[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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SwenTanortsch

Zitat von: lotsch in 24.11.2024 14:40
Andererseits haben wir sehr viele der Politik nahestehende Richter am BVerfG:
Stephan Harbarth (ehemals stv. Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion)
Josef Christ (ehemals Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundeskanzleramt)
Peter Frank (ehemals Leiter des Ministerbüros im bayerischen Justizministerium)
Miriam Meßling (ehemals Referatsleiterin im baden-württembergischen Innenministerium).
Thomas Offenloch (ehemals Persönlicher Referent des baden-württembergischen Justizministers)
Yvonne Ott (ehemals Referatsleiterin im hessischen Finanzministerium)
Heinrich Wolff (ehemals Referent im Bundesinnenministerium)

Auch die zahllosen Einflussversuche der Bundesregierung auf die doch so unabhängige Justiz sind gut dokumentiert. Allein zwischen dem 6. Mai 2022 und dem 8. November 2023 gab es mehr als 40 Treffen zwischen Ministern oder Staatssekretären mit Richtern der obersten Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts einschl. Telefonate.
Deutsche Juristen haben in der deutschen Geschichte so gut wie nie eine rühmliche Rolle gespielt.
Der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs, Günter Hirsch, schrieb über sie:
,,Die Mehrheit der Richter beugte nicht das Recht. Aber viele beugten sich einem formellen Recht, auch wenn es materiell Unrecht war. Die Gefährlichkeit des Unrechtsstaates liegt ja nicht so sehr darin, dass er Richter frontal veranlasst, das Recht zu brechen – sondern darin, dass er Unrecht in Gesetzesform gießt und darauf setzt, dass Richter nicht mehr nach dem Recht fragen, wenn sie ein Gesetz zur Hand haben."

Ich kann mit solchen Pauschalisierungen, wie Du sie im am Ende darstellst, nicht viel anfangen, lotsch. Ein Vergleich der aktuellen bundesdeutschen Richterschaft mit den furchtbaren Juristen der NS-Zeit erachte ich als so haltlos wie unangebracht.

Darüber hinaus sind die letzten Entscheidungen zum Besoldungsrecht einstimmig ergangen und also vom ehemaligen Ministerpräsidenten des Saarlands sowie ehemaligen Innenminister der Landes Thüringen mitgetragen worden. Ich kann nicht erkennen, wie das möglich sein sollte, sofern es entsprechende Einflussnahmen gegeben hätte, wie Du sie im zweiten Absatz unterstellst, und sofern sie entsprechende Wirkung entfaltet hätten. Dass Verfassungsorgane miteinander sprechen, sollte offensichtlich weniger ein Nachteil als ein Vorteil unserer Republik sein; denn sachliche Gespräche haben zumeist eine befriedende Wirkung. Würde es darüber hinaus aktuell entsprechende Versuche der Einflussnahme geben, wie Du sie unterstellst, obgleich sie von keinem ehemaligen BVR der letzten Jahre bestätigt worden wären, und hätten sie darüber hinaus irgendeine entsprechende Wirkung gehabt haben sollen, hätte die Rechtsprechung nicht nur des Bundesverfassungsgerichts in maßgeblichen Entscheidungen der letzten Jahre sicherlich anders ausgesehen.

Unser Justizwesen funktioniert in der Bundesrepublik bei allen Ausnahmen, die die Regel bestätigen, weiterhin so geräuschlos wie effektiv, jedenfalls in Anbetracht der Personalnot, die allenthalben zu konstatieren ist. Dass dem im ersten Fall so bleibt und sich im zweiten dann im Verlauf der nächsten Jahre aufhellt, dafür sollte eine amtsangemessene Alimentation im Sinne ihrer Funktion in den nächsten Jahren mit sorgen müssen.

Reisinger850

Vielen Dank @Swen für die ausführliche, hoffnungsvolle Antwort.

