Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 380480 times)

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2925 am: 14.12.2025 16:07 »
Sehe ich auch so.
Da entsteht aber trotzdem ein Problem aus Beamtensicht:
Bevor die Reparaturgesetze kommen ca. Anfang 2027, da Berlin dann z.B. 2008-2026 nachzahlen würde, müsste das Partnereinkommen schon vorher Geschichte sein. Ansonsten muss danach erneut zum 3. mal repariert werden.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2926 am: 14.12.2025 16:10 »
Selbst in A7/1 sind alle FamZ zusammen "nur" 25% des Gesamten Bruttos. Das ist m.E. nicht exorbitant. Und ich glaube genau darum wird es gehen bei der Ausgestaltung und Berechnung der Grundbesoldung.

Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt
« Last Edit: 14.12.2025 16:18 von Böswilliger Dienstherr »

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2927 am: 14.12.2025 16:52 »
Selbst in A7/1 sind alle FamZ zusammen "nur" 25% des Gesamten Bruttos. Das ist m.E. nicht exorbitant. Und ich glaube genau darum wird es gehen bei der Ausgestaltung und Berechnung der Grundbesoldung.

Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt

Zumal, und das haben wir hier auch schon diskutiert, die pensionsunwirksamen Zulagen, die das Grundgehalt niedrig halten sollen, dazu führen, dass der DH in der Pensionszeit ein Problem mit dem Alimentationsprinzip bekommen kann.

Natürlich ist das etwas, das man hier nicht mit Menschen diskutieren kann, die die gesetzliche Rente beziehen werden.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2928 am: 14.12.2025 16:55 »
Können die verdammt nochmal nicht sagen, Berlin muss dem Klagenden A 8er 90.000 Euro netto nachzahlen?

1.) Für einen verheirateten Bundes-A3/1 mit zwei Kindern ist das Urteil relativ eindeutig. Er hätte letztes Jahr nicht 3.200 €, sondern stattdessen mindestens rund 5.000 € brutto pro Monat bekommen müssen, siehe die unten nochmals angehängte Rechnung (ggf. besteht noch ein kleiner Spielraum bezüglich der PKV-Kosten).
 
2.) Für einen Single-A3/1 hängt die Nachzahlung in erster Linie davon ab, in welchem Rahmen die genannten 5.000 € in Grundgehalt und Familienzuschlag aufgeteilt werden dürfen. Hierzu gibt es hoffentlich irgendwann noch ein weitere Entscheidung aus Karlsruhe.
 
3.) Für die höheren Besoldungsgruppen wird es hingegen in der Tat "komplexer", weil hier unter anderem im Rahmen der Fortschreibungsprüfung die vier Prüfparameter sowie die "wertende Betrachtung" auf der zweiten Prüfungsstufe ins Spiel kommen..



1.) Tatsächliches Gehalt im Jahr 2024
- Die A3/1-Bruttobesoldung eines 4K-Beamten lag bei 3.203 Euro. Zusammengesetzt aus 2.707 € Grundbesoldung und 496 € Familienzuschlag.
- Zuzüglich Kindergeld (500 €) und abzüglich PKV-Kosten (660 €, davon 530 € steuerlich absetzbar) sowie Steuern (111 €) lag also die tatsächliche Nettoalimentation des 4K-Beamten bei 2.932 €.

2.) Prekaritätsschwelle
- Das Median-Äquivalenzeinkommen lag 2024 in Bayern bei 2.328 € (beim alten Mindestabstandsgebot wurden auch für Bundesbeamte bayerische Werte zugrundgelegt).
- Die Prekaritätsschwelle hatte somit letztes Jahr einen Wert von 4.284 € (80% vom 2,3-fachen des MÄE).

3.) Mindestbesoldung
- Ausgehend von der Prekaritätsschwelle (4.284 €) und zuzüglich 660 € PKV-Kosten sowie abzüglich 500 € Kindergeld hätte die Nettobesoldung des kleinsten 4K-Beamten letztes Jahr mindestens 4.444 € betragen müssen.
- Zuzüglich Steuern (566 €) hätte die A3/1-Bruttobesoldung des 4K-Beamten entsprechend mindestens 5.010 Euro betragen müssen (unter Beibehaltung des aktuellen prozentualen Verhältnisses hätte sich diese aus 4.235 € Grundbesoldung sowie 775 € Familienzuschlag zusammengesetzt).

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2929 am: 14.12.2025 17:14 »
Selbst in A7/1 sind alle FamZ zusammen "nur" 25% des Gesamten Bruttos. Das ist m.E. nicht exorbitant. Und ich glaube genau darum wird es gehen bei der Ausgestaltung und Berechnung der Grundbesoldung.

Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt

Zumal, und das haben wir hier auch schon diskutiert, die pensionsunwirksamen Zulagen, die das Grundgehalt niedrig halten sollen, dazu führen, dass der DH in der Pensionszeit ein Problem mit dem Alimentationsprinzip bekommen kann.

Natürlich ist das etwas, das man hier nicht mit Menschen diskutieren kann, die die gesetzliche Rente beziehen werden.

Die gesetzliche Rente ist seit Anbeginn (korrigiert mich) als Grundsicherung ausgestaltet und kann gar nicht den gleichen Anspruch an Ausgestaltung haben wie eine Pension die dem Alimentationsprinzip folgt.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2930 am: 14.12.2025 17:22 »
Jo.. Vielleicht möchte die SPD darum die bösen Beamten in die Rentenversicherung drücken. 😁

Grandia

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2931 am: 14.12.2025 17:29 »
Selbst in A7/1 sind alle FamZ zusammen "nur" 25% des Gesamten Bruttos. Das ist m.E. nicht exorbitant. Und ich glaube genau darum wird es gehen bei der Ausgestaltung und Berechnung der Grundbesoldung.

Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt

Ich hab in den LBV BW FamZ für den aktiven Dienst für 2025 geschaut und mir das ausgerechnet. Summe der FamZ/Gesamtbrutto = Anteil.
"Im Wesentlichen" bedeutet denn was genau?

Es ist alles Sache vom Ausgangspunkt. Ich nehme mal den schlechtesten: Bei der Faktorisierung der Familie steht der Beamte zu 1,0 Anteilen gegenüber den 0,5+0,5+0,3=1,3 Anteilen der restlichen Familie, also weniger als 44% der Gesamtalimentation gegenüber. Von den restlichen 56% übernimmt die Grundbesoldung nach meiner Rechnung weitere 31% der Alimentation der Familie. Im Gegensatz zu seiner Wertigkeit bei der Berechnung der Prekariatsschweelle ist das ein sehr großer Anteil.

Verstehe mich bitte nicht falsch. Ich hätte auch gerne eine hohe Grundbesoldung und pro Stufe je 1,2% Wachstum und je Amt nochmal 4%. Ich sehe aber Lücken, die ausgenutzt werden können. Und diese sehe ich allerdings, weil ich kein Jurist bin, sondern nur Lehrer. Wahrscheinlich ist alles viel enger gefasst.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2932 am: 14.12.2025 17:40 »
Das Abstandsgebot wird sicherlich nochmal spannend werden, wenn es dazu kommt, dass A7 das neue A3 wird und A7 die Mindestbesoldung nicht deutlich übertrifft:

Hierzu ein Kommentar von Swen, der aus meiner Sicht heute aktueller als damals ist:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.msg375052.html#msg375052

@Grandia: Das ist super.

Das BVerfG hat in seiner jüngsten Entscheidung zwei Fixpunkte gesetzt. Sie sind jetzt normative Fixpunkte, mithin schränken beide den normativen Gestaltungspielraum des Besoldungsgesetzgebers weiter ein. Bei dem ersten Fixpunkt, der Mindestbesoldung, die übrigens im Gegensatz zu früher keiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung mehr zugänglich ist, normiert der Senat bezogen auf den 4 K Modellbeamten die absolute Untergrenze der gerade noch verfassungsgemäßen Besoldung. Wie der Gesetzgeber diese heilen wird, ist, in engen Grenzen, seine Baustelle. Mithin liegt an der Stelle der Ball im Spielfeld der Dienstherrn.
 
Gleichzeitig hat er einen zweiten Fixpunkt, nämlich das Gehaltsgefüge von 1996, als Ausgangspunkt der Betrachtung der Fortschreibungspflicht gesetzt. Dabei wollte er vor allem vermeiden, was er in der Randnummer  26 wie folgt formuliert hat: „Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen anpassen“. Mithin wollte der Senat nicht länger hinnehmen, dass der Beamte Sonderopfer bringen muss oder der Gesetzgeber die Beamten von der allgemeinen Einkommensentwicklung aus rein fiskalischen Erwägungen heraus abkoppelt. Dennoch kann die Randnummer 26 aus meiner Sicht nicht losgelöst von Randnummer 60 betrachtet werden: „Entscheidend ist, dass die Anforderungen von Art. 33 Abs. 5, tatsächlich für eine amtsangemessene Besoldung Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden (vgl. auch BVerfGE 137, 34 <73 f. Rn. 77>)."

