[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Ozymandias

Wenn es ein Richter am OLG, mit dem DRB BW im Hintergrund nicht schafft, dann schafft es niemand. Immerhin kann man daraus lernen, am 22.7 gibt es in Freiburg die 2. Chance.

Ohne die Paralellverfahren in anderen BL mit Vorlagen würde wohl nie etwas in BW passieren.

BVerfGBeliever

#7396
Zitat von: Rentenonkel in 14.04.2025 14:05
Es geht in dem Urteil nur und ausschließlich um die R Besoldung und nicht die A Besoldung.

Unterste Besoldungsgruppe der Richter ist R 1  ;)

Der kleinste 4K Richter hat demnach immer mindestens 15 % mehr als die vergleichbare Bürgergeldfamilie.

Nein, es ist (leider) wirklich die tatsächlich niedrigste Gruppe gemeint. Wobei diese ja seit Dezember 2022 mit A7 gar nicht mehr so niedrig ist..


Ein weiteres Schmankerl findet sich übrigens in Randnummer 54:
"Die Wahrung des Abstandsgebots hat anhand eines Vergleichs der ,,reinen" Brutto-Gehälter zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - juris, Rn. 80, und Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 112). Anders als der Kläger meint, hat der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags außer Betracht zu bleiben."

- Ein verheirateter A7 mit zwei Kindern bekam ab Dezember 2022 Familienzuschläge in Höhe von 936,48 €. Ein A16 bekam hingegen stattdessen nur 436,48 €.
- Nach Meinung des VG Karlsruhe spielen diese Familienzuschläge bei der Bewertung des Binnenabstandsgebots (zwischen den Besoldungsgruppen) jedoch ABSOLUT KEINE Rolle.
- Bei der Bewertung des Mindestabstandsgebots (zwischen Beamten und Grundsicherungsempfängern) spielen sie jedoch an anderer Stelle übrigens plötzlich SEHR WOHL eine Rolle (sogar eine sehr große, das ist ja genau das Ziel der sachwidrigen Zuschlagsorgien).

Aus meiner Sicht ist der Verweis auf das 2017er BVerfG-Urteil in doppelter Hinsicht absoluter "Blödsinn":
- Zum einen wurde damals nur entschieden, dass statt der Nettogehälter wahlweise auch die Bruttogehälter zum Abstandsvergleich herangezogen werden können, da erstere lediglich "die Steuerprogression berücksichtigen würden", was keine signifikante Verzerrung zur Folge hätte.
- Zum anderen gab es ja damals auch noch keine Zuschlagsorgien (insbesondere nicht in Abhängigkeit der Besoldungsgruppen), so dass es (nahezu) egal war, ob man die Zuschläge berücksichtigt oder nicht.

Somit ist die Aussage des VG Karlsruhe, der kinderbezogene Zuschlagsanteil HABE beim Binnenabstandsgebot außer Betracht zu bleiben, eine "wissentliche und willentliche" (copyright by Swen ;-) Fehldeutung des BVerfG-Urteils.

AlxN

ZitatSomit ist die Aussage des VG Karlsruhe, der kinderbezogene Zuschlagsanteil HABE beim Binnenabstandsgebot außer Betracht zu bleiben, eine "wissentliche und willentliche" (copyright by Swen ;-) Fehldeutung des BVerfG-Urteils.

Meiner Erinnerung nach hat das der Gesetzgeber in der entsprechenden Gesetzesbegründung auch so oder so ähnlich geschrieben.

BVerfGBeliever

Zitat von: AlxN in 14.04.2025 18:45
Meiner Erinnerung nach hat das der Gesetzgeber in der entsprechenden Gesetzesbegründung auch so oder so ähnlich geschrieben.

Ja, dass die Gesetzgeber sehr viel Unfug in ihre Begründungen schreiben, kennen wir ja aus den letzten Jahren leider zu Genüge. Häufig natürlich mit voller Absicht, was es umso schlimmer macht.

Wenn dieser Unfug aber dann von einem Gericht (ungeprüft, oder noch schlimmer, absichtlich) einfach so übernommen wird, finde ich das ziemlich frech.


P.S. Nur zur Vollständigkeit hier noch die beiden zitierten BVerfG-Entscheidungen, damit sich jeder ein eigenes Bild machen kann:

- "Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen. Die Netto-Grundgehälter als Bezugspunkt des Vergleichs zu wählen, würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigen. Diese Verzerrung fällt indes nicht signifikant ins Gewicht. Die Steuerprogression hat lediglich insoweit Bedeutung, als Belastungen höherer Besoldungsgruppen umso kritischer zu sehen sind, da diese angesichts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen." (2 BvR 883/14 - Rn. 80)

- "Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren." (2 BvL 17/09 - Rn. 112)

Callisto

Zitat von: A9A10A11A12A13 in 08.04.2025 14:58
Zitat von: Callisto in 08.04.2025 14:14
Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO.

Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG.
die erschöpft sich in der Feststellung, dass ein Dienstherr durch ein Besoldungsgesetz mit einem auf Null reduziertem Ermessen in seiner Entscheidung gebunden ist (...)

Ich hätte präziser schreiben sollen, "im Verwaltungsgerichtsverfahren". Dort spielt § 24 VwVfG keine Rolle.

Und ja: Im Verwaltungsverfahren selbst steht der Behörde kein Spielraum zu, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes selbst zu beurteilen. Das dürfen nur Gerichte.

Zitat von: SwenTanortsch in 08.04.2025 14:53
Zitat von: Callisto in 08.04.2025 14:14
Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO. Die Frage, inwieweit das Vorbringen der Beteiligten substantiiert ist, kann dafür relevant werden, inwieweit sich das Gericht - schon aus diesem Grund und unabhängig von der daneben stehenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - damit sachlich auseinandersetzen muss (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Um bestimmte Aspekte ins Feld zu führen und um sich mit bestimmten Sachen auseinanderzusetzen, ist das Verwaltungsgericht (anders als zum Teil Zivilgerichte) aber keinesfalls darauf angwiesen, dass einer der Beteiligten diese substantiiert vorträgt. 

Zitat von: § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO:"Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden."

Der Ermittlungsgrundsatz in besoldungsrechtlichen Verfahren erstreckt sich regelmäßig auf das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft", das also die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Prüfung der im Klagezeitraum gewährten Alimentation heranzuziehen hat (...)

Ich will es jetzt an dieser Stelle nicht noch weiter vertiefen, weil es nur die Kommentierung des Urteils betrifft und im Übrigen in der Sache weniger relevant ist. Aber ich halte diese Beschreibung so für nicht richtig. Das Verwaltungsgericht ist in einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Prüfprogramm beschränkt und auf Input von der Klagepartei angewiesen. Die Klagepartei bestimmt den Streitgegenstand. In dessen Rahmen ist das Gericht im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung gemäß § 86 VwGO nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden und im Hinblick auf den Umfang und den Rahmen der rechtlichen Beurteilung schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ("Iura novit curia").

Aber die Quintessenz teile ich: Natürlich ist es sinnvoll, seine Klagebegründung sowohl im Hinblick auf die Tatsachen als auch die Rechtsfragen mit Substanz zu füttern, um das Gericht zu zwingen sich (auch ausdrücklich) mit diesen Aspekten zu befassen und das Gericht zu überzeugen.

SwenTanortsch

Zitat von: Callisto in 14.04.2025 19:48
Zitat von: A9A10A11A12A13 in 08.04.2025 14:58
Zitat von: Callisto in 08.04.2025 14:14
Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO.

Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG.
die erschöpft sich in der Feststellung, dass ein Dienstherr durch ein Besoldungsgesetz mit einem auf Null reduziertem Ermessen in seiner Entscheidung gebunden ist (...)

Ich hätte präziser schreiben sollen, "im Verwaltungsgerichtsverfahren". Dort spielt § 24 VwVfG keine Rolle.

Und ja: Im Verwaltungsverfahren selbst steht der Behörde kein Spielraum zu, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes selbst zu beurteilen. Das dürfen nur Gerichte.

Zitat von: SwenTanortsch in 08.04.2025 14:53
Zitat von: Callisto in 08.04.2025 14:14
Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO. Die Frage, inwieweit das Vorbringen der Beteiligten substantiiert ist, kann dafür relevant werden, inwieweit sich das Gericht - schon aus diesem Grund und unabhängig von der daneben stehenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - damit sachlich auseinandersetzen muss (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Um bestimmte Aspekte ins Feld zu führen und um sich mit bestimmten Sachen auseinanderzusetzen, ist das Verwaltungsgericht (anders als zum Teil Zivilgerichte) aber keinesfalls darauf angwiesen, dass einer der Beteiligten diese substantiiert vorträgt. 

Zitat von: § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO:"Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden."

Der Ermittlungsgrundsatz in besoldungsrechtlichen Verfahren erstreckt sich regelmäßig auf das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft", das also die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Prüfung der im Klagezeitraum gewährten Alimentation heranzuziehen hat (...)

Ich will es jetzt an dieser Stelle nicht noch weiter vertiefen, weil es nur die Kommentierung des Urteils betrifft und im Übrigen in der Sache weniger relevant ist. Aber ich halte diese Beschreibung so für nicht richtig. Das Verwaltungsgericht ist in einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Prüfprogramm beschränkt und auf Input von der Klagepartei angewiesen. Die Klagepartei bestimmt den Streitgegenstand. In dessen Rahmen ist das Gericht im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung gemäß § 86 VwGO nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden und im Hinblick auf den Umfang und den Rahmen der rechtlichen Beurteilung schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ("Iura novit curia").