SwenTanortsch

Gern geschehen, Reisinger - wobei mancher derer, die das, was ich hier schreibe, lesen, ggf. von dem, was ich in dem Beitrag geschrieben haben, weniger Hoffnung ableiten werden (können), als das noch im Frühherbst der Fall gewesen wäre. Denn dort war ich auf Grundlage der abgeschlossenen Einforderung von Stellungnahmen davon ausgegangen, dass mit einer Entscheidung ab frühestens Ende des Jahres und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Verlauf des ersten Quartals 2025 gerechnet werden könnte.

Heute gehe ich eher davon aus, dass es im besten Fall eine Entscheidung im ersten Quartal 2025 geben wird und dann auch eher gegen dessen Ende als zu seinem Beginn. Darüber hinaus halte ich es allerdings weiterhin für wahrscheinlich, dass im Gefolge der Entscheidung in den Pilotverfahren sich anschließende Entscheidungen schneller ergehen werden, ggf. noch 2025. Je früher im Jahr 2025 über die Pilotverfahren entschieden werden wird, desto größer die Wahrscheinlichkeit für weitere Entscheidungen im nächsten Jahr. Man muss weiterhin davon ausgehen, dass im Gefolge der Pilotentverfahren der Berg an heute deutlich über 60 anhängige Normenkontrollverfahren deutlich schneller abgearbeitet werden wird.

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in 24.11.2024 15:05
Zitat von: lotsch in 24.11.2024 14:40
Andererseits haben wir sehr viele der Politik nahestehende Richter am BVerfG:
Stephan Harbarth (ehemals stv. Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion)
Josef Christ (ehemals Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundeskanzleramt)
Peter Frank (ehemals Leiter des Ministerbüros im bayerischen Justizministerium)
Miriam Meßling (ehemals Referatsleiterin im baden-württembergischen Innenministerium).
Thomas Offenloch (ehemals Persönlicher Referent des baden-württembergischen Justizministers)
Yvonne Ott (ehemals Referatsleiterin im hessischen Finanzministerium)
Heinrich Wolff (ehemals Referent im Bundesinnenministerium)

Auch die zahllosen Einflussversuche der Bundesregierung auf die doch so unabhängige Justiz sind gut dokumentiert. Allein zwischen dem 6. Mai 2022 und dem 8. November 2023 gab es mehr als 40 Treffen zwischen Ministern oder Staatssekretären mit Richtern der obersten Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts einschl. Telefonate.
Deutsche Juristen haben in der deutschen Geschichte so gut wie nie eine rühmliche Rolle gespielt.
Der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs, Günter Hirsch, schrieb über sie:
,,Die Mehrheit der Richter beugte nicht das Recht. Aber viele beugten sich einem formellen Recht, auch wenn es materiell Unrecht war. Die Gefährlichkeit des Unrechtsstaates liegt ja nicht so sehr darin, dass er Richter frontal veranlasst, das Recht zu brechen – sondern darin, dass er Unrecht in Gesetzesform gießt und darauf setzt, dass Richter nicht mehr nach dem Recht fragen, wenn sie ein Gesetz zur Hand haben."

Ich kann mit solchen Pauschalisierungen, wie Du sie im am Ende darstellst, nicht viel anfangen, lotsch. Ein Vergleich der aktuellen bundesdeutschen Richterschaft mit den furchtbaren Juristen der NS-Zeit erachte ich als so haltlos wie unangebracht.

