Corona: Wie hält es Eure Behörde damit?

Begonnen von clarion, 16.03.2020 21:14

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BAT

Zitat von: Spid am 14.07.2020 20:06
Du hast behauptet, dem AG stünde eine Entscheidung zu.

Du hast , du hast, bäh bäh.

Junge, werd erwachsen. Es war und es ist keine Frage im Raume. Sondern eine Antwort auf die Frage "Wie hält es Eure Behörde damit" gegeben worden.

Nochmals geh spielen.

Spid

Dein Rumgenöle ändert nichts an den Tatsachen - neben dem Umstand, daß es für mich und meine Äußerungen völlig unbeachtlich ist, ob Du Fragen stellst, Antworten gibst oder irgendwas im Raum steht.

WasDennNun

Zitat von: RsQ am 14.07.2020 18:24
Zitat von: BAT am 14.07.2020 17:40
Wer eine Reise durchführt, bei der ein Risikogebiet tangiert wird, ...

Ohne jetzt das RKI zu bemühen: Wo sind denn aktuell "Risikogebiete"? Ich dachte, nach den früh definierten (Italien, Spanien, ...) hat man das irgendwann sein gelassen, weil es überall ein gewisses Risiko gibt ...?
Da mußt du aber eben das RKI bemühen.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

WasDennNun

Zitat von: BAT am 14.07.2020 17:40
Ola! Nächste Schelmerei unseres Arbeitgebers.

Wer eine Reise durchführt, bei der ein Risikogebiet tangiert wird, und daher in Quarantäne muss, hat für die Quarantänezeit Urlaub oder Stundenausgleich zu nehmen. Sollte so etwas nicht vorhanden sein, erfolgt eine entsprechende Gehaltskürzung.

Na läuft ja auch mit meinem nächsten Urlaub wieder super ;) :o
Das is doch klar geregelt, wenn man aufgrund von IFSG in Quarantäne muss, dann braucht der AG nichts zahlen und man bekommend eine Entschädigung auf Basis vom IFSG.
Allerdings kann dir die Entschädigung versagt werden, wenn du "selbstverschuldet" in Quarantäne kommst. (z.B. weil du vorher schon wusstest, dass du hinterher in Q. musst.)

Bei uns wird es ähnlich geregelt: Wer in Q. muss, der kann ZA, Urlaub, HomeOffice machen, oder kein Geld bekommen, sofern es selbstverschuldet ist. Er kann/soll es vorher mit dem AG absprechen welche Variante möglich ist.

Fraglich ist und bleibt ja hinterher, ob das IFSG rechtskonform ausgelegt wird und eine Berühren der Grenze von Luxemburg schon ausreicht um dich in Q. zu schicken.
Klingt eher nach Unverhältnismäßigkeit, die ein Gericht einkassier, insbesondere wenn man schon Antikörperträger ist.

Spid

Bei der Entschädigung hat aber der AG in Vorleistung zu treten. Er zahlt sie aus und erhält sie behördlicherseits erstattet - oder auch nicht.

Exekutor

Zitat von: Spid am 14.07.2020 17:57
Zitat von: Exekutor am 14.07.2020 17:52
Zitat von: Spid am 14.07.2020 17:48
Der AG zahlt ja während der Quarantäne ohnehin kein Entgelt, mithin kann er auch nichts kürzen.

Und wer zahlt die Beträge nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz? Der Weihnachtsmann? Der Osterhase? Der Nicolaus?

Inwiefern fielen die an? Es geht um den Regelungsgegenstand von §56 IFSG. Na, glänzt Du mal wieder mit völliger Ahnungslosigkeit?

Ist das für dich nicht ein äußerst frustrierendes Leben, wenn das ganze, dich umgebende Universum von Ahnungslosigkeit, Dummheit und mangelnder Sach- und Fachkenntnis geprägt ist. Du als Zentrum des Universums scheinst da offensichtlich versagt zu haben.

Spid

Dein Rumgenöle ändert nichts daran, daß Du mal wieder Mist verzapft hast. Ich sage nur: Standesbeamter

WasDennNun

Zitat von: Spid am 15.07.2020 07:24
Bei der Entschädigung hat aber der AG in Vorleistung zu treten. Er zahlt sie aus und erhält sie behördlicherseits erstattet - oder auch nicht.
Richtig, denn der AG entscheidet ja ob eine Entschädigung fällig sein kann (Weil AN eben keine Arbeitsleistung erbringt, sprich kein ZA,Urlaub oder HomeOffice).
Nicht jeder Quarantänefall ist auch ein Fall für eine Entschädigung nach IFSG.

