[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Unknown

Mir ist immer noch schleierhaft was passiert, wenn es beispielsweise dieses Jahr eine Vollstreckungsanordnung gegen Berlin geben sollte.
Was passiert dann genau? Grundsätzlich ist es doch mit der Auflage verbunden innerhalb einer bestimmten Frist, nehmen wir mal an, diese beträgt ein Jahr, die Besoldung verfassungskonform zugestalten. Sollte dieses innerhalb eines Jahres nicht geschehen, so kann man vor dem VG die Besoldung einklagen.
Jetzt nehmen wir mal an, Berlin bessert mal wieder nur ein wenig nach und verkauft dieses erneut als verfassungsmässig. Die nehmen ihre niedrigen Zahlen und passen es auf ihre Bedürfnisse innerhalb des vorgegeben Zeitraumes, wie in der Vergangenheit an.
Welche Auswirkung hat dann überhaupt die Vollstreckungsanordnung? Verliert diese nicht ihre Wirkung bei Ausfertigung des neuen Besoldungsgesetzes?
Wie lässt sich das "neue" Gesetz kurzfristig auf verfassungsmässig überprüfen? Ich bin mir zu 100 Prozent sicher, dass das genauso stümperhaft zusammengeflickt wird, damit es so billig wie nur eben möglich ist.
Folglich kommt es mir so vor, dass das Katz und Maus Spiel von vorne losgeht.


Fragen über Fragen, aber diese Zusammenhänge sind für mich noch unverständlich.

Ozymandias

Bei einem stümperhaften Gesetz empfiehlt sich das Vorgehen wie in S-H:
https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/verfassungsbeschwerde-gegen-das-land-eingelegt/

Direkt Verfassungsbeschwerde einlegen.
Vermutlich wird die Geschichte mit dem Partnereinkommen weiter verschärft werden, da dort noch kein Riegel in Sich ist und vermutlich auch bei neuen Direktiven/der Einhegung noch nicht geben wird, da es bei den ganzen alten Verfahren noch kein Streitgegenstand war.

PolareuD

Zitat von: Unknown in 15.04.2025 16:33
Mir ist immer noch schleierhaft was passiert, wenn es beispielsweise dieses Jahr eine Vollstreckungsanordnung gegen Berlin geben sollte.
Was passiert dann genau? Grundsätzlich ist es doch mit der Auflage verbunden innerhalb einer bestimmten Frist, nehmen wir mal an, diese beträgt ein Jahr, die Besoldung verfassungskonform zugestalten. Sollte dieses innerhalb eines Jahres nicht geschehen, so kann man vor dem VG die Besoldung einklagen.
Jetzt nehmen wir mal an, Berlin bessert mal wieder nur ein wenig nach und verkauft dieses erneut als verfassungsmässig. Die nehmen ihre niedrigen Zahlen und passen es auf ihre Bedürfnisse innerhalb des vorgegeben Zeitraumes, wie in der Vergangenheit an.
Welche Auswirkung hat dann überhaupt die Vollstreckungsanordnung? Verliert diese nicht ihre Wirkung bei Ausfertigung des neuen Besoldungsgesetzes?
Wie lässt sich das "neue" Gesetz kurzfristig auf verfassungsmässig überprüfen? Ich bin mir zu 100 Prozent sicher, dass das genauso stümperhaft zusammengeflickt wird, damit es so billig wie nur eben möglich ist.
Folglich kommt es mir so vor, dass das Katz und Maus Spiel von vorne losgeht.


Fragen über Fragen, aber diese Zusammenhänge sind für mich noch unverständlich.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bundesverfassungsgericht-resilienz-vollstreckung-bundeszwang-rechtsstaat-politik
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

SwenTanortsch

Zitat von: lumer in 15.04.2025 15:38
Zitat von: SwenTanortsch in 15.04.2025 14:29Da ich in einigen besoldungsrechtlichen Verfahren, die bereits die Ebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit verlassen haben, und in anderen, die sich dort noch befinden, recht tiefen Einblick habe, kann ich nur darstellen, was Sache ist. Aus Gründen der Effektivität wird genau das regelmäßig so vollzogen: Denn am Anfang des Verfahrens kann keine Kammer und kein Richter wissen, wohin die Sache sich entwickelt (denn wüssten sie es, könnte umgehend Recht gesprochen werden, da die Arbeit zur Entscheidung bereits weitgehend getan wäre), auch wenn jeder Kammer und jedem Richter klar ist oder zumeist bereits klar sein dürfte, wohin in etwa sie sich entwickelt. An diesem Punkt erfolgt dann die von mir dargelegte Entscheidung, die formal zulässig ist und deshalb mit dem Zweck des Effizienzgewinns so gewählt wird.

