...2. Anhebung der Familienzuschläge, auch hierzu habe ich mich schon geäußert, mehr als 40 % des durchschnittlichen Medianeinkommens für das Kind halte ich für verfassungsrechtlich schwierig ...
Das bedeutet aber auch, dass eben 60% des Bedarfs für Frau und 2 Kinder bereits mit dem Grundgehalt ausgezahlt werden müssen.
Das BVerfG hat mit der Betrachtung des Äquivalenzeinkommens nun diesen Familien-Bedarfen eine relative Dimension gegeben - (ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass ich diese Betrachtung schon seit langem immer wieder ins Feld geführt habe
) und auch Du hast jetzt mit diesem Regelsatz versucht ein wenig zu rechnen. Im Ergebnis kommst Du auf eine Nettoalimentation, die für den kinderlosen Single deutlich über 3.000€ liegt.
Aber was bedeutet das unter Betrachtung des Äqivalenzeinkommens konkret?
Der kleinste Beamte als Alleinverdiener in der 4k-Familie würde knapp über der Prekariatsschwelle landen (80%), der gleiche Beamte ohne Frau und Kinder läge aber bereits bei über 150% dieses Aquivalenzeinkommens. Heiraten 2 solche Beamte, profitieren Sie über die Gewichtung (1,0 + 0,5) und landen so gemeinsam sogar über 200%.
Neben der Tatsache, dass der kleine Beamte sich also ganz genau überlegen wird, ob er Kinder in die Welt setzt, stellt sich für mich (als unbedarfter Laie) die Frage, ob eine derartige Streuung des Wohlstandsniveaus unter Beamten im gleichen Amt überhaupt zulässig ist.
Ist nur so eine Frage.
Leider ist der Thread hier so schnellebig, dass meine vorherigen Posts im Nirwana untergehen:
Ich für meinen Teil trenne die Auswirkungen für die Vergangenheit und den Ausblick in die Zukunft strikt voneinander, weil das Urteil in meinen Augen unterschiedliche Auswirkungen hat auf die Behandlung der offenen Verfahren und auf die Zukunft.
Aufgrund der Tatsache, dass es der Gesetzgeber in der Vergangenheit versäumt hat, die bisherige Rechtsprechung zu respektieren, mithin seine unteren und mittleren Beamten über Jahre hinweg prekär besoldet hat, hat das BVerfG jetzt dem Gesetzgeber eins zwischen die Hörner gegeben und die Grundbesoldung gerade für die kleinen Beamten auf ein Niveau der Prekariatsschwelle angehoben. Nicht ohne Grund geht Berlin davon aus, dass 280 Mio für die offenen Verfahren nicht mehr ausreichen.
Etwas anderes gilt für die Zukunft. Mit diesem Urteil geht ein politischer Auftrag einher, sich endlich darum zu kümmern, die Beamtenbesoldung verfassungskonform auszugestalten. Etwas anderes wird ihm auch nicht überbleiben, weil eine Zahlung in dieser Höhe kann sich der Dienstherr als Hüter des Haushaltes auf Dauer nicht leisten.
Bei einem Ausblick in die Zukunft habe ich dem Dienstherrn unterstellt, dass er sich bei der Vielzahl der Möglichkeiten für die entscheiden wird, die für ihn am kostengünstigsten ist.
Ausgehend von den Erfahrungen, die ich in den letzten 10 Jahren gemacht habe, habe ich daher versucht, den worst case der einzelnen Stellschrauben zu beschreiben.
Dabei bin ich von folgenden Determinanten ausgegangen:
1.) Die Prekariatsschwelle ist isoliert für zwei Kinder betrachtet beim Modellbeamten: (0,5 + 0,3) x 80 %
Das bedeutet pro Kind im Durchschnitt 0,32 Medianeinkommen
2.) Der Familienzuschlag darf nicht mehr als 40 % dieses Bedarfes ausmachen. Es gibt dazu fast gar keine Rechtsprechung, außer die, dass die bisherige Höhe unproblematisch ist. Dennoch ist der Bedarf weitestgehend aus familienneutralen Bestandteilen zu decken. Auch wenn das bisher noch nicht endgültig entschieden wurde, hat ein anderer Forenteilnehmer (ich weiß leider nicht mehr, wer) einen Hinweis gegeben, aus dem zu entnehmen war: Mindestens 60 %
3.) Bei dem Beamten, der Kinder hat, ist zu beachten, dass der neben seiner Besoldung ja auch noch 255 EUR Kindergeld zusätzlich zu dem Familienzuschlag bekommt.