Darüber hinaus sind die letzten Entscheidungen zum Besoldungsrecht einstimmig ergangen und also vom ehemaligen Ministerpräsidenten des Saarlands sowie ehemaligen Innenminister der Landes Thüringen mitgetragen worden. Ich kann nicht erkennen, wie das möglich sein sollte, sofern es entsprechende Einflussnahmen gegeben hätte, wie Du sie im zweiten Absatz unterstellst, und sofern sie entsprechende Wirkung entfaltet hätten. Dass Verfassungsorgane miteinander sprechen, sollte offensichtlich weniger ein Nachteil als ein Vorteil unserer Republik sein; denn sachliche Gespräche haben zumeist eine befriedende Wirkung. Würde es darüber hinaus aktuell entsprechende Versuche der Einflussnahme geben, wie Du sie unterstellst, obgleich sie von keinem ehemaligen BVR der letzten Jahre bestätigt worden wären, und hätten sie darüber hinaus irgendeine entsprechende Wirkung gehabt haben sollen, hätte die Rechtsprechung nicht nur des Bundesverfassungsgerichts in maßgeblichen Entscheidungen der letzten Jahre sicherlich anders ausgesehen.

Unser Justizwesen funktioniert in der Bundesrepublik bei allen Ausnahmen, die die Regel bestätigen, weiterhin so geräuschlos wie effektiv, jedenfalls in Anbetracht der Personalnot, die allenthalben zu konstatieren ist. Dass dem im ersten Fall so bleibt und sich im zweiten dann im Verlauf der nächsten Jahre aufhellt, dafür sollte eine amtsangemessene Alimentation im Sinne ihrer Funktion in den nächsten Jahren mit sorgen müssen.

Du bist der Historiker und kannst das bestimmt besser beurteilen, wie aus angesehenen, rechtstreuen Juristen, solche wurden, wie sie der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs, Günter Hirsch, beschrieben hat. Für mich auffällig ist, dass es kurz darauf, in der ehemaligen DDR, wieder solche Juristen gab. In beiden Fällen waren die Juristen fest davon überzeugt die Rechtsordnung zu vertreten und dem Staat damit zu dienen. Das mit dem Unrecht in Gesetzesform gießen, was Hirsch beschreibt, kommt mir aber schon bekannt vor, und wurde auch schon von dir vorsätzlicher Verfassungsbruch genannt. Ich hoffe natürlich auch, dass die Entscheidungen heute rechtlich souverän nach unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung gefällt werden, wie du es beschreibst. Irgendwelche Vergleiche zur NS-Zeit oder zur DDR-Zeit wollte ich nicht machen und wären angesichts der unvorstellbaren Grausamkeiten auch völlig unangebracht.

SwenTanortsch

Ein zentrales Problem der Weimarer Republik war insbesondere die hohe Zahl an un- und antidemokratischen Richtern und Staatsanwälten älterer Generation und die große Zahl an der Republik bestenfalls fremd gegenüberstehenden jungen Juristen sowie der weiterhin weithin ungebrochene Rechtspositivismus, der also - anders als das Bundesverfassungsgericht weitgehend von Beginn an das Grundgesetz - die Weimarer Reichsverfassung und die darin festgeschriebenen Grundrechte, die ebenfalls anders als im Grundgesetz nicht zu Beginn, sondern erst im zweiten Hauptteil festgeschrieben wurden, nicht als juristischen Ausdruck von Werten verstand. Während das Bundesverfassungsgericht in der Auslegung des Grundgesetzes, dem Wert oder der Funktion einer Verfassungsnorm den größtmöglichen Effekt unter den jeweils gegebenen Bedingungen zusprechen will und damit die Grundrechte und so den Grundrechtsschutz im Verlauf der letzten über 70 Jahre zum tragenden Programm unseres demokratischen Zusammenlebens gemacht hat, haben sie in der Republik von Weimar eine allenfalls nur dürre Ausformung gefunden, was auch daran lag, dass der Staatsgerichtshof keine größere Rolle in ihrer Verfassungswirklichkeit gespielt hat und der Grundrechtsschutz eben in der rechtspositivistischen Methodenlehre eine eher untergeordnete Rolle gespielt hat.

