Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 51118 times)

OLT

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #435 am: 20.11.2025 18:50 »
Die aktuelle Berichterstattung führt bei uns dazu, dass Massen an Widersprüchen eintrudeln und die Muster per WhatsApp Gruppen etc. weitergeleitet werden. Auf das Lulli Schreiben vom BMI scheint keiner mehr zu vertrauen, dafür war die Ansage aus Karlsruhe vom 19.11. zu eindeutig.

So geht es :) jetzt heißt es grinsend zurücklehnen und mit vollster Hingabe arbeiten!!

OLT

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #436 am: 20.11.2025 18:56 »
Man kann rechnen was man will.

Es wird am Schluss eine pauschale Nachzahlung geben und die Grundbesoldung wird um 100-150 Euro Brutto erhöht. Zeitgleich fällt die Erfahrungsstufe 1 oder 2 weg und so kann man sein Abstandsgebot als konform verkaufen.
Niemand braucht hier mit großen Zahlen rechnen. Die leeren Kassen werden es nicht hergeben. Insbesondere Beamte sind nicht sonderlich wichtig. Gem. der Bild / Blöd bräuchte man ja keine Beamte weil sie alle zu teuer sind.
:o 8)

Das ist zu erwarten. Aber hier schließen alle nun bei der Rechtsschutzversicherung den Beruf-Baustein mit ein und haben „Bock“ auch auf den Klageweg. Wenn da daraus dann Tausende statt 8 Verfahren werden, werden wir sehen wie lange „die“ uns mit 150 Öre abspeisen wollen. Und irgendwann am Ende kommt das Urteil, dann müssen sie zahlen, dank Widerspruch und Klage rückwirkend für Jahre zzgl. Prozesskosten. Beim Bürgergeld mussten die Erhöhungen ja auch umgesetzt werden, und hier gebietet es das GG.

Ich bin nun völlig entspannt und harre der Dinge die da kommen :) an den wilden Spekulationen beteilige ich mich nicht mehr, das bringt hier nämlich nix. Aber die „Performer“ in Berlin können einem fast leid tun…unsereins stählt den Body beim Dienstsport und genießt dank mobilem Arbeiten die absolute Work Life Balance und die hängen da rum :D Augen auf bei der Berufswahl  8)

Neuling101010

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #437 am: 20.11.2025 19:01 »
Abend, wie sehe die Berechnung für das Mindest-Nettoeinkommen bei den Bundesbeamten aus. Welches Median-Äquivalenzeinkommen legt man zu Grunde? Dienstort, Hauptdienstsitz oder bildet man einen Bundesdurchschnitt?

Müssen Zulagen nach Anlage IX BBesG berücksichtigt werden auf der Beamtenseite?

Viel Dank schon einmal für Euren Input.


SantaClaus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #438 am: 20.11.2025 19:58 »
Gemäß dem Wort(Begriff) der Woche, Herausgeber Herr Dr. Dressel, "Das rechtliche Mindestmaß" wird das Urteil mit nicht mehr und nicht weniger umgesetzt. Das bedeutet, dass gemäß dem Single-Medianhaushaltseinkommen 2024 in Hamburg, min. der A6 Single Beamte eine Netto Anhebung von min. 100€ benötigt um nicht unter alimentiert zu sein. Nicht mehr, nicht weniger. Abstandsgebot ist ja nichts rechtliches, zumindest nicht ausgeurteilt.  :)

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #439 am: 20.11.2025 19:58 »
Es wird echt unübersichtlich. Wir sind jetzt schon auf Seite 30. Bei letzten Entscheidung aus Karlsruhe 2020 haben wir für die ersten 30 Seiten ganze 10 Monate gebraucht.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #440 am: 20.11.2025 20:22 »
Frage: Hat schon einer den Besoldungsindex nachgebaut?
Anhand der monatsgenauen Berechnung der Jahresbruttobesoldung (siehe Rn 78 und 122)  scheitere ich schon am Jahr 1997, dass im Index einen Rückgang ausweist. Ich komme aber durchgängig über alle Besoldungsgruppen auf einen Anstieg der Besoldung. Der Index dürfte also nicht zurück gehen.
Hat jemand Ideen dazu?

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #441 am: 20.11.2025 21:08 »
Einen schönen guten Abend an alle Prekarier und sonstigen Unteralimentierten


Nach erster Lektüre würde ich das Urteil doch überwiegend positiv bewerten, wenngleich ich die von BVerfGBeliever aufgezeigten Kritikpunkte hinsichtlich des h.D. uneingeschränkt teile. Auch ich sehe keine strukturell besseren Entwicklungen bei A14 aufwärts die das Ergebnis rechtfertigen würden – im Gegenteil. Interessanterweise wird im gleichen Zusammenhang angedeutet, dass es im Grunde auch zu Grundgehaltserhöhungen im h.D. kommen müsste; dies kommt gleichwohl auf der zweiten Prüfungsstufe nicht zum tragen. (???)

