Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 422231 times)

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3150 am: 17.12.2025 22:32 »
Ich würde mich nicht auf eine Umsetzung im Stiel Bayerns einschießen.

Alles reine Spekulationen!

Warum besucht aktuell der Finanzminister und die Leitung der für die Besoldung zuständigen Landesbehörde des Landes NRW aktuell die größte für die Besoldung zuständige Bundesoberbehörde?

🤔

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3151 am: 18.12.2025 01:35 »
Mittlerweile finde ich gefallen daran, zu jeder neuen Erkenntnis, die ich hier durch das Stellen von Fragen und das Lesen erlange, eine neue Berechnung zu erstellen. Und was da einem noch selbst für Ideen kommen  :o

In etwa wie: Um die monatliche Besoldung nach der Vollendung der Reform nicht allzu auffällig oder gar abgehoben daherkommen zu lassen, könnte man dem jeweiligen Ehepartner doch tatsächlich seinen 0,5 MÄE-Multiplikator-Anteil auszahlen. So bleibt die Summe beim eigentlichen Besoldungsempfänger niedrig. So geht echte Einzelalimentation mit persönlichem Zuschnitt  8)

Natürlich alles nur auf die Spitze getrieben. Kreativ genug ists ja jetzt schon.

Ich habe mir heute früh nochmals in Ruhe die Zahlen, Daten und Berechnungsbeispiele aus der
Stellungnahme des Deutschen Richterbundes #19/2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (115%-Regel) hergenommen und mit meinen eigenen familiären Voraussetzungen gerechnet. Was ist hier also für mich drin, gehe ich von der Interpretation des Richterbundes aus?

Also den Fixstern A3 S1 geortet, das Grundgehalt nach Anleitung erhöht und dann auf den prozentualen 2024er Abstand zwischen A3 S1 und (meiner) A7 S8 gebracht (was 2024 in der Tabelle einem DP A12 S6 entsprach) und  mit den für mich anzuwendenden Familienzuschlägen versehen. Die Nettobesoldung errechnet und dann das Kindergeld addiert.

So komme ich hier (mittels einer bereits überholten Berechnungsmethode) auf 7236,- EUR/mtl. in 2024. Und das ausgehend von einem 115%-Wert über der Grundsicherung und einer unveränderten, prozentualen Erhöhung der Grundgehaltssätze ausgehend vom neuen Grundgehalt der BesGrp A3 S1. Der Abstand zu A7 S8 beträgt hier +36,1%.



Und weil ja die neue Berechnung ausgehend vom MÄE angeblich noch ganz dollere Beträge produzieren würde, hier gleich die Gegenprobe mit einem vom Richterbund zu Grunde gelegten MÄE-Schnitt 2024 von Berlin, Hessen und Baden-Württemberg, der etwa bei 2222,- EUR liegen sollte:

Grundsicherung 2 Erwachsene mit 2 Kindern Ü/U 14 Jahre: 4075,24 EUR, gut nachvollziehbar vom Richterbund gerechnet

115% Abstand ab = 4686,- EUR

Im Vergleich nun der neue Goldstandard in Form der Prekariatsgrenze bei einem MÄE von 2222,- EUR der gleichen Modellfamilie (Faktor 1,84): 4088,48 EUR. Also 13,24 EUR mehr als Grundsicherung. Klasse. Das reicht nicht mal für einen Monat GEZ. Aber wer weniger ÖRR schaut, wird schon nicht gleich sterben.

Mein persönliches Prekariat (2222,- EUR mit Faktor 2,56) liegt in dieser Rechnung bei 5688,32 EUR. Mit dem MÄE BY 2024 (2328,- EUR mit Faktor 2,56) wären es gar 5959,68 EUR.

Wenn es die neue Besoldung dann schafft, diesen Betrag in etwa abzubilden, komme ich mit den Kindergeldsätzen aus 2024 auf monatlich 7209,68 EUR und liege damit 26,32 EUR UNTER der alten Berechnung auf Basis der Grundsicherung und dem Abstandsgebot. Gute Besserung sag ich da. Hauptsache dieses hässliche Wort kommt nun nicht mehr vor.