Unser Rechtssystem, das tragend von Art. 1 Abs. 1 GG ausgeht, ist in vielfacher Hinsicht ein - zum Glück! - vom Weimarer geschiedenes. Nicht umsonst hat das Bundesverfassungsgericht unlängst nach seiner Gründung mit dem Rechtspositivismus alter Schule gründlich gebrochen und uns damit eine Auslegung des Grundgesetzes geschenkt, die maßgeblich den demokratischen Diskurs in der Republik mit geprägt hat und ihn stetig weiter prägt. Darin liegt eine historische und immer wieder zu aktualisierende Leistung, die gar nicht hoch genug wertgeschätzt werden kann - und zwar bei aller notwendigen Kritik im Einzelnen, die gleichfalls Teil des Diskurses sein muss. Die Werthaftigkeit unserer Demokratie und damit auch ihre, falls nötig, Wehrhaftigkeit sind maßgeblich vom Bundesverfassungsgericht mit ausgeformt worden und haben auch von ihm aus ihren Weg in die Köpfe und Herzen der Bevölkerung gefunden; daran konnten bislang in der Geschichte der Bundesrepublik extremistische Spinner von rechts und links zum Glück nichts Grundlegendes ändern, auch wenn sie genau das in ihren antidemokratischen Spinnereien in Wellenbewegungen immer wieder versucht haben. Bislang sind ihre auf Sand gebauten Ideologien regelmäßig von den Fluten des Grundgesetzes weggespült worden.

Freddy24

Sehr geehrter Swen, ich zolle Dir höchsten Respekt für Deine Arbeit in diesem Forum. Als pensionierter Richter blicke ich allerdings aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung etwas skeptischer auf die Richterschaft. Ich bin zwar bis auf eine Abordnungszeit nur in der ersten Instanz tätig gewesen, habe aber viele Richter erlebt, die ihre Robe in den Wind gehängt haben, weil sie sich davon bessere Beförderungsaussichten erhofft haben. Nun stehen bei Richtern am BVerfG Beförderungsaussichten nicht im Vordergrund, es dürfte aber Loyalitäten oder zumindest Prägungen aus Vorbeschäftigungen geben. Angesichts des in SH mittlerweile 17 Jahre anhaltenden Verfassungsbruches bei der amtsangemessenen Besoldung kann ich nur hoffen, dass das BVerfG den Tricksereien des Besoldungsgesetzgebers bald ein Ende setzt, da sonst endgültig Zustände wie in einer Bananenrepublik drohen.

Rentenonkel

@Swen: Vielen Dank für Deine Überlegungen zu den Ortszuschlägen. Dann bin ich mal gespannt, was der Gesetzgeber sich alternativ einfallen lässt, um möglichst Geld einzusparen. Allerdings habe ich bei meinen Überlegungen tatsächlich nicht auf das Endergebnis schauen wollen, sondern habe zunächst einfach versucht, zu überlegen, ob es zu dem Gießkannenprinzip noch Alternativen gibt, die die persönliche Situation der Beamten stärker in den Blick nimmt, um sie dann mit dem vom BVerfG entwickelten Prüfschema gegen zu checken.

Themenwechsel: Für mich drängt sich eher auf, dass es bei den Terminen zwischen Gericht und dem Gesetzgeber auch darum geht, einen Kompromiss zu finden. Diesen Kompromiss kennt man ja auch aus dem Strafrecht. Ein primäres Ziel der Besoldungsgesetzgeber scheint jedenfalls erreicht worden zu sein: Zeit zu schinden in der Hoffnung, dass nur ein Bruchteil der Beamten einen statthaften Widerspruch einlegen und so zumindest für die Vergangenheit Fakten zu schaffen und in erheblichem Umfang Geld einzusparen.

