Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 414135 times)

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3150 am: 17.12.2025 22:32 »
Ich würde mich nicht auf eine Umsetzung im Stiel Bayerns einschießen.

Alles reine Spekulationen!

Warum besucht aktuell der Finanzminister und die Leitung der für die Besoldung zuständigen Landesbehörde des Landes NRW aktuell die größte für die Besoldung zuständige Bundesoberbehörde?

🤔

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3151 am: 18.12.2025 01:35 »
Mittlerweile finde ich gefallen daran, zu jeder neuen Erkenntnis, die ich hier durch das Stellen von Fragen und das Lesen erlange, eine neue Berechnung zu erstellen. Und was da einem noch selbst für Ideen kommen  :o

In etwa wie: Um die monatliche Besoldung nach der Vollendung der Reform nicht allzu auffällig oder gar abgehoben daherkommen zu lassen, könnte man dem jeweiligen Ehepartner doch tatsächlich seinen 0,5 MÄE-Multiplikator-Anteil auszahlen. So bleibt die Summe beim eigentlichen Besoldungsempfänger niedrig. So geht echte Einzelalimentation mit persönlichem Zuschnitt  8)

Natürlich alles nur auf die Spitze getrieben. Kreativ genug ists ja jetzt schon.

Ich habe mir heute früh nochmals in Ruhe die Zahlen, Daten und Berechnungsbeispiele aus der
Stellungnahme des Deutschen Richterbundes #19/2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (115%-Regel) hergenommen und mit meinen eigenen familiären Voraussetzungen gerechnet. Was ist hier also für mich drin, gehe ich von der Interpretation des Richterbundes aus?

Also den Fixstern A3 S1 geortet, das Grundgehalt nach Anleitung erhöht und dann auf den prozentualen 2024er Abstand zwischen A3 S1 und (meiner) A7 S8 gebracht (was 2024 in der Tabelle einem DP A12 S6 entsprach) und  mit den für mich anzuwendenden Familienzuschlägen versehen. Die Nettobesoldung errechnet und dann das Kindergeld addiert.

So komme ich hier (mittels einer bereits überholten Berechnungsmethode) auf 7236,- EUR/mtl. in 2024. Und das ausgehend von einem 115%-Wert über der Grundsicherung und einer unveränderten, prozentualen Erhöhung der Grundgehaltssätze ausgehend vom neuen Grundgehalt der BesGrp A3 S1. Der Abstand zu A7 S8 beträgt hier +36,1%.



Und weil ja die neue Berechnung ausgehend vom MÄE angeblich noch ganz dollere Beträge produzieren würde, hier gleich die Gegenprobe mit einem vom Richterbund zu Grunde gelegten MÄE-Schnitt 2024 von Berlin, Hessen und Baden-Württemberg, der etwa bei 2222,- EUR liegen sollte:

Grundsicherung 2 Erwachsene mit 2 Kindern Ü/U 14 Jahre: 4075,24 EUR, gut nachvollziehbar vom Richterbund gerechnet

115% Abstand ab = 4686,- EUR

Im Vergleich nun der neue Goldstandard in Form der Prekariatsgrenze bei einem MÄE von 2222,- EUR der gleichen Modellfamilie (Faktor 1,84): 4088,48 EUR. Also 13,24 EUR mehr als Grundsicherung. Klasse. Das reicht nicht mal für einen Monat GEZ. Aber wer weniger ÖRR schaut, wird schon nicht gleich sterben.

Mein persönliches Prekariat (2222,- EUR mit Faktor 2,56) liegt in dieser Rechnung bei 5688,32 EUR. Mit dem MÄE BY 2024 (2328,- EUR mit Faktor 2,56) wären es gar 5959,68 EUR.

Wenn es die neue Besoldung dann schafft, diesen Betrag in etwa abzubilden, komme ich mit den Kindergeldsätzen aus 2024 auf monatlich 7209,68 EUR und liege damit 26,32 EUR UNTER der alten Berechnung auf Basis der Grundsicherung und dem Abstandsgebot. Gute Besserung sag ich da. Hauptsache dieses hässliche Wort kommt nun nicht mehr vor.