Damit ein schleichendes "Hinten Hinunterfallen" ausgeschlossen werden kann, hoffe ich dann noch auf eine Abkehr vom Übernehmen der Tarifverhandlungsergebnisse im ÖD und favorisiere eine parallele Koppelung an die Diätenerhöhungen im BT. So entfallen auch noch diese lästigen Wartezeiten und irgendwann reißt man die 15% Abstand auch wirklich.
« Last Edit: 18.12.2025 01:54 von Glinzo »

Sternenkind

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3152 am: 18.12.2025 02:10 »
Wenn keiner klagt, dann hat das entweder einen Grund oder eben keinen, weil man seine Alimentation akzeptiert.

Hallo,

ich habe nur durch Zufall von dem Ganzen erfahren.

1. Habe 0,0 Infos dazu erhalten. (erst hier gab es Infos)
2. Habe erst letztes Jahr hiervon etwas mitbekommen
3. Mein Widerspruch ist Ruhend gestellt worden.

Es viele Kollegen die nichts erfahren, weil keine Infos verteilt werden.
Es war schon so und wird auch leider sobleiben, man wird ohne Infos gehalten.

Guten Morgen von einer weiteren Neuen,

auch bei uns gab und gibt es 0,0 Infos.
Auch auf dieses Forum hier bin ich nur durch Zufall gestoßen.

2 Gewerkschaften buhlen vor Ort um neue Mitglieder aber wenn man die aA anspricht verweist die eine auf die Internetseite (kein Widerspruch seit 2021 erforderlich) und in der Anderen sitzen Leute die mich höflichst daran erinnert haben, dass wir ja doch schon seit vieeelen Jahren mit 100% besoldet werden, was im Vergleich zu (hier gerne irgendwen aus dem Mindestlohnsektor einsetzen) doch wahnsinnig hoch wäre.

Dieses "wir bekommen ja SCHON seit so vielen 100%" bringt mich zu einer hypothetischen Frage:

Angenommen, ein Ostbeamter hätte seit 1996 Widerspruch eingelegt gegen seine Besoldung. Wird dann das Nachzuzahlende  auf die entsprechenden Prozente der damaligen Besoldung runtergerechnet?

@DrStrange: ich stimme Ihren Worten vollkommen zu

Glinzo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3153 am: 18.12.2025 02:18 »
Das war jetzt noch zu spät fürs Editieren:

Meine Kinder werden ja auch älter und der Faktor wird irgendwann nicht mehr bei 2,56 liegen, sondern bei 3,2. Das ist dann im Jahr 2030 bei mir der Fall. Die MÄE-Steigerungen für BY scheinen durch die letzten Jahre von 2020 bis 2024 sehr progressiv mit zuerst 47 EUR, dann 51 EUR, 88 EUR und schließlich 123 EUR vom Jahr 2023 auf 2024 zu steigen. Ich tackere mal der Einfachheit halber bei 150 EUR pro Jahr fest und springe von 2024 ins Jahr 2030 mit einem dann auf 3228 EUR angewachsenen MÄE und einem Faktor von 3,2 ab dem Monat 11/2030. Bis dahin sollten alle Kinder noch im Kindergeldbezug sein.

Ergibt 10329,60 EUR. Endlich 5-stellig. Und das noch vor meinem 50sten  8)
« Last Edit: 18.12.2025 02:24 von Glinzo »

JimmyCola

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3154 am: 18.12.2025 06:37 »
Mittlerweile finde ich gefallen daran, zu jeder neuen Erkenntnis, die ich hier durch das Stellen von Fragen und das Lesen erlange, eine neue Berechnung zu erstellen. Und was da einem noch selbst für Ideen kommen  :o

In etwa wie: Um die monatliche Besoldung nach der Vollendung der Reform nicht allzu auffällig oder gar abgehoben daherkommen zu lassen, könnte man dem jeweiligen Ehepartner doch tatsächlich seinen 0,5 MÄE-Multiplikator-Anteil auszahlen. So bleibt die Summe beim eigentlichen Besoldungsempfänger niedrig. So geht echte Einzelalimentation mit persönlichem Zuschnitt  8)

Natürlich alles nur auf die Spitze getrieben. Kreativ genug ists ja jetzt schon.

Ich habe mir heute früh nochmals in Ruhe die Zahlen, Daten und Berechnungsbeispiele aus der
Stellungnahme des Deutschen Richterbundes #19/2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung (115%-Regel) hergenommen und mit meinen eigenen familiären Voraussetzungen gerechnet. Was ist hier also für mich drin, gehe ich von der Interpretation des Richterbundes aus?

