deutlich geringer als in einer Topkanzlei.

Dogmatikus

Zitat von: GoodBye in Heute um 06:28,,Eine gesonderte Gegenüberstellung erscheint daher mit Blick auf die Heterogenität der in Rede stehenden Ämter und Funktionen [A-Besoldung] sowie angesichts der erforderlichen Straffung der Prüfung entbehrlich. Dagegen kann für spezialisierte Besoldungsordnungen wie die W- (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>) und die R-Besoldung (vgl. BVerfGE 139, 64 <124 Rn. 124>; 155, 1 <43 Rn. 89>) oder Teile der B-Besoldung ein Abgleich weiterhin sinnvoll und geboten sein."

Da steht nicht, dass ein Vergleich ausgeschlossen ist. M.E. gestaltet sich dieser aber z.B. für die oberen Besoldungsgruppen schwierig, weil sich da mittlerweile alles tummelt, von Führungskraft mit erheblicher Personalverantwortung bis zu hervorgehobenen Sachbearbeitern.


"erscheint ... entbehrlich" ist Juristendeutsch für "es ist nicht ausgeschlossen, aber in 99,9% der Fälle dürfte es nicht zur Anwendung kommen. Sollten wir einen exotischen Ausnahmefall übersehen haben, kann dieser zu einer eng begrenzten Ausnahme führen"

Also ja, ausgeschlossen nicht. Aber ich würde meine Energie nicht in diesem Punkt versenken, wenn ich A-besoldet bin.

Für R und W habe ich den Verweis auf den Entgeltatlas interessiert zur Kenntnis genommen, der hier in den letzten Tagen irgendwo im Wust der teilweise rhetorisch unterirdisch geführten Grabenkämpfe untergegangen ist: https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/beruf/58747

R- und W-Besoldete sollten hier durchaus einen von offizieller Seite generierten Anhaltspunkt für die weitere Argumentation finden. Da es beim Bund kein R1 gibt, mal bspw. für Niedersachsen: Dort liegt der Median für die Berufsgruppe "Jurist" bei 6.771 €. Brutto-Einstiegsgehalt R1 liegt in Nds. jedoch bei lediglich 5122.44 €.

Sternenkind

Die Post war da und ich möchte sie euch nicht vorenthalten:

Absender: GZD

Betreff: Besoldung Amtsangenmessenheit....

Sehr geehrte...

Ich bestätige den Eingang ihres o.g. Widerspruchs.
Antragsgemäß Stelle ich den Widerspruch ruhend.
Sofern der Antrag auf Ruhendstellung verbunden wurde mit dem Antrag, nochmals die Erklärung im Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.6.21 D3-30200/94#21 und 178#6 - zum Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche im Haushaltsjahr und/oder auf die Einrede der Verjährung zu bestätigen, wird diese Verzichtserklärung für einschlägige und rechtsbehelfserfasste Ansprüche mit Entstehung ab dem 01.01.2021 wiederholt.

MfG

Zur Klarstellung: ich hatte den Mustereinspruch verwendet, der im alten Thread eingestellt war, mit der hilfsweisen Wiedereinsetzung, da ich vor 2024 gar nichts von der Unteralimentierung wusste und dementsprechend nicht widersprochen hatte.

So, wenn ich das in meinem laienhaften Rechtsverständnis richtig verstanden habe, gilt der Verzicht also nur, wenn ich schon damals Widerspruch eingelegt hätte?