Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 46566 times)

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #300 am: 20.11.2025 12:08 »
Natürlich wird es keine Besoldungstabelle für jede denkbare Familienkonstellation geben (können).

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #301 am: 20.11.2025 12:15 »

Da sind wir uns einig.

Mir ging es darum, dass auch keines der Kriterien gerissen sein kann, trotzdem aber Verfassungswidrigkeit möglich ist.

Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Hier trägt also der Beamte des hD m.E. die Beweislast.

Einer ist ja immer verletzt: Das Abstandsgebot

Wenn nur ein Parameter verletzt ist, muss man sich das Ganze eingehend anschauen. Und da entnehme ich dem Urteil, dass sobald mehr als 2 Besoldungsgruppen zwischen der streitgegenständlichen und der letzten unteralimentierten Gruppe liegen, kann eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht mehr mit der für das Verfassungsgericht notwendigen Sicherheit angenommen werden und somit hat diese Besoldungsgruppe wohl Pech gehabt, so bitter wie es ist.

Nein, die Stufe 1 hat als Ergebnis stets eine widerlegbare oder erhärtbare Vermutung, unabhängig davon, wieviele Parameter erfüllt sind.

Die Wertung auf Stufe 2 kann stets vorgenommen werden und hier dementsprechend zu einem anderen Ergebnis gelangt werden. Hierzu muss m.E. aber natürlich vorgetragen werden.






tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #302 am: 20.11.2025 12:15 »
Ich lese es auch so, dass jeder Beamte die 80% x 2,3 erhält. Unabhängig ob Single oder vierköpfige Familie. Somit gibt es dann künftig nur noch einen Familienzuschlag ab dem dritten Kind?

Und sofern man künftig das Mehrverdienermodell einführen möchte, weil es der neuen Lebensrealität entspricht, müsste auch das Thema des Verheitatetenzuschlags angegangen werden. Hier entspricht es auch der neuen Lebensrealität, dass Familien immer häufig unverheiratet sind.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #303 am: 20.11.2025 12:16 »
Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?
Die Bezugsgröße ist der Maßstab einer Beamtenfamilie und die liegt nach ständiger Rechtssprechung des BVerfG bei 4Personen. Eben 2 Erwachsene und 2 Kinder.
Dies wurde jetzt konkretisiert indem das BVerfG gesagt hat.
Person 1 1 fache Medianeinkommen, Ehegatte 0,5 fache Medianeinkommen, 1 Kind über 14 0,5 fache Medianeinkommen und ein Kind unter 14 das 0,3 fache Medianeinkommen.
Sprich ein Beamter sollte nach meinem Verständnis min. das 2,3 fache Medianeinkommen erhalten und davon 80%.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #304 am: 20.11.2025 12:18 »
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?

Natürlich können wir uns davon verabschieden aber dann sollte man halt auch mehr im Zusammenhang aller Antworten lesen und nicht nur seinen "Thread".

Die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße. Diese ist Median-Äquivalenzeinkommen mal 2,3 und davon Minimum 80 %. Die 2,3 sind Mann Frau Kind >14 Kind<14. Das ist die BEZUGSGRÖßE, also ganz links ganz oben in der Tabelle, von der alles ausgeht. Gilt also auch für den Single Beamten in A3 1

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #305 am: 20.11.2025 12:22 »
Die Bezugsgröße ist der Maßstab einer Beamtenfamilie und die liegt nach ständiger Rechtssprechung des BVerfG bei 4Personen. Eben 2 Erwachsene und 2 Kinder.
Dies wurde jetzt konkretisiert indem das BVerfG gesagt hat.
Person 1 1 fache Medianeinkommen, Ehegatte 0,5 fache Medianeinkommen, 1 Kind über 14 0,5 fache Medianeinkommen und ein Kind unter 14 das 0,3 fache Medianeinkommen.
Sprich ein Beamter sollte nach meinem Verständnis min. das 2,3 fache Medianeinkommen erhalten.
Dies! Natürlich wird ein Singlebeamter ab 2027 nicht weniger haben als aktuell schon. Das BVerfG hat die 4K-Familie als Bezugsgröße genommen, die 1 alleinverdienender Beamter amtsangemessen versorgen können muss (Lebensstandard). Was genau ausgeschlossen ist, dass über Familienzuschläge (in Grenzen aber weiterhin möglich) dieses Prinzip konterkariert wird. Deswegen wird es keinen Singlebeamten mit 1800 Euro als Basis geben und die Bezugsfamilie wird über Zulagen das 2,3-fache erhalten.

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #306 am: 20.11.2025 12:23 »
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?

Natürlich können wir uns davon verabschieden aber dann sollte man halt auch mehr im Zusammenhang aller Antworten lesen und nicht nur seinen "Thread".

Die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße. Diese ist Median-Äquivalenzeinkommen mal 2,3 und davon Minimum 80 %. Die 2,3 sind Mann Frau Kind >14 Kind<14. Das ist die BEZUGSGRÖßE, also ganz links ganz oben in der Tabelle, von der alles ausgeht. Gilt also auch für den Single Beamten in A3 1


In der Konsequenz bräuchte es dann aber überhaupt keine Zuschläge mehr (jedenfalls für 1-4 Personen) Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht? Das ergibt doch wenig Sinn!?

Beamtenhustler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #307 am: 20.11.2025 12:24 »
Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?

Knarfe1000

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« Antwort #308 am: 20.11.2025 12:25 »


In der Konsequenz bräuchte es dann aber überhaupt keine Zuschläge mehr (jedenfalls für 1-4 Personen) Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht? Das ergibt doch wenig Sinn!?
Weil es vielleicht doch noch andere Zuschläge für besondere Lebensverhältnisse (Wohnort o.ä.) geben kann und das BVerfG genau diese Option dem GEsetzgeber nicht verschließen wollte.

