[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

BVerfGBeliever

@Alle, vielen Dank von meiner Seite für die sehr interessante Diskussion auf den letzten Seiten. Ich bin gerade im Urlaub, daher kann ich nur eingeschränkt posten (und insbesondere recherchieren), somit nur ganz kurz:

1.) Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass die Lebenshaltungskosten regional sehr unterschiedlich sind, und zwar vermutlich deutlich ausgeprägter als früher. Das betrifft natürlich als erstes die Wohnkosten (egal ob Miete oder Eigentum), aber auch vieles andere, wie z.B. KiTa, Handwerker, Restaurants, usw. usf.

2.) In der Privatwirtschaft spiegeln sich diese Unterschiede in entsprechenden regionalen Gehaltsdifferenzen wider (zumindest insgesamt, natürlich gibt es Ausnahmen).

3.) Für uns Beamte gelten aber nun mal andere Regeln, quasi die "WittenbergerKarlsruher Thesen". Ich wäre der erste, der sich über einen saftigen Ortszuschlag für meine (sehr teure) Region freuen würde, aber ich habe volles Verständnis für die von @Swen erläuterten verfassungsrechtlichen Grenzen. Gleiches gilt aus meiner Sicht für die familienbezogenen Zuschläge (die in der Privatwirtschaft übrigens unisono NULL Euro betragen).


Somit möchte ich nur nochmals kurz darauf hinweisen, dass das Brutto-Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation für eine vierköpfige Bundes-Beamtenfamilie zurzeit bei rund 5.200 € liegt. Stattdessen bekommt die "kleinste" Beamtenfamilie aktuell jedoch nur rund 3.200 €.

- Ja, unser Besoldungsgesetzgeber kann möglicherweise A3 und vielleicht auch A4 streichen.
- Ja, er kann beispielsweise einen (begrenzten, siehe @Swens Ausführungen) Ortszuschlag einführen.
- Ja, er kann gegebenenfalls die Kinderzuschläge (maßvoll, wie bis zum Abwinken diskutiert) erhöhen.
- Ja, er kann sich eventuell eine etwas leistungsbezogenere Besoldungsdifferenzierung ausdenken (wie auch immer diese dann aussehen soll).

Aber alle diese Maßnahmen werden ihn nicht davon entbinden, sämtliche Grundgehälter signifikant erhöhen zu müssen.

Und falls er dies nicht tut (wovon angesichts der "Geschichte" der letzten Jahre leider auszugehen ist), bleibt uns vermutlich nur der Klageweg, um zumindest individuell zu unserem Recht zu gelangen..

NordWest

Zitat von: NordWest in 22.11.2024 10:19
Gibt es eigentlich Indizien dafür oder dagegen, dass das nächste BVerfG-Urteil auch über die Verfassungskonformität der Versorgung urteilt?

Leider scheint in der interessanten Diskussion diese Frage etwas untergegangen zu sein, daher frage ich nochmal nach, ob jemand eine Einschätzung abgeben kann.

Atzinator

Unabhängig dieser sehr spannenden Thesen und Gedankenexperimente, wird es nie zu einer einvernehmliche Lösung kommen. Auch wenn der Haushalt auf dem Papier einer amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege stehen darf, gibt es einfach keine vermittelbaren Weg für die Mehrkosten in Milliardenhöhe pro Jahr - Sondervermögen hin oder her.

Und selbst wenn wird es immer Probleme geben - was passiert mit den ganzen spezifischen Zulagen? Meine Polizeizulage von 145€ im Vergleich zum Finanzbeamten (keine Beleidigung, sind genau so wicchtig) verschmelzen in einer A10/6 jetzt schon zu einem 3% Anteil. Wie viel sind es dann noch? 1%?
Was passiert mit den Gymnasiallehrern, die dann noch mehr auf die Barrikaden gehen weil sie ihre A14 im Vergleich zum Grundschullehrer wollen? Und und und...


cyrix42

Zitat von: BVerfGBeliever in 22.11.2024 16:21
3.) Für uns Beamte gelten aber nun mal andere Regeln, quasi die "WittenbergerKarlsruher Thesen". Ich wäre der erste, der sich über einen saftigen Ortszuschlag für meine (sehr teure) Region freuen würde, aber ich habe volles Verständnis für die von @Swen erläuterten verfassungsrechtlichen Grenzen. Gleiches gilt aus meiner Sicht für die familienbezogenen Zuschläge (die in der Privatwirtschaft übrigens unisono NULL Euro betragen).