Möglicherweise gehen dem BVerfG Annahmen über Behebungsversuche des Gesetzgebers aber zu weit, um eine Verfassungswidrigkeit festzustellen, und es ist ihm an dieser Stelle wichtiger, die Prüfung/Beurteilung strikt anhand der Parameter durchzuziehen, auch wenn das Ergebnis kurios ist.

Insgesamt sehe ich aber auch sehr bedeutende Entwicklungen; GoodBye hat ja schon einige aufgelistet

Es gilt, sich in Teilen von der bisherigen Rechtsprechung zu lösen. Zeit nehmen, Urteil mehrmals lesen, Sätze markieren, die man vertiefen sollte.

Da wurden einige große Schritte gemacht:

Erweiterung des Prüfungsraumes der Normenkontrolle (!!!!!)
Bezugnahme auf EMRK hinsichtlich effektiven Rechtsschutz
Verbindung zum Streikverbot und europäischen Arbeitnehmerrechten
Betonung der Funktion und Bedeutung des Beamtentums
Komplette Neugestaltung der Bezugsgröße der Mindestbesoldung
Einführung einer neuen Fortschreibungsprüfung
Mittelbare Verletzung des internen Abstandsgebotes
Etc
Etc


In diese Liste gehören auf jeden Fall noch:

Absage an vermeintliche Umstellung auf andere „Modelle“ in der Vergangenheit

Einführung eines Referenzniveaus (1996), m.E. ein wesentlicher Fortschritt.

Das wichtigste dürfte die Verschiebung des Blickwinkels von unten in die Mitte sein.
Dies hat m.E. weitreichende Konsequenzen. Hier im Forum wird zwar aktuell noch weitergemacht wie zuvor: Man fängt erstmal unten an und rechnet Mindestbesoldungen aus und fragt sich dann, wie der Gesetzgeber das wohl "von unten herauf" regeln könnte. Schließlich hat man das auch die letzten fünf Jahre probiert. Das BVerfG möchte aber eigentlich den Blick weg von der Prekarität lenken. Und das wird auch gelingen. Die von den Gesetzgebern künftig festgelegten Besoldungsstrukturen werden auch und vor allem danach beurteilt werden, welche Besoldungsgruppen in welchen Familienkonstellationen einen mittleren Lebensstandard haben werden (Median-Äquivalenzeinkommen), welche 20% darüber liegen etc. Das BVerfG sorgt mit dem Fokus auf das Median-Äquivalenzeinkommen dafür, dass Verwerfungen auch an anderer Stelle (nicht nur unten) schnell sichtbar werden. Insbesondere dürfte damit auch die Streichung unterer Besoldungsgruppen Ihren Reiz verlieren.

Ich denke es wird spannend werden.

Rallyementation

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #442 am: 20.11.2025 21:31 »
Nach der modifizierten OECD-Skala (OECD-modified scale) geht der Hauptbezieher des Einkommens mit dem Faktor 1,0 in die Gewichtung ein, alle anderen Mitglieder des Haushaltes im Alter von 14 und mehr Jahren mit 0,5 und alle anderen mit 0,3.

Diese Skala ist sowohl von der Europäischen Union als auch von den 38 Mitgliedstaaten der OECD, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, und zudem von der statistischen und soziologischen Armutsforschung als Standard anerkannt.

Aus den Redenummern 68-70:
Das Bundesverfassungsgericht legt dabei seiner Berechnung die BVerfG-modifizierte Äquivalenzskala (BVerfG modified scale) der OECD zugrunde.
Diese Skala wird [zukünftig] sowohl von der Europäischen Union als auch von den 38 Mitgliedstaaten der OECD, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, und zudem von der statistischen und soziologischen Armutsforschung als Standard anerkannt:

„Danach werden die erste erwachsene Person (Haushaltsvorstand) mit dem Faktor 1, weitere erwachsene Personen im Haushalt mit dem Faktor 0,5 und Kinder, das heißt Personen jünger als 14 Jahre, mit dem Faktor 0,3 gewichtet.“
Spätpubertiere von 14-17 Jahren sind unberücksichtigt weggerundet! Somit ist es gemäß einem neuen Leitbild anhand der seit mitten der Siebziger-Jahre bestehenden Geburtenrate von unter 1,49 ein dreiköpfiger Haushalt 2E+K= 1+0,5+0,3 = 1,8 Äquivalenzfamilie mit einem Spätpuberhaustier.

Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist.
Deren alleiniges Einkommen ist die Besoldung. Auch die bei der Äquivalenzfamilie nicht berücksichtigten Spätpubertiere müssen selbst nichts zum Einkommen beitragen, dürfen aber ihr Taschengeld durch Ferienjobs, Zeitungsaustragen, etc. aufbessern.

Sollte das BVerfG diese besoldungsgesetzgeberfreundliche Auslegung, so nicht verstanden wissen, hat sich wieder mal ein Beamter durch alle Instanzen zu klagen, um nach volljährigem Widerspruch eine aus dem Tenor ersichtliche Frist zu erhalten, die per Fortgeltungsanordnung sich noch nach hinten schieben lässt.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass nach den Senatswahlen das BverfG mal höflich anfragt, ob man mal für die aA Zeit hat und eine neue (Besoldungs-)Tabelle aufstellt. Wenn nicht, kein Problem, dafür sind ja Fortgeltungsanordnungen da.
« Last Edit: 20.11.2025 21:44 von Rallyementation »

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #443 am: 20.11.2025 21:34 »
In Ergänzung zu meiner Frage von vorhin:
Hat jemand die Methodik aus Rn 80 verstanden?

Die zitierten Acts sind teilweise Artikelgesetze und helfen nicht weiter (mir jedenfalls nicht).
Von Vereinfachung kann hier m.E. keine Rede sein, solange die Methodik nicht klar erläutert wird. Ich gehe mal davon aus, dass auch die Gesetzgeber Schulungen brauchen  :(

Rallyementation

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« Antwort #444 am: 20.11.2025 21:56 »
In Ergänzung zu meiner Frage von vorhin:
Hat jemand die Methodik aus Rn 80 verstanden?

Jeder Index startet mit Basisjahr 1996 und werden zum Abweichungsvergleich aneinandergelegt. Daraus soll man schließen welche Besoldungs- bzw. Besoldungsstrukturanpassungen erforderlich sind.
« Last Edit: 20.11.2025 22:04 von Rallyementation »

Hobbyjurist

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #445 am: 20.11.2025 22:15 »
Um meine Frage aus dem anderen Thread zu wiederholen: Was meint ihr, auch wenn darüber noch nicht abschließend geurteilt wurde, wie hoch dürfen die Familienzuschläge ausfallen?

Der 4K-Modell-Beamtenfamilie (1,0 + 0,5 + 0,5 + 0,3) stehen 0,8 * 2,3 = 1,84 mal das Median-Äquivalenzeinkommen (MÄE) mindestens zu.

Also wäre es ja im Extremfall denkbar, dass die Grundbesoldung des kleinsten Beamten 0,8 MÄE, der Verheiratetenzuschlag 0,4 MÄE, der Zuschlag für das 1. Kind 0,4 MÄE und der Zuschlag für das 2. Kind 0,24 MÄE betragen werden (siehe Rn. 92 "Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht.")

Im Extremfall setzten sich die 1,84 MÄE Mindestalimentation also aus 0,8 MÄE Grundgehalt und 1,04 MÄE Zuschlägen zusammen. Damit bestünden (netto gesehen) 57 % der Mindestalimentation für die 4K-Familie aus Zuschlägen oder anders gesagt die Zuschläge betrügen 130 % des Grundgehalts. Dass das mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar wäre, sollte klar sein, aber was wären realistische Grenzen?

Verwaltungsgedöns

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« Antwort #446 am: 20.11.2025 22:20 »
Ich mal mal eine praktische Frage. Nehmen wir mal an, ich bin ein Berliner Beamter und möchte meine Nachzahlung nur das das Jahr 2011 ausrechnen. Ich habe folgende Parameter: Beamter, A8, verheiratet und ein Kind unter 14. Dann sagt mir mein Rechner, dass ich ungefähr 27.000 Euro netto hatte.

Rechne ich nun Pre-Schwelle 28.883,51 Euro * 1,8 und komme auf 51.990,318 Euro?

Also Mindestanspruch ca 52.000 Euro und nur ca 29.000 Euro erhalten? 23.000 Euro Nachzahlung für ein Jahr?
Ich meine 29.000 Euro netto hahahaha

Alrik

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #447 am: 20.11.2025 22:26 »
Endlich ist das Urteil, da aber in einigen Punkten ist es für mich wirklich nicht nachvollziehbar im Hinblick auf das kommende Reparaturgesetz. Insbesondere die Auswirkungen im hD bezogen bei der A14 halte ich, wenn ich sie richtig verstanden habe, für gelinde gesagt kurios.

