Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 256896 times)

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2055 am: 02.12.2025 18:49 »
Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

Hallo GoodBye,

in den unteren Besoldungsgruppen dürfte die eben von mir erläuterte implizite (Mindest-)Nettoalimentation das deutlich "schärfere Schwert" darstellen. In den oberen Besoldungsgruppen dürfte dann hingegen, wie von dir dargestellt, die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung ihre "Zähne zeigen"..

Es ging mir ja nicht um die Durchsetzbarkeit. Die ist vom Verfahren her natürlich erleichtert für alle Besoldungsgruppen, die nicht einmal die Mindestbesoldung laut Vorabprüfung erhalten. Deshalb auch die umfassenden Ausführungen zum effektiven Rechtschutz und europarechtlichen Vorausssetzungen. Wobei m.E. die Beschränkung auf die Mindestbesoldung europarechtlich immer noch nicht für eine derartige Einschränkung von Arbeitnnehmerrechten genügt.

Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren.

Ganz kurz dazu: Nein.
Die Diskrepanz ist viel zu groß.

Beispieljahr in dem ich Klage erhoben habe: 2018 in Baden Württemberg
In diesem Jahr war ich noch ein "kleiner" Beamter.

a) Die Diskrepanz von 4K 80% zu dem was ich als 1K hatte sind 15.547,59 €
b) Die Diskrepanz von 4K 80% zu 1K 80% (so wie es sich manche hier negativ für Singles wünschen) sind 23.431,08 €

"Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren."

Für mich macht das Absolut keinen Sinn.

a / 12 = 1.295 € Familienzuschläge (und so ist es ja auch in BW aktuell geregelt, goldene Beamtenkinder -> Verfassungswidrig.)
b / 12 = 1.952,59 € Familienzuschläge

Absolut hirnverbrannt utopisch. Man MUSS von 4K gleichwertig 1K ausgehen und die Unterschiede eleminieren. So wird eher ein Schuh draus als 80% von 1K zu rechnen und das MONSTER-LOCH mit Zuschlägen zu stopfen.

Ich rechne nicht 80 Prozent von irgendetwas.

Zur Fortschreibungsprüfung Rn.121

"Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (....), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1 (...), das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise - zahlungen einzubeziehen."

Insoweit liegt es nicht fern, anhand der ersten 3 Parameter ( Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreis) den zumindest erforderlichen Grundgehaltssatz der niedrigsten Besoldungsgruppe zu ermitteln, der keinen der Parameter verletzt. Dieser bezieht sich -  es sei denn, ich übersehe hier die Berücksichtigung von Zuschlägen - auf den 1K-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe.

Diesen Mindest-Grundgehaltssatz nach Stufe 1 in der niedrigsten Besoldungsgruppe kann man dann von der in der Vorabprüfung ermittelten Mindestbesoldung (4K) abziehen. Natürlich muss man berücksichtigen, dass im Rahmen der Vorabprüfung auch PKV-Pauschale, Kindergeld berücksichtigt wurden.

Wir wollen doch alle wissen, was das - leider höchstwahrscheinliche - Minimum ist, von dem wir alle ausgehen können. Der DH wird nicht mehr als Grundgehaltssatz zahlen, als das, zu dem ihn Stufe 1 verpflichtet. Und er wird auch nicht mehr an Zuschlägen zahlen als erforderlich, um in der Vorabprüfung die Mindestbesoldung zu erreichen.

Es ist doch ein Irrtum zu glauben, dass sich der DH nun vollständig von einer mathematisierten Betrachtungsweise abwendet.

Es ist meiner Ansicht nach ein Irrtum von der Fortschreibungsprüfung und deren regularien auf die Mindestbesoldubgsprüfung im Rückriff Schlüsse zu ziehen. Wieder viel Fantasie hier.

Das ist keine Fantasie.

Die Mindestbesoldung ist im Rahmen der Vorabprüfung zu ermitteln. Daran arbeiten wir uns jetzt bereits Ewigkeiten ab.

