Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173693 times)

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #960 am: 23.11.2025 19:29 »
Zitat

Zu 1. Wieso soll es nur bei A3/S1 ausgeglichen werden? Die Mindestalimentation ist bei 4k Familien bis A11 Stufe 1 unterschritten, somit bis dahin verfassungswidrig. Einebnen der Binnenabstände ist verfassungsrechtlich ebenso nicht möglich. Das BVerfG hat bereits in einem der letzten Entscheidungen dargelegt, dass je mehr Tabellenfelder die Mindestbesoldung unterschreiten, es um so wahrscheinlich sein wird ALLE Tabellenfelder anzuheben (sinngemäß).

Zu 2. Wie kommt man auf 3k Familien? Das ist keine Vergleichsgröße vom Gericht. Das Gericht hat auch nichts dergleichen geschrieben, dass zukünftig 3k Familien zu berücksichtigen sind. Bitte mal die RNr posten, ich habe sie dann bisher nicht gefunden.

Zu eins.
Ich rechne damit dass das Delta zwischen der vom Gericht festgelegten Mindestalimentation für den 4k- Beamten in S3/S1 und den ggfs. niedrigeren individuellen tatsächlich Bezüge im Zeitraum bis 2020 ausgeglichen wird. Und auch nur für Beamte mit Widersprüchen. Dafür reichen die 200 Mio in Berlin. ALLE ohne Widerspruch kommen nix! Bei 100.000 Widersprüchen macht das dann im Schnitt 2000€ pro Widerspruch. Halte ich für realistisch. Und mehr nicht

Zu zwei
Rn 115. Das Gericht lehnt die Korrektur der Bezugsgröße für den Beamtenhaushalt des Landes Berlin in 2020 nicht ab. Vielmehr lese ich es so, dass der DH diese Möglichkeit offen gehalten bekommt. Halt die Begründung ist entscheidend.



Das Gericht verweist deshalb in seinen Ausführungen auf die 4K- Familie weil es Berlin SELBST als Bezugsgröße definiert hatte (Rn70). Es ist Berlin völlig unbenommen, die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums fortzuentwickeln. Bspw. mit Anpassung der Bezugsgröße. Aber halt immer nur für zukünftige Besoldungsgesetze.

1) Ist bereits widerlegt. Alle beklagten Tabellenfelder wiesen Unteralimentierung auf, von daher ist deine Annahme das es nur den A3, S1 betrifft nicht richtig. Und die Berliner Politik will ALLE Beamten berückstichtigen. Zudem sind die 200 Millionen nur die Rückstellungen für diesen Haushalt (25/26).

2) Das Berechnungsmodell setzt die 4K Familie voraus, das heißt nicht, dass davon die 3K Familie nicht umfasst ist. Genau das Gegenteil ist der Fall. Sie ist umfasst.

3) A12 weist aktuell offenbar keine Alimentierungsfehler auf, die aktuelle Berliner Tabelle weist für A12 auch einen untypischen Sprung von rund 250-300 Euro netto in verschiedenen steuerrechtlichen Konstellationen auf.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #961 am: 23.11.2025 19:29 »
...

2.)  Der Familienzuschlag darf nicht mehr als 40 % dieses Bedarfes ausmachen. Es gibt dazu fast gar keine Rechtsprechung, außer die, dass die bisherige Höhe unproblematisch ist. Dennoch ist der Bedarf weitestgehend aus familienneutralen Bestandteilen zu decken. Auch wenn das bisher noch nicht endgültig entschieden wurde, hat ein anderer Forenteilnehmer (ich weiß leider nicht mehr, wer) einen Hinweis gegeben, aus dem zu entnehmen war: Mindestens 60 %

...

wie vorhin bereits geschrieben, hat das BVerfG in der aktuellen Entscheidung dargelegt, dass der "weit überwiegende Teil" der Besoldung in der Tabelle A verfassungswidrig ist.

Weit Überwiegend bedeutet nachdem was ich im Internet darüber gefunden habe (bsph. LG Karlsruhe), dass weit überwiegend näher an 100% als an 50% ist.

Das heißt für mich, kein FMZ in Höhe von 40% möglich, da hier nur "überwiegend" aber nicht "weit überwiegend"
Also max. 25% FMZ wie ich schon mal geschrieben habe.

@rheini
ich meinte das so wie geschrieben. Der Singelbeamte profitiert von der 4k Beamtenfamilie, weil diese massiv unteralimentiert wurde. Die angenommene Unterschreitung von ca. 1000,- € netto beim 4k Beamten A3/S1 beinhaltet auch eine Unterschreitung der Mindestbesoldung beim Singlebeamten. Nur sehe ich da noch etwas Luft in Richtung 25% FMZ und den Rest über die Grundgehaltstabelle. Ergo, der Singlebeamte hätte natürlich einiges weniger an Besoldung im Monat an Bruttobesoldung als der 4k Beamte (wie es jetzt ja auch schon ist) würde aber über Grundgehaltstabelle profitieren.