Wenn du schon den Vergleich mit der Privatwirtschaft aufmachst, solltest du aber auch betonen, dass dort die Arbeitsleistung des Einzelnen vergütet wird und nicht dessen Familie alimentiert. Entsprechend braucht es auch keine Orientierung an den Bedarfen einer 4K-Familie, da das Privatleben des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber völlig egal ist — und auch wenn er 5 Kinder hat, hat das keinen Einfluss auf die Bezahlung...

Merke: Über den Vergleich mit der Bezahlung in der Privatwirtschaft kann man kaum über die Höhe der familienbezogenen Zuschläge in der Beamten-Alimentation argumentieren; jedenfalls dann nicht, wenn man nicht eine vollständige Abkehr dieses althergebrachten Grundsatzes, dass nicht nur der Beamte, sondern seine gesamte Familie zu alimentieren sei, fordern möchte. Wenn das aber der Plan sein sollte, würden sich die Besoldungsgesetzgeber wohl freuen, denn die 115% Bürgergeld-Schwelle dürfte für den Single-Beamten überall erreicht sein.

LehrerBW

Zitat von: Atzinator in 23.11.2024 21:34
Unabhängig dieser sehr spannenden Thesen und Gedankenexperimente, wird es nie zu einer einvernehmliche Lösung kommen. Auch wenn der Haushalt auf dem Papier einer amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege stehen darf, gibt es einfach keine vermittelbaren Weg für die Mehrkosten in Milliardenhöhe pro Jahr - Sondervermögen hin oder her.

Und selbst wenn wird es immer Probleme geben - was passiert mit den ganzen spezifischen Zulagen? Meine Polizeizulage von 145€ im Vergleich zum Finanzbeamten (keine Beleidigung, sind genau so wicchtig) verschmelzen in einer A10/6 jetzt schon zu einem 3% Anteil. Wie viel sind es dann noch? 1%?
Was passiert mit den Gymnasiallehrern, die dann noch mehr auf die Barrikaden gehen weil sie ihre A14 im Vergleich zum Grundschullehrer wollen? Und und und...
Warum steht dem etwas entgegen? Das Land hat seine Beamten amtsangemessen zu besolden. Muss es halt wo anders Abstriche geben oder die Steuern müssen erhöht werden 🤷‍♂️
Und es ist doch kein Problem wenn die Zulage prozentual schmilzt, oder ist sie fester Bestandteil der aA, dann müsste sie natürlich prozentual bleiben.
Und warum sollten die Gymnasiallehrer auf die Barrikaden gehen? Eigentlich müsste ja der Abstand prozentual zu des Grundschulkollegen gewahrt sein.

LehrerBW

*sorry Doppelpost*

Bissle blöd, dass man nur kurz Zeit hat seine Posts zu editieren

LehrerBW

Zitat von: Atzinator in 23.11.2024 21:34
Unabhängig dieser sehr spannenden Thesen und Gedankenexperimente, wird es nie zu einer einvernehmliche Lösung kommen. Auch wenn der Haushalt auf dem Papier einer amtsangemessenen Alimentation nicht im Wege stehen darf, gibt es einfach keine vermittelbaren Weg für die Mehrkosten in Milliardenhöhe pro Jahr - Sondervermögen hin oder her.

Und selbst wenn wird es immer Probleme geben - was passiert mit den ganzen spezifischen Zulagen? Meine Polizeizulage von 145€ im Vergleich zum Finanzbeamten (keine Beleidigung, sind genau so wicchtig) verschmelzen in einer A10/6 jetzt schon zu einem 3% Anteil. Wie viel sind es dann noch? 1%?
Was passiert mit den Gymnasiallehrern, die dann noch mehr auf die Barrikaden gehen weil sie ihre A14 im Vergleich zum Grundschullehrer wollen? Und und und...