Das Vorgehen mag ggf. in einer rechtlichen Grauzone geschehen, aber ist offensichtlich nicht angreifbar; denn sonst würde es nicht recht regelmäßig vollzogen werden. Der Einzelrichter wird dann nach Rückübertragung Berichterstatter, nachdem er zuvor längere Zeit als Einzelrichter tätig gewesen ist.
M.E. ist es keine rechtliche Grauzone, sondern entspricht klar nicht der VwGO. Effizienzgründe können nicht angeführt werden, da der Berichterstatter dem Vorsitzenden weitgehend gleichgestellt ist. Es ist deshalb – im Gegenteil – ineffizient, wenn eine Streitsache, bei der schon aus dem Antrag ersichtlich ist, dass die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes angezweifelt wird, zunächst auf den Einzelrichter übertragen wird. Die Kammer müsste dann der Meinung sein, dass die Sach- und Rechtslage geklärt ist und eine Vorlage an das BVerfG oder ein LVerfG nicht in Betracht kommt.
Fälle, die du begleitest, mögen das so gehandhabt haben, was es jedoch nicht richtig macht. In meinem Verfahren wurde jedenfalls nichts auf den Einzelrichter übertragen.

Ich kann das nicht beurteilen, weil wir uns hier in den Tiefen formellen Rechts befinden und es so ist, wie ich es regelmäßig schreibe, nämlich dass die Tiefen formellen Rechts so komplex sind, dass ich mir hier als juristischer Laie vielfach kein hinreichendes Urteil erlauben kann. Ich weiß nur das, was ich weiß:

1. Es gibt Verfahren, über die ich Kenntnis habe, in denen Kammern so verfahren.
2. Ich habe mich vor längerer Zeit damit anhand der VwGO beschäftigt, weil Kammern so verfahren, um für mich nachzuvollziehen, wieso und auf welcher Grundlage sie so verfahren.
3. Ich habe darüber auch schon mindestens einmal länger irgendwo geschrieben, entweder hier im Forum oder in einer Korrespondenz oder in einem anderen Zusammenhang, ohne dass ich mich noch erinnerte, wo das der Fall war.
4. Ich habe auch ansonsten diesbezüglich weitgehend alles vergessen, weil ich in der Beschäftigung zu dem Schluss gekommen bin, dass das eine gerichtsinterne Angelegenheit ist, die für meine Beschäftigung mit dem Thema keine Relevanz hat. Womit sich der Mensch nicht regelmäßig beschäftigt, vergisst er; da ich nicht jünger werde, gehe ich davon aus, dass das auch bei mir der Fall ist, und zwar höchstwahrscheinlich mittlerweile stärker, als mir das bewusst ist und lieb wäre, wenn es mir hinreichend bewusst wäre.
5. Am Ende sieht sich das Gericht veranlasst - wenn es das bundesverfassungsgerichtliche Pflichtenheft abarbeiten will; will es das nicht, wird es das ggf. nicht tun (diese Fälle habe ich noch nicht selbst erlebt, interessant dürfte es sein, wie sich die Gerichtsakte im aktuellen Fall des VG Karlsruhe darstellt, insbesondere also, wie umfangreich sie ist) -, eine Vielzahl an Daten diverser Behörden einzuholen und das beinhaltet ein stetiges Klinkenputzen vonseiten des Gerichts, da es nicht in allen Fällen offene Türen einrennt und i.d.R. nicht schon nach ein paar Tagen eine Antwort mitsamt der notwendigen Unterlagen erhält.
6. Dieses stetige Klinkenputzen ist zumeist mit einem gehörigen Zeit- und Kraftaufwand verbunden, der besoldungsrechtliche Klageverfahren aus der Sicht einer Kammer sicherlich nicht unendlich attraktiv machen dürfte und der sich ggf. nicht immer an der schriftlichen Entscheidungsbegründung ablesen lässt, sich aber in der Gerichtsakte dokumentiert findet.

Der langen Rede kurzer Sinn (vor allem wegen dieser Quintessen schreibe ich diese Zeilen): Ich halte es für wahrscheinlich, dass sich jenes Klinkenputzen in dem Verfahren vor dem VG Karlsruhe - d.h. in der Gerichtsakte - nicht wiederfindet, da die Kammer auf entsprechende Unterlagen nach dem von mir bislang nur überblicksmäßigen Lesen der Entscheidungsbegründung nicht zurückgreift, was Kammern hingegen ansonsten regelmäßig tun, wenn sie entsprechend Klinken geputzt haben, denn dann dokumentieren sie wiederkehrend (wenn auch nicht ausnahmslos und immer) ihr Handeln auch in der Entscheidungsbegründung.