Aber die Quintessenz teile ich: Natürlich ist es sinnvoll, seine Klagebegründung sowohl im Hinblick auf die Tatsachen als auch die Rechtsfragen mit Substanz zu füttern, um das Gericht zu zwingen sich (auch ausdrücklich) mit diesen Aspekten zu befassen und das Gericht zu überzeugen.

Das, was Du im ersten Absatz schreibst, ist insofern richtig, als dass es dem Verwaltungsgericht unbenommen bleibt, wie es seine Vorlage sachgerecht begründet. Allerdings hat sich Arne Pilniok in der Betrachtung der 2015 ergangenen neuen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Besoldungsrecht diese als "Pflichtenheft" bezeichnet. Damit weist er darauf hin, dass der Zweite Senat ein von ihm selbst als sachgerecht betrachtetes Programm zur Prüfung besoldungsrechtlicher Klageverfahren erstellt hat. Der Senat erwartet nun darüber hinaus regelmäßig von einer Vorlage, dass sie sich u.a. eingehend mit der zum Rechtsgebiet ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Tut sie das nicht, wird eine Vorlage regelmäßig ohne viel Federlesens als unbegründet vom Bundesverfassungsgericht betrachtet.

Eine eingehende Auseinandersetzung mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Besoldungsrecht wird also nicht umhinkommen, genau jenes "Pflichtenheft" hinreichend zur Kenntnis zu nehmen, und zwar das nur umso mehr, als dass auch die aktuelle Entscheidung des Jahres 2020 ihm weitgehend gefolgt ist, sodass also hier eine weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, mit der sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingehend auseinandersetzen muss, wenn es eine Vorlage erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht sich insofern - zusammengefasst - veranlasst, sich auch mit jenen drei Rechtsprechungen eingehend auseinanderzusetzen, was de facto kaum anders möglich wäre, als sie anzuwenden. Denn ein reines Referat von Rechtsprechung, das diese also nicht zur Anwendung bringt, wird vom Bundesverfassungsgericht in konkreten Normenkontrollverfahren ebenfalls in der Regel ohne viel Federlesens als unbegründet betrachtet, da eine reine Reproduktion von Rechtsprechung keine Anwendung ist und so keine Begründung darstellen kann.

Das VG Karlsruhe hat nun allerdings insofern gezeigt, dass Du Recht hast, weil es ja keine Vorlage erstellt hat. Insofern hat es seine ihm gegebenen Spielräume genutzt und bspw. überhaupt nicht mittels eigener Berechnungen geprüft, ob die von der Gesetzesbegründung bspw. in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots vollzogenen Behauptungen (die die Gesetzesbegründung auch in diesen Teilen Begründungen nennt) sachgerecht sind, so wie ich das vorhin exemplarisch gezeigt habe. Das konnte es tun, weil es keinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gefasst hat. Hätte es einen entsprechenden Beschluss gefasst, dabei aber dann u.a. eben keine hinreichenden eigenen Berechnungen zur Prüfung der rechtlichen Regelungen, die es in der Vorlage als evident sachwidrig betrachten wollte, durchgeführt, dürfte man davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht eine solche Vorlage - wie in den letzten Absätzen dargelegt - ohne viel Federlesens als unbegründet betrachtet hätte.

Meine Aussage bezog sich nun - in der Begründung dessen, wieso ich dem VG Hamburg meinen Respekt für den von ihm geleisteten Aufwand zolle, obgleich ich an grundlegenden Punkten seiner Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen komme - auf eben genau diese Fällen: besoldungsrechtliche Klagen, die in einen Vorlage- und Aussetzungsberschluss münden. Ich wäre beim Schreiben meiner Zeilen nicht auf den Gedanken gekommen, dass man das anders verstehen könnte. Mein Respekt liegt also genau darin begründet, das VG Hamburg hat keine Vorlage erstellt, dem Kläger aber in der systematischen Abarbeitung des "Pflichtenhefts" und darüber hinaus in weiterer Anwendung bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eine hervorragende Grundlage gegeben, um nun in einer ggf. vom Kläger vollzogenen Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Klage hinreichend zu substantiieren. Das war und ist nicht selbstverständlich, eben weil hier keine Vorlage erstellt worden ist. Deshalb zolle ich der Kammer meinen Respekt. Das VG Karlsruhe hat das nicht getan, und zwar aus Gründen, die ich nicht kenne. Es hat seine von Dir genannten Freiräume genutzt, die ihm niemand verwehren kann, da es keine Vorlage erstellt hat.