Um mal aus dem aktuellen Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 25.9. zusammenzufassen, welches dem BVerfG den  Sachverhalt der amtsangemessenen Besoldung vorlegt:

https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Rheinland-Pfalz_2-A-1174517OVG_Beamtenbesoldung-in-Rheinland-Pfalz-wegen-Verletzung-des-Mindestabstandsgebots-verfassungswidrig.news34433.htm

,,Die Verpflichtung der Länder zur Haushaltskonsolidierung könne eine Einschränkung des Grundsatzes auf angemessene Alimentation zwar grundsätzlich rechtfertigen. Bei Zurückbleiben der Besoldung "selbst hinter dem Mindestabstandgebot liege dies jedoch anders", betont das OVG. Das Grundsicherungsniveau dürfe als "Urmeter des Besoldungsrechts" nicht unterschritten werden. Eine die "drastische Unteralimentation" der Besoldungsgruppe möglicherweise rechtfertigende Ausnahmesituation (beispielsweise aufgrund einer Naturkatastrophe oder einer außergewöhnlichen Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt), habe auch nicht vorgelegen."

Es gehört demnach zu den Grundpflichten jedes Besoldungsgesetzgebers seine Beamten amtsangemessen zu besolden.

BVerfGBeliever

@cyrix42: Völlig richtig, ich hatte ja explizit betont, dass in der Privatwirtschaft gänzlich andere Verhältnisse vorherrschen. Dort gibt es hohe (implizite) Ortszuschläge, jedoch keinerlei Familienzuschläge.

Für uns Beamte ist hingegen die vierköpfige Familie der Kontrollmaßstab, anhand dessen sich die Besoldung auszurichten hat. Vereinfacht dargestellt muss diese im Bund zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots für den "kleinsten" Beamten von aktuell rund 3.200 € auf rund 5.200 € angehoben werden. Dabei darf der Gesetzgeber sowohl Ortszuschläge als auch Familienzuschläge verwenden, um auf diesen Wert zu gelangen. Beide Zuschläge sind jedoch in ihrer Höhe verfassungsrechtlich begrenzt, wie unter anderem durch @Swen zigfach und umfassend dargelegt.

Somit ist eine signifikante Anhebung aller Grundbesoldungen die einzig mögliche Lösung zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, auch wenn es hierzu vermutlich nochmals eines kräftigen Karlsruher Tritts in den Hintern des Besoldungsgesetzgebers bedürfen wird..

LehrerBW

Zitat von: BVerfGBeliever in 24.11.2024 06:38
@cyrix42: Völlig richtig, ich hatte ja explizit betont, dass in der Privatwirtschaft gänzlich andere Verhältnisse vorherrschen. Dort gibt es hohe (implizite) Ortszuschläge, jedoch keinerlei Familienzuschläge.


Ich mein, dass das nicht ganz richtig ist. War in der Rede zum Besoldungsgesetz in NRW seitens des Verfassungsexperten nicht die Rede davon, dass die Gesamtlohnentwicklung ein Parameter für die Beamtenbesoldung ist und die dieser nicht hinterherhinken darf?
Kann mich aber irren

PolareuD

Zitat von: LehrerBW in 24.11.2024 07:02
Zitat von: BVerfGBeliever in 24.11.2024 06:38
@cyrix42: Völlig richtig, ich hatte ja explizit betont, dass in der Privatwirtschaft gänzlich andere Verhältnisse vorherrschen. Dort gibt es hohe (implizite) Ortszuschläge, jedoch keinerlei Familienzuschläge.


Ich mein, dass das nicht ganz richtig ist. War in der Rede zum Besoldungsgesetz in NRW seitens des Verfassungsexperten nicht die Rede davon, dass die Gesamtlohnentwicklung ein Parameter für die Beamtenbesoldung ist und die dieser nicht hinterherhinken darf?
Kann mich aber irren

Prüfsystematik des BVerfG

Prüfstufe 1

Prüfparameter 2: Vergleich mit Nominallohnindex

Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes, wenn Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex mindestens 5 Prozent des Indexwertes der erhöhten Besoldung innerhalb eines 15 Jahreszeitraum beträgt.

Prüfstufe 2

Sind ein oder zwei Prüfparameter der 1. Prüfstufe verletzt, müssen die Ergebnisse der ersten Prüfstufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Prüfparameter, zusammen mit den auf der zweiten Prüfstufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.