Damit kann man aus Klägersicht ggf. Anhaltspunkte bilden, wo die Prüfung hätte vertieft stattfinden können, wo also ggf. indirekte Mängel von der Kammer in der Klagebegründung gerügt werden, sodass sich hier in der Berufung mit genau jenen Mängeln beschäftigt werden sollte, also bspw. (und damit wären wir wieder beim Grundsatz, dass es klägerseitig zu begründen, zu begründen, zu begründen gelte, um das Gericht so in der Auseinandersetzung mit dem Gegenstand in die gewünschte Richtung zu lenken; zugleich gebe ich damit Hinweise für weitere Kläger in anderen Verfahren, die hier mitlesen):

- Rn. 34: Der erste Parameter der ersten Stufe des "Pflichtenhefts" ist vom Gericht nicht noch einmal selbst geprüft worden, entsprechend weist die Kammer darauf hin, dass den Berechnungen des Gesetzgebers, die in der Gesetzesbegründung vorgenommen worden und die sich auf die Entwicklung der Besoldung und der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst beziehen, gefolgt wird, da diese klägerseitig im Verfahren unwidersprochen geblieben sind.
- Ab der Rn. 35 dürften klägerseitig auch hier keine eigenen Berechnungen durchgeführt worden seien, was sicherlich wie auch bezogen auf meine weiteren Anmerkungen nicht dem Kläger, sondern dem Prozessvertreter angekreidet werden muss und was es in der Berufung sicherlich dringend zu präzisieren gilt, nicht zuletzt sicherlich auch mittels sachgerechter "Spitzausrechnungen" (ich habe mir den Fall noch nicht hinreichend angeschaut, insofern ist das, was ich hier schreibe, zunächst einmal nur eine Vermutung): also ebenso hinsichtlich des Nominallohn- und Verbraucherpreisindex in der Betrachtung des zweiten und dritten Parameters. Auch hier folgt die Kammer der Gesetzesbegründung, da sie klägerseitig nicht in Zweifel gezogen worden ist, vgl. die Rn. 37 und 40, wo jeweils erneut - so würde ich das lesen - bemängelt wird, dass sie klägerseitig im Verlauf des Verfahrens unwidersprochen geblieben sind.
- In der Rn. 48 wird eine nicht hinreichende Bemessungsmethodik klägerseitig bemängelt.
- Sofern nun in der Betrachtung der ersten drei Parameter eine deutlichere Indizierung der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gegeben sein dürfte (wovon im Zuge einer sachgerechten "Spitzausrechnung" auszugehen sein dürfte), könnte auch den Bemessungen aus der Rn. 53 ein größeres Gewicht beigemessen werden können, um so zu begründen, dass die zweifellos gegebene Einschmelzung von Abständen im Kontext der weiteren Parameter ggf. doch ebenfalls Relevanz haben, jedenfalls dann ggf. nicht unberücksichtigt bleiben könnte, wobei in der Rn. 56 ein weiteres Mal ein deutlicher Mangel in der Argumentation des Prozessvertreters gerügt wird.
- Hinsichtlich des Mindestabstandsgebot wird bereits einleitend mehr oder minder deutlich hervorgehoben, dass klägerseitig keine eigene Erschütterung des Gesetzesbegründung vorgenommen worden ist (Rn. 60).
- Zu den Wohnkosten ab der Rn. 63 habe ich bereits geschrieben.
- In der Rn. 67 kommt die Kammer hinsichtlich der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe auf das "Evidenzerlebnis" zurück und sieht keine evident unangemessene Kostenaufstellung, was in Anbetracht des vom baden-württembergischen Gesetzgebers herangezogenen geringen Betrags in Höhe von 110,84 € bezweifelt werden kann. Auch hier wird in den weiteren Randnummern - die Kammer referiert nur Faktoren aus der Gesetzesbegründung und folgt ihr also - deutlich, dass die Kammer keine Klinken geputzt hat und also nicht den mit zweifllos zumeist hohen Aufwand verbundenen Weg gegangen ist, selbst ggf. andere Beträge mittels Abfragen zu ermitteln. Entsprechend wird ab der Rn. 67 wiederkehrend darauf verwiesen, dass keine evident sachwidrigen Vorgehensweisen der Gesetzesbegründung zu entnehmen sind, wobei hier nun deutliche - und berechtigte! - Kritik an der Gesetzesbegründung formuliert wird: "Diesen [bundesverfassungsgerichtlichen; ST.] Anforderungen genügen die Darstellungen zu den Aufwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten in der Gesetzesbegründung gerade noch." (Rn. 74)