Auf der 1 Stufe wird die Grundbesoldung anhand von Vergleichsparametern bemessen.

Im Ergebnis wird die Grundbesoldung wohl unter der Mindestbesoldung liegen.

Um die Mindestbesoldung zu erreichen, muss entweder die Grundbesoldung erhöht werden oder um Zuschläge ergänzt werden. Hierbei genießt der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

Du würfelst Begriffe. Die Mindestbesoldung steht in Ihrer Höhe bereits fest. Jetzt streitet ihr euch wie die kesselflicker darum welchen Anteil daran nun das Grundgehalt und etwaige Zulagen haben können und dürfen, und wird sich dann darin versteigert in krude1k 4K 230 184 hirnfürze. Die Begründung für die MÄE 4K mag explizit auf diese gemünzt sein, verliert aber diese Bedeutung genau ab dem Zeitpunkt an dem sie als Bezugsgröße eingesetzt wird. Woher ich das weiß? Ich arbeite mit solchen Zahlen und da hängt Geld dran. Es wurde geklagt und genau wie hier haben die Kläger sich Bedeutungsschwangere schwurbeleien in die Zahl interpretiert und darauf weniger zahlungspflichtigkeiten begründen wollen. Ende vom Lied. Die Zahl ist eine fiktive rechengrösse die einmal festgelegt keine Bedeutung mehr hat. Ihr könnt euch das alles sparen. Insbesondere der tobende Believer darf sich einschränken.Das  Urteil gilt wie es geschrieben ist für zwei Singles. Bitte hart nachdenken.das ist das letzte Mal das ich das so sage. Ihr könnt euch gern seitenweise weiter versteigen. Ich lass euch machen.

Das hast du ja schon ein paar Mal behauptet. Was ist denn dann deiner Meinung nach die Mindestbesoldung für einen alleinstehenden A5er? Das Jahr darfst du dir aussuchen, allerdings wäre mir wichtig, dass du das Jahr und Brutto oder Netto angibst.

Das darf dir der believer beantworten der meint ja die Wahrheit inklusive intelligenzhoheit gepachtet zu haben, aber Moment, wer hat hier als erstes die Berechnungsformeln aufgestellt? Ach ja… viel spass im sumpf der interpretations-schwurbeleien

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2056 am: 02.12.2025 19:00 »
Ich lese hier auch schon eine Weile still mit und habe gerade in den letzten Tagen das Gefühl, dass immer die gleichen Leute immer das gleiche Zeug schreiben, vorankommen sehe ich hier keins.  Fast so als wäre dies hier ein privatchat eines believers und eines böswilligen.

Wo ist dein Beitrag außer dieser Beschwerde. Aha… dann weiter still sein oder?

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2057 am: 02.12.2025 19:02 »
Hat mal jemand überschlagen, wie hoch die Grundbesoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung Anforderungen der Stufe 1 wäre?

Vielleicht könnte man sich dann mal etwas vom Thema Mindestbesoldung lösen.

Hallo GoodBye,

in den unteren Besoldungsgruppen dürfte die eben von mir erläuterte implizite (Mindest-)Nettoalimentation das deutlich "schärfere Schwert" darstellen. In den oberen Besoldungsgruppen dürfte dann hingegen, wie von dir dargestellt, die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung ihre "Zähne zeigen"..

Es ging mir ja nicht um die Durchsetzbarkeit. Die ist vom Verfahren her natürlich erleichtert für alle Besoldungsgruppen, die nicht einmal die Mindestbesoldung laut Vorabprüfung erhalten. Deshalb auch die umfassenden Ausführungen zum effektiven Rechtschutz und europarechtlichen Vorausssetzungen. Wobei m.E. die Beschränkung auf die Mindestbesoldung europarechtlich immer noch nicht für eine derartige Einschränkung von Arbeitnnehmerrechten genügt.

Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren.

Ganz kurz dazu: Nein.
Die Diskrepanz ist viel zu groß.

Beispieljahr in dem ich Klage erhoben habe: 2018 in Baden Württemberg
In diesem Jahr war ich noch ein "kleiner" Beamter.

a) Die Diskrepanz von 4K 80% zu dem was ich als 1K hatte sind 15.547,59 €
b) Die Diskrepanz von 4K 80% zu 1K 80% (so wie es sich manche hier negativ für Singles wünschen) sind 23.431,08 €

"Für mich macht es Sinn, die kleinstmögliche Grundbesoldung (1K) anhand der Kriterien der Stufe 1 zu ermitteln. Im Abgleich mit der Mindestbesoldung (4K) kann man dann ein mögliches Volumen für Zuschläge ermitteln. Dann hat man den unteren Rahmen. Ob sich hieraus vertretbare Zuschläge ergeben, kann man dann diskutieren."

Für mich macht das Absolut keinen Sinn.

a / 12 = 1.295 € Familienzuschläge (und so ist es ja auch in BW aktuell geregelt, goldene Beamtenkinder -> Verfassungswidrig.)
b / 12 = 1.952,59 € Familienzuschläge

Absolut hirnverbrannt utopisch. Man MUSS von 4K gleichwertig 1K ausgehen und die Unterschiede eleminieren. So wird eher ein Schuh draus als 80% von 1K zu rechnen und das MONSTER-LOCH mit Zuschlägen zu stopfen.

Ich rechne nicht 80 Prozent von irgendetwas.

Zur Fortschreibungsprüfung Rn.121

"Bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung waren die Grundgehaltssätze in der jeweils höchsten Erfahrungsstufe, die allgemeine Stellenzulage (....), der von 1996 bis einschließlich Februar 1997 gewährte Ortszuschlag der Stufe 1 (...), das Urlaubsgeld nach § 68a BBesG a.F. sowie die jährlichen Sonderzuwendungen beziehungsweise - zahlungen einzubeziehen."

Insoweit liegt es nicht fern, anhand der ersten 3 Parameter ( Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreis) den zumindest erforderlichen Grundgehaltssatz der niedrigsten Besoldungsgruppe zu ermitteln, der keinen der Parameter verletzt. Dieser bezieht sich -  es sei denn, ich übersehe hier die Berücksichtigung von Zuschlägen - auf den 1K-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe.

Diesen Mindest-Grundgehaltssatz nach Stufe 1 in der niedrigsten Besoldungsgruppe kann man dann von der in der Vorabprüfung ermittelten Mindestbesoldung (4K) abziehen. Natürlich muss man berücksichtigen, dass im Rahmen der Vorabprüfung auch PKV-Pauschale, Kindergeld berücksichtigt wurden.

Wir wollen doch alle wissen, was das - leider höchstwahrscheinliche - Minimum ist, von dem wir alle ausgehen können. Der DH wird nicht mehr als Grundgehaltssatz zahlen, als das, zu dem ihn Stufe 1 verpflichtet. Und er wird auch nicht mehr an Zuschlägen zahlen als erforderlich, um in der Vorabprüfung die Mindestbesoldung zu erreichen.

Es ist doch ein Irrtum zu glauben, dass sich der DH nun vollständig von einer mathematisierten Betrachtungsweise abwendet.

Es ist meiner Ansicht nach ein Irrtum von der Fortschreibungsprüfung und deren regularien auf die Mindestbesoldubgsprüfung im Rückriff Schlüsse zu ziehen. Wieder viel Fantasie hier.

Das ist keine Fantasie.

Die Mindestbesoldung ist im Rahmen der Vorabprüfung zu ermitteln. Daran arbeiten wir uns jetzt bereits Ewigkeiten ab.

Auf der 1 Stufe wird die Grundbesoldung anhand von Vergleichsparametern bemessen.