Also den Fixstern A3 S1 geortet, das Grundgehalt nach Anleitung erhöht und dann auf den prozentualen 2024er Abstand zwischen A3 S1 und (meiner) A7 S8 gebracht (was 2024 in der Tabelle einem DP A12 S6 entsprach) und  mit den für mich anzuwendenden Familienzuschlägen versehen. Die Nettobesoldung errechnet und dann das Kindergeld addiert.

So komme ich hier (mittels einer bereits überholten Berechnungsmethode) auf 7236,- EUR/mtl. in 2024. Und das ausgehend von einem 115%-Wert über der Grundsicherung und einer unveränderten, prozentualen Erhöhung der Grundgehaltssätze ausgehend vom neuen Grundgehalt der BesGrp A3 S1. Der Abstand zu A7 S8 beträgt hier +36,1%.



Und weil ja die neue Berechnung ausgehend vom MÄE angeblich noch ganz dollere Beträge produzieren würde, hier gleich die Gegenprobe mit einem vom Richterbund zu Grunde gelegten MÄE-Schnitt 2024 von Berlin, Hessen und Baden-Württemberg, der etwa bei 2222,- EUR liegen sollte:

Grundsicherung 2 Erwachsene mit 2 Kindern Ü/U 14 Jahre: 4075,24 EUR, gut nachvollziehbar vom Richterbund gerechnet

115% Abstand ab = 4686,- EUR

Im Vergleich nun der neue Goldstandard in Form der Prekariatsgrenze bei einem MÄE von 2222,- EUR der gleichen Modellfamilie (Faktor 1,84): 4088,48 EUR. Also 13,24 EUR mehr als Grundsicherung. Klasse. Das reicht nicht mal für einen Monat GEZ. Aber wer weniger ÖRR schaut, wird schon nicht gleich sterben.

Mein persönliches Prekariat (2222,- EUR mit Faktor 2,56) liegt in dieser Rechnung bei 5688,32 EUR. Mit dem MÄE BY 2024 (2328,- EUR mit Faktor 2,56) wären es gar 5959,68 EUR.

Wenn es die neue Besoldung dann schafft, diesen Betrag in etwa abzubilden, komme ich mit den Kindergeldsätzen aus 2024 auf monatlich 7209,68 EUR und liege damit 26,32 EUR UNTER der alten Berechnung auf Basis der Grundsicherung und dem Abstandsgebot. Gute Besserung sag ich da. Hauptsache dieses hässliche Wort kommt nun nicht mehr vor.

Damit ein schleichendes "Hinten Hinunterfallen" ausgeschlossen werden kann, hoffe ich dann noch auf eine Abkehr vom Übernehmen der Tarifverhandlungsergebnisse im ÖD und favorisiere eine parallele Koppelung an die Diätenerhöhungen im BT. So entfallen auch noch diese lästigen Wartezeiten und irgendwann reißt man die 15% Abstand auch wirklich.

Bei der Berechnung fehlt die Berücksichtigung des Binnenabstands zwischen den Besoldungsgruppen.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3155 am: 18.12.2025 06:46 »
@ Glinzo,

Bevor Du Dir zu große Hoffnungen machst, mit A 8 über 10.000 Euro halte ich für ausgeschlossen. Das 2äre dann auch ziemlich grotesk.

Das BVerfG hat schön öfters bewiesen, dass Rechtssprechung sich im Wandel der Zeit ändern kann.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3156 am: 18.12.2025 06:50 »
@ Glinzo,

Bevor Du Dir zu große Hoffnungen machst, mit A 8 über 10.000 Euro halte ich für ausgeschlossen. Das 2äre dann auch ziemlich grotesk.

Das BVerfG hat schön öfters bewiesen, dass Rechtssprechung sich im Wandel der Zeit ändern kann.

Er hat Faktor 2,56. Wenn das seine 80% sind, müsste da mindestens ein Drittes Kind oder gar ein viertes sein. In BaWü würde er für nummer 3 und 4 JE 989 € monatlich bekommen.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3157 am: 18.12.2025 07:01 »

- Und ja, der von mir verwendete „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste“ scheint wie erwähnt etwas ausgeprägter anzusteigen als der Nominallohnindex.
- Ich habe keine Ahnung, worin genau der Unterschied begründet liegt (müsste man mal recherchieren). Aber auch der Nominallohnindex (falls man ihn künstlich zurückrechnen würde) dürfte zwischen 1970 und 1996 deutlich angestiegen sein.