- Ab der Rn. 80 vollzieht sich das gerade dargelegte Vorgehen ebenso hinsichtlich der "Sozialtarife", auch hier kommt die Kammer zu keinem "Evidenzerlebnis", wobei hier hinsichtlich der von erheblicher praktischer Bedeutung seienden Kinderbetreuungskosten ggf. eine Betrachtung des Faktors Zeit in der Betreuung eine Rolle spielen könnte, dazu müsste sich aber sicherlich noch einmal die Gesetzesbegründung tiefer angeschaut werden. Denn ggf. geht der Gesetzgeber hier von kürzeren Betreuungszeiten aus - zugleich dürfte es interessant werden, ob Karlsruhe sich in den angekündigten Entscheidungen mit diesem komplexen Feld nun  umfangreicher auseinandersetzen wird.
- Ebenso dürfte sich die Betrachtung der Bemessung der Nettoalimentation ab der Rn. 85 ggf. hinterfragen lassen, so bspw. dahingehend, dass der ab dem 01.12.2022 in die Besoldungsgruppe A 7 eingruppierte Musterbeamte bis dahin niedriger eingruppiert und entsprechend besoldet worden ist, was sich begründet in die Bemessung der niedrigsten Besoldung im Jahr 2022 so betrachten lässt. Dabei dürfte es m.E. hier unerheblich sein, ob die Ämterneubewertung sachgerecht oder nicht sachgerecht erfolgt. Die Frage muss sein, ob im Gesamtjahr 2022 dem in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe eingruppierten Musterbeamten eine Nettoalimentation gewährt worden ist, die 15 % oberhalb des realitätsgerecht ermittelten Grundsicherungsniveaus gelegen hat. Dazu können in der Ermittlung nur Besoldungsbestandteile herangezogen werden, die dem Musterbeamten auch tatsächlich gewährt worden sind, da es um sein Gehalt als Ganzes geht. Das aber gilt es zu hinterfragen und also die tatsächlich gewährte Nettoalimentation hier als evident unzureichend nachzuweisen, um daraus Indizien auch für höhere Besoldungsgruppen abzuleiten. Die Zusammenfassung der Rn. 95 ist dabei gänzlich unerheblich.
- Ebenso zeigt die Rn. 96, dass die Kammer keine eigenen Daten vom PKV-Verband abgefragt hat; auch hier kann die Argumentation - denke ich - erschüttert werden, da offensichtlich ein nicht geringer Fehlbetrag durch die Methodik, die der Gesetzgeber verwendet hat, und der, die das Bundesverfassungsgericht darstellt, gegeben ist.
- Entsprechend sollte sich auf Grundlage dessen, was ich hier und in der Vergangenheit bereits dargelegt habe, zeigen lassen, dass die Rn. 98 zu keinem hinreichenden Schluss kommt. Im Anschluss wären dann bspw. Äquivalenzberechnungen durchzuführen, um zu indizieren, bis wohin die Besoldungssystematik der Besoldungsordnung A vor dem 01.12.2022 nicht konsistent war, sodass daraus Ableitungen auch für die höheren Besoldungsgruppen vollzogen werden können.
- Entsprechend muss dann das Oberverwaltungsgericht dazu veranlasst werden, sich im Zuge des Untersuchungsgrundsatzes tiefgehender mit der zweiten Prüfungsstufe zu beschäftigen (vgl. für die Kammer ab der Rn. 102), wozu es sich veranlasst sehen muss, sobald auf der ersten Prüfungsstufe hinreichende Indizien für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gebildet worden sind. Nicht umsonst hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit - jedenfalls mindestens, wenn eine Vorlage gefasst werden soll - immer einer Gesamtabwägung durchzuführen.
- Ob es dann noch notwendig wäre, sich mit dem Prozeduralisierungsgebot als zweite Säule des Alimentationsprinzips auseinanderzusetzen, sollte sich zeigen; ggf. auch nach den angekündigten Entscheidungen aus Karlsruhe. Darüber hinaus habe ich die weiteren unionsrechtlichen Ausführung nur überflogen, was der Uhrzeit des heutigen Lesens geschuldet ist.