Ich sehe keinen Raum für einen FmZ bis zu einer 4K Familie.

AndreasS

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #962 am: 23.11.2025 19:31 »
...

Ich sehe keinen raum für einen FmZ bis zu einer 4K Familie.

Klar, du kannst natürlich auch Recht haben. Ist sowieso nur stochern im Nebel.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #963 am: 23.11.2025 19:32 »
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Nun, da hatte der Oppositionsführer auch mutaßlich keinen solchartigen Beschluss des BVerfG im Nacken.

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #964 am: 23.11.2025 19:32 »
Kindergeld ist steuerlich nur für die progression Einkommen. Sonst nicht. Ob die mit Kindern das oben auf bekommen ist für den 4K masstab irrelevant

Mir ist unklar, was du sagen willst. Das BVerfG hat in seiner Rechnung neben der Grundbesoldung und den familienbezogenen Bestandteilen auch das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt (und dann Steuern und Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen). Insofern spielt es also offenbar eine relevante Rolle.

Gern auch noch einmal die Randnummer 92:

Zitat
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>).

ALso darf es auch zukünftig Familienzuschläge geben; und die dürften sogar angehoben werden.

AltStrG

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« Antwort #965 am: 23.11.2025 19:33 »
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Bitte die Ausführungen bei „Berliner-Besoldung.de“ zum Umgang mit Nachzahlungen im Zusammenhang mit den Reparaturgesetzen für die R-Besoldung beachten. Link dazu wurde einige Seiten vorher gepostet.
Nachvollziehbar und letztlich eindeutig. Alle ohne Widerspruch gehen leer aus!

Falsch.

AltStrG

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« Antwort #966 am: 23.11.2025 19:35 »
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.

Das ist weder jetzt der Fall, noch wird es zukünftig der Fall sein, noch fordert etwas ähnliches das BVerfG, sondern sagt sogar das Gegenteil.

Nein. Bitte Beschluss genau lesen. Die Berechnungsgrundlage ist bei beiden gleich. Es kann zu Abweichungen hinsichtlich weiterer Zuschläge oder Steuerklassen kommen.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #967 am: 23.11.2025 19:36 »
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Nun, da hatte der Oppositionsführer auch mutaßlich keinen solchartigen Beschluss des BVerfG im Nacken.

Das erst Ende 1. Quartal, und damit nach der Wahl in Berlin, umgesetzt werden muss.

Rheini

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« Antwort #968 am: 23.11.2025 19:37 »
Kindergeld ist steuerlich nur für die progression Einkommen. Sonst nicht. Ob die mit Kindern das oben auf bekommen ist für den 4K masstab irrelevant

Mir ist unklar, was du sagen willst. Das BVerfG hat in seiner Rechnung neben der Grundbesoldung und den familienbezogenen Bestandteilen auch das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt (und dann Steuern und Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen). Insofern spielt es also offenbar eine relevante Rolle.

Gern auch noch einmal die Randnummer 92:

Zitat
Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>).

ALso darf es auch zukünftig Familienzuschläge geben; und die dürften sogar angehoben werden.

Ich sehe das anders.

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #969 am: 23.11.2025 19:39 »
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.

Das ist weder jetzt der Fall, noch wird es zukünftig der Fall sein, noch fordert etwas ähnliches das BVerfG, sondern sagt sogar das Gegenteil.

Nein. Bitte Beschluss genau lesen. Die Berechnungsgrundlage ist bei beiden gleich. Es kann zu Abweichungen hinsichtlich weiterer Zuschläge oder Steuerklassen kommen.

Hä? Der Single wie der 4K-Alleinverdiener erhalten beide das gleiche Grundgehalt, ja. Aber der 4K-Alleinverdiener erhält darüber hinaus noch Ehegatten-, Familienzuschlag und Kindergeld. Und nur für diese Konstellation (inkl. all dieser Zahlungen[!]) muss er die 80% vom MÄE seiner Familie erreichen.

Der Single erhält dann also nur das gleiche Grundgehalt aber keine Zuschläge und auch kein Kindergeld; also entsprechend weniger; und damit eben NICHT das gleiche wie der 4K-Alleinverdiener.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #970 am: 23.11.2025 19:41 »
b) ist hinreichend widerlegt. Der Single bekommt genauso viel wie die 4K Familie.

Das ist weder jetzt der Fall, noch wird es zukünftig der Fall sein, noch fordert etwas ähnliches das BVerfG, sondern sagt sogar das Gegenteil.

Nein. Bitte Beschluss genau lesen. Die Berechnungsgrundlage ist bei beiden gleich. Es kann zu Abweichungen hinsichtlich weiterer Zuschläge oder Steuerklassen kommen.

Hä? Der Single wie der 4K-Alleinverdiener erhalten beide das gleiche Grundgehalt, ja. Aber der 4K-Alleinverdiener erhält darüber hinaus noch Ehegatten-, Familienzuschlag und Kindergeld. Und nur für diese Konstellation (inkl. all dieser Zahlungen[!]) muss er die 80% vom MÄE seiner Familie erreichen.

Der Single erhält dann also nur das gleiche Grundgehalt aber keine Zuschläge und auch kein Kindergeld; also entsprechend weniger; und damit eben NICHT das gleiche wie der 4K-Alleinverdiener.

Ich sehe das anders (siehe meine obigen Beiträge).

cyrix42

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #971 am: 23.11.2025 19:42 »
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?

AltStrG

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« Antwort #972 am: 23.11.2025 19:43 »
Was ich noch nicht verstehe bisher:

Muss Berlin jetzt beginnend mit 2008 eine komplett neue A-Tabelle pro Jahr erstellen oder reicht es, wenn einfach für jede Besoldungsgruppe die Differenz zur Mindestalimentation ausgerechnet und ausgezahlt wird?

Dann würde ja jeder bis A11 das gleiche Netto erhalten.

Das wäre doch dann aber ein Verstoß gegen das Abstandsgebot?


Ich finde das Urteil hat mehr Fragen aufgeworfen als gelöst und viel zu wenige der bereits vorher vorhanden Fragen abschließend beantwortet.

Ich sehe bisher nicht, dass dieses Urteil dazu führen wird, dass weitere anhängige Verfahren schneller entschieden werden können geschweige denn dass die Dienstherren verstehen was so da tun sollen.

Ich spiel mal wieder den Quotenpessimisten.

Berlin wird trennscharf für jeden Beamten mit eingelegten Widerspruch das individuelle Delta nach Besoldungsgruppe UND jeweiliger Erfahrungsstufe zur Mindestallimentation 4K in A4/S1 berechnen und auszahlen. Die Daten liegen ja vor.
Nicht mehr und nicht weniger.

Warum alle anderen leer ausgehen werden wurde in dem Artikel der „Berliner Besoldung“ zu dem Reparaturgesetz der R- Besoldung beschrieben.

Deine Betrachtungseise ist schon obsolet, dazu hatte ich schon etwas geschrieben. Die Berliner Politik hat schon erklärt, alle (!) Beamten in irgendeiner Art und Weise zu bedenken, unabhängig vom Urteil.

Quasi ein Selbsteintritt.

Warum? Nun, es sind Wahlen 2026. Und genaus deswegen wird das Gesetz auch schnell kommen.

Und hier ist der Pesimist.

Wahlen sind 2026 und daher wird dieser Satz im Wahlkampf unselige Mal wiederholt werden. das Gericht hat Berlin allerdings bis zum 31.03.2027 Zeit gelassen, den Beschluß umzusetzen.

Und nun wieder "Leben live".

In NRW hat ein damaliger Oppositionsführer seinen Wahlkampf unter anderem damit geführt, dass er ein Gesetz nach der Landtagswahl, sofern er gewinnt, abschaffen würde. Er hat gewonnen und nach dem Wahlsieg hat er verkündet, dass er immer noch gerne das Gesetz abschaffen würde, leider fiskalische Gesichtspunkte dagegen sprächen.

Ich glaube Du vermutest schon, wie sehr ich auf solche Aussagen bauen würde ....

Nun, da hatte der Oppositionsführer auch mutaßlich keinen solchartigen Beschluss des BVerfG im Nacken.

Das erst Ende 1. Quartal, und damit nach der Wahl in Berlin, umgesetzt werden muss.

Das die Politik als Konzept Wähler gewinnen will, ist bekannt, oder? Und natürlich sind Beamte und deren Familenangehörige Wähler, die gewonnen werden wollen, das ist der aktuell regierenden SPD und CDU klar; gerade in Berlin aus den Erfahrungen der Wowereit-Jahre, auf dessen Sparpolitik der aktuelle Beschluss basiert.

Rheini

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« Antwort #973 am: 23.11.2025 19:43 »
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?

Siehe meine obigen Ausführungen zu R Nr. 92 - 111 plus zu den Tabellen.

AltStrG

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« Antwort #974 am: 23.11.2025 19:45 »
Und wie reagierst du auf die Randnummer 92, in der das BVerfG deiner Ansicht explizit widerspricht?

Tut es nicht.