Daher erscheint das Jahr 1996 als Fixpunkt nur dann sachgerecht, wenn man zumindest davon ausgehen kann, dass zu dem Zeitpunkt die Besoldung nach dem Verständnis der Randnummer 60 amtsangemessen war. Soweit man die Fachgerichte bis hin zum BVerfG vom Gegenteil überzeugen kann, werden diese, so denke ich, an diesen Zahlen nicht vorbeikommen.

Soweit ich es überblicke habe ich zwei mögliche Angriffspunkte gefunden, die es gilt, mathematisch fundiert mit Zahlen zu unterfüttern. Vielleicht gibt es auch noch mehr, die ich übersehe. Jedenfalls liegt darin tatsächlich sehr viel Arbeit.

1.) Meiner Meinung nach würde es daher helfen, wenn man mathematisch beweisen könnte, dass A14 und A15 bereits 1996 deutlich von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt war, mithin davon auszugehen war, dass beide bereits 1996 keine Alimentation mehr hatten, die dem entspricht, was der Senat in Randnummer 60 ausgeführt hat. Hier kommt zusätzlich zu den Zahlen, die sich in den Teilnehmerunterlagen vom Thüringer Beamtenbund finden, erschwerend hinzu, dass es Anfang der 90er Jahre sozial gestaffelte Erhöhungen und Einmalzahlungen gab, die aus heutiger Sicht als vermutlich verfassungswidrig betrachtet werden müssen. (Das NRW Urteil hatte ich schon mal verlinkt) So wäre es sicherlich hilfreich, den Fehlbetrag zu einer amtsangemessen Besoldung im Fixpunkt 1996 möglichst exakt mathematisch herzuleiten und zunächst in Prozent und daraus folgend in Form eines geänderten Index darzustellen. Je kleiner der Index ausfällt, umso eher und stärker sind die Prüfparameter heute gerissen.

2) Gerade die Reform der Dienstaltersstufen 1997 haben dazu geführt, dass das Einkommen A14 und A15 je nach Alter des Beamten zunächst massiv gesunken ist. Daher wäre es mal hilfreich, einen Beamten zu betrachten, der bereits vor 1996 verbeamtet war und der von der Reform betroffen war. Dazu könnte man beispielhaft einen Beamten in A 14 und einen zweiten in A15 mit Alter 25, 30, 35 usw. betrachten und die Besoldung nach der Überführung unter Berücksichtigung des Besitzstandes vergleichen. Dann dürfte sehr schnell klar werden, dass der Index von 1996 zu 1997 für die allermeisten Beamten, die nicht bereits 55 Jahre alt oder älter waren, deutlich stärker gesunken ist, als die Berechnungen von Färber, die ja wunschgemäß nur die letzte Erfahrungsstufe betrachtet, vermuten lassen. Je nach Alter dauerte es eine ganze Weile, bis die neue Besoldung die alte Höhe erreicht hatte und die „Altbeamten“ nahmen erst ab da wieder an Besoldungserhöhungen teil. Daher wurden sie meiner Meinung nach Ende der 90er Jahre für einen längeren Zeitraum von einer weiteren Einkommensentwicklung abgekoppelt.

So kann es hoffentlich gelingen, meine Thesen auch durch passende Zahlen zu flankieren und so die Fachgerichte und das BVerfG davon zu überzeugen, dass 1996 als Fixpunkt 100 nicht sachgerecht sein kann. Auch erscheint es möglicherweise nicht sachgerecht, nur das Ergebnis der letzten Erfahrungsstufe zu betrachten, wenn ein Großteil der Beamten durch Reformen über einen längeren Zeitraum von der allgemeinen Einkommensentwicklung komplett abgeschnitten waren. Da kann die zweite Berechnung helfen, diese Entwicklung deutlich sichtbarer zu machen, als es bei einer reinen Betrachtung der letzten Erfahrungsstufe der Fall ist. 

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2933 am: 14.12.2025 17:55 »
Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.

Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.

Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.

Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2934 am: 14.12.2025 18:01 »

Die gesetzliche Rente ist seit Anbeginn (korrigiert mich) als Grundsicherung ausgestaltet und kann gar nicht den gleichen Anspruch an Ausgestaltung haben wie eine Pension die dem Alimentationsprinzip folgt.

Ganz so schlimm ist es tatsächlich nicht. Die gesetzliche Rentenversicherung fungiert bei dem Drei Säulen Modell (gesetzliche Absicherung, betriebliche Absicherung und private Absicherung) als erste Säule, mithin als die, die am meisten stemmen muss. Die Haltelinie liegt derzeit bei 48 %, so dass ein Arbeitnehmer, um auf die gleiche Versorgung zu kommen, die fehlenden Prozente durch die anderen beiden Säulen auffangen muss. Dabei muss er jedoch nicht auf die gleichen Prozente kommen, da er regelmäßig weniger KV und weniger Steuern zahlen muss.