Wenn die Entscheidung im Jahre 2025 kommt, dann nach meinem Bauchgefühl sicherlich erst nach den Koalitionsgesprächen, damit die neue Regierung einen vorläufigen Haushalt machen kann, ohne dieses Urteil dabei berücksichtigen zu müssen, um den Haushalt nach Auswertung des Urteils für das Jahr 2026 neu zu diskutieren und dann Wahlversprechen doch nicht umsetzen zu müssen/können, weil ja wegen den exorbitant gestiegenen Personalkosten völlig überraschend doch viel Geld fehlt.  ;)

Ausserdem, so denke ich, wird es dennoch so sein, dass der Weg zur amtsangemessenen Alimentation auch nach diesem Urteil noch nicht am Ende ist, weil der Gesetzgeber Erhöhungen nur nach der Salami Taktik zulassen wird.

@NordWest: Die Versorgung ist nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens, könnte allerdings mittelbar davon profitieren. Da die Versorgung ein weiterer Strang neben dem Strang der kinderreichen Beamten der Beamtenbesoldung ist, wird dieser vermutlich in den nächsten Jahren das BVerfG noch beschäftigen. Da kriegen wir dann vermutlich die nächsten 1000 Seiten voll.

SwenTanortsch

Hab Dank für Deine Worte, Freddy, über die ich mich gefreut habe!

Jede Profession hat ja so ihre eigenen Gepflogenheiten, die dann als Vorurteile ihr Bild in der Gesellschaft mit prägen und damit mindestens immer einen wahren Kern haben. Bei uns Lehrer sind's die faulen Säcke, die morgens Recht und nachmittags Freizeit haben, bei den Richtern als Juristen ist's ein eher konservativer Zug, gepaart mit einem Hang zum Opportunismus. Insgesamt dürften die einzelnen, wenn auch in ihrer Profession spezifisch vor- und weitergeprägten Charaktere ob ihrer schieren Zahl aber weit überwiegend ein Spiegelbild der Gesellschaft, also kaum eine Berufsgruppe in ihren Vertretern unendlich viel besser oder schlechter als der Rest der Gesellschaft sein. Das war sicherlich kaum anders in der Weimarer Republik, die ab der zweiten Hälfte der 1920er Jahre zunehmend eine "Republik ohne Republikaner" wurde (und an ihrem Ende sicherlich noch immer viele Republikaner kannte), und ist auch heute so.

Zugleich wird es die von Dir genannte Vorprägung auch bei den BVR geben, die darüber hinaus mit der staatstragenden Funktion als Verfassungsorgan verbunden ist. Darüber hinaus ist ja wie angerissen die Personenkontinuität zwischen 2012/15 und 2020 heute nicht mehr gegeben, so wie die Berichterstatter heute andere sind als vormals der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, dem das Thema Besoldung von Richtern und Beamten bekanntlich eine besondere Herzensangelegenheit gewesen ist und der sicherlich maßgeblich mit dafür gesorgt haben wird, dass der vormalige Senat von der Dringlichkeit der Thematik für die Statik unseres demokratischen Gemeinwesens überzeugt gewesen ist.

Ob das im aktuellen Senat noch ebenfalls so ist, dessen Vizepräsidentin und dessen Berichterstatter in den Pilotverfahren seit 2014 BVR sind, während eine weitere BVR das seit 2016 ist und die weiteren fünf es erst im Juni 2020 sowie jeweils im Januar und Dezember 2023 geworden sind, wissen wir nicht, werden wir aber mit einiger Wahrscheinlichkeit im Verlauf des Jahres 2025 erfahren. Denn der zu erwartende Abschluss der Pilotverfahren sollte die neue Dogmatik zum Besoldungsrecht, wie ja auch mehr oder minder vom aktuellen Berichterstatter der Pilotverfahren ausgeführt, weitgehend vollenden.