Genau deshalb ist es so wichtig, seine Klage hinreichend zu substantiieren - weshalb ich regelmäßig wiederhole, bis es jedem aus den Ohren raushängt, begründen, begründen, begründen -; denn diese Begründungen kann nun das Verwaltungsgericht nicht außerhalb der Betrachtung lassen, auch wenn es ihnen am Ende nicht folgt, also die Klage nicht als begründet begreift.

Darauf u.a., aber auch insbesondere wollte ich in meinem Beitrag hinaus, aus dem Du zitierst. Denn es ist so, wie Du schreibst, dass die Klagepartei den Streitgegenstand bestimmt. Allerdings reicht eine solche Bestimmung allein kaum aus, um am Ende einen vom Gericht gefassten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zu begründen. Denn am Ende muss das Verwaltungsgericht einen solchen Beschluss fassen, da die Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht vorlageberechtigt sind. Und sobald es ihn fasst, kann es heute kaum mehr drumherumkommen, nun nicht auch das "Pflichtenheft" zur Anwendung zu bringen, da - wie oben dargelegt - alles andere kaum für eine Begründung der Vorlage ausreichen dürfte.

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in 14.04.2025 22:37


Das VG Karlsruhe hat nun allerdings insofern gezeigt, dass Du Recht hast, weil es ja keine Vorlage erstellt hat. Insofern hat es seine ihm gegebenen Spielräume genutzt und bspw. überhaupt nicht mittels eigener Berechnungen geprüft, ob die von der Gesetzesbegründung bspw. in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots vollzogenen Behauptungen (die die Gesetzesbegründung auch in diesen Teilen Begründungen nennt) sachgerecht sind, so wie ich das vorhin exemplarisch gezeigt habe. Das konnte es tun, weil es keinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gefasst hat. Hätte es einen entsprechenden Beschluss gefasst, dabei aber dann u.a. eben keine hinreichenden eigenen Berechnungen zur Prüfung der rechtlichen Regelungen, die es in der Vorlage als evident sachwidrig betrachten wollte, durchgeführt, dürfte man davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht eine solche Vorlage - wie in den letzten Absätzen dargelegt - ohne viel Federlesens als unbegründet betrachtet hätte.

Meine Aussage bezog sich nun - in der Begründung dessen, wieso ich dem VG Hamburg meinen Respekt für den von ihm geleisteten Aufwand zolle, obgleich ich an grundlegenden Punkten seiner Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen komme - auf eben genau diese Fällen: besoldungsrechtliche Klagen, die in einen Vorlage- und Aussetzungsberschluss münden. Ich wäre beim Schreiben meiner Zeilen nicht auf den Gedanken gekommen, dass man das anders verstehen könnte. Mein Respekt liegt also genau darin begründet, das VG Hamburg hat keine Vorlage erstellt, dem Kläger aber in der systematischen Abarbeitung des "Pflichtenhefts" und darüber hinaus in weiterer Anwendung bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eine hervorragende Grundlage gegeben, um nun in einer ggf. vom Kläger vollzogenen Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Klage hinreichend zu substantiieren. Das war und ist nicht selbstverständlich, eben weil hier keine Vorlage erstellt worden ist. Deshalb zolle ich der Kammer meinen Respekt. Das VG Karlsruhe hat das nicht getan, und zwar aus Gründen, die ich nicht kenne. Es hat seine von Dir genannten Freiräume genutzt, die ihm niemand verwehren kann, da es keine Vorlage erstellt hat.


Das Grundproblem der Verwaltungsgerichte ist erst einmal, dass es sich bei den Richtern um Alleinkämpfer handelt. In den letzten Jahren hat sowohl die Quantität der Klagen zugenommen wie auch die Qualität der zugrunde liegenden Gesetze an Komplexität gewonnen. Ein solcher Einzelrichter sieht sich daher erst einmal mit einer Vielzahl von Klagen gegenüber, die er oder sie erledigen muss. Somit ist die Zeit, mit der er sich einer Sache widmen kann, auch limitiert. Bei höheren Gerichten ist diese Zeit deutlich üppiger und es ist regelmäßig auch mehr als ein Volljurist pro Kammer beschäftigt.

Bei einer Vorlage vor dem BVerfG besteht immer für den Einzelrichter immer die große Gefahr, dass diese Vorlage zurück gewiesen wird und man sich erneut mit dem Fall auseinander setzen muss. Die Zeit, die ein Richter an einem höheren Gericht hat, um sich mit dem Fall so intensiv auseinander zu setzen, dass er eine wasserdichte Vorlage schreiben kann, hat ein Richter am Verwaltungsgericht schlicht nicht.

Daher ist es umso erstaunlicher, dass das VG Hamburg sich soviel Mühe gemacht hat, ein so umfangreiches Urteil zu fällen. Erwartbar wäre eher ein Urteil gewesen ähnlich wie das des VG Karlsruhe.

