Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: HansGeorg in Gestern um 10:18Mit so etwas wartet man grundsätzlich immer bis zur WM oder der EM im Sommerloch. Das war schon immer so die letzten Jahrzehnte.

Das war schon immer so ist natürlich - insbesondere in Behörden - ein Totschlagargument. KI, bitte übernehmen.

abi

Eine weitere Denkrichtung...

Der DH gibt über das "RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –
und RdSchr. d. BMI v. 26.11.2024 – Z B 2 – P 1500/20/10020 :001 DOK 2024/1040500" eine Unterbesoldung zu bzw. erkennt an, dass eine amtsangemessene Besoldung nicht vorliegt.

Demnach kann bei den betroffenen Beamten eine Versorgung der Kinder 1 und 2 (soweit vorhanden) nicht mehr aus der Alimentation des Beamten bestritten werden (weil zu wenig vorhanden ist).

Folglich müsste der Kinderanteil (zumindest bis die amtsangemessene Alimentation wieder hergestellt ist) dem des 3. Kindes (kann nicht mehr über die Alimentation des Beamten bestritten werden) sein. Auch wenn die  dann vorhandene "Überzahlung" mit der Nachzahlung - sofern ein Reparaturgesetz in Kraft getreten ist - verrechnet wird.

Das müsste doch via Antrag an den DH und entsprechender Begründung via Gerichte durchsetzbar sein?

Da gerade das Geld für das Aufziehen der Kinder (Aktivitäten, Sportvereine, etc.) benötigt wird und nicht Jahrzehnte später, wenn die Kinder aus dem Haus sind....


Pumpe14

genau
Zitat von: abi in Gestern um 13:18Eine weitere Denkrichtung...

Der DH gibt über das "RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –
und RdSchr. d. BMI v. 26.11.2024 – Z B 2 – P 1500/20/10020 :001 DOK 2024/1040500" eine Unterbesoldung zu bzw. erkennt an, dass eine amtsangemessene Besoldung nicht vorliegt.

Demnach kann bei den betroffenen Beamten eine Versorgung der Kinder 1 und 2 (soweit vorhanden) nicht mehr aus der Alimentation des Beamten bestritten werden (weil zu wenig vorhanden ist).

Folglich müsste der Kinderanteil (zumindest bis die amtsangemessene Alimentation wieder hergestellt ist) dem des 3. Kindes (kann nicht mehr über die Alimentation des Beamten bestritten werden) sein. Auch wenn die  dann vorhandene "Überzahlung" mit der Nachzahlung - sofern ein Reparaturgesetz in Kraft getreten ist - verrechnet wird.

Das müsste doch via Antrag an den DH und entsprechender Begründung via Gerichte durchsetzbar sein?

Da gerade das Geld für das Aufziehen der Kinder (Aktivitäten, Sportvereine, etc.) benötigt wird und nicht Jahrzehnte später, wenn die Kinder aus dem Haus sind....

Genau dies, also wie hoch muss eine amtsangemessene Grundbesoldung sein, was kann und darf in welchem Maße über Zulagen geregelt werden... Dies sind die Fragen  vor denen nun Gesetzgeber und Verwaltungsgerichte stehen.

Eine Beschleunigung des Verfahrens, oder vorauseilende Abhilfe durch den Dienstherrn sind, wie schon häufiger diskutiert, nicht zu erwarten. Deine Begründung mit der Notwendigkeit der zeitnahen Auszahlung ist zwar logisch und korrekt, aber macht im Verfahrensverlauf keinen Unterschied

Verfassungsmäßige

Zitat von: Akte_not_found404 in Gestern um 14:24https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_19_10000/09501-10000/19-09935.pdf

Nds. hält weiter daran fest...

Das müsst ihr mal lesen ,so eine Frechheit mit diesem fiktiven Partnereinkommen, einfach Geld dazuerfinden

Gruenhorn

Zitat von: Verfassungsmäßige in Gestern um 17:05Das müsst ihr mal lesen ,so eine Frechheit mit diesem fiktiven Partnereinkommen, einfach Geld dazuerfinden

Das ist dennoch Off topic. Das sind ungelegte Eier für den Bund und es ist Niedersachsen. Welchen Bezug gibt es also? Hier wird seitenlang auf diese Weise spekuliert.. Sinnvolle Beiträge gehen unter.

netzguru

Zitat von: Gruenhorn in Gestern um 17:29Das ist dennoch Off topic. Das sind ungelegte Eier für den Bund und es ist Niedersachsen. Welchen Bezug gibt es also? Hier wird seitenlang auf diese Weise spekuliert.. Sinnvolle Beiträge gehen unter.

Hallo,

ich sehe das nicht so, denn die DH reden miteinander und schauen was die anderen machen um Geld zusparen. Das abschreiben der DH untereinander ist ja noch schlimmer als in der Schule, ein Fehler geht rum und die halbe Klasse ist aufgefallen.

InternetistNeuland

Diese Annahme werde
auf Grundlage der jetzigen Entscheidung des BVerfG ,,angepasst", indem nunmehr von einem höheren Hinzuverdienst, nämlich in Höhe von 0,5 x 80 % des Medianäquivalenzeinkommens ausgegangen werde.

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hat darauf hingewiesen, dass die nunmehr vom
Finanzministerium vorgenommene Berechnung letztendlich bedeute, dass die Mindestbesoldung bei
einer vierköpfigen Familie nicht, wie vom BVerfG vorgenommen, mit 2,3 x 80 % des Medianäquivalenzeinkommens, sondern nur mit 1,8 x 80 % des Medianäquivalenzeinkommens errechnet werde,
weil davon ausgegangen werde, dass die Partnerin oder der Partner der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters sich durch ihr oder sein Einkommen in Höhe von 0,5 x 80 % des Medianäquivalenzeinkommens praktisch ,,selbst trage"

Wieso trägt der Partner nicht auch die Hälfte für die Kosten der Kinder? Dann kann der Dienstherr 0,9 als Partnereinkommen anrechnen.

Bliebe für den Beamten 1,4 x 80 % des MÄE.

Pumpkin76

Zitat von: Gruenhorn in Gestern um 17:29Das ist dennoch Off topic. Das sind ungelegte Eier für den Bund und es ist Niedersachsen. Welchen Bezug gibt es also? Hier wird seitenlang auf diese Weise spekuliert.. Sinnvolle Beiträge gehen unter.

Immer dasselbe Geseier  ::)

ExZivi


InternetistNeuland

#6955
Es steht doch eindeutig in Rn 70:

(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist.

Nach meinem Verständnis darf für die Berechnung der 80 % MÄE auch nicht das Kindergeld angerechnet werden.

AltStrG

Zitat von: Haftnotiz in 01.03.2026 21:20Zum 1. Juli 2026 steigen die Diäten der Bundestagsabgeordneten um satte 497 Euro im Monat – das entspricht einem Plus von 4,2 Prozent, schreibt die Bild. Im öffentlichen Dienst hingegen müssen sich Beschäftigte mit 2,8 Prozent zufriedengeben. Ein Vergleich, der viele aufhorchen lässt. Bundestagsabgeordnete bekommen damit monatlich 12.330 Euro brutto – erstmals in der Geschichte wird die 12.000-Euro-Marke geknackt. Bereits im letzten Jahr wurden die Diäten um 600 Euro erhöht.

https://www.merkur.de/verbraucher/im-tvoed-deutlicher-geld-boost-politikergehaelter-steigen-50-prozent-schneller-als-94191412.html

Schon im Vorjahr gab es eine Erhöhung um 600€ und dieses Jahr 497€. Das sind in 2 Jahren ca. 1100€ Erhöhung! Es wirkt paradox: Während für das Personal im Staatsdienst oft "kein Geld da ist", steigen die Bezüge der Abgeordneten fast wie von selbst. Die Schere zwischen Politik und Bürger klafft immer weiter auseinander. Pfuuuiii...

So langsam sollte ich selbst als gut bezahlter Spitzenleister überdenken, in die Politik zu gehen. Mhhhh...ach ne, lieber nicht. ;-)

Die Erhöhungen sind aber wirklich außergewöhnlich.

netzguru

#6957
Hallo zusammen,

welche Wertigkeit hat der Versorgungsbericht der Bundesregierung?
Es wird geschrieben: im Ruhestand nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Habe aber kein Gesetz gefunden, wo das steht.

Gibt es mehr Infos dazu?

Was muss denn jetzt min. Grundsicherung im Alter geben als Bezüge geben?
Bei Grundsicherung im Alter steht immer ab Rentenalter, wie sieht es bei DU aus?

Nachtrag:
Bei Grundsicherung/Wohngeld wird Vermögen angerechnet.
Wie sieht es aus, wenn die Pension auf Grundsicherung angehoben wird, wie von der Bundesregierung berichtet. Kommt denn da auch auf das Vermögen an?

Fragen über Fragen
Gruß
netzguru

https://dserver.bundestag.de/btd/21/010/2101040.pdf

Deutscher Bundestag
Drucksache 21/1040
21. Wahlperiode 25.07.2025

Unterrichtung durch die Bundesregierung
Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung

KAPITEL I
Beamten- und Soldatenversorgung im unmittelbaren Bundesbereich

4.3 Mindestversorgung
Absatz 3
Die Höhe der Mindestversorgung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Sie soll im Hinblick auf das Alimentationsprinzip insbesondere sicherstellen, dass Beamtinnen und Beamte im Ruhestand oder ihre Familien nicht auf Sozialleistungen, namentlich auf Grundsicherung im Alter, angewiesen sind.

Sunflare

Ich nehme fast an, dass die Widerspruchsführer mit Pauschalen abgespeist werden, welche sich ungefähr (aber auf jeden Fall niedriger angesetzt) an die Formel aus dem Berliner Urteil halten. Da man die derzeit gültige Besoldungstabelle nicht verwenden kann, bleibt diese als Altbestand zurück, dann könnte die "neue" Tabelle bei den alten Beträgen ansetzen und das neu definierte Partnereinkommen einfließen. Es wird dann mehr werden, aber nicht viel. Der Anspruch für die Vergangenheit wäre durch die Pauschalen "geheilt" (Verwaltungsvereinfachung) und die Zukunft kann man sich frei anhand des Urteils und mit neuen fiktiven Partnerzuschlägen gestalten.

Man hat schlussendlich dann die Widerspruchsführer mit mehr Kindern bedacht und ab 2021 alle Anderen auch. Sie erhalten Pauschalen und geben sich größtenteils damit zufrieden, weil man nicht noch einmal zig Jahre auf Urteile warten will... dass zermürbt ja zusätzlich.

Ach ja, das mit der Pauschalisierung wegen der Verwaltungsvereinfachung ist zulässig, hatten wir schon bei dem Urteil zur Altersdiskrimierung vorm EuGH erfahren müssen. Tenor: Sie haben schon Recht, aber aufgrund von extremen Verwaltungsaufwand erhalten sie NIX bis GARNIX! Na vielen Dank auch!

Der DH wird es sich so einfach wie möglich machen und sich wenn man ehrlich sein will, NICHT an Urteile halten! Meine Meinung!

Die größte Sorge habe ich, dass die Regierung vorher zerbricht und es sich noch vieeeel lääääänger zieht!

Verwalter

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 18:57Diese Annahme werde
auf Grundlage der jetzigen Entscheidung des BVerfG ,,angepasst", indem nunmehr von einem höheren Hinzuverdienst, nämlich in Höhe von 0,5 x 80 % des Medianäquivalenzeinkommens ausgegangen werde.

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hat darauf hingewiesen, dass die nunmehr vom
Finanzministerium vorgenommene Berechnung letztendlich bedeute, dass die Mindestbesoldung bei
einer vierköpfigen Familie nicht, wie vom BVerfG vorgenommen, mit 2,3 x 80 % des Medianäquivalenzeinkommens, sondern nur mit 1,8 x 80 % des Medianäquivalenzeinkommens errechnet werde,
weil davon ausgegangen werde, dass die Partnerin oder der Partner der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters sich durch ihr oder sein Einkommen in Höhe von 0,5 x 80 % des Medianäquivalenzeinkommens praktisch ,,selbst trage"

Wieso trägt der Partner nicht auch die Hälfte für die Kosten der Kinder? Dann kann der Dienstherr 0,9 als Partnereinkommen anrechnen.

Bliebe für den Beamten 1,4 x 80 % des MÄE.

Das wird sicherlich noch einige Jahrzehnte so weiter gehen, es sei denn, die Beamten agieren einmal geschlossen ... aber bis der Zeitpunkt erreicht ist ...
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"