Sofern diese Vollendung im Sinne des vormaligen Senats geschehen sollte, dürfen wir insbesondere eine weitere Betrachtung der prozeduralen Anforderungen erwarten,

- die in der Einhegung des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verpflichtung, sich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 5 GG selbst zu vergewissern, münden dürfte;

- die den Einbezug des Partneinkommens bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots bestenfalls über das Bestehen einer salavatorischen Klausel betrachtet und dabei bereits auf die ggf. mittelbar geschlechterdiskriminerende Wirkung solche Regelungen verweist bzw. den Kontrollmaßstab der Alleinverdienerannahme ein weiteres Mal als aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung ableitet und ihn als solchen ggf. auch festschreibt, da für ihn Leitbildbetrachtungen keine Rolle spielen können, es also als ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentum zu betrachten wäre (und also so auch betrachtet werden würde), dass Richter und Beamte wirtschaftlich so zu stellen wären, dass sie ihre Familie als Alleinverdiener ernähren können, es also ihre Alimentation ihnen ermöglichen muss, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen, also weiterhin zu bestätigen, dass sie nicht allein dem Lebensunterhalt dient, sondern – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion hat, was bekanntlich ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist;

- die den realitätsgerechten Gehalt der für die Betrachtung des Mindestabstandsgebots hinreichend zu betrachtenden Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife und dabei insbesondere mit erweiterten Blick auf die Kosten, die Familien mit Kindern aus deren Betreuung nicht zuletzt im Vorschulalter erwachsen, weitgehender in der Blick nimmt, als das bislang geschehen ist;

- und die darüber hinaus eventuell erste Konsequenzen aus den langen Verfahrensdauern für den 15-jährigen Betrachtungszeitraum hinsichtlich der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe zieht, da man ggf. nicht - wie das unlängst der ehemalige BVR Huber im nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren einleitend so vollzogen hat - einerseits von einem über 25 Jahre währenden Prozess einer gewissen Abkoppelung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung ausgehen könnte, um andererseits dann einen nur 15-jährigen Betrachtungszeitraum festzulegen, der also dann bereits eine im gewissen Sinne abgekoppelte Besoldung zur Grundlage machte, um sie mit der aktuellen Situation zu vergleichen.

Da der erste der vier genannten Prozesse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Entscheidungsbegründung zu den angekündigten Pilotverfahren wird finden lassen, wird es offensichtlich nur umso mehr darauf ankommen, ob der Senat überhaupt etwas und falls ja, was er hinsichtlich der nächsten drei Spiegelstriche sagen wird. Dabei sollte die Wahrscheinlichkeit, dass er zu jenen Themenfeldern etwas sagt, mit abnehmender Reihenfolge tendenziell ebenfalls abnehmend sein, vermute ich. Sofern er sich hier also äußert, dürfte man weitere Ableitungen über seine zukünftige Rechtsprechung tätigen können - wobei wir davon ausgehen können, dass wir noch vielfach weitere Textpassagen in der Entscheidungsbegründung vorfinden werden, die uns begründete Vermutungen erlauben lassen dürften, wohin die Reise alsbald hinsichtlich der Rechtsprechung zum Besoldungsrecht gehen wird.

Ergo: Mit einer eher geringeren Wahrscheinlichkeit, vermute ich, werden wir im ersten Quartal des nächsten Jahres etwas schlauer sein, mit einer größeren im zweiten - und wenn wir bis dahin weiterhin nichts aus Karlsruhe gehört haben werden, werden wir uns weitere Gedanken machen können, was wann wo wieso weshalb warum wohl wahrscheinlich wartend gestellt worden ist oder werden wird. Ob's dann ein Satz mit x, u oder w werden würde, würde sich xeigen ussen.

@ Rentenonkel

Ich bin mit allem, was Du schreibst, d'accord.

HansGeorg

Frage: Selbst wenn es zu einem Urteil kommt, bedeutet dies ja nicht, dass dann am nächsten 1. mehr Geld auf dem Konto ist. Es müssen dazu ja noch Gesetze erlassen werden. Kann sich der Gesetzgeber dazu unendlich Zeit lassen oder gibt es da Fristen?

