Das Abstandsgebot wird sicherlich nochmal spannend werden, wenn es dazu kommt, dass A7 das neue A3 wird und A7 die Mindestbesoldung nicht deutlich übertrifft:
Hierzu ein Kommentar von Swen, der aus meiner Sicht heute aktueller als damals ist:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.msg375052.html#msg375052@Grandia: Das ist super.
Das BVerfG hat in seiner jüngsten Entscheidung zwei Fixpunkte gesetzt. Sie sind jetzt normative Fixpunkte, mithin schränken beide den normativen Gestaltungspielraum des Besoldungsgesetzgebers weiter ein. Bei dem ersten Fixpunkt, der Mindestbesoldung, die übrigens im Gegensatz zu früher keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung mehr zugänglich ist, normiert der Senat bezogen auf den 4 K Modellbeamten die absolute Untergrenze der gerade noch verfassungsgemäßen Besoldung. Wie der Gesetzgeber diese heilen wird, ist, in engen Grenzen, seine Baustelle. Mithin liegt an der Stelle der Ball im Spielfeld der Dienstherrn.
Gleichzeitig hat er einen zweiten Fixpunkt, nämlich das Gehaltsgefüge von 1996, als Ausgangspunkt der Betrachtung der Fortschreibungspflicht gesetzt. Dabei wollte er vor allem vermeiden, was er in der Randnummer 26 wie folgt formuliert hat: „Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen anpassen“. Mithin wollte der Senat nicht länger hinnehmen, dass der Beamte Sonderopfer bringen muss oder der Gesetzgeber die Beamten von der allgemeinen Einkommensentwicklung aus rein fiskalischen Erwägungen heraus abkoppelt. Dennoch kann die Randnummer 26 aus meiner Sicht nicht losgelöst von Randnummer 60 betrachtet werden: „Entscheidend ist, dass die Anforderungen von Art. 33 Abs. 5, tatsächlich für eine amtsangemessene Besoldung Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. auch BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>)."
Daher erscheint das Jahr 1996 als Fixpunkt nur dann sachgerecht, wenn man zumindest davon ausgehen kann, dass zu dem Zeitpunkt die Besoldung nach dem Verständnis der Randnummer 60 amtsangemessen war. Soweit man die Fachgerichte bis hin zum BVerfG vom Gegenteil überzeugen kann, werden diese, so denke ich, an diesen Zahlen nicht vorbeikommen.
Soweit ich es überblicke habe ich zwei mögliche Angriffspunkte gefunden, die es gilt, mathematisch fundiert mit Zahlen zu unterfüttern. Vielleicht gibt es auch noch mehr, die ich übersehe. Jedenfalls liegt darin tatsächlich sehr viel Arbeit.
1.) Meiner Meinung nach würde es daher helfen, wenn man mathematisch beweisen könnte, dass A14 und A15 bereits 1996 deutlich von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt war, mithin davon auszugehen war, dass beide bereits 1996 keine Alimentation mehr hatten, die dem entspricht, was der Senat in Randnummer 60 ausgeführt hat. Hier kommt zusätzlich zu den Zahlen, die sich in den Teilnehmerunterlagen vom Thüringer Beamtenbund finden, erschwerend hinzu, dass es Anfang der 90er Jahre sozial gestaffelte Erhöhungen und Einmalzahlungen gab, die aus heutiger Sicht als vermutlich verfassungswidrig betrachtet werden müssen. (Das NRW Urteil hatte ich schon mal verlinkt) So wäre es sicherlich hilfreich, den Fehlbetrag zu einer amtsangemessen Besoldung im Fixpunkt 1996 möglichst exakt mathematisch herzuleiten und zunächst in Prozent und daraus folgend in Form eines geänderten Index darzustellen. Je kleiner der Index ausfällt, umso eher und stärker sind die Prüfparameter heute gerissen.
2) Gerade die Reform der Dienstaltersstufen 1997 haben dazu geführt, dass das Einkommen A14 und A15 je nach Alter des Beamten zunächst massiv gesunken ist. Daher wäre es mal hilfreich, einen Beamten zu betrachten, der bereits vor 1996 verbeamtet war und der von der Reform betroffen war. Dazu könnte man beispielhaft einen Beamten in A 14 und einen zweiten in A15 mit Alter 25, 30, 35 usw. betrachten und die Besoldung nach der Überführung unter Berücksichtigung des Besitzstandes vergleichen. Dann dürfte sehr schnell klar werden, dass der Index von 1996 zu 1997 für die allermeisten Beamten, die nicht bereits 55 Jahre alt oder älter waren, deutlich stärker gesunken ist, als die Berechnungen von Färber, die ja wunschgemäß nur die letzte Erfahrungsstufe betrachtet, vermuten lassen. Je nach Alter dauerte es eine ganze Weile, bis die neue Besoldung die alte Höhe erreicht hatte und die „Altbeamten“ nahmen erst ab da wieder an Besoldungserhöhungen teil. Daher wurden sie meiner Meinung nach Ende der 90er Jahre für einen längeren Zeitraum von einer weiteren Einkommensentwicklung abgekoppelt.
So kann es hoffentlich gelingen, meine Thesen auch durch passende Zahlen zu flankieren und so die Fachgerichte und das BVerfG davon zu überzeugen, dass 1996 als Fixpunkt 100 nicht sachgerecht sein kann. Auch erscheint es möglicherweise nicht sachgerecht, nur das Ergebnis der letzten Erfahrungsstufe zu betrachten, wenn ein Großteil der Beamten durch Reformen über einen längeren Zeitraum von der allgemeinen Einkommensentwicklung komplett abgeschnitten waren. Da kann die zweite Berechnung helfen, diese Entwicklung deutlich sichtbarer zu machen, als es bei einer reinen Betrachtung der letzten Erfahrungsstufe der Fall ist.