Dabei gilt nach wie vor die Beamtenversorgung als Vollversorgung, mithin vereinigt die Beamtenversorgung alle drei Säulen in sich und von einem Beamten darf mithin nicht erwartet werden, dass er während seiner aktiven Zeit Sparanstrengungen unternehmen muss, um im Alter amtsangemessen versorgt zu sein. Deswegen hat der Besoldungsgesetzgeber bereits 1949 (!) das Bruttoeinkommen aller Beamten um 7 % gesenkt, um damit die Beamten an ihrer Altersvorsorge zu beteiligen. Das ist übrigens bis heute einer der Hauptgründe, warum die Bruttobesoldung von Beamten regelmäßig geringer ist, als bei vergleichbaren Tarifbeschäftigten. Gleichwohl hat der Besoldungsgesetzgeber über einige Zeit weitere 0,2 % pro Tariferhöhung einbehalten, so dass auch der heutige Beamte Gehaltskürzungen etwa in Höhe des aktuellen Rentenbeitrages bereits hinnehmen musste.

Soweit die SPD die Beamten in die Rentenversicherung aufnehmen möchte, betrachte ich es aus den oben genannten Gründen und anderen Gründen etwas anders. Wenn der Gesetzgeber die Rolle rückwärts machen möchte, dann müsse er die Beamtenbesoldung auch wieder um die Anteile anheben, die er vorher mit der Begründung weggenommen hat, sie ersetzten den fehlenden Eigenanteil der Beamten an ihrer Altersvorsorge.

Ich habe dazu schon mal was geschrieben, ich verlinke es einfach mal:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg432042.html#msg432042

@BalBund: Vielen Dank für Deine 2 cent. Ich habe ehrlicherweise nichts anderes erwartet. Allerdings kann es sein, dass der Klageweg doch etwas schneller geht, als die Politik derzeit vermutet.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2935 am: 14.12.2025 18:37 »
1.) Meiner Meinung nach würde es daher helfen, wenn man mathematisch beweisen könnte, dass A14 und A15 bereits 1996 deutlich von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt war, mithin davon auszugehen war, dass beide bereits 1996 keine Alimentation mehr hatten, die dem entspricht, was der Senat in Randnummer 60 ausgeführt hat. Hier kommt zusätzlich zu den Zahlen, die sich in den Teilnehmerunterlagen vom Thüringer Beamtenbund finden, erschwerend hinzu, dass es Anfang der 90er Jahre sozial gestaffelte Erhöhungen und Einmalzahlungen gab, die aus heutiger Sicht als vermutlich verfassungswidrig betrachtet werden müssen. (Das NRW Urteil hatte ich schon mal verlinkt) So wäre es sicherlich hilfreich, den Fehlbetrag zu einer amtsangemessen Besoldung im Fixpunkt 1996 möglichst exakt mathematisch herzuleiten und zunächst in Prozent und daraus folgend in Form eines geänderten Index darzustellen. Je kleiner der Index ausfällt, umso eher und stärker sind die Prüfparameter heute gerissen.

Exakt das hatte ich vor drei Tagen getan, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg434213.html#msg434213.

Und wie gesagt, den Nominallohnindex in seiner heutigen Definition gab es früher anscheinend noch nicht (nach meiner Recherche wurde er übrigens nicht wie von dir behauptet 1996, sondern erst 2007 eingeführt, aber das nur am Rande). Es gab jedoch beispielsweise bereits den "Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste", der unter anderem im Erbbaurecht die "Veränderung der allgemeinen Lebensverhältnisse" abbildet (laut BGH-Rechtsprechung).

Im Vergleich zu diesem Lohnindex hat die A15-Besoldung zwischen 1970 und 1996 einen "Rückstand" von rund zwanzig Prozentpunkten erlitten.

Mit anderen Worten: Die A15-Besoldung hätte 1996 fast 25% (!) höher sein müssen, um wieder ungefähr im gleichen Verhältnis zum Durchschnittslohn-Index wie 1970 zu stehen.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2936 am: 14.12.2025 18:52 »
Selbst in A7/1 sind alle FamZ zusammen "nur" 25% des Gesamten Bruttos. Das ist m.E. nicht exorbitant. Und ich glaube genau darum wird es gehen bei der Ausgestaltung und Berechnung der Grundbesoldung.