Es ist aufgrund der Komplexität des Rechts nicht zu erwarten, dass sich jedes VG in epischer Tiefe mit der Beamtenbesoldung beschäftigt. Der Amtsermittlungsgrundsatz hat auch hier seine Grenzen.

Der Gang durch die Instanzen kommt daher für mich nicht überraschend. Auch die dem Grunde nach abweisenden Urteile der VG kommt für mich nicht überraschend.

Dennoch muss man das, was Swen sagt, lobend hervorheben. Die Kammer des VG Hamburg hat sich in einer Tiefe mit dem Thema auseinander gesetzt, die nicht von vorneherein erwartbar war.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in 15.04.2025 08:48
Zitat von: SwenTanortsch in 14.04.2025 22:37


Das VG Karlsruhe hat nun allerdings insofern gezeigt, dass Du Recht hast, weil es ja keine Vorlage erstellt hat. Insofern hat es seine ihm gegebenen Spielräume genutzt und bspw. überhaupt nicht mittels eigener Berechnungen geprüft, ob die von der Gesetzesbegründung bspw. in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots vollzogenen Behauptungen (die die Gesetzesbegründung auch in diesen Teilen Begründungen nennt) sachgerecht sind, so wie ich das vorhin exemplarisch gezeigt habe. Das konnte es tun, weil es keinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gefasst hat. Hätte es einen entsprechenden Beschluss gefasst, dabei aber dann u.a. eben keine hinreichenden eigenen Berechnungen zur Prüfung der rechtlichen Regelungen, die es in der Vorlage als evident sachwidrig betrachten wollte, durchgeführt, dürfte man davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht eine solche Vorlage - wie in den letzten Absätzen dargelegt - ohne viel Federlesens als unbegründet betrachtet hätte.

Meine Aussage bezog sich nun - in der Begründung dessen, wieso ich dem VG Hamburg meinen Respekt für den von ihm geleisteten Aufwand zolle, obgleich ich an grundlegenden Punkten seiner Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen komme - auf eben genau diese Fällen: besoldungsrechtliche Klagen, die in einen Vorlage- und Aussetzungsberschluss münden. Ich wäre beim Schreiben meiner Zeilen nicht auf den Gedanken gekommen, dass man das anders verstehen könnte. Mein Respekt liegt also genau darin begründet, das VG Hamburg hat keine Vorlage erstellt, dem Kläger aber in der systematischen Abarbeitung des "Pflichtenhefts" und darüber hinaus in weiterer Anwendung bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eine hervorragende Grundlage gegeben, um nun in einer ggf. vom Kläger vollzogenen Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Klage hinreichend zu substantiieren. Das war und ist nicht selbstverständlich, eben weil hier keine Vorlage erstellt worden ist. Deshalb zolle ich der Kammer meinen Respekt. Das VG Karlsruhe hat das nicht getan, und zwar aus Gründen, die ich nicht kenne. Es hat seine von Dir genannten Freiräume genutzt, die ihm niemand verwehren kann, da es keine Vorlage erstellt hat.


Das Grundproblem der Verwaltungsgerichte ist erst einmal, dass es sich bei den Richtern um Alleinkämpfer handelt. In den letzten Jahren hat sowohl die Quantität der Klagen zugenommen wie auch die Qualität der zugrunde liegenden Gesetze an Komplexität gewonnen. Ein solcher Einzelrichter sieht sich daher erst einmal mit einer Vielzahl von Klagen gegenüber, die er oder sie erledigen muss. Somit ist die Zeit, mit der er sich einer Sache widmen kann, auch limitiert. Bei höheren Gerichten ist diese Zeit deutlich üppiger und es ist regelmäßig auch mehr als ein Volljurist pro Kammer beschäftigt.

Bei einer Vorlage vor dem BVerfG besteht immer für den Einzelrichter immer die große Gefahr, dass diese Vorlage zurück gewiesen wird und man sich erneut mit dem Fall auseinander setzen muss. Die Zeit, die ein Richter an einem höheren Gericht hat, um sich mit dem Fall so intensiv auseinander zu setzen, dass er eine wasserdichte Vorlage schreiben kann, hat ein Richter am Verwaltungsgericht schlicht nicht.

Daher ist es umso erstaunlicher, dass das VG Hamburg sich soviel Mühe gemacht hat, ein so umfangreiches Urteil zu fällen. Erwartbar wäre eher ein Urteil gewesen ähnlich wie das des VG Karlsruhe.

Es ist aufgrund der Komplexität des Rechts nicht zu erwarten, dass sich jedes VG in epischer Tiefe mit der Beamtenbesoldung beschäftigt. Der Amtsermittlungsgrundsatz hat auch hier seine Grenzen.