Zum Unterschied habe ich vom Statistischen Bundesamt folgende Info erhalten (Zitat):
Beim Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen) werden die Bruttomonatsverdienste von ausschließlich Vollzeitbeschäftigten, zu Grunde gelegt. Der Nominallohnindex (einschließlich Sonderzahlungen) hingegen umfasst alle Beschäftigten, d.h. er umfasst die vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet. Durch die Einbeziehung der Sonderzahlungen als unregelmäßig gezahltem Verdienstbestandteil ergeben sich von Quartal zu Quartal starke Schwankungen in der Entwicklung der Verdienste. Diese Schwankungen sind jedoch allein durch die Zahlung von z. B. Weihnachtsgeld im 4. Quartal bzw. Wegfall der Zahlung im 1. Quartal des folgenden Jahres begründet. Für Anpassungen in unregelmäßigen Abständen, z. B. vierteljährlich oder immer dann, wenn eine bestimmte prozentuale Veränderung erreicht ist, empfehlen wir die Nutzung des Index der Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen.

Die Entwicklung des Index der Bruttoverdienste von Arbeitnehmern können Sie unserer Veröffentlichungs-Tabelle entnehmen:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Tabellen/index-brutto-monatsverdienst-quartal-erbbau.html?nn=206824


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« Antwort #3158 am: 18.12.2025 07:10 »

- Und ja, der von mir verwendete „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste“ scheint wie erwähnt etwas ausgeprägter anzusteigen als der Nominallohnindex.
- Ich habe keine Ahnung, worin genau der Unterschied begründet liegt (müsste man mal recherchieren). Aber auch der Nominallohnindex (falls man ihn künstlich zurückrechnen würde) dürfte zwischen 1970 und 1996 deutlich angestiegen sein.


Zum Unterschied habe ich vom Statistischen Bundesamt folgende Info erhalten (Zitat):
Beim Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen) werden die Bruttomonatsverdienste von ausschließlich Vollzeitbeschäftigten, zu Grunde gelegt. Der Nominallohnindex (einschließlich Sonderzahlungen) hingegen umfasst alle Beschäftigten, d.h. er umfasst die vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet. Durch die Einbeziehung der Sonderzahlungen als unregelmäßig gezahltem Verdienstbestandteil ergeben sich von Quartal zu Quartal starke Schwankungen in der Entwicklung der Verdienste. Diese Schwankungen sind jedoch allein durch die Zahlung von z. B. Weihnachtsgeld im 4. Quartal bzw. Wegfall der Zahlung im 1. Quartal des folgenden Jahres begründet. Für Anpassungen in unregelmäßigen Abständen, z. B. vierteljährlich oder immer dann, wenn eine bestimmte prozentuale Veränderung erreicht ist, empfehlen wir die Nutzung des Index der Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen.

Die Entwicklung des Index der Bruttoverdienste von Arbeitnehmern können Sie unserer Veröffentlichungs-Tabelle entnehmen:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Tabellen/index-brutto-monatsverdienst-quartal-erbbau.html?nn=206824

Wenn ich das so lese, würde das statistische Bundesamt ja Karlsruhe mit der Aussage ("Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet.") direkt in den Koffer scheißen. Karlsruhe zielt aber (meines Erachtens in weiser Voraussicht im Gespann mit anderen Indizes) auf das Netto ab. Verwendete man den Bruttoindex müsst man diesen wiederum individuell Steuerbereinigen, was erneut eine Komplexität einführen würde, die Karlsruhe im Selbsteingeständnis zu der Entscheidung aus 2020 eigentlich abschaffen wollte.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3159 am: 18.12.2025 07:15 »
Es gibt bei Destatis auch eine jährliche Indexreihe des Reallohnindexes und des Nominallohnindexes, da wird doch dann das Jahresbrutto betrachtet.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3160 am: 18.12.2025 07:25 »
Es gibt bei Destatis auch eine jährliche Indexreihe des Reallohnindexes und des Nominallohnindexes, da wird doch dann das Jahresbrutto betrachtet.