Damit ein schleichendes "Hinten Hinunterfallen" ausgeschlossen werden kann, hoffe ich dann noch auf eine Abkehr vom Übernehmen der Tarifverhandlungsergebnisse im ÖD und favorisiere eine parallele Koppelung an die Diätenerhöhungen im BT. So entfallen auch noch diese lästigen Wartezeiten und irgendwann reißt man die 15% Abstand auch wirklich.
« Last Edit: 18.12.2025 01:54 von Glinzo »

Sternenkind

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3152 am: 18.12.2025 02:10 »
Wenn keiner klagt, dann hat das entweder einen Grund oder eben keinen, weil man seine Alimentation akzeptiert.

Hallo,

ich habe nur durch Zufall von dem Ganzen erfahren.

1. Habe 0,0 Infos dazu erhalten. (erst hier gab es Infos)
2. Habe erst letztes Jahr hiervon etwas mitbekommen
3. Mein Widerspruch ist Ruhend gestellt worden.

Es viele Kollegen die nichts erfahren, weil keine Infos verteilt werden.
Es war schon so und wird auch leider sobleiben, man wird ohne Infos gehalten.

Guten Morgen von einer weiteren Neuen,

auch bei uns gab und gibt es 0,0 Infos.
Auch auf dieses Forum hier bin ich nur durch Zufall gestoßen.

2 Gewerkschaften buhlen vor Ort um neue Mitglieder aber wenn man die aA anspricht verweist die eine auf die Internetseite (kein Widerspruch seit 2021 erforderlich) und in der Anderen sitzen Leute die mich höflichst daran erinnert haben, dass wir ja doch schon seit vieeelen Jahren mit 100% besoldet werden, was im Vergleich zu (hier gerne irgendwen aus dem Mindestlohnsektor einsetzen) doch wahnsinnig hoch wäre.

Dieses "wir bekommen ja SCHON seit so vielen 100%" bringt mich zu einer hypothetischen Frage:

Angenommen, ein Ostbeamter hätte seit 1996 Widerspruch eingelegt gegen seine Besoldung. Wird dann das Nachzuzahlende  auf die entsprechenden Prozente der damaligen Besoldung runtergerechnet?

@DrStrange: ich stimme Ihren Worten vollkommen zu

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3153 am: 18.12.2025 02:18 »
Das war jetzt noch zu spät fürs Editieren:

Meine Kinder werden ja auch älter und der Faktor wird irgendwann nicht mehr bei 2,56 liegen, sondern bei 3,2. Das ist dann im Jahr 2030 bei mir der Fall. Die MÄE-Steigerungen für BY scheinen durch die letzten Jahre von 2020 bis 2024 sehr progressiv mit zuerst 47 EUR, dann 51 EUR, 88 EUR und schließlich 123 EUR vom Jahr 2023 auf 2024 zu steigen. Ich tackere mal der Einfachheit halber bei 150 EUR pro Jahr fest und springe von 2024 ins Jahr 2030 mit einem dann auf 3228 EUR angewachsenen MÄE und einem Faktor von 3,2 ab dem Monat 11/2030. Bis dahin sollten alle Kinder noch im Kindergeldbezug sein.

Ergibt 10329,60 EUR. Endlich 5-stellig. Und das noch vor meinem 50sten  8)
« Last Edit: 18.12.2025 02:24 von Glinzo »

JimmyCola

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3154 am: 18.12.2025 06:37 »
Mittlerweile finde ich gefallen daran, zu jeder neuen Erkenntnis, die ich hier durch das Stellen von Fragen und das Lesen erlange, eine neue Berechnung zu erstellen. Und was da einem noch selbst für Ideen kommen  :o

In etwa wie: Um die monatliche Besoldung nach der Vollendung der Reform nicht allzu auffällig oder gar abgehoben daherkommen zu lassen, könnte man dem jeweiligen Ehepartner doch tatsächlich seinen 0,5 MÄE-Multiplikator-Anteil auszahlen. So bleibt die Summe beim eigentlichen Besoldungsempfänger niedrig. So geht echte Einzelalimentation mit persönlichem Zuschnitt  8)

Natürlich alles nur auf die Spitze getrieben. Kreativ genug ists ja jetzt schon.