Wenn dann der Fall eintritt, dass der AN kein Anrecht auf die Entschädigung hat und er keine Arbeitsleistung erbracht hat, dann muss sich halt der AG das Geld vom AN zurück holen.

Ganz einfach und keine mieser Trick vom AG.

Spid

Nein, der AG entscheidet lediglich, ob er einen Entgelt- oder einen Vorleistungsanspruch auf den Entschädigungsanspruch des AN gegen sich sieht und erfüllt.

WasDennNun

Der AG entscheidet zunächst einmal darüber, ob der AN, der aufgrund IFSG in Quarantäne ist, HomeOffice machen darf oder ob er ihm ZA oder Urlaub gewährt.
Erst danach hat ja der AN ggfls. einen Entschädigungsanspruch.


EDIT: Aber umgekehrt, kann der AG den AN ja nicht dazu zwingen ZA/Urlaub zu machen, weil er in Quarantäne ist.

Spid

Inwiefern stünde dem AG eine einseitige Entscheidung über die Lage des Erholungsurlaubs zu? Oder eine einseitige Verfügungsgewalt über in Vorleistung erbrachte Arbeitsleistung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart ist?

Warumdendas

Zitat von: Exekutor am 14.07.2020 17:46
Zitat von: BAT am 14.07.2020 17:40
Ola! Nächste Schelmerei unseres Arbeitgebers.

Wer eine Reise durchführt, bei der ein Risikogebiet tangiert wird, und daher in Quarantäne muss, hat für die Quarantänezeit Urlaub oder Stundenausgleich zu nehmen. Sollte so etwas nicht vorhanden sein, erfolgt eine entsprechende Gehaltskürzung.

Na läuft ja auch mit meinem nächsten Urlaub wieder super ;) :o

Wie erfährt der AG von derlei Reise wenn du nicht sehr Mitteilungsbedürftig bist. Mein AG erfährt durch den zu stellenden Urlaubsantrag lediglich den Zeitraum meines Urlaubes. Mehr hat ihn nicht zu interessieren und mehr erfährt er auch nicht.

Mein AG hat seine MA informiert, dass er berechtigt sei abzufragen ob man seinen U in Risikogebieten verbracht hat.

WasDennNun

Zitat von: Exekutor am 14.07.2020 17:46
Wie erfährt der AG von derlei Reise wenn du nicht sehr Mitteilungsbedürftig bist. Mein AG erfährt durch den zu stellenden Urlaubsantrag lediglich den Zeitraum meines Urlaubes. Mehr hat ihn nicht zu interessieren und mehr erfährt er auch nicht.
Bei uns ist es ein Angebot des AGs, dass er uns es ermöglicht, dass wir weiterhin Entgelt bekommen, wenn wir wissentlich in ein Risikogebiet fahren und somit ja der Rückkehr in Quarantäne müssen.
Dazu müssen wir ihm allerdings im Vorfeld dieses mitteilen und absprechen.
Die Alternative wäre ja ohne Entgelt dazustehen und auch keine Entschädigung zu bekommen.
(oder ZA/Urlaub zur QZeit machen)

Ansonsten sind wir nur aufgefordert, nach Rückkehr mitzuteilen, das wir in Quarantäne sind, wenn wir aus Ort zurückkehren, der während des Aufenthaltes zum Risikogebiet wurde (dem Gesundheitsamt muss man das eh mitteilen, da die dann die Quarantäne verhängen).

WasDennNun

Zitat von: Spid am 15.07.2020 09:26
Inwiefern stünde dem AG eine einseitige Entscheidung über die Lage des Erholungsurlaubs zu? Oder eine einseitige Verfügungsgewalt über in Vorleistung erbrachte Arbeitsleistung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart ist?
Inwiefern wurde das behauptet?


Warumdendas

Zitat von: WasDennNun am 15.07.2020 07:21
insbesondere wenn man schon Antikörperträger ist.

Gerade Antikörperträger können ein Risiko sein. Sie fühlen sich sicher, sind unvorsichtig und infizieren Antikörperfreie Menschen.