"Nominallohn kann das Brutto- oder Nettoeinkommen sein, wobei das Bruttoeinkommen für statistische Erhebungen transparenter ist. Es handelt sich um einen Nominalwert, bei dem weder Inflation noch Deflation berücksichtigt werden"

https://de.wikipedia.org/wiki/Nominallohn

"Der Reallohn ist der Indikator für die tatsächliche Kaufkraft des Nominallohns, was eine Preisbereinigung um Inflation oder Deflation erfordert."

https://de.wikipedia.org/wiki/Reallohn

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3161 am: 18.12.2025 07:34 »

- Und ja, der von mir verwendete „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste“ scheint wie erwähnt etwas ausgeprägter anzusteigen als der Nominallohnindex.
- Ich habe keine Ahnung, worin genau der Unterschied begründet liegt (müsste man mal recherchieren). Aber auch der Nominallohnindex (falls man ihn künstlich zurückrechnen würde) dürfte zwischen 1970 und 1996 deutlich angestiegen sein.


Zum Unterschied habe ich vom Statistischen Bundesamt folgende Info erhalten (Zitat):
Beim Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen) werden die Bruttomonatsverdienste von ausschließlich Vollzeitbeschäftigten, zu Grunde gelegt. Der Nominallohnindex (einschließlich Sonderzahlungen) hingegen umfasst alle Beschäftigten, d.h. er umfasst die vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer.
Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet. Durch die Einbeziehung der Sonderzahlungen als unregelmäßig gezahltem Verdienstbestandteil ergeben sich von Quartal zu Quartal starke Schwankungen in der Entwicklung der Verdienste. Diese Schwankungen sind jedoch allein durch die Zahlung von z. B. Weihnachtsgeld im 4. Quartal bzw. Wegfall der Zahlung im 1. Quartal des folgenden Jahres begründet. Für Anpassungen in unregelmäßigen Abständen, z. B. vierteljährlich oder immer dann, wenn eine bestimmte prozentuale Veränderung erreicht ist, empfehlen wir die Nutzung des Index der Bruttomonatsverdienste ohne Sonderzahlungen.

Die Entwicklung des Index der Bruttoverdienste von Arbeitnehmern können Sie unserer Veröffentlichungs-Tabelle entnehmen:

https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/Tabellen/index-brutto-monatsverdienst-quartal-erbbau.html?nn=206824

Wenn ich das so lese, würde das statistische Bundesamt ja Karlsruhe mit der Aussage ("Der Nominallohnindex ist nur bedingt für Wertsicherungsklauseln (Vertragsanpassungen) geeignet.") direkt in den Koffer scheißen. Karlsruhe zielt aber (meines Erachtens in weiser Voraussicht im Gespann mit anderen Indizes) auf das Netto ab. Verwendete man den Bruttoindex müsst man diesen wiederum individuell Steuerbereinigen, was erneut eine Komplexität einführen würde, die Karlsruhe im Selbsteingeständnis zu der Entscheidung aus 2020 eigentlich abschaffen wollte.

Ich hatte einen Fehler im Kopf. Mindestprüfung ist Netto. Fortschreibung ist Brutto.

Pumpe14

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« Antwort #3162 am: 18.12.2025 09:50 »
Wenn keiner klagt, dann hat das entweder einen Grund oder eben keinen, weil man seine Alimentation akzeptiert.

Hallo,

ich habe nur durch Zufall von dem Ganzen erfahren.

1. Habe 0,0 Infos dazu erhalten. (erst hier gab es Infos)
2. Habe erst letztes Jahr hiervon etwas mitbekommen
3. Mein Widerspruch ist Ruhend gestellt worden.

Es viele Kollegen die nichts erfahren, weil keine Infos verteilt werden.
Es war schon so und wird auch leider sobleiben, man wird ohne Infos gehalten.

Guten Morgen von einer weiteren Neuen,

auch bei uns gab und gibt es 0,0 Infos.
Auch auf dieses Forum hier bin ich nur durch Zufall gestoßen.