Ich habe mir heute früh nochmals in Ruhe die Zahlen, Daten und Berechnungsbeispiele aus der
Stellungnahme des Deutschen Richterbundes #19/2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (115%-Regel) hergenommen und mit meinen eigenen familiären Voraussetzungen gerechnet. Was ist hier also für mich drin, gehe ich von der Interpretation des Richterbundes aus?

Also den Fixstern A3 S1 geortet, das Grundgehalt nach Anleitung erhöht und dann auf den prozentualen 2024er Abstand zwischen A3 S1 und (meiner) A7 S8 gebracht (was 2024 in der Tabelle einem DP A12 S6 entsprach) und  mit den für mich anzuwendenden Familienzuschlägen versehen. Die Nettobesoldung errechnet und dann das Kindergeld addiert.

So komme ich hier (mittels einer bereits überholten Berechnungsmethode) auf 7236,- EUR/mtl. in 2024. Und das ausgehend von einem 115%-Wert über der Grundsicherung und einer unveränderten, prozentualen Erhöhung der Grundgehaltssätze ausgehend vom neuen Grundgehalt der BesGrp A3 S1. Der Abstand zu A7 S8 beträgt hier +36,1%.



Und weil ja die neue Berechnung ausgehend vom MÄE angeblich noch ganz dollere Beträge produzieren würde, hier gleich die Gegenprobe mit einem vom Richterbund zu Grunde gelegten MÄE-Schnitt 2024 von Berlin, Hessen und Baden-Württemberg, der etwa bei 2222,- EUR liegen sollte:

Grundsicherung 2 Erwachsene mit 2 Kindern Ü/U 14 Jahre: 4075,24 EUR, gut nachvollziehbar vom Richterbund gerechnet

115% Abstand ab = 4686,- EUR

Im Vergleich nun der neue Goldstandard in Form der Prekariatsgrenze bei einem MÄE von 2222,- EUR der gleichen Modellfamilie (Faktor 1,84): 4088,48 EUR. Also 13,24 EUR mehr als Grundsicherung. Klasse. Das reicht nicht mal für einen Monat GEZ. Aber wer weniger ÖRR schaut, wird schon nicht gleich sterben.

Mein persönliches Prekariat (2222,- EUR mit Faktor 2,56) liegt in dieser Rechnung bei 5688,32 EUR. Mit dem MÄE BY 2024 (2328,- EUR mit Faktor 2,56) wären es gar 5959,68 EUR.

Wenn es die neue Besoldung dann schafft, diesen Betrag in etwa abzubilden, komme ich mit den Kindergeldsätzen aus 2024 auf monatlich 7209,68 EUR und liege damit 26,32 EUR UNTER der alten Berechnung auf Basis der Grundsicherung und dem Abstandsgebot. Gute Besserung sag ich da. Hauptsache dieses hässliche Wort kommt nun nicht mehr vor.

Damit ein schleichendes "Hinten Hinunterfallen" ausgeschlossen werden kann, hoffe ich dann noch auf eine Abkehr vom Übernehmen der Tarifverhandlungsergebnisse im ÖD und favorisiere eine parallele Koppelung an die Diätenerhöhungen im BT. So entfallen auch noch diese lästigen Wartezeiten und irgendwann reißt man die 15% Abstand auch wirklich.

Bei der Berechnung fehlt die Berücksichtigung des Binnenabstands zwischen den Besoldungsgruppen.

clarion

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« Antwort #3155 am: 18.12.2025 06:46 »
@ Glinzo,

Bevor Du Dir zu große Hoffnungen machst, mit A 8 über 10.000 Euro halte ich für ausgeschlossen. Das 2äre dann auch ziemlich grotesk.