Im Ergebnis wird die Grundbesoldung wohl unter der Mindestbesoldung liegen.

Um die Mindestbesoldung zu erreichen, muss entweder die Grundbesoldung erhöht werden oder um Zuschläge ergänzt werden. Hierbei genießt der Gesetzgeber einen weiten Ermessenspielraum.

Du würfelst Begriffe. Die Mindestbesoldung steht in Ihrer Höhe bereits fest. Jetzt streitet ihr euch wie die kesselflicker darum welchen Anteil daran nun das Grundgehalt und etwaige Zulagen haben können und dürfen, und wird sich dann darin versteigert in krude1k 4K 230 184 hirnfürze. Die Begründung für die MÄE 4K mag explizit auf diese gemünzt sein, verliert aber diese Bedeutung genau ab dem Zeitpunkt an dem sie als Bezugsgröße eingesetzt wird. Woher ich das weiß? Ich arbeite mit solchen Zahlen und da hängt Geld dran. Es wurde geklagt und genau wie hier haben die Kläger sich Bedeutungsschwangere schwurbeleien in die Zahl interpretiert und darauf weniger zahlungspflichtigkeiten begründen wollen. Ende vom Lied. Die Zahl ist eine fiktive rechengrösse die einmal festgelegt keine Bedeutung mehr hat. Ihr könnt euch das alles sparen. Insbesondere der tobende Believer darf sich einschränken.Das  Urteil gilt wie es geschrieben ist für zwei Singles. Bitte hart nachdenken.das ist das letzte Mal das ich das so sage. Ihr könnt euch gern seitenweise weiter versteigen. Ich lass euch machen.

Das hast du ja schon ein paar Mal behauptet. Was ist denn dann deiner Meinung nach die Mindestbesoldung für einen alleinstehenden A5er? Das Jahr darfst du dir aussuchen, allerdings wäre mir wichtig, dass du das Jahr und Brutto oder Netto angibst.

Das darf dir der believer beantworten der meint ja die Wahrheit inklusive intelligenzhoheit gepachtet zu haben, aber Moment, wer hat hier als erstes die Berechnungsformeln aufgestellt? Ach ja… viel spass im sumpf der interpretations-schwurbeleien
Dann wird es dir sicher nichts ausmachen deine Ankündigung dieses Mal auch zu halten und weitere sinnlose Kommentare zu unterlassen?

Meszcal

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2058 am: 02.12.2025 19:04 »
Ui da hab ich ne Treffer gelandet. Sei nicht traurig aber aus meiner Sicht ist es wertvoller mal den Mund zu halten wenn alles gesagt wurde. Jetzt bin ich wieder still und lese mit, falls Sven oder jemand anderes mit Ahnung was wertvolles schreibt.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2059 am: 02.12.2025 19:04 »
Was passiert eigentlich, rein technisch, wenn ein Zitat länger ist, als das, was auf eine Seite passt?

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2060 am: 02.12.2025 19:17 »
Könnte es theoretisch sein, dass das BVerfG mit Zuschlägen möglicherweise gerade nicht nur Beamten zustehende Zuschläge gemeint hat? Bedeutet: Der Gesetzgeber könnte beispielsweise Kindergeld und Kinderzuschlag so gestalten, dass alle Bürger davon profitieren. Das wäre politisch und Sozial (Demografie) eigentlich ganz interessant.
Ja, natürlich würde durch jeden Euro mehr Kindergeld die Mindestnettoalimenation der 4K Familie um 2 Euro niedriger. Habe ich ja schon vor hundert Jahren dargestellt.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2061 am: 02.12.2025 19:19 »
Könnte es theoretisch sein, dass das BVerfG mit Zuschlägen möglicherweise gerade nicht nur Beamten zustehende Zuschläge gemeint hat? Bedeutet: Der Gesetzgeber könnte beispielsweise Kindergeld und Kinderzuschlag so gestalten, dass alle Bürger davon profitieren. Das wäre politisch und Sozial (Demografie) eigentlich ganz interessant.
Ja, natürlich würde durch jeden Euro mehr Kindergeld die Mindestnettoalimenation der 4K Familie um 2 Euro niedriger. Habe ich ja schon vor hundert Jahren dargestellt.