Saggse

Zitat von: HansGeorg in 25.11.2024 09:31
Frage: Selbst wenn es zu einem Urteil kommt, bedeutet dies ja nicht, dass dann am nächsten 1. mehr Geld auf dem Konto ist. Es müssen dazu ja noch Gesetze erlassen werden. Kann sich der Gesetzgeber dazu unendlich Zeit lassen oder gibt es da Fristen?
Eine wie auch immer geartete Fristsetzung ist nur dann sinnvoll, wenn sie mit einer Konsequenz bei Nichteinhaltung verbunden ist. Daher: Nein, das BVerfG verfügt nicht über die nötigen Werkzeuge, dem Gesetzgeber eine Frist zu setzen. Es kann jedoch andere Akteure mit der Vollstreckung seiner Anordnung beauftragen, die es für "kooperativer" hält als den Gesetzgeber. Ich weiß aber nicht, ob das überhaupt schon mal passiert ist.

Verwaltungsgedöns

Man wird einfach wie in Hamburg wieder ein verfassungswidriges Besoldungsgesetz erlassen. Anschließend können dann wieder alle 15 Jahre lang widersprechen und klagen.

SwenTanortsch

Die Rechtsprechung ist in der Regel mit einer Fristsetzung verbunden, bis wann die verfassungswidrige Norm geheilt werden muss. In der aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 war das der 01. Juli 2021, was im Tenor so angeordnet worden ist (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Ich gehe neben dem eben Gesagten weiterhin davon aus, dass der Senat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vollstreckungsanordnung nach § 31 BVerfGG aussprechen werden wird, die entsprechend mit einem Datum versehen werden würde. In allen anderen Fällen würde es unverständlich bleiben, weshalb man Berlin umfassend die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat, vgl. https://www.berliner-besoldung.de/bverfg-fordert-stellungnahmen-ein-hpr-kann-liefern/

Interessant würde es werden, wenn das Abgeordnetenhaus von Berlin dann weiterhin nur so handeln würde, dass das einer Untätigkeit gleichkommen würde.

PolareuD

Zitat von: Saggse in 25.11.2024 10:00
Zitat von: HansGeorg in 25.11.2024 09:31
Frage: Selbst wenn es zu einem Urteil kommt, bedeutet dies ja nicht, dass dann am nächsten 1. mehr Geld auf dem Konto ist. Es müssen dazu ja noch Gesetze erlassen werden. Kann sich der Gesetzgeber dazu unendlich Zeit lassen oder gibt es da Fristen?
Eine wie auch immer geartete Fristsetzung ist nur dann sinnvoll, wenn sie mit einer Konsequenz bei Nichteinhaltung verbunden ist. Daher: Nein, das BVerfG verfügt nicht über die nötigen Werkzeuge, dem Gesetzgeber eine Frist zu setzen. Es kann jedoch andere Akteure mit der Vollstreckung seiner Anordnung beauftragen, die es für "kooperativer" hält als den Gesetzgeber. Ich weiß aber nicht, ob das überhaupt schon mal passiert ist.

Die letzten beiden Beschlüsse 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 enthielten eine Frist zur Umsetzung bis zum 01.07.2021 bzw. 31.07.2021. Die Bundesländer haben aber erst zum 01.12.2022 ihre Besoldungsgesetzgebungen angepasst, der Bund bis heute noch gar nicht.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Eine solche Fristsetzung kann sich ausschließlich auf den Gesetzgeber beziehen, der ein entsprechend verfassungswidriges Gesetz erlassen hat und das also mit Gesetzeskraft vom Bundesverfassungsgericht eleminiert worden ist. So verstanden sahen sich unmittelbar nur Berlin und Nordrhein-Westfalen aufgefordert, bis zum genannten Datum vergangenheitsbezogen zur Korrektur zu schreiten.