Das BVerfG hat schön öfters bewiesen, dass Rechtssprechung sich im Wandel der Zeit ändern kann.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3156 am: 18.12.2025 06:50 »
@ Glinzo,

Bevor Du Dir zu große Hoffnungen machst, mit A 8 über 10.000 Euro halte ich für ausgeschlossen. Das 2äre dann auch ziemlich grotesk.

Das BVerfG hat schön öfters bewiesen, dass Rechtssprechung sich im Wandel der Zeit ändern kann.

Er hat Faktor 2,56. Wenn das seine 80% sind, müsste da mindestens ein Drittes Kind oder gar ein viertes sein. In BaWü würde er für nummer 3 und 4 JE 989 € monatlich bekommen.

BuBea

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« Antwort #3157 am: 18.12.2025 07:01 »

- Und ja, der von mir verwendete „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste“ scheint wie erwähnt etwas ausgeprägter anzusteigen als der Nominallohnindex.
- Ich habe keine Ahnung, worin genau der Unterschied begründet liegt (müsste man mal recherchieren). Aber auch der Nominallohnindex (falls man ihn künstlich zurückrechnen würde) dürfte zwischen 1970 und 1996 deutlich angestiegen sein.


Zum Unterschied habe ich vom Statistischen Bundesamt folgende Info erhalten (Zitat):
Beim Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen) werden die Bruttomonatsverdienste von ausschließlich Vollzeitbeschäftigten, zu Grunde gelegt. Der Nominallohnindex (einschließlich Sonderzahlungen) hingegen umfasst alle Beschäftigten, d.h. er umfasst die vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet. Durch die Einbeziehung der Sonderzahlungen als unregelmäßig gezahltem Verdienstbestandteil ergeben sich von Quartal zu Quartal starke Schwankungen in der Entwicklung der Verdienste. Diese Schwankungen sind jedoch allein durch die Zahlung von z. B. Weihnachtsgeld im 4. Quartal bzw. Wegfall der Zahlung im 1. Quartal des folgenden Jahres begründet. Für Anpassungen in unregelmäßigen Abständen, z. B. vierteljährlich oder immer dann, wenn eine bestimmte prozentuale Veränderung erreicht ist, empfehlen wir die Nutzung des Index der Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen.

Die Entwicklung des Index der Bruttoverdienste von Arbeitnehmern können Sie unserer Veröffentlichungs-Tabelle entnehmen:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Tabellen/index-brutto-monatsverdienst-quartal-erbbau.html?nn=206824


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« Antwort #3158 am: 18.12.2025 07:10 »

- Und ja, der von mir verwendete „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste“ scheint wie erwähnt etwas ausgeprägter anzusteigen als der Nominallohnindex.
- Ich habe keine Ahnung, worin genau der Unterschied begründet liegt (müsste man mal recherchieren). Aber auch der Nominallohnindex (falls man ihn künstlich zurückrechnen würde) dürfte zwischen 1970 und 1996 deutlich angestiegen sein.


Zum Unterschied habe ich vom Statistischen Bundesamt folgende Info erhalten (Zitat):
Beim Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen) werden die Bruttomonatsverdienste von ausschließlich Vollzeitbeschäftigten, zu Grunde gelegt. Der Nominallohnindex (einschließlich Sonderzahlungen) hingegen umfasst alle Beschäftigten, d.h. er umfasst die vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet. Durch die Einbeziehung der Sonderzahlungen als unregelmäßig gezahltem Verdienstbestandteil ergeben sich von Quartal zu Quartal starke Schwankungen in der Entwicklung der Verdienste. Diese Schwankungen sind jedoch allein durch die Zahlung von z. B. Weihnachtsgeld im 4. Quartal bzw. Wegfall der Zahlung im 1. Quartal des folgenden Jahres begründet. Für Anpassungen in unregelmäßigen Abständen, z. B. vierteljährlich oder immer dann, wenn eine bestimmte prozentuale Veränderung erreicht ist, empfehlen wir die Nutzung des Index der Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen.