Damit liegen m.E. Mängel auf dem Tisch, sodass weitere Kläger für sich betrachten können, wie es um ihre Klagebegründung bestellt ist. Ich gehe insbesondere davon aus, dass neben der Betrachtung des Mindestabstandsgebots vor allem den ersten drei Parametern eine überbordene Rolle in der Indizierung der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zukommt.

emdy

#7431
Zitat von: SwenTanortsch in 16.04.2025 06:03
Damit liegen m.E. Mängel auf dem Tisch, sodass weitere Kläger für sich betrachten können, wie es um ihre Klagebegründung bestellt ist. Ich gehe insbesondere davon aus, dass neben der Betrachtung des Mindestabstandsgebots vor allem den ersten drei Parametern eine überbordene Rolle in der Indizierung der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zukommt.

Danke für die Aufbereitung, der Fall wird durch das Agieren des baden-württembergischen Besoldungsgesetzgebers ja nicht unbedingt überschaubarer. Ich muss das Verfahren selbst erst noch vollständig betrachten.

Unabhängig von Auffassungen des jeweiligen VG und etwaiger Schwächen der durch den Kläger vorgebrachten Berechnungen möchte ich folgendes Sachargument betonen - nicht zuletzt, weil sich das Bundesverfassungsgericht m.E. nie zu einer abgestuften Wertigkeit oder Wichtigkeit der einzelnen Parameter der ersten Prüfungsstufe geäußert hat: Die Alimentation soll die Amtsausführung aus gesicherter wirtschaftlicher und finanzieller Lage ermöglichen, sie soll einen amtsangemessenen Lebensstandard sichern. Hierzu haben aber die Prüfparameter 1, 2 und 5 in unserer gegenwärtigen "cost-of-living und Verfassungskrise" nur sehr begrenzte Aussagekraft. Es sind zwar leicht Fälle denkbar, in denen diesen Parametern mehr Bedeutung zukommt (etwa wenn über Jahre überhaupt keine Übertragung der Tarifergebnisse mehr geschieht - Parameter 1), aber bezogen auf die Diskrepanz zwischen der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Entlohnung von Arbeit in Deutschland, sind die Parameter 1, 2 und 5 eben alle von gleicher überschaubarer Aussagekraft. 

Was ggf. etwas Hoffnung macht: Wir müssen wohl (trotz des faden Beigeschmacks) davon ausgehen, dass Richter Klageschriften zur R-Besoldung besonders kritisch betrachten um sich nicht angreifbar zu machen. Im Ursprungsverfahren zum Beschluss 2 BvL 4/18 sind die Kläger ja auch durch die Instanzen geschickt worden.

SwenTanortsch

Zitat von: emdy in 16.04.2025 07:57
Zitat von: SwenTanortsch in 16.04.2025 06:03
Damit liegen m.E. Mängel auf dem Tisch, sodass weitere Kläger für sich betrachten können, wie es um ihre Klagebegründung bestellt ist. Ich gehe insbesondere davon aus, dass neben der Betrachtung des Mindestabstandsgebots vor allem den ersten drei Parametern eine überbordene Rolle in der Indizierung der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zukommt.

Danke für die Aufbereitung, der Fall wird durch das Agieren des baden-württembergischen Besoldungsgesetzgebers ja nicht unbedingt überschaubarer. Ich muss das Verfahren selbst erst noch vollständig betrachten.

Unabhängig von Auffassungen des jeweiligen VG und etwaiger Schwächen der durch den Kläger vorgebrachten Berechnungen möchte ich folgendes Sachargument betonen - nicht zuletzt, weil sich das Bundesverfassungsgericht m.E. nie zu einer abgestuften Wertigkeit oder Wichtigkeit der einzelnen Parameter der ersten Prüfungsstufe geäußert hat: Die Alimentation soll die Amtsausführung aus gesicherter wirtschaftlicher und finanzieller Lage ermöglichen, sie soll einen amtsangemessenen Lebensstandard sichern. Hierzu haben aber die Prüfparameter 1, 2 und 5 in unserer gegenwärtigen "cost-of-living und Verfassungskrise" nur sehr begrenzte Aussagekraft. Es sind zwar leicht Fälle denkbar, in denen diesen Parametern mehr Bedeutung zukommt (etwa wenn über Jahre überhaupt keine Übertragung der Tarifergebnisse mehr geschieht - Parameter 1), aber bezogen auf die Diskrepanz zwischen der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Entlohnung von Arbeit in Deutschland, sind die Parameter 1, 2 und 5 eben alle von gleicher überschaubarer Aussagekraft. 

Was ggf. etwas Hoffnung macht: Wir müssen wohl (trotz des faden Beigeschmacks) davon ausgehen, dass Richter Klageschriften zur R-Besoldung besonders kritisch betrachten um sich nicht angreifbar zu machen. Im Ursprungsverfahren zum Beschluss 2 BvL 4/18 sind die Kläger ja auch durch die Instanzen geschickt worden.

Der zentrale hinführende Satz für die Parameter der ersten Prüfungsstufe findet sich - er ist Teil ständiger Rechtsprechung - in der aktuellen Entscheidung (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html) in der Rn. 23; ich hebe die für die ersten fünf Parameter zentrale Aussage hervor:

"Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 149, 382 <391 f. Rn. 16>; 150, 169 <180 Rn. 28>)."

Die ersten fünf Parameter dienen also zunächst einmal dazu, eine Vermutung anhand von Indizien (die Parameter bilden die Indizien) zu bilden, ob dem klagende Beamte entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt wird (vgl. insbesondere die Rn. 29 f.). Dabei kommt insbesondere der Vergleichsgröße der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst (erster Parameter) dem Maßstab eines ein gewichtigen Indizes zu; er wird entsprechend, da hier das regelmäßige Dienstverhältnis mit einem weiteren maßgeblichen Beschäftigungsverhältnis verglichen wird, wenn jenes letztere auch etwas qualitativ anderes ist (vgl. Rn. 35). Die beiden weiteren der drei ersten Parameter haben darüber hinaus ebenfalls eine wichtige Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe (wie sie alle fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe haben).