Du bist halt der mit dem Durchblick. Danke für das Feedback.

ParagraphenReiter2026

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« Antwort #2062 am: 02.12.2025 19:36 »
https://www.swr.de/kultur/gesellschaft/was-verdienen-unsere-beamten-100.html?mediaId=960f92a2-d4c6-3f1b-9621-7c63a291e1db&

Hier wird suggeriert, als gäbe es 5,4 Millionen Beamte. Ist das Absicht oder einfach nur schlampiger Stil (Staatsdiener schreiben, nachdem von Beamten die Rede ist)? Habe nämlich keine Lust mir 45 Minuten Beamtenbashing zu geben.

…kein Beamtenbashing im Podcast, eigentlich ganz interessant, kann man sich ruhig mal geben…

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2063 am: 02.12.2025 19:48 »
Und ja, vielleicht sind stattdessen auch noch etwas mehr als 35% "erlaubt" und vielleicht kann der Gesetzgeber noch etwas an den unteren Gruppen und Stufen "herumschrauben", aber wir werden nach meiner festen Überzeugung keinesfalls irgendwo auch nur in die Nähe von 80% des MÄE (Rentenonkel) oder in einen Bereich kommen, im dem einer der ersten drei Parameter der Stufe 1 der Fortschreibungsprüfung für den kleinsten Single-Beamten "schlagend" werden könnte (GoodBye).

Denn beides wäre nur mit einem absurd und wirklichkeitsfremd hohen (und somit in meinen Augen auf keinen Fall seitens des BVerfG gedeckten) Familienzuschlag möglich!
Ich habe es dir doch schon vorgerechnet, dass das natürlich möglich wäre, dass ein Beamte unter die MÄE in seiner 2k oder 3k Konstellation fällt. Obwohl er deine errechnete (und damit weit über die Prüfkriterien hinausgehende) Grundbesoldungserhöhung bekommt.
Hier gerne nochmals auf Basis deiner Daten
Rechnen wir es doch mal durch:
5010 Bruttobesoldung sind für eine 4k Familie in Bayern(Bund) notwendig. Nehme ich so mit.
Annahme: 35% Anteil der Besoldung darf via Zulage geregelt sein. Dann sind es 1754€ Zulage (35%) und 3257€ (65%) Grundbesoldung. Ob es in dieser Höhe erlaubt sein wird, wird irgendwann hoffentlich das BVerfG konkretisieren, bis dahin sind deine Verneinungen hierzu leider nur Wunschdenken.
Wer weiß vielleicht kommt da ein andere Besoldungsgesetzgeber um die Ecke und interpretiert die Rechtsprechung so, dass auch 45 zu 55 noch ok ist. (ich denke aber 2/3 Grundbesoldung dürfte das Maximum sein, da hat Rentenonkel ja auch schon was zu geschrieben)

Die OECD Daten basierten Prekaritätsschwellen der Menschen in Bayer (2024) sind
1862€ Single
2794€ 2Personen
3725€ mit 1 Kind.
4284€ mit 2 Kinder.


Weiter Annahme der Gesetzgeber gestaltet die Zulagen als reine, lineare Kinderzulage aus, für die Versorgung des Partners gibt es ja die Steuerklasse III. (ironisch gemeint)
Was kommt dann dabei rum:

Der Single Beamte (330 PKV) mit 3257€ Brutto hat 2462€ netto.

Das Paar (LstKL3, 495€ PKV) mit 3257€ Brutto hat 2632€ netto, sind 160€ unter der OECD Grenze und leben in prekären Lebensverhältnissen!