Der Gang durch die Instanzen kommt daher für mich nicht überraschend. Auch die dem Grunde nach abweisenden Urteile der VG kommt für mich nicht überraschend.

Dennoch muss man das, was Swen sagt, lobend hervorheben. Die Kammer des VG Hamburg hat sich in einer Tiefe mit dem Thema auseinander gesetzt, die nicht von vorneherein erwartbar war.

Besser hätte ich das nicht formulieren können, Rentenonkel: Genauso ist es. Die dreiköpfige Kammer überträgt i.d.R. den besoldungsrechtlichen Fall an seinem Beginn auf einen Einzelrichter, der dann als Berichterstatter, wenn er den Fall wirklich tief behandeln will, eine Unzahl an Daten einholen muss, sich mit einer Vielzahl an verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, einer Vielzahl an rechtswissenschaftlicher Literatur, mit den jeweiligen gesetzlichen Regelungen und deren Begründungen sowie den Kommentaren und schließlich - besonders - mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen muss, da das notwendig ist, wenn die Kammer am Ende einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss fassen will. Wenn der Berichterstatter dann am Ende so weit ist, wird der Fall wieder auf die Kammer übertragen, die nun eine Entscheidung trifft. Bis dahin aber hat der Berichterstatter über einen langen Zeitraum Kraft und Arbeit in den Fall gesteckt, die ihm an anderer Stelle fehlen, und zwar in einem Maße, die ggf. nur tiefen Respekt abverlangt. Denn jeder, der sich mal ein wenig mit der Materie auseinandergesetzt hat, weiß, mit welchem Aufwand die ernsthafte Beschäftigung mit ihr verbunden ist.

Das VG Hamburg - so darf man vermuten - möchte auch hinsichtlich der über 8.000 anhängigen Klagen Rechtssicherheit und dürfte deshalb diese von ihm geleistete Mammutaufgabe angegangen sein, nämlich durchaus in der Hoffnung, dass der Kläger versteht, welches Geschenk ihm hier gemacht worden ist, um sich nun auf den Hosenboden zu setzen und im Sinne aller anzufangen, die Sprungrevision in Angriff zu nehmen, und zwar präzise und klar. Dafür liegt ihm so viel bereits ausgearbeitetes Material neben der vorzüglichen Entscheidungsbegründung vor, dass man sich echt große Mühe geben muss, um die Revision nicht zu einem Erfolg zu machen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat ja im Herbst letzten Jahres deutlich gemacht, dass es seiner Meinung nach Zeit für einen Rechtsprechungswandel ist. Es wartet jetzt also mit einiger Wahrscheinlichkeit auf eine hervorragend substantiierte Klageschrift, um an dieser dann die besoldungsrechtlichen Probleme aus seiner Sicht anzugehen, die nun anzugehen sind, und seine Sicht auf die Dinge am Ende Karlsruhe vorzulegen, das ja im vorletzten Winter hervorgehoben hat, dass es gerne Entscheidungen in "Pilotverfahren" fällen möchte.

Schauen wir also mal, wie die Geschichte in Hamburg weitergeht...

lotsch

Mich macht dieses Verfahren wütend. Wie soll ein kleiner Beamter hier zu seinem Recht kommen, wenn ein riesiger Staatsapparat, konzertiert und vorsätzlich verfassungswidrig die Beamtenbesoldung niederknüppelt. Die haben Ministerien, sprechen sich untereinander ab und versuchen alle möglichen klar verfassungswidrigen Schweinereien um einen mürbe zu machen, das ist keine juristische Waffengleichheit, und das alles ist noch geschützt durch das Streikverbot. Stoiber in Bayern hat das Motto bereits um das Jahr 2004 ausgegeben: Wir müssen bei den Beamten einsparen, und mindestens seit damals wird das mit allen Mitteln verfolgt, und unsere Justiz ist so träge, dass das bis heute alles so durchgeht. Ich denke, dass diese Trägheit im System bereits vorsätzlich ist. So kann man praktisch über Jahrzehnte immense Haushaltsmittel einsparen. Ich muss echt aufpassen was ich schreibe, wenn ich so in Rage komme. In Frankreich würde so etwas aus zweierlei Gründen nicht gehen, erstens würde Paris stillgelegt werden und zweitens werden dort, so viel ich weiß, Gesetze vor Inkrafttreten von einem Verfassungsrat auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft. Nicht wie bei uns, evtl. nach 15 Jahren, wenn man es durch diesen ganzen Justizirrsinn, bis zum BVerfG geschafft hat. (Sogar Altkanzler Schröder hat es jetzt aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, nach drei Instanzen, wegen seinem Büro weiter vor das BVerfG zu ziehen.) So ein willkürliches Besoldungssystem kann man keinem jungen Menschen anraten. Ich rechne übrigens damit, dass die Regierungen in unserem Land noch lange nicht mit den Beamten fertig sind, angesichts der dramatischen Haushaltslage in Bund und Ländern. Die Regierungen werden da weitermachen, womit sie 2004 angefangen haben. Wenn den Beamten nicht irgendetwas anderes einfällt um ihre Rechte durchzusetzen, als das Anrennen gegen juristische Windmühlen, wird es den Beamten nicht anders ergehen, als in den 1930er-Jahren. Man kann nur allen raten, in die freie 'Wirtschaft zu wechseln. Ich treffe immer wieder einen Freund, der zur Rüstungsindustrie gewechselt ist. Der lacht alle Beamten aus. Er war A 11er und ordnet sein Gehalt mittlerweile der B-Besoldung zu, und arbeitet wirklich nicht viel. Solche Unterschiede müssten z.B. alle Beamten und auch die Gewerkschaften offensiv in der Öffentlichkeit und an junge Leute verbreiten, damit die mit ihrer Personalpolitik so richtig auf die Schnauze fallen. Das war jetzt sehr unsachlich und hoch emotional, musste aber mal raus. Der juristische Weg ist zu wenig.