Zwar ist seit der aktuellen Rechtsprechung die von Anfang an fragwürdige, weil vom Bundesverfassungsgericht nicht explizierte "Drei-Parameter-Regel" vom Tisch - bis 2020 haben die allermeisten Verwaltungsgerichte Klagen nicht weiter über die erste Prüfungsstufe hinaus betrachtet, sofern nicht mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe eindeutig die Vermutung der Verletzung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indiziert haben; u.a. das OVG Lüneburg und dann insbesondere das Bundesverwaltungsgericht haben einiges vor 2020 dafür getan, diese zu starre Sicht auf die Dinge zu hinterfragen -; dennoch kommt den fünf Parametern und damit insbesondere den drei ersten eine überbordende Bedeutung für den weiteren Gang der gerichtlichen Prüfung zu (denn der fünfte Parameter kann de facto kaum verletzt sein, da ja die Besoldung de facto wohl in mindestens zwölf Rechtskreisen mindestens zwischenzeitlich als verletzt zu betrachten ist - er hat heute letztlich keinen indizellen Wert mehr, auch wenn das so nicht in einer Klageschrift formuliert werden sollte), wie auch die Entscheidung des VG Karlsruhe zeigt.

Denn da es davon ausgeht, dass kein Parameter der ersten Prüfungsstufe die Vermutung der Verletzung des Alimentationsprinzips indiziert, betritt es faktisch die zweite Prüfungsstufe gar nicht erst oder genauer: es betritt sie in nur minimaler Form. Es geht weitgehend unausgesprochen davon aus, dass es ohne die Verletzung mindestens eines Parameters der ersten Prüfungsstufe bereits zu wenig Indizienlast geben kann, die dafür sprechen könnte, dass dem Kläger nicht entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt worden wäre. Da also alle fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe nach Ansicht des VG Karlsruhe keine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentartion indizieren, kann die zweite Prüfungsstufe - sie dient der Erhärtung oder Widerlegung der Vermutung - weiterhin nach Ansicht des VG Karlsruhe die nicht vorhandene Vermutung nicht erhärten, also ist die Klage nach Auffassung der Kammer unbegründet.

Der zentrale Grundsatz, dem die Kammer folgt, findet sich in der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in der Rn. 85; Hervorhebungen weiterhin durch ST.:

"Dafür sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen – insbesondere durch genauere Berechnungen (vgl. oben C. I. 2. a), Rn. 30 ff.) – zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <120 f. Rn. 116>; 140, 240 <289 Rn. 99>). Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden. "

Wer klagt, sollte alles dafür tun - sofern sich für seine Besoldung nicht die unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebot zeigen lässt -, insbesondere die ersten drei Parameter hinreichend umfassend in den Blick zu nehmen. Denn ansonsten droht ihm, was jetzt das VG Karlsruhe und vor 2020 die allermeisten Verwaltungsgerichte entschieden haben, nämlich dass mangels hinreichender Vermutung auf der ersten Prüfungsstufe die zweite letztlich kaum mehr zum Ergebnis einer evident verfassungswidrigen Unteralimentation führen kann. Das VG Karlsruhe betritt nun - als Folge der aktuellen Rechtsprechung - diese zweite Prüfungsstufe noch, allerdings nur noch mit einem Hauch des kleines Zehs - vor 2020 haben bei der beschriebenen Sachlage die meisten Verwaltungsgerichts formuliert, dass, da sich keine drei Parameter verletzt zeigten, die zweite Prüfungsstufe nicht betreten werden könne/müsse/solle/dürfe. Das VG Karlsruhe stellt sich unausgesprochen genau in diese Tradition, weil es sich hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes auf den Standpunkt stellt, die Prüfung der von beiden Seiten vorgebrachten Argumente würde ausreichen, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen, was formal nicht zurückgewiesen werden kann.

Auch deshalb ist zu begründen, zu begründen, zu begründen.

Bastel

"Auch deshalb ist zu begründen, zu begründen, zu begründen."

Jeder weis das die Alimentation nicht passt. Aber wenn der Kläger nur einen kleinen formalen Fehler macht, ist alles für die Katz... Das ist Deutschland.

HansGeorg

Leider hinter Paywall: https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/reaktionen-notkredite-verfassungswidrig-in-der-cdu-spricht-man-erstmals-von-demut-X5N5MI57LZCEJDN45E6IDPRTWI.html?utm_medium=Social&utm_source=Facebook&fbclid=IwY2xjawJsqA9leHRuA2FlbQIxMQABHm5VvIIVLIyAW-3Eu0YLlsJ_MuU6vvAmrR3T-9JxNomlAOY6ijGKE2BsZIo7_aem_pcNomtUK5opTqL8FtDR44A#Echobox=1744730009

Einige Aussagen lassen einen aber in Bezug auf unser Thema schmunzeln.