GoodBye

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« Antwort #309 am: 20.11.2025 12:26 »
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?

Natürlich können wir uns davon verabschieden aber dann sollte man halt auch mehr im Zusammenhang aller Antworten lesen und nicht nur seinen "Thread".

Die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße. Diese ist Median-Äquivalenzeinkommen mal 2,3 und davon Minimum 80 %. Die 2,3 sind Mann Frau Kind >14 Kind<14. Das ist die BEZUGSGRÖßE, also ganz links ganz oben in der Tabelle, von der alles ausgeht. Gilt also auch für den Single Beamten in A3 1


In der Konsequenz bräuchte es dann aber überhaupt keine Zuschläge mehr (jedenfalls für 1-4 Personen) Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht? Das ergibt doch wenig Sinn!?

Wenn der kleinste Beamte nicht bei exakt 80% (Kontrollmaßstab, Mathematik ist verboten!), sondern eventuell bei 90 oder 95 % liegt. Und die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen genügen.

Knarfe1000

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« Antwort #310 am: 20.11.2025 12:26 »
Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?
Liest Du das Geschriebene überhaupt?

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #311 am: 20.11.2025 12:28 »

Nein, die Stufe 1 hat als Ergebnis stets eine widerlegbare oder erhärtbare Vermutung, unabhängig davon, wieviele Parameter erfüllt sind.

Die Wertung auf Stufe 2 kann stets vorgenommen werden und hier dementsprechend zu einem anderen Ergebnis gelangt werden. Hierzu muss m.E. aber natürlich vorgetragen werden.

Die Beweis- und Darlegenslast liegt nunmehr beim Dienstherrn. Er muss grundsätzlich widerlegen. Aber bei der Wertung kommt Randnummer 155 ins Spiel:

Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen.

Wenn also erstmal nur das Abstandsgebot verletzt sein könnte, und kein weiterer Prüfparameter, dann komme ich zu dem Ergebnis, dass man auf der zweiten Prüfungsstufe ab der letzten verfassungswidrig unteralimentierten Besoldungsgruppe, die weniger als die Mindestbesoldung erhalten haben, wohl nur noch die beiden nächsten Besoldungsgruppen offensichtlich unteralimentiert waren.

Vielleicht übersehe ich aber auch was. Anders ist mir aber das Gesamtergebnis, warum manche Besoldungsgruppen und manche Jahre komplett aus der Betrachtung rausgeflogen sind, nicht zu erklären.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #312 am: 20.11.2025 12:30 »
Können wir uns bitte von diesen Ein-Wort-Antworten verabschieden? Tut mir wirklich leid, dass ich hier nicht 24/7 abhänge und auf dem Laufenden bleiben kann. Also, was genau meinst du mit Bezugsgröße?

Natürlich können wir uns davon verabschieden aber dann sollte man halt auch mehr im Zusammenhang aller Antworten lesen und nicht nur seinen "Thread".

Die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße ist die Bezugsgröße. Diese ist Median-Äquivalenzeinkommen mal 2,3 und davon Minimum 80 %. Die 2,3 sind Mann Frau Kind >14 Kind<14. Das ist die BEZUGSGRÖßE, also ganz links ganz oben in der Tabelle, von der alles ausgeht. Gilt also auch für den Single Beamten in A3 1


In der Konsequenz bräuchte es dann aber überhaupt keine Zuschläge mehr (jedenfalls für 1-4 Personen) Wie kommt dann aber (wenn auch in gewissen Grenzen, Rn 92) eine Erhöhung ebendieser zur Einhaltung der Mindestbesoldung überhaupt in Betracht? Das ergibt doch wenig Sinn!?

In der rigiden Arbeitsstruktur eines Beamtendaseins kann ich deinen Gedankengang selbst gut nachvollziehen. Aber bleiben wir trotz unserer Schienen flexibel im Denken. Die Bezugsgröße ist nur eine Zahl.

RN 92
"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art
und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rech-
nung trägt
. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilfe-
recht
kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind –
auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht." ...

Es steht dem BesGesGeber also in (jetzt aktuell weiter eingeschränktem) Rahmen weiterhin relativ (hier drei in Reihenfolge! vorgegebene) Wege frei das zu gestalten. Nur weil die ZAHL auf bestimmten Dingen basiert, muss das nicht 1:1 übertragen werden in seiner Bedeutung.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #313 am: 20.11.2025 12:32 »
Danke, dass ihr das nochmal konkretisiert habt und eure Geduld. Nicht in 10 kalten Wintern wird der Singlebeamte 80%*2,3*Median-Äquivalenzeinkommen bekommen, richtig? Daher wird es doch weiterhin bei den Zuschlagsorgien bleiben, befeuert durch das Partnereinkommen. Wovon profitiert er also? Abstandsgebot? Irgendwas anderes? Schlechter stellen wird man ihn nicht, also wo führt das hin?
Liest Du das Geschriebene überhaupt?

Er rafft es nicht.

Beamtenhustler

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« Antwort #314 am: 20.11.2025 12:33 »
@Knarfe1000

Sorry, hier kommen die Antworten wegen der Mittagspause gerade Schlag auf Schlag. Und vielleicht liegt es nur an mir, aber meine Frage wurde durch die Antworten nicht erschöpfend beantwortet bzw. habe ich möglicherweise einen Denkfehler. Mein Take ist: Ich halte es für ausgeschlossen, dass der Singlebeamte auf den Wert der sog. Bezugsgröße alimentiert wird. Ferner ist mein Take, dass die Zuschlagsorgien weitergehen werden und zwar bis zum St. Nimmerleins-Tag. Was spricht dagegen und was raffe ich nicht?