HansGeorg

Zitat von: lotsch in 15.04.2025 10:29
In Frankreich würde so etwas aus zweierlei Gründen nicht gehen, erstens würde Paris stillgelegt werden und zweitens werden dort, so viel ich weiß, Gesetze vor Inkrafttreten von einem Verfassungsrat auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft.

Gibt es bei uns auch, zumindest auf Ebene des Bundes, nennt sich Bundespräsident.

SwenTanortsch

Deine Wut und Enttäuschung ist gut nachvollziehbar, lotsch, und dürfte in nicht allzu ferner Zukunft nur noch größer werden, da dann eine umfangreicherer Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse möglich sein wird.

Auf der anderen Seite ist die richterliche Gewalt heute bereits deutlich weiter, als sich das viele hier vorstellen. Denn die Langsamkeit, mit denen die Mühlen der Justiz mahlen, verdeckt die vielen bereits gegangenen kleinen Schritte, die am Ende ob ihrer Anzahl einen erheblichen Fortschritt darstellen und erheblich meint hier erheblich, nämlich entscheidungserheblich. Man muss Engels - naturwissenschaftlich falsche - Idee vom Umschlag von Quantität in Qualität nicht teilen und schon gar nicht das, was die marxistisch-leninistische Ideologie des 20. Jh.s daraus gemacht hat.

Aber der Rechtsprechungswandel, wie ihn das Bundesverfassungsgericht seit spätestens 2012/15 vollzieht und den - wenn ich das richtig sehe - das Bundesverwaltungsgericht nun gerne beschleunigen möchte, sofern man es lässt, lässt sich bar jeder Ideologie als ein Weg des Umschlags von Quantität in Qualität lesen: Je mehr Entscheidungen in konkreten Normenkontrollverfahren erfolgen, desto mehr werden entscheidungserhebliche Tatsachen offenbar, die als solche ab einen bestimmten Punkt eine neue Qualität im Besoldungsrecht schaffen, also eine neue normative Kraft des Faktischen. Diese Normativität des Faktischen dürfte sich dann insbesondere in wiederkehrenden Vollstreckungsanordnungen zeigen oder offenbaren, die kommen werden, wenn die Besoldungsgesetzgeber nicht von selbst hinreichend auf den Rechtsprechungswandel reagieren werden.

Das mag für viele der hier regelmäßig Lesenden und Schreibenden - nicht zuletzt, weil seit mittlerweile fünf Jahren keine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erfolgt ist - weiterhin in weiter Ferne liegen. Aber sollte das Bundesverfassungsgericht in den angekündigten Berliner "Pilotverfahren" eine entsprechende Vollstreckungsanordnung vollziehen, wäre das genau jener weitere kleine Schritt, der den Umschlag von Quantität in Qualität beschleunigen wird. Denn eines sollte man bei aller nachvollziehbaren Wut weiterhin - im eigenen Sinne, Wut macht meist nichts Gutes mit uns selbst - nicht aus dem Blick verlieren: Mit Ausnahme des Saarlands und des Bunds haben mittlerweile alle Besoldungsgesetzgeber bereits das Besoldungsniveau in der oder den unter(st)en Besoldungsgruppen durch starke Anhebung von familienbezogenen Besoldungskomponenten deutlich vergrößert, darin zeigt sich bereits der sich vollziehende Umschlag von Quantität in Qualität.

Lass Dich nicht entmutigen, lotsch: in alter Verbundenheit, Du wirst alsbald Fortschritte sehen.