Das Paar mit 1 Kind (LstKL3, 577,50€ PKV 250€ KG) mit 4133€  Brutto ( 3257€+ 50% Kinderzuschlag) hat 3482€ netto, sind 250€ unter der OECD Grenze und leben in prekären Lebensverhältnissen!

Das Paar mit 2 Kinder (LstKL3, 660€ PKV 500€ KG) mit 5010€ Brutto hat 4319€ Netto alles gut

Da aktuell und bisher kein Beamter als Single unter der neuen MÄE-Grenze gefallen ist, wird natürlich auch weiterhin kein Single-Beamter unter die MÄE fallen, da bin ich voll bei dir, insbesondere nicht, wenn die Prüfgruppen eingehalten werden und der DH stufenlineare Erhöhungen macht.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2064 am: 02.12.2025 20:12 »
Es gibt nur ein Modell.
Es gibt zwei einhalb Ausgangspunkte zur Berechnung von Zahlen.
A) 4k muss 1,84 MAE Nettoalimentation in der niedrigsten Besoldungsstufe bekommen.

B) In der Brutto-Endstufe aller Besoldungsgruppen dürfen nicht zu viele Prüfgruppen gerissen werden.

und der Halbe Punkt ist:
Und das Abstandsgebot darf nicht verletzt werden. Das interpretiere ich so, dass Zuschläge ziemlich identisch für alle Besoldungsgruppen gewährt werden muss, so dass nicht der 4k A3er plötzlich soviel hat wie der 4k A5er.

Die letzten beiden Punkte sind durch die Indexierung auf das Jahr 1996 fixiert. So das man davon ausgehen muss, dass zu diesem Zeitpunkt die Welt noch in Ordnung war.

Nebenschauplätze sind, die noch unklar sind:
Wie viel Prozent der Besoldung muss die Grundbesoldung und wie viel durch Zuschläge sein?
Was für Zuschläge dürfen bei der MÄE Grenzenberechnung einfließen (Fam, Kind, Kegel, Ort)?
Darf ein xK Beamter unterhalb seiner 80% MÄE Grenze fallen?


Böswillige DH machen daraus ein mathematisches Optimierungspielchen:
Punkt 1: Errechnung der Mindestanhebung der untersten Stufen der Grundbesoldung des kleinsten Beamten, was ja in Abhängigkeit des anzuwendenden 4K MÄE und der erlaubten Zulagenprozentzahl ist (35% oder mehr???)
Punkt 2: Errechnung der Mindestanhebung der Endstufe alle Beamten (linear für alle gleich) die die aktuelle Prüfkriterien nicht reißen (unklar ob das reißen in beide Richtung gilt).

Daraus folgt, dass er sodann den Stufenanstieg zwischen diesen beiden Punkte neu regelt.
Oder darf der horizontale Abstand aus irgendwelchen GG gründen nicht angerührt werden?

Interessant ist in dem Zusammenhang, das bei dem Prüfkriterium Tariflohnindex einige kinken drin sind bei der Bemessung durch die Endstufe.
a) Großen Anstieg durch die Einführung der Stufe 6 in den oberen Gehaltsstufen.
b) Mal werden die Jahressonderzahlung ungleich gekürzt und mal ungleich angehoben
c) Auswirkung der Mindestzahlungen in den Tarifabschlüssen, die ein Stauchung des horizontalen Abstandes bewirken (und dies ist durch das Abstandgebot nicht statthaft bei den Beamten)

Da aber das reißen der Prüfkriterium stehts nur ein Indiz sind und keine Absolutheit wie die MÄE bedeuten, darf man hier sicherlich ruminterpretieren.
Daher sehe ich die anderen beiden Kriterien als höherwertig, weil objektiver an.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2065 am: 02.12.2025 20:41 »
Es gibt nur ein Modell.
Es gibt zwei einhalb Ausgangspunkte zur Berechnung von Zahlen.
A) 4k muss 1,84 MAE Nettoalimentation in der niedrigsten Besoldungsstufe bekommen.