Alimentationsrelevanten Kriterien:

c)   Einstellungsquote von überdurchschnittlich qualifizierten Fachkräften für den höheren Justizdienst oder allgemein für den Beamtendienst

f)   Besoldungsvergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft unter Beachtung des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Reisinger850

Gab es denn eigentlich, um nochmal wirklich Hoffnung aufrechtzuerhalten irgendeine Aussage,
irgendein Interview in den letzten 2-3 Monaten, welche darauf hinweisen, dass 2025 eine Entscheidung verkündet werden könnte?

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Reisinger850

Hmm danke. Das letzte schürt die Hoffnung für 2025

SwenTanortsch

Aus Antworten aus aktuellen Anfragen verschiedener Akteure an das Bundesverfassungsgericht, die die bis in den Sommer ergangenen Darlegungen ergänzen und ggf. im Einzelnen auch differenzieren, kann man schließen, dass mit einer Entscheidung in den sog. Pilotverfahren in der ersten Jahreshälfte des kommenden Jahres gerechnet werden darf - da die Beratungen des Bundesverfassungsgerichts dem Beratungsgeheimnis unterliegen, wird es allerdings unmöglich sein, ihren konkreten Fortschritt zu ermessen. Der Weg zur Entscheidung ist aber vorgezeichnet:

Zur Vorbereitung der Beratung des Senats erstellt der Berichterstatter mitsamt seines Dezernats die Vorlage eines Votums, die den jeweiligen Fall inklusive seiner Vorgeschichte und der vom Bundesverfassungsgericht eingeholten Stellungnahmen darstellt, ihn ggf. ausführlich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einordnet, dabei auch die Probleme weiterer Rechtsgebiete referiert, sofern das notwendig ist (was in unserem Fall ggf. bspw. mindestens hinsichtlich des Sozialrechts, ggf. auch hinsichtlich des Familienrechts der Fall sein könnte), zugleich die Darlegungen der Rechtswissenschaft und zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen weiterer Gerichte betrachtet und einordnet, sofern sich das als ebenfalls notwendig darstellt (was sicherlich eher regelmäßig der Fall sein sollte), um mit einem Entscheidungsvorschlag zu enden. Diese Vorlage eines Votums ist noch kein Urteilsentwurf, wenn auch sicherlich in der Regel Teile von ihm in die spätere Urteilsbegründung mit einfließen (können).

Auf der Basis dieses verbindlich vorgelegten und zumeist umfangreichen Berichterstattervotums berät daraufhin der Senat in geheimer Beratung, was in der Regel ausführlich geschieht. Sofern sich die Beratung als kontrovers darstellt, kann es ggf. zu weiteren und dann auch eventuell umfangreicheren Verschriftlichungen kommen. Sofern das nicht der Fall ist, wird dennoch in der Regel eine ausführliche Beratung vollzogen, in der die Informationen des Berichterstattervotums abgewogen werden, um am Ende zu einer Entscheidung zu gelangen. Mit der Abstimmung endet die Beratung über die Entscheidung.

Im Anschluss erstellt der Bericherstatter auf Basis der Beratung einen Entscheidungsentwurf, der in einem weiteren geheimen Beratungsschritt - der sog. Leseberatung, d.h. zunächst in der Regel im Umlaufverfahren und am Ende mit der sog. "konsolidierten Fassung" von Angesicht zu Angesicht - beraten, dabei sicherlich, falls nötig, mindestens streckenweise Satz für Satz diskutiert (das höchstwahrscheinlich wohl eher im ersten Teil der Leseberatung, also schriftlich, auf den Weg hin zur konsolidierten Fassung) und entsprechend inhaltlich oder sprachlich verändert wird. In beiden Beratungsprozessen ist von Beginn an das Ziel, nach Möglichkeit zu einer für alle tragfähigen gemeinsamen Entscheidung zu gelangen; nach den Berichten ehemaliger BVR kommt es innerhalb der Beratung nicht selten auf Basis weiterer Argumente zur Änderung ursprünglicher Ansichten. Argumente werden dabei regelmäßig ausführlich abgewogen, sofern sich das als notwendig darstellt, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass man nach Möglichkeit in beiden Beratungsschritten zu einer von allen getragenen Entscheidung gelangen kann. Am Ende wird ebenso über den Entscheidungsentwurf abgestimmt; im Anschluss erfolgt alsbald die Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesverfasungsgerichts, sofern die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht als von hinreichendem öffentlichen Interesse betrachtet wird, hinsichtlich maßgeblicher Entscheidungen zum Besoldungsrecht zugleich verbunden mit einer Pressemitteilung.