Warum hat der Besoldungsgesetzgeber ein finanzielles Interesse, den Familienzuschlag auf das maximal höchste Niveau anzuheben?
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Mindestbesoldung für den 4 K Beamten ins Pflichtenheft geschrieben. Dabei hat es ihm einen gewissen Spielraum eingeräumt, wie sich diese Mindestbesoldung zusammensetzt. Wenn also der Dienstherr die Familienzuschläge auf ein maximal mögliches Niveau anheben würde, würde er die Grundbesoldung, die ja bekanntermaßen alle in der Besoldungsstufe bekommen, auf nur noch auf ein deutlich kleineres Niveau anheben müssen als bisher. Von den höheren Familienzuschlägen würden jedoch nur noch diejenigen profitieren, die tatsächlich auch Kinder haben.
Sofern es irgendwann mal dazu kommt, dass das BVerfG eine Obergrenze der Familienzuschläge zu prüfen hat, wird es sich mit einem gewissen Grad an Gewissheit an dem von ihm selbst gesetzten Medianeinkommen orientieren. Da der Beamte auch noch Kindergeld bekommt, macht die Berechnung mit dem Modellbeamten jedoch nur Sinn, wenn eben die Summe aus Kindergeld und Familienzuschlag 0,32 Medianeinkommen pro Kind auf gar keinen Fall übersteigt. Ganz im Gegenteil unterliegt es einer natürlichen Betrachtung, dass der Beamte bei dem Unterhalt für sein Kind auch auf familienneutrale Bestandteile zurück greifen muss.
Bei einem Familienzuschlag in Höhe von 40 % von 0,32 Medianeinkommen plus Kindergeld wäre mithin ein Großteil der Prekariatsschwelle des Kindes bereits gedeckt, zumal wenn man das im Lichte der von mir kolportierten These sieht, dass Kinder zukünftig auch eine Beihilfe von 100 % bekommen könnten und somit für sie keine KV Beiträge anfallen würden.
Schauen wir uns das mal an einem Beispiel an, vielleicht wird es dann klarer:
Medianeinkommen: 2106 EUR
Zur Berechnung der möglichen Besoldung hier wieder meine Annahme, dass der Gesetzgeber sich bei dem Familienzuschlag nicht über 40 % hinaus lehnen kann
Durchschnittliche Prekariatsschwelle pro Kind: 2106 EUR x 0,32 = 673,92 EUR
davon 40 % = 270 EUR (Aufgerundet) pro Kind netto
Kindergeld pro Kind: 255 EUR
(somit muss der Beamte aus familienneutralen Bestandteilen "nur" noch grob 150 EUR pro Kind aufbringen bis zur Prekariatsschwelle des Kindes)
Gehen wir bitte einfach mal für einen Moment davon aus, dass ich mich an der Stelle nicht völlig verrannt habe, bedeutet das (ohne KV und PV Beiträge) erstmal folgendes:
Prekariatschwelle ist 1,84 x Medianeinkommen, also in unserem Fall 2106 EUR demnach: 3875 EUR
Die Gesamtbesoldung setzt sich für den 4 K Modellbeamten wie folgt zusammen:
Grundbesoldung
Verheiratetenzuschlag
Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder
Kindergeld
Wenn man jetzt rückwärts rechnen würde, was man ausdrücklich nicht darf, und ich nur zur Verdeutlichung von dem mache, was ich meine, bedeutet das im Umkehrschluss:
3875 EUR Präkariatschwelle
- 510 EUR Kindergeld
- 175 EUR Ehegattenzuschlag
- 540 EUR Familienzuschlag
verbleibt: 2650 EUR netto zzgl. Beiträge zur KV für den allerkleinsten Modellbeamten in einem Bereich mit einem Medianeinkommen von 2106 EUR netto
Das müsste dann auf Brutto hochgerechnet werden und das ist aus heutiger Sicht erheblich mehr als der bisherige Ausgangspunkt.
Daher wird der Gesetzgeber eine komplett neue Tabelle entwerfen müssen.
Und für alle die, die sich nach dem Abstandsgebot exorbitant hohe Nachzahlungen erhoffe, verlinke ich mal den Beitrag zu Swen dazu. Es kann sich jeder selbst ein Bild machen, ob ich wirklich auf dem Holzweg bin:
"Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."Sein kompletter Beitrag findet sich dazu hier:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123530.msg375518.html#msg375518