A9A10A11A12A13

Es wird weiter gemutmaßt: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/neuwahl-von-drei-verfassungsrichterinnen und die LTO ("oberflächlich" S.T.)  beginnt bereits mit dem ersten Satz eine Falschaussage: "Im Jahr 2025 muss der Bundestag drei neue Bundesverfassungsrichter wählen." Richtigerweise muss der Bundestag gar nichts.

Von Interesse ist hier hauptsächlich "Außerdem will Richter Ulrich Maidowski ... am 30. September aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheiden." und könnte von einer Linken-SPD nominierten Richter:in/out beerbt werden. Irgendwelche Personalvorschläge?

Zitat von: A9A10A11A12A13 in 28.03.2025 17:28
Zitat von: Besoldungswiderspruch in 28.03.2025 16:14
Laut diesem Artikel könnte man meinen, das Dr. Maidowski seinen Ruhestand nach hinten verschiebt...

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundesverfassungsgericht-bei-der-richterwahl-muss-merz-die-linke-einbinden-a-ff11caf1-ac67-4509-a4b2-8461be4a0484
...

Hätten die Autoren nicht nur die einseitige Sichtweise des weisungsgebundenen und ahnungslos gebenden Stimmviehs wiedergegeben, wäre die Formulierung eher, dass ihm sein Ruhestand nach hinten verschoben wird.

Ihm wird es egal sein, ob er seine ärztlich attestierten Verzögerungsbeschwerden bei vollen Dienstbezügen unabsehbar lange per gelben Schein kuriert (Sprachregelung Langenfeld: 'rasche' Genesung im BVerfGlichen Maßstab). Er hat rechtzeitig angezeigt, dass ein Wechsel bis nächstes Jahr ansteht. Wann die wertschätzenden Politiker "Ihre" Richter wieder weit jenseits der gesetzten Fristen entlassen, steht auf einem anderen Blatt. Herbst 25 wäre schon blitzschnell, Sommerpause des Parlaments hat Vorrang.

Das KarlsRuher Plenum hat für sich bereits entschieden die Vorschläge gem §7a BVerfGG erst dem neuen Bundestag vorzulegen. Dann hat es ja selbst jetzt erst mal bis zu vier Jahre Zeit, den Christ und die weiteren in ihren Reihen zu belassen. Ob hingenommen oder darauf angelegt, möchten sie notfalls einen SED oder AFD affinen Richter in ihre Reisegruppe aufnehmen.

A9A10A11A12A13

Zitat von: SwenTanortsch in 15.04.2025 09:25
... Denn das Bundesverwaltungsgericht hat ja im Herbst letzten Jahres deutlich gemacht, dass es seiner Meinung nach Zeit für einen Rechtsprechungswandel ist.

In der Annahme das der 5. Senat als gesamtes Bundesverwaltungsgericht spricht, und nicht z.B. per großen Senat eingefangen wird, denn eigentlich ist es doch nur ein delegiertes "Anhängsel":

2. Revisionssenat ist ein Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts, zuständig für Sachen aus den Gebieten des Rechts des öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht dem 5. Revisionssenat oder dem 6. Revisionssenat zugewiesen sind.

Zugroaster

@lotsch:
Ich verstehe deinen Ärger auch nur zu gut. Irgendwo muss man aber auch mal die Kirche im Dorf lassen:

Zitat von: lotsch in 15.04.2025 10:29Ich treffe immer wieder einen Freund, der zur Rüstungsindustrie gewechselt ist. Der lacht alle Beamten aus. Er war A 11er und ordnet sein Gehalt mittlerweile der B-Besoldung zu, und arbeitet wirklich nicht viel.

Dieser Freund lacht dann auch über 99% aller anderen Berufsgruppen, denn er dürfte damit zu den Top 3-5%-Verdienern in Deutschland gehören. Dass sowas mit wenig Arbeit möglich ist, ist dann eher kein Problem des Beamtentums, sondern sollte seinem Arbeitgeber zu denken geben.

Auch als A11 wäre er wohl in den Top-15% was den bundesweiten Verdienst angeht.

Wie gesagt, ich verstehe die Wut darüber wie das alles abläuft und ich verstehe auch, dass wir bei verfassungsgemäßer Besoldung alle mehr im Geldbeutel hätten. Bei A11 (ohne jetzt deine Besoldungsgruppe zu kennen) aufgrund der Höhe des Gehalts zu jammern halte ich aber für den falschen Weg.....bzw. verkennt die Realität. Der Ärger sollte dann doch eher an anderen Stellen ansetzen.

Bastel

Zitat von: Zugroaster in 15.04.2025 12:22


Auch als A11 wäre er wohl in den Top-15% was den bundesweiten Verdienst angeht.



Man sollte schon Gleiches mit Gleichem vergleichen. Und einen Vollzeit A11 Beamten nicht mit der Teilzeit Friseuse...