Wie kontrovers die Ansichten heute im Zweiten Senat sind, kann nicht abgeschätzt werden. Rechtsdogmatisch ist die seit 2012 ergangene Rechtsprechung weitgehend eindeutig, sollte also eine Kontinuität auch in den nun aufgerufenen sog. Pilotentscheidungen zu erwarten sein, da die bislang seit 2012 erstellte neue Dogmatik zum Besoldungsrecht bereits recht weitgehende "Leitplanken" aufgestellt hat, die man nun kaum wieder umfangreicher entfernen könnte, ohne damit in sachlichem Widerspruch zur eigenen Argumentation zu geraten - zugleich muss aber ebenso in Rechnung gestellt werden, dass von den acht BVR, die 2017 und 2018 sowie 2020 an der aktuellen Entscheidung mitgewirkt haben (und von denen 2015 sieben an jenen beiden Entscheidungen mitgewirkt hatten), mittlerweile nur noch drei übrig sind, wir also die von 2015 bis 2020 herrschende Personenkontinuität heute weitgehend nicht mehr vorfinden; auch ist die aktuelle Rechtsprechung in einer Zeit gefallen, da die aktuellen wirtschaftlichen und haushälterischen Probleme sich noch weitgehend anders und also deutlich geringer gezeigt hatten. So verstanden können auch ggf. negative Überraschungen nicht ausgeschlossen werden - wären aber aus der bislang seit 2012 neu entwickelten Besoldungsdogmatik eher nicht zu erwarten, da eine Entscheidung sachgerecht im Rahmen insbesondere der bisherigen Rechtsprechung zu ergehen hat. Entsprechend stellt der Heidelberger Kommentar in der gebotenen Klarheit fest:

"Eine die genannten Funktionen erfüllende Entscheidungsbegründung muss neben der Wahrung der methodischen und dogmatischen Vorgaben [Anm.] ihrerseits schlüssig, möglichst auch im Gesamtkontext der Rechtsprechung des Gerichts widerspruchsfrei und wissenschaftlich redlich [Anm.] sein. Begründungsdefizite können dabei als Indiz dafür gelten, dass das BVerfG den Bereich des Rechtlichen zugunsten des Politischen verlassen hat. Gleiches gilt für Inkonsistenzen innerhalb der Rechtsprechung, zumal dann, wenn diese Inkonsistenzen und Rechtsprechungsänderungen nicht offen gelegt oder nicht plausibel begründet werden. [Anm.] Die Begründungspflicht erfüllt ihre Funktion dann, wenn das BVerfG die Begründungspflicht auch inhaltlich überzeugend ausfüllt." (Christian Burkiczak, Ders. Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 30 Rn. 23; Hervorhebung wie im Original)

Dabei sollte gleichfalls in Rechnung zu stellen sein, dass das Bundesverfassungsgericht mit der von ihm selbst so vorgenommenen Betrachtung als "Pilotverfahren" heute weiterhin in Aussicht stellt, dass mit ihrem Abschluss auch die bislang ergangene neue Besoldungsdogmatik im gewissen Sinne zum Abschluss kommt, sodass auf dieser Basis dann die mittlerweile 64 anhängigen Normenkontrollverfahren aus zwölf Bundesländern nach und nach schneller einer jeweiligen Entscheidung zugeführt werden können sollen (vgl. nicht zuletzt die letztjährige Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn. 11 ff.). Wie das möglich sein sollte, sofern nun eine seit 2012 kontinuierte (und seit den 2000er Jahren vorbereitete) neue Dogmatik zum Besoldungsrecht nun nicht ohne größere Widersprüchlichkeiten fortgeführt werden sollte, würde ggf. in den Sternen stehen. Insofern verweisen insbesondere die vom Berichterstatter ausgeführte Begrifflichkeit der "Pilotverfahren" sowie seine entsprechende Betrachtung dafür, dass eher eine fortgeführte Kontinuität zu erwarten sein sollte:

"Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen." (Rn. 8 )

Betrachtet man also die zeitliche Dimension und vermittelt sie mit den aktuellen Darlegungen zum Verfahrensstand der Pilotverfahren, gehe ich davon aus, dass eine Entscheidung im ersten Halbjahr 2025 vorliegen sollte - nicht umsonst sieht sich der Senat als Folge der gerade genannten Entscheidung in der Pflicht, den anhängigen und zu einem nicht geringen Teil (über-)langen Verfahrensdauern Abhilfe zu verschaffen. Wenn es keine kontroversen Ansichten im Senat geben sollte, sollte eventuell noch eine Entscheidung im ersten Quartal 2025 - wenn auch eher an dessen Ende - möglich sein, denke ich. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Senate in der Regel alle zwei bis drei Wochen an jeweils ein bis drei Tage zur Beratung zusammenkommen. Sollte sich der Senat also dazu veranlasst sehen, eine längere Beratungsdauer in einem der beiden Beratungsschritte vollziehen zu müssen, sollte eine Entscheidung im Verlauf des zweiten Quartals 2025 wahrscheinlich sein, vermute ich. Sollten sich beide Beratungen kontrovers gestalten, wäre ihr Ende nicht absehbar, allerdings nichtsdestotrotz dann für die zweite Jahreshälfte 2025 erwartbar.

Denn wie gesagt, der Senat sieht sich hinsichtlich der hohen Zahl an Vorlagen und deren nicht selten langen und auch in Teilen offensichtlich überlangen Verfahrensdauern in der Pflicht, so wie das die Beschwerdekammer in der gerade genannten Entscheidung ausgeführt hat, zu einer sichtbaren Beschleunigung der Rechtsprechung zu schreiten. Nicht umsonst sind zwischen der genannten Verzögerungsbeschwerde und heute über elf Monate vergangen, ohne dass die dort in Ausssicht gestellten Pilotverfahren bislang zu einem Abschluss gekommen wären. Irgendwann in nicht mehr allzu weiter Zukunft - davon sollte man ausgehen - sollten sich die genannten Verfahrenslängen nicht mehr sachlich rechtfertigen lassen. Nicht umsonst sind die bspw. die aufgerufenen bremischen Normenkontrollverfahren seit mittlerweile deutlich über acht Jahren in Karlsruhe anhängig und dürften vor ihrer Entscheidung entsprechend das neunte Jahr überschreiten. Das sachlich zu rechtfertigen, sollte Monat für Monat eher nicht einfacher werden, ist zu vermuten.

lotsch

Andererseits haben wir sehr viele der Politik nahestehende Richter am BVerfG:
Stephan Harbarth (ehemals stv. Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion)
Josef Christ (ehemals Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundeskanzleramt)
Peter Frank (ehemals Leiter des Ministerbüros im bayerischen Justizministerium)
Miriam Meßling (ehemals Referatsleiterin im baden-württembergischen Innenministerium).
Thomas Offenloch (ehemals Persönlicher Referent des baden-württembergischen Justizministers)
Yvonne Ott (ehemals Referatsleiterin im hessischen Finanzministerium)
Heinrich Wolff (ehemals Referent im Bundesinnenministerium)

Auch die zahllosen Einflussversuche der Bundesregierung auf die doch so unabhängige Justiz sind gut dokumentiert. Allein zwischen dem 6. Mai 2022 und dem 8. November 2023 gab es mehr als 40 Treffen zwischen Ministern oder Staatssekretären mit Richtern der obersten Gerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts einschl. Telefonate.
Deutsche Juristen haben in der deutschen Geschichte so gut wie nie eine rühmliche Rolle gespielt.
Der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs, Günter Hirsch, schrieb über sie:
,,Die Mehrheit der Richter beugte nicht das Recht. Aber viele beugten sich einem formellen Recht, auch wenn es materiell Unrecht war. Die Gefährlichkeit des Unrechtsstaates liegt ja nicht so sehr darin, dass er Richter frontal veranlasst, das Recht zu brechen – sondern darin, dass er Unrecht in Gesetzesform gießt und darauf setzt, dass Richter nicht mehr nach dem Recht fragen, wenn sie ein Gesetz zur Hand haben."