Die Entwicklung des Index der Bruttoverdienste von Arbeitnehmern können Sie unserer Veröffentlichungs-Tabelle entnehmen:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Tabellen/index-brutto-monatsverdienst-quartal-erbbau.html?nn=206824

Wenn ich das so lese, würde das statistische Bundesamt ja Karlsruhe mit der Aussage ("Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet.") direkt in den Koffer scheißen. Karlsruhe zielt aber (meines Erachtens in weiser Voraussicht im Gespann mit anderen Indizes) auf das Netto ab. Verwendete man den Bruttoindex müsst man diesen wiederum individuell Steuerbereinigen, was erneut eine Komplexität einführen würde, die Karlsruhe im Selbsteingeständnis zu der Entscheidung aus 2020 eigentlich abschaffen wollte.

clarion

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« Antwort #3159 am: 18.12.2025 07:15 »
Es gibt bei Destatis auch eine jährliche Indexreihe des Reallohnindexes und des Nominallohnindexes, da wird doch dann das Jahresbrutto betrachtet.

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« Antwort #3160 am: 18.12.2025 07:25 »
Es gibt bei Destatis auch eine jährliche Indexreihe des Reallohnindexes und des Nominallohnindexes, da wird doch dann das Jahresbrutto betrachtet.

"Nominallohn kann das Brutto- oder Nettoeinkommen sein, wobei das Bruttoeinkommen für statistische Erhebungen transparenter ist. Es handelt sich um einen Nominalwert, bei dem weder Inflation noch Deflation berücksichtigt werden"

https://de.wikipedia.org/wiki/Nominallohn

"Der Reallohn ist der Indikator für die tatsächliche Kaufkraft des Nominallohns, was eine Preisbereinigung um Inflation oder Deflation erfordert."

https://de.wikipedia.org/wiki/Reallohn

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3161 am: 18.12.2025 07:34 »

- Und ja, der von mir verwendete „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste“ scheint wie erwähnt etwas ausgeprägter anzusteigen als der Nominallohnindex.
- Ich habe keine Ahnung, worin genau der Unterschied begründet liegt (müsste man mal recherchieren). Aber auch der Nominallohnindex (falls man ihn künstlich zurückrechnen würde) dürfte zwischen 1970 und 1996 deutlich angestiegen sein.


Zum Unterschied habe ich vom Statistischen Bundesamt folgende Info erhalten (Zitat):
Beim Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen) werden die Bruttomonatsverdienste von ausschließlich Vollzeitbeschäftigten, zu Grunde gelegt. Der Nominallohnindex (einschließlich Sonderzahlungen) hingegen umfasst alle Beschäftigten, d.h. er umfasst die vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet. Durch die Einbeziehung der Sonderzahlungen als unregelmäßig gezahltem Verdienstbestandteil ergeben sich von Quartal zu Quartal starke Schwankungen in der Entwicklung der Verdienste. Diese Schwankungen sind jedoch allein durch die Zahlung von z. B. Weihnachtsgeld im 4. Quartal bzw. Wegfall der Zahlung im 1. Quartal des folgenden Jahres begründet. Für Anpassungen in unregelmäßigen Abständen, z. B. vierteljährlich oder immer dann, wenn eine bestimmte prozentuale Veränderung erreicht ist, empfehlen wir die Nutzung des Index der Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen.

Die Entwicklung des Index der Bruttoverdienste von Arbeitnehmern können Sie unserer Veröffentlichungs-Tabelle entnehmen:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Tabellen/index-brutto-monatsverdienst-quartal-erbbau.html?nn=206824

Wenn ich das so lese, würde das statistische Bundesamt ja Karlsruhe mit der Aussage ("Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet.") direkt in den Koffer scheißen. Karlsruhe zielt aber (meines Erachtens in weiser Voraussicht im Gespann mit anderen Indizes) auf das Netto ab. Verwendete man den Bruttoindex müsst man diesen wiederum individuell Steuerbereinigen, was erneut eine Komplexität einführen würde, die Karlsruhe im Selbsteingeständnis zu der Entscheidung aus 2020 eigentlich abschaffen wollte.

Ich hatte einen Fehler im Kopf. Mindestprüfung ist Netto. Fortschreibung ist Brutto.