,,Für ihre Überheblichkeit haben Landtag und Landesregierung jetzt die berechtigte Quittung erhalten", sagt Aloys Altmann, Präsident beim Steuerzahlerbund. ,,Der politische Wille einer großen Mehrheit allein kann die Verfassung nicht aushebeln."

Midyatli (SPD (Vorgängerregierung)) sagt ,,Alle Bürgerinnen und Bürger haben sich an Recht und Gesetz zu halten", sagt sie an diesem Dienstag. ,,Das hat die Günther-Regierung nicht getan."

"Praktische Auswirkungen auf den abgeschlossenen Haushalt sehe man allerdings nicht."

Also alles in allem, Verfassung gebrochen, aber egal, hat ja Geld gespart.

SwenTanortsch

Zitat von: Bastel in 16.04.2025 14:23
"Auch deshalb ist zu begründen, zu begründen, zu begründen."

Jeder weis das die Alimentation nicht passt. Aber wenn der Kläger nur einen kleinen formalen Fehler macht, ist alles für die Katz... Das ist Deutschland.

Das, was ich jetzt schreibe, wirst Du und werden auch viele anderen eventuell nicht gerne hören, Bastel; aber es ist zum Glück genauso, da unsere Verfassung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in den letzten über 70 Jahren ausgelegt hat, den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber (und damit auch der Besoldungsgesetzgeber) verfügt, als tatsächlich weit begreift. Deshalb kann eine gesetzliche Regelung vom Bundesverfassungsgericht nur dann als verfassungswidrig betrachtet werden, wenn sie evident - also eindeutig - sachwidrig ist.

Und wieso soll das jetzt richtig und gut so sein?

Richtig ist es, weil ansonsten das Bundesverfassungsgericht entweder fast zwangsläufig zu einem Kampfplatz der Politik werden müsste: Denn wenn nicht Evidenz das Richtmaß wäre, sondern Gusto, dann würde der wiederholt gemachte Vorwurf, Verfassungsrechtsprechung sei nichts anderes als verkappte Politik, die mit juristischen Argumenten kaschiert werde, sachlich deutlich mehr Nahrung erhalten; oder aber das Bundesverfassungsgericht müsste alsbald als Verfassungsorgan von der Bildfläche getilgt werden, da ihm ggf. eine Macht zukäme, die ihm verfassungsrechtlich nicht zustehen kann.

Das Beispiel USA zeigt schlagend, wie gefährlich - und damit nicht gut - eine Politisierung der Verfassungsrechtsprechung ist, deren zentrale juristische Wurzel (die der möglichen und fast zwangsläufigen Politisierung) die Methode des Originalismus ist, also der Anspruch, die Verfassung so auszulegen, wie sie von einem Verfassungsvater heute ausgelegt werden würde, bzw. wie der Wortlaut des Verfassungstext heute auf Basis seiner Entstehungszeit zu interpetieren wäre. Von dieser genügend ideologische Einfallstore bietenden Methode setzt sich das Bundesverfassungsgericht gezielt ab und respektiert darüber hinaus den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber und also auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt. Genau deshalb auch das "Pflichtenheft", durch das die besoldungsrechtliche Verfassungsrechtsprechung rationalisiert werden soll und das entsprechend den Kläger wie den Beklagten und nicht zuletzt auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst - spätestens, sobald es um die Begründung einer Richtervorlage geht, also um Verfassungsrecht - in die Pflicht nimmt.

emdy

Also tut mir leid, Rn. 87ff sind mehr als fragwürdig.

Das VG Karlsruhe hat offenbar nichts gegen willkürliche Ämterhebungen einzuwenden, während der VGH Hessen 2021 zu diesem Aspekt noch feststellte. "Soweit das beklagte Land anmerkt, es könne die niedrigsten Besoldungsgruppen oder die ersten Erfahrungsstufen streichen oder den internen Anstieg innerhalb einer Besoldungsstufe relativieren, ist nicht ersichtlich, wie damit die Verfassungswidrigkeit behoben werden kann."

Ein paar hingerotzte Zeilen zur neuerdings erforderlichen Serviceorientierung im gD und zur Digitalisierung reichen um sich Luft zum Grundsicherungsniveau zu verschaffen.

LehrerBW

Zitat von: HansGeorg in 16.04.2025 17:16
Leider hinter Paywall: https://www.kn-online.de/schleswig-holstein/reaktionen-notkredite-verfassungswidrig-in-der-cdu-spricht-man-erstmals-von-demut-X5N5MI57LZCEJDN45E6IDPRTWI.html?utm_medium=Social&utm_source=Facebook&fbclid=IwY2xjawJsqA9leHRuA2FlbQIxMQABHm5VvIIVLIyAW-3Eu0YLlsJ_MuU6vvAmrR3T-9JxNomlAOY6ijGKE2BsZIo7_aem_pcNomtUK5opTqL8FtDR44A#Echobox=1744730009

Einige Aussagen lassen einen aber in Bezug auf unser Thema schmunzeln.