Darüber hinaus sehen sich die Gesetzgeber auch über diese unmittelbare Bindung hinaus an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gebunden. Allerdings geben sie ja als Besoldungsgesetzgeber der Länder weiterhin mit der aktuellen Ausnahme von Hessen und dem Saarland an, in Vergangenheit und Gegenwart verfassungskonform besoldet zu haben bzw. zu besolden. Dafür können sie bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils zunächst einmal nicht belangt werden.

A9A10A11A12A13

#6794
Ist im diesjährigen NRW-Widerspruch die ,,Suspendierung" als neuer Aspekt im Begründungstext aufzuführen und zu vollziehen?

Denn in NRW wurde ein Offenbarungseid für dauerhaftes Totalversagen in Drucksache 18/9514 Seite 103 dokumentiert. Dort heißt es:

,,Bei dem Beamtenverhältnis handelt es sich um ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis mit gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten. Diese umfassen, neben der Alimentationspflicht des Dienstherrn, auch die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen."

Der Gesetzgeber stellt generell fest, dass jede Landes und kommunale Besoldungsstelle auch im Rückgriff auf das Personal der Gesamtverwaltung, sowie jede Behörde insgesamt weder in Anzahl noch vom Intellekt ausreichend belastbar besetzt ist und damit keine Dienst- und Betriebsfähigkeit vorliegt! (Man kann ja dazu jeden Stellenplan zumindest auf zahlenmäßig unbesetzte Stellen prüfen.)

Ist mit dem Begründungstext, der ja ähnlich bindend wie ein Gesetzestext auszulegen ist, nicht die Möglichkeit eröffnet, aufgrund der vom Gesetzgeber generell festgestellten Überlastung der Dienstherrn alle im Geschäftsverteilungsplan festgelegten und weitere freiwillige individuelle Tätigkeiten (die häufig gemeinwohlschädlich sind) solange rücksichtsvoll einzustellen, bis der Dienstherr belastbar in der Lage versetzt wird, diese wieder individuell entgegenzunehmen? Zumindest solange bis die Verfassungskonformität der jährlichen Widersprüche geklärt und die Alimentation ausgezahlt ist?

Es heisst verkürzt konkret zum bereits beim niedrigsten Niveau überlasteten Dienstherrn:
,,Bei Besoldungsansprüchen handelt es sich um ein Massenverfahren. Inhaltlich unterliegt die Geltendmachung nur geringen Anforderungen. Eine individuelle Auslegung ist mit Blick auf die Anzahl der Eingänge und den damit verbundenen administrativen Aufwand nicht leistbar, nicht umsetzbar."

Wenn die Behörde mit jeder individuellen Kleinigkeit überfordert ist, möchte ich sie doch nicht mit meinen individuellen Leistungen behelligen, wenn sie doch zuerst mal Rücksicht einfordert und dann erst volle Hingabe.

PS (will ich es mal übertreiben?)
Man soll als Beamter sich also mit dem derzeit eingefrorenem Familienstand/Status und der daraus abgeleiteten Alimentation zufrieden geben und den überforderten Dienstherrn mit seinen individuellen Gegebenheiten ,,aus Rücksicht" nicht mehr behelligen? Der Gesetzgeber ordnet die Einstellung der meisten Tätigkeiten der Besoldungsstelle an?

Das bedeutet, dass ein ,,Freeze" z.B. in Familienstand, Adresse oder Konfession gesetzt wurde. Jeder Veränderung die ein Beamter anzeigen und dementsprechende Besoldungsansprüche beantragen will, sei es Wohnortwechsel, Heirat, Scheidung, Anzahl der sorgeberechtigten Kinder bleiben als nicht leistbarer administrative Aufwand unberücksichtigt? Hat man derzeit den Status verheiratet, kann ein Familiengericht zwar die Scheidung vollziehen, das Standesamt noch so viele Geburtsurkunden ausstellen, der damit verbundene individuelle administrative Aufwand, wird nicht mehr im Stammsatz des Beamten eingetragen?