Ich habe mir mal die Tabellen bzw. den Besoldungsrechner für 2019 und 2020 angeschaut und die Eingangsbesoldungen von A13 und A14 verglichen. Die Nettoalimentation ohne Berücksichtigung von sonstigen Ab- und Zuschlägen wie PKV liegt aufs Jahr gerechnet gerade mal ca. 1.000 € auseinander. A14 hat halt lediglich das Pech, dass sich die Vergleichsgruppe E14 im Index ebenfalls schlecht entwickelt hat und somit der zweite Parameter nicht erfüllt wird.

Im Ergebnis bekommt der A13er nun im Reparaturgesetz eine Nachzahlung, der A14 nicht. Was bei dem geringen Abstand nicht auszuschließen ist, ist doch, dass der A13 am Ende sogar für 2019 und 2020 eine höhere Besoldung erhält als der A14er.

Als Krönung gibt es seit 11/2020 noch bis einschließlich A13 die Hauptstadtzulage, die den Abstand in der Eingangsstufe eh schon ausgeglichen hat. Das ist als Ergebnis der Berechnung zwar mathematisch nachvollziehbar, zeigt doch aber, dass die Methodik an der Stelle nicht ausreichend Bedacht wurde oder habe ich einen Denkfehler?

Dann noch eine Frage zu den Folgejahren. Ich verstehe es so, dass das Land Berlin innerhalb der Frist bis zum 31.03.2027 folgendes zu leisten hat:
1. Ein Reparaturgesetz zur Heilung der nicht verfassungsgemäßen Besoldung im Betrachtungszeitraum 2008-2020.
2. Die Aufstellung einer verfassungskonformen neuen Besoldungsordnung für die bisheeige A-Besoldung, die zukünftig gilt. Bestenfalls ab 2026, realistisch wohl ab 2027.

Was ist mit den Jahren 2021-2025 (ggf. 2026). Obliegt das tatsächlich dem Dienstherren ob er hier von sich aus mit den nun bekannten Parametern tätig wird oder erneut auf Zeit spielt und ein weiteres Urteil wartet?

Abschließend noch ein Hinweis. Irgendwo wurde gefragt warum die Frist so lange gewährt wurde. Ggf. hat das mit den bevorstehende. Wahlen im nächsten September zu tun. Erfahrungsgemäß müsste das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause durch sein, wenn es noch 2026 was werden soll. Das ist vermutlich, wenn man tatsächöich das Besoldungsgefüge grundsätzlich neu regeln wird, nicht realistisch. Anschließend passiert bis zur Regierungsbildung nichts mehr.

Viele Grüße aus Berlin. 8)

GoodBye

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« Antwort #448 am: 20.11.2025 22:52 »
Hier wird schon wieder der Kontrollmaßstab für die Mindestbesoldung für Wüste Berechnungen herangezogen und zieht den Thread in die Länge.

Ich habe noch einen spannenden Punkt:

Die Ermittlung der Mindestbesoldung anhand des Kontrollmaßstabes der 4K-Familie geht von Synergieeffekten in der Familie für Kind 1 und 2 aus, weshalb diese mit einem bestimmten Faktor einfließen.

Für die 3plus-Familie geht das BVerfG jedoch nach bisheriger Rechtsprechung davon aus, dass ein Rückgriff auf neutrale Bestandteile der Besoldung nicht zulässig sei.

Ich bin nicht informiert, wie sich die Maßstäbe der Ermittlung des Äquivalenzeinkommens für Vielkindfamilien verhalten. Ich sehe da aber einen Widerspruch, wenn man bei der Ermittlung der Mindestbesoldung der Vielkindfamilie die gleichen Faktoren wie bei den ersten beiden Kindern zugrunde legt. Dies würde bedeuten, dass doch auf neutrale Besoldungsbestandteile ab Kind 3 zurückgegriffen werden müsste.

Nur ein Gedanke.
« Last Edit: 20.11.2025 22:59 von GoodBye »

Ryan

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« Antwort #449 am: 20.11.2025 22:58 »
Noch eine Ergänzung zu meinem vorherigen Beitrag:

Durch die Bezugnahme auf das Median-Äquivalenzeinkommen als Maß für den Lebensstandard, adressiert das BVerfG - indirekt - auch die Idee der Zweiverdiener-Familie. Denn es ist offensichtlich, dass die Existenz eines  Partnereinkommens mit einem höheren Lebensstandard der Familie einhergehen muss. Die Botschaft ist, dass es für den Gesetzgeber letztlich nur eine Nullsummenspiel sein kann. Denn das Ehegatteneinkommen ist nicht dazu da, den DH zu entlasten, sondern um den Lebensstandard der Familie zu erhöhen.