2 Gewerkschaften buhlen vor Ort um neue Mitglieder aber wenn man die aA anspricht verweist die eine auf die Internetseite (kein Widerspruch seit 2021 erforderlich)

Mal zu meiner Erhellung, "kein Widerspruch erforderlich" - gilt das ausschließlich für Beamte die bereits einmal einen Widerspruch eingelegt haben, oder ist für alle Beamte kein Widerspruch erforderlich - also auch für die, welche noch nie einen gestellt haben?

Ich weiß natürlich dass dies nur eine Verwaltungsrechtliche Anregung war, und kein Gesetz, und man sich darum ggf. auch nicht daran halten müsste...

Aber gilt dieses Schreiben nun für alle Bundesbeamten, oder nur für die, die z.B. im Jahr 2021 widersprochen haben und demnach nicht jedes Jahr wieder stellen müssten?

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3163 am: 18.12.2025 10:12 »
Wenn keiner klagt, dann hat das entweder einen Grund oder eben keinen, weil man seine Alimentation akzeptiert.

Hallo,

ich habe nur durch Zufall von dem Ganzen erfahren.

1. Habe 0,0 Infos dazu erhalten. (erst hier gab es Infos)
2. Habe erst letztes Jahr hiervon etwas mitbekommen
3. Mein Widerspruch ist Ruhend gestellt worden.

Es viele Kollegen die nichts erfahren, weil keine Infos verteilt werden.
Es war schon so und wird auch leider sobleiben, man wird ohne Infos gehalten.

Guten Morgen von einer weiteren Neuen,

auch bei uns gab und gibt es 0,0 Infos.
Auch auf dieses Forum hier bin ich nur durch Zufall gestoßen.

2 Gewerkschaften buhlen vor Ort um neue Mitglieder aber wenn man die aA anspricht verweist die eine auf die Internetseite (kein Widerspruch seit 2021 erforderlich)

Mal zu meiner Erhellung, "kein Widerspruch erforderlich" - gilt das ausschließlich für Beamte die bereits einmal einen Widerspruch eingelegt haben, oder ist für alle Beamte kein Widerspruch erforderlich - also auch für die, welche noch nie einen gestellt haben?

Ich weiß natürlich dass dies nur eine Verwaltungsrechtliche Anregung war, und kein Gesetz, und man sich darum ggf. auch nicht daran halten müsste...

Aber gilt dieses Schreiben nun für alle Bundesbeamten, oder nur für die, die z.B. im Jahr 2021 widersprochen haben und demnach nicht jedes Jahr wieder stellen müssten?

Nein, zunächst ist es eine absolute Unverschämtheit von Gewerkschaftsseite, von einem Widerspruch abzuraten und teilweise den Mitgliedern in Aussicht zu stellen, dass der Gesetzgeber sich schon darum kümmern werde. Ich unterstelle da in Detailfragen absolute Gutgläubigkeit und Ahnungslosigkeit, aber keine Böswilligkeit. Es ist leider wohl auch so, dass sich in vielen Gewerkschaften wenig Besoldungsgruppen mit tieferen juristischen Kenntnissen engagieren. Nach dem aktuellen Beschluss, sollten sich auch die höheren Dienstränge -  und sei es bloß aus Eigeninteresse - mehr in die Gewerkschaftsarbeit einbringen.

Ansonsten gilt weiterhin:

Es ist jeden Jahr Widerspruch einzulegen!

Jedes hiervon abweichende Vorgehen führt zu weiteren offenen juristischen Fragen!

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3164 am: 18.12.2025 10:28 »

Ich glaube, du ueberschaetzt an dieser Stelle die ministerielle Geschwindigkeit und damit auch die reale Umsetzungskraft des Apparats deutlich.

Nicht, weil es an Erkenntnis oder Problembewusstsein fehlt, sondern weil ministerielle Entscheidungsprozesse nun einmal nicht linear, sondern stark sequenziell, absicherungsgetrieben und rueckgekoppelt laufen. Zwischen „Problem erkannt“, „Modell skizziert“ und „entscheidungsreife Vorlage“ liegen regelmaessig mehrere Schleifen aus Mitzeichnung, Querpruefung, Neubewertung und... nicht selten... bewusster Entschleunigung. Das ist kein Defekt, sondern Teil der Steuerungslogik.

Gerade bei Themen mit verfassungsrechtlicher Sprengkraft wird eher Zeit als Ressource eingesetzt, um Risiken zu begrenzen, als Tempo, um Handlungsfaehigkeit zu demonstrieren. Erwartete Klarheit von aussen trifft dabei auf interne Vorsichtspflichten, die jeden Schritt mehrfach absichern muessen: fachlich, fiskalisch und politisch.

Was von aussen wie Zoegern wirkt, ist intern oft schlicht prozedurale Notwendigkeit. Wer hier schnelle, stringente Bewegung erwartet, misst den Apparat an Massstaeben, die er systembedingt nicht erfuellen kann und to be honest....auch nicht soll. Das mag unbefriedigend sein, erklaert aber, warum sich Prozesse weniger durch Tempo als durch Beharrung und schrittweise Justierung auszeichnen.
Wir erinnern uns doch gerne an die Grundsteuerreform :) Das war schnell. Ja. Aber nicht gut und jetzt beschaeftigen sich Gerichte und produzieren Folgekosten fuer den oeffentlichen Sektor in Millionenhoehe damit.
Das was manche nun als Traegheit im System bezeichnen ist im Grunde der Preis fuer Rechtsstaatlichkeit und Dauerhaftigkeit.
Ich merke, ich schweife ab :D

Die kurze Antwort also auf deine doch sehr konkrete Frage: Nein.  :D

Ich schätze deine Beiträge hier sehr und auch deine Art wie du politische Prozesse erklärst.
Nur habe ich dafür leider kein Verständnis mehr.

"bewusste Entschleunigung" ist genau das, was hier jeder, insbesondere die Bundesbeamten seit 5 Jahren merken. Wieviel Absicherung, Rückkopplung, querprüfung usw usw benötigt man denn noch, um seiner Uraufgabe als Staat nachzukommen, nämlich seine treuen, verfassungsschützenden Diener nach Verfassungsrecht zu bezahlen?
Bewusste Entschleunigung ist das Gegenteil von effizienter Verwaltung.

Ich erinnere mich an Prozesse in unserem Land, als Milliarden von Euro innerhalb von Tagen freigegeben wurden. Sei es Eurokrise, Corona oder UKR-Konflikt. Auch wenn diese Sichtweise abgedroschen ist, passt sie mMn sehr gut. Denn ohne zu zögern Geld in Milliardenhöhe in kurzer Zeit freizugeben, dessen Freigabe nicht verfassungsmäßig notwendig war, lässt eine Nichtzahlung einer verfassungsrechtlich notwendigen Besoldung wie ein Stich in das verfassungstreue und im Verfassungsrecht geschulte Herz des Beamten wirken.

Es wird hier vorsätzlich einfach nicht verfassungsmäßig besoldet. Auch das führt zu erheblichem Aufwand für die Gerichte und zu Folgekosten für den öffentlichen Sektor.

Die Besoldungsgesetzgeber haben bisher den großen Vorteil, dass nur eine geringe Zahl von Beamten von diesem jahrzehntelangem Verfassungsbruch wissen.

Für mich sind all die Erklärungen und Zeitspiele nichts als Verachtung für die Staatsdiener.

Diese Spielchen sind nicht der Preis für Rechtsstaatlichkeit, es ist rechtsstaatsfeindlich und demokratiegefährdend.

@all - verzeiht', das wird nun ein wenig ausladender, aber ich kann es nicht kompakter gestalten ohne meine dahinterliegende Emotion zu verlieren
@DrStrange,

Ich habe darueber geschlafen, weil mir dein Text naeher ging, als ich dachte.
Ich schreibe dir das nicht, um dich zu beruhigen. Ich schreibe es, weil dein Text zeigt, dass du an einem Punkt bist, an dem viele hier innerlich schon stehen... aber nur wenige ihn so klar benennen. Und genau deshalb moechte ich offen sagen, warum ich so schreibe, wie ich schreibe, und warum mein Ton oft anders wirkt, als man ihn in dieser Lage erwarten wuerde.

Dein Beitrag ist kein Ausbruch. Er ist auch kein Populismus. Er ist das, so vermute ich, was entsteht, wenn jemand lange loyal war, lange vertraut hat und irgendwann merkt, dass dieses Vertrauen einseitig belastet wird. Das ist kein Versagen deinerseits... es ist ein Signal. Und es ist ein gefaehrliches Signal, nicht weil es laut ist, sondern weil es leise bleibt und sich rational begruendet anfuehlt.

Ich habe diesen Punkt selbst erreicht. Nicht theoretisch, sondern ganz real. Es gab eine Phase, da war die Kuendigung nicht mehr rhetorisches Mittel, sondern bereits formuliert. Nicht aus Trotz, sondern aus dem Gefuehl heraus, dass man Teil eines Systems ist, das seine eigene Begruendung langsam verliert. Was mich davon abgehalten hat, war nicht Loyalitaet, sondern ein Gedanke, der sich fesstgesetzt hat: Rechtsstaatlichkeit misst sich nicht daran, wie schnell sie Genugtuung verschafft, sondern daran, ob sie auch dann noch traegt, wenn sie enttaeuscht. Das war 2009.

Das ist der Grund, warum ich heute anders schreibe als Frueher. Nicht, weil ich weniger kritisch geworden bin... im Gegenteil. Sondern weil ich gelernt habe, dass es einen Unterschied gibt zwischen Anklage und Befund. Dein Text bewegt sich genau an dieser Schwelle. Und genau dort will ich ihn aufgreifen, nicht abwehren.

Du sprichst von Verfassungsbruch, Rechtsfeindlichkeit, Demokratiegefaehrdung. Ich versteh' warum. Denn aus der Perspektive des Betroffenen fuehlt es sich exakt so an. Der Staat weiss, was er tun muesste. Er kann handeln, wenn er will. Und er tut es hier nicht. Dieser Widerspruch frisst Vertrauen.

Was ich versuche...und das ist der Kern meines Ansatzes...ist nicht, diesen Eindruck kleinzureden, sondern ihn einzuordnen, bevor er kippt. Denn sobald wir dem System nicht mehr Traegheit, Ueberforderung oder politische Feigheit vorwerfen, sondern bewusste Rechtsfeindlichkeit, veraendern wir die Debatte fundamental. Dann geht es nicht mehr um Reparatur, sondern um Schuld. Und ab diesem Moment schliessen sich Systeme.

Das bedeutet nicht, dass alles legitim waere. Im Gegenteil: Ein verfassungswidriger Zustand, der ueber Jahre verwaltet wird, ist kein Betriebsunfall mehr. Er wird zu einem strukturellen Problem. Und ja, je laenger dieser Zustand andauert, desto weniger traegt die Erklaerung mit Vorsicht und Komplexitaet. Ab einem gewissen Punkt wird Zeit nicht mehr zum Risikopuffer, sondern zur Verantwortungsauslagerung.

Und genau hier treffen sich unsere Positionen. Ich widerspreche dir nicht im Ergebnis, sondern im Zeitpunkt der Eskalation. Ich halte es fuer entscheidend, dass wir die Begriffe so lange sauber halten, wie Karlsruhe selbst noch nicht eskaliert hat. Nicht aus Ehrfurcht, sondern aus Strategie. Denn der Rechtsstaat lebt davon, dass seine Kritik praeziser ist als seine Versaeumnisse.

Was viele hier spueren, und was dein Text nach meiner Lesart offenlegt, ist keine Revolte. Es ist Erosion. Beamte streiken nicht. Sie verweigern nicht offen. Sie ziehen sich innerlich zurueck, sichern sich ab, reduzieren Risiko, verlieren Bindung. Das ist der gefaehrlichste Zustand, den ein Staat haben kann, weil er nicht auffaellt und trotzdem wirkt.

Deshalb schreibe ich so, wie ich schreibe: ruhig, manchmal sperrig, manchmal scheinbar bremsend. Nicht, weil ich das Tempo nicht sehen wuerde, sondern weil ich weiss, wie schnell berechtigte Wut in etwas umschlagen kann, das am Ende niemandem mehr nutzt vor allem und insbesondere am wenigsten denen, die hier eigentlich Recht haben (das kann ich nicht oft genug unterstreichen)

Dein Beitrag ist wichtig. Nicht trotz seiner Schaerfe, sondern wegen ihr.
Meine Antwort darauf ist kein Gegenangriff, sondenr der Versuch, diesen Punkt zu halten:
innerhalb einer Linie zu bleiben, die uns Argumentationsmacht gibt.

Wenn wir diese Linie verlieren, gewinnt niemand. Wenn wir sie halten, wird es laenger dauern aber es bleibt reparabel. Und genau darum geht es mir.