Es sind stellenweise 33 % wie rechnest du? Aber gut. Spekuliert wurde hier schon viel darüber wieviel die FamZ sein dürfen. Aber 25% +X halte ich für Zuviel wenn das BVerfG schon früher verlautbart hat die ersten beiden Kinder müssen „im wesentlichen“ aus dem Grundgehalt gestemmt werden und weiterhin das LEISTUNGSPRINZIP gilt

Ich hab in den LBV BW FamZ für den aktiven Dienst für 2025 geschaut und mir das ausgerechnet. Summe der FamZ/Gesamtbrutto = Anteil.
"Im Wesentlichen" bedeutet denn was genau?

Es ist alles Sache vom Ausgangspunkt. Ich nehme mal den schlechtesten: Bei der Faktorisierung der Familie steht der Beamte zu 1,0 Anteilen gegenüber den 0,5+0,5+0,3=1,3 Anteilen der restlichen Familie, also weniger als 44% der Gesamtalimentation gegenüber. Von den restlichen 56% übernimmt die Grundbesoldung nach meiner Rechnung weitere 31% der Alimentation der Familie. Im Gegensatz zu seiner Wertigkeit bei der Berechnung der Prekariatsschweelle ist das ein sehr großer Anteil.

Verstehe mich bitte nicht falsch. Ich hätte auch gerne eine hohe Grundbesoldung und pro Stufe je 1,2% Wachstum und je Amt nochmal 4%. Ich sehe aber Lücken, die ausgenutzt werden können. Und diese sehe ich allerdings, weil ich kein Jurist bin, sondern nur Lehrer. Wahrscheinlich ist alles viel enger gefasst.

Ich überprüfe jetzt nicht nochmal. Bin am Handy. Aber ja. So ungefähr stellt sich das 2025 dar. Die Frage was sich hinter „im wesentlichen“verbirgt kann keine 44% in der gesamtschau sein, sofern man bei 4K und Leistungsprinzip als Alleinverdiener dasteht. Aber das ist nur mein kleiner Gedanke dazu. Ich betrachte die 4K mindestalimentation aber auch als abstrakte rechengrösse, deren Begründung nach der Erstellung selbiger entfällt. Bin damit auf weiter Flur allein weil mir entweder keiner folgen mag oder es nachvollziehen kann. Ich tue das deshalb, weil Karlsruhe von Berechnungsgrösse spricht und ich das so auch interpretiere.

Maximus

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« Antwort #2937 am: 14.12.2025 19:18 »
Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.

Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.

Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.

Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.


Vielen Dank für deine Einschätzung BalBund. Die gleiche Vermutung /Befürchtung hatte ich auch. Was ich beim Modell Bayern besonders problematisch finde ... auch in den Fällen, wo tatsächlich kein Partnereinkommen vorliegt (z.B. dreijährige Elternzeit wird ausgereizt), trotzdem 20.000 € angerechnet werden. Die Länder und der Bund werden jedenfalls das fiktive Partnereinkommen nicht kampflos aufgeben.

Ich bin auch gespannt, wie NRW reagieren wird. Aktuell ist das Bundesland für Beamte mit Kindern der absolute Spitzenreiter. Wenn NRW die hohen Familienzuschläge beibehält, wird es seine Spitzenposition für Beamte mit Kindern verteidigen können.

PolareuD

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« Antwort #2938 am: 14.12.2025 19:22 »
- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Im Endeffekt würde das bedeuten, dass die Grundbesoldung nur im Rahmen der Übernahme der TV-Ergebnisse steigen würde, wie bisher auch, und nicht einen Cent mehr.

Die Nachzahlungen erfolgen ggf. separat über ein Reparaturgesetz für den betreffenden Personenkreis. Und für die Zukunft gilt der Mehrverdienerhaushalt.

Hugo

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« Antwort #2939 am: 14.12.2025 19:29 »
Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Also schön die Nachzahlung als Rückstellung für den Klageweg nutzen. Spätestens ab dem dritten Kind ist es m.M.n. nicht oder nur schwer möglich als Partner 20.000 € (netto? brutto?) zu verdienen (Haushalt, Hobbys, Elternabende, Hausaufgabenbetreuung, etc.). Ich zumindest kenne niemanden aus meinem Umfeld der mit drei oder mehr Kindern als "Nebenverdiener" mehr als einen Minijob leisten kann und auch dann ist der Alltag mit Kindern stressig genug. Ohnehin ist es mit Schichtdienst des Hauptverdiners schwierig einen passenden 20k Job als Partner/in auszuüben.
Also... je nachdem wie sich der DH entscheidet zu reagieren/agieren/interpretieren: Immer schön Widerspruch einlegen  ;)