,,Für ihre Überheblichkeit haben Landtag und Landesregierung jetzt die berechtigte Quittung erhalten", sagt Aloys Altmann, Präsident beim Steuerzahlerbund. ,,Der politische Wille einer großen Mehrheit allein kann die Verfassung nicht aushebeln."

Midyatli (SPD (Vorgängerregierung)) sagt ,,Alle Bürgerinnen und Bürger haben sich an Recht und Gesetz zu halten", sagt sie an diesem Dienstag. ,,Das hat die Günther-Regierung nicht getan."

"Praktische Auswirkungen auf den abgeschlossenen Haushalt sehe man allerdings nicht."

Also alles in allem, Verfassung gebrochen, aber egal, hat ja Geld gespart.

Hier nachlesbar
https://archive.is/TUQUq

SwenTanortsch

Zitat von: emdy in 16.04.2025 21:00
Also tut mir leid, Rn. 87ff sind mehr als fragwürdig.

Das VG Karlsruhe hat offenbar nichts gegen willkürliche Ämterhebungen einzuwenden, während der VGH Hessen 2021 zu diesem Aspekt noch feststellte. "Soweit das beklagte Land anmerkt, es könne die niedrigsten Besoldungsgruppen oder die ersten Erfahrungsstufen streichen oder den internen Anstieg innerhalb einer Besoldungsstufe relativieren, ist nicht ersichtlich, wie damit die Verfassungswidrigkeit behoben werden kann."

Ein paar hingerotzte Zeilen zur neuerdings erforderlichen Serviceorientierung im gD und zur Digitalisierung reichen um sich Luft zum Grundsicherungsniveau zu verschaffen.

Ich bin wie Du nicht der Ansicht, dass die Kammer mit ihrer Argumentation sachlich hinreichend vorgeht, emdy - allerdings ist das, was sie ab der Rn. 87 ausführt, innerhalb des von ihr zugrunde gelegten Rahmens sachlogisch fehlerfrei hergeleitet und so innerhalb dieses Rahmens schlüssig und kann also innerhalb des Rahmens nicht zurückgewiesen werden. Die Argumentation kann also nur widerlegt werden, indem man den Rahmen als sachlich nicht schlüssig nachweist, und zwar als evident sachwidrig. Dabei muss man verstehen, wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgehen kann und ggf. - nämlich wenn sie den Rahmen so setzt, wie ihn die Kammer setzt - dann auch vorgehen muss. Schauen wir uns also mal an, was sie ab der Rn. 87 nachvollzieht:

1. Die Kammer legt auch hier zugrunde, dass sachlich all das, was nicht evident sachwidrig ist, dem Gesetzgeber gestattet ist. Diese Grundannahme ist sachgerecht, denn das Bundesverfassungsgericht führt in ständiger Rechtsprechung in der aktuellen Entscheidung in der Rn. 27 aus (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html; Hervorhebung durch mich):

"Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>)."

Es ist also zunächst einmal nicht zu kritisieren, wenn die Kammer in der Rn. 86 die Frage stellt, ob es dem Gesetzgeber gestattet gewesen sei, die unterste Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 7 als seit dem 1.12.2022 als Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung zu wählen (um zu verstehen, was ich sage, ist es zwingend notwendig, die Zusammenfassung der Argumentation der Kammer an deren Entscheidungsbegründung nachzuvollziehen, sie hier also parallel zu lesen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001605779). Denn alles andere verbleibt auf der Ebene der Moralkritik, ist also hier in der Prüfung der Argumentation juristisch gegenstandlos.

Wie beantwortet die Kammer diese Frage?

2. Sie folgt zunächst der Argumentation des Klägers (bzw. seines Prozessvertreters), dass der Gesetzgeber eine Ämterneubewertung vornehmen könne, selbst wenn sich die Amtsinhalte nicht verändert hätten (Rn. 87). Weder diese Ansicht des Klägers noch die Konsequenz des Gerichts, sie zur Grundlage der Argumentation zu machen, wären sachwidrig, sind also für sich genommen zunächst einmal nicht zu kritisieren.

3. Die Kammer prüft daraufhin - das führt sie in der Rn. 87 weiterhin aus -, ob die Gesetzesbegründung die Ämterhebung hinreichend begründet habe. Hinreichend bedeutet, dass die Gesetzesbegründung nicht evident sachwidrig ist, was bedeutet, das sie, wenn sie ggf. gerade noch einen sachlichen Grund liefert, von der Gerichtsbarkeit als solche anzuerkennen ist, eben als nicht evident sachwidrig.

4. Die Kammer hebt im Anschluss in der Rn. 88 hervor, dass die Gesetzesbegründung die Ämterneubewertung und Ämterhebung nicht allein zur Herstellung einer nach ihrer Vorstellung amtsangemessenen