B) In der Brutto-Endstufe aller Besoldungsgruppen dürfen nicht zu viele Prüfgruppen gerissen werden.

und der Halbe Punkt ist:
Und das Abstandsgebot darf nicht verletzt werden. Das interpretiere ich so, dass Zuschläge ziemlich identisch für alle Besoldungsgruppen gewährt werden muss, so dass nicht der 4k A3er plötzlich soviel hat wie der 4k A5er.

Die letzten beiden Punkte sind durch die Indexierung auf das Jahr 1996 fixiert. So das man davon ausgehen muss, dass zu diesem Zeitpunkt die Welt noch in Ordnung war.

Nebenschauplätze sind, die noch unklar sind:
Wie viel Prozent der Besoldung muss die Grundbesoldung und wie viel durch Zuschläge sein?
Was für Zuschläge dürfen bei der MÄE Grenzenberechnung einfließen (Fam, Kind, Kegel, Ort)?
Darf ein xK Beamter unterhalb seiner 80% MÄE Grenze fallen?


Böswillige DH machen daraus ein mathematisches Optimierungspielchen:
Punkt 1: Errechnung der Mindestanhebung der untersten Stufen der Grundbesoldung des kleinsten Beamten, was ja in Abhängigkeit des anzuwendenden 4K MÄE und der erlaubten Zulagenprozentzahl ist (35% oder mehr???)
Punkt 2: Errechnung der Mindestanhebung der Endstufe alle Beamten (linear für alle gleich) die die aktuelle Prüfkriterien nicht reißen (unklar ob das reißen in beide Richtung gilt).

Daraus folgt, dass er sodann den Stufenanstieg zwischen diesen beiden Punkte neu regelt.
Oder darf der horizontale Abstand aus irgendwelchen GG gründen nicht angerührt werden?

Interessant ist in dem Zusammenhang, das bei dem Prüfkriterium Tariflohnindex einige kinken drin sind bei der Bemessung durch die Endstufe.
a) Großen Anstieg durch die Einführung der Stufe 6 in den oberen Gehaltsstufen.
b) Mal werden die Jahressonderzahlung ungleich gekürzt und mal ungleich angehoben
c) Auswirkung der Mindestzahlungen in den Tarifabschlüssen, die ein Stauchung des horizontalen Abstandes bewirken (und dies ist durch das Abstandgebot nicht statthaft bei den Beamten)

Da aber das reißen der Prüfkriterium stehts nur ein Indiz sind und keine Absolutheit wie die MÄE bedeuten, darf man hier sicherlich ruminterpretieren.
Daher sehe ich die anderen beiden Kriterien als höherwertig, weil objektiver an.



Ich meinte das Familienmodell. Nicht Berechnungsmodell. Das kann nur 4K 80% MÄE sein oder wie believer pflegt zu sagen 184%. Der Gummibandeffekt der Fortschreibungsprüfung auf eine Besoldubgsgruppe (eingehakt am Endstufensold) ist mir zu schwammig weshalb ich den in der Fortschreibungsprüfung vorerst ganz weglasse. Für mich ist tatsächlich der Einfachheit halber(die Einfachheit die vom BVerfG selbst so gewollt und von diesem für sich selbst so herbeigeführt um der elenden Komplexität der Grundsicherung zu entkommen, derer mancher hier noch fröhnen) nur das 80% MÄE auch für den Single (abzüglich FamZ abzüglich Kindergeld). Kindergeld steht fest. FamZ sind exorbitant und das BverfG sagt nix dazu. Spekulieren können wir hier also viel. Den 1K unter 80% des 1K habe ich in meinen Berechnungen nicht gefunden, das stimmt, aber er ist nunmal nicht unter 1K zu buchen sondern unter 4 K ohne Familienbezogenes.
« Last Edit: 02.12.2025 20:47 von Böswilliger Dienstherr »

Neuer12

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« Antwort #2066 am: 02.12.2025 20:53 »
Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

So so. Ich dachte, mein Punkt 1 (184%) sei auch schon falsch.. [Ironie off]


Ja das ist auch Müll. Es wäre 1,84

Ich denke 1., dass hier langsam die Schwelle zum Trollen überschritten wird.

