Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: HansGeorg in Heute um 10:18Mit so etwas wartet man grundsätzlich immer bis zur WM oder der EM im Sommerloch. Das war schon immer so die letzten Jahrzehnte.

Das war schon immer so ist natürlich - insbesondere in Behörden - ein Totschlagargument. KI, bitte übernehmen.

abi

Eine weitere Denkrichtung...

Der DH gibt über das "RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –
und RdSchr. d. BMI v. 26.11.2024 – Z B 2 – P 1500/20/10020 :001 DOK 2024/1040500" eine Unterbesoldung zu bzw. erkennt an, dass eine amtsangemessene Besoldung nicht vorliegt.

Demnach kann bei den betroffenen Beamten eine Versorgung der Kinder 1 und 2 (soweit vorhanden) nicht mehr aus der Alimentation des Beamten bestritten werden (weil zu wenig vorhanden ist).

Folglich müsste der Kinderanteil (zumindest bis die amtsangemessene Alimentation wieder hergestellt ist) dem des 3. Kindes (kann nicht mehr über die Alimentation des Beamten bestritten werden) sein. Auch wenn die  dann vorhandene "Überzahlung" mit der Nachzahlung - sofern ein Reparaturgesetz in Kraft getreten ist - verrechnet wird.

Das müsste doch via Antrag an den DH und entsprechender Begründung via Gerichte durchsetzbar sein?

Da gerade das Geld für das Aufziehen der Kinder (Aktivitäten, Sportvereine, etc.) benötigt wird und nicht Jahrzehnte später, wenn die Kinder aus dem Haus sind....


Pumpe14

genau
Zitat von: abi in Heute um 13:18Eine weitere Denkrichtung...

Der DH gibt über das "RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 – D3-30200/94#21 – 178#6 –
und RdSchr. d. BMI v. 26.11.2024 – Z B 2 – P 1500/20/10020 :001 DOK 2024/1040500" eine Unterbesoldung zu bzw. erkennt an, dass eine amtsangemessene Besoldung nicht vorliegt.

Demnach kann bei den betroffenen Beamten eine Versorgung der Kinder 1 und 2 (soweit vorhanden) nicht mehr aus der Alimentation des Beamten bestritten werden (weil zu wenig vorhanden ist).

Folglich müsste der Kinderanteil (zumindest bis die amtsangemessene Alimentation wieder hergestellt ist) dem des 3. Kindes (kann nicht mehr über die Alimentation des Beamten bestritten werden) sein. Auch wenn die  dann vorhandene "Überzahlung" mit der Nachzahlung - sofern ein Reparaturgesetz in Kraft getreten ist - verrechnet wird.

Das müsste doch via Antrag an den DH und entsprechender Begründung via Gerichte durchsetzbar sein?

Da gerade das Geld für das Aufziehen der Kinder (Aktivitäten, Sportvereine, etc.) benötigt wird und nicht Jahrzehnte später, wenn die Kinder aus dem Haus sind....

Genau dies, also wie hoch muss eine amtsangemessene Grundbesoldung sein, was kann und darf in welchem Maße über Zulagen geregelt werden... Dies sind die Fragen  vor denen nun Gesetzgeber und Verwaltungsgerichte stehen.

Eine Beschleunigung des Verfahrens, oder vorauseilende Abhilfe durch den Dienstherrn sind, wie schon häufiger diskutiert, nicht zu erwarten. Deine Begründung mit der Notwendigkeit der zeitnahen Auszahlung ist zwar logisch und korrekt, aber macht im Verfahrensverlauf keinen Unterschied