Und 2., dass man sich über eine herablassende Art nicht beschweren sollte, wenn man Gedanken anderer als Müll oder Gehirnfürze betitelt.

Einige hier können wirklich froh sein, dass (hoffentlich irgendwann) amsangemessen und nicht niveauangemessen alimentiert wird.
Wir sehen uns 500 Seiten später in denen eben diese hirnfürze als solches erkannt werden.
Ich habe niemanden herablassend behandelt sondern nur auf solche reagiert. Wenn ich eine IDEE kritisiere und sich jemand angefasst fühlt ist das nicht mein Problem. Viel Spaß noch

Du Kackvogel nervst wie die Pest. Aus welchem Loch bist du eigentlich in den letzten 3 Wochen gekrochen gekommen, dass du hier meinst die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben?
Wow, das Niveau sinkt und sinkt...
Warum moderiert hier eigentlich keiner?

Bodycount02

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« Antwort #2067 am: 02.12.2025 21:00 »
Ab Punkt 2 legst du bereits falsch.

So so. Ich dachte, mein Punkt 1 (184%) sei auch schon falsch.. [Ironie off]


Ja das ist auch Müll. Es wäre 1,84

Ich denke 1., dass hier langsam die Schwelle zum Trollen überschritten wird.

Und 2., dass man sich über eine herablassende Art nicht beschweren sollte, wenn man Gedanken anderer als Müll oder Gehirnfürze betitelt.

Einige hier können wirklich froh sein, dass (hoffentlich irgendwann) amsangemessen und nicht niveauangemessen alimentiert wird.
Wir sehen uns 500 Seiten später in denen eben diese hirnfürze als solches erkannt werden.
Ich habe niemanden herablassend behandelt sondern nur auf solche reagiert. Wenn ich eine IDEE kritisiere und sich jemand angefasst fühlt ist das nicht mein Problem. Viel Spaß noch

Du Kackvogel nervst wie die Pest. Aus welchem Loch bist du eigentlich in den letzten 3 Wochen gekrochen gekommen, dass du hier meinst die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben?

Und heute singt für Sie: Das Niveau! Leute im Ernst, ihr gebt hier strafrechtliche relevante Äußerungen ab. Solltest du wirklich Bundesbeamter sein, dann würde ich -gerade in Anbetracht der Pflichten, welche im Urteil erwähnt werden- mal  drüber nachdenken, ob ich das als Beamter so tun sollte.

Skywalker2000

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« Antwort #2068 am: 02.12.2025 21:36 »
Eine Frage zum Sachverhalt:

Gibt es Neuigkeiten zum Urteil aus dem BMI, und was machen die Gewerkschaften aktuell? Kann doch nicht sein, dass wir wieder Jahre warten?…

Kann doch nicht sein, dass 8 Jahre nachgezahlt wird.

clarion

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« Antwort #2069 am: 02.12.2025 22:05 »
Mein Gott, warum so heftig? Leben und Leben lassen,

Ich selbst glaube nicht, dass das BVerfG Familienzuschläge in beliebiger Höhe akzeptieren würde, sondern nur eine Anhebung "in gewissen Grenzen.", da wären 35% schon sehr viel.

Die Frage ist, ob die Dienstherren sich wirklich entlarven, indem sie die Zuschläge für Beamtenkinder mit Eltern aus hohen Besoldungsgruppen mehr bezahlt als für Kinder kleiner Beamten. Günstiger wäre es, so glaube ich, ein  verhehrendes Signal für die Öffentlichkeit

Warten wir es doch einfach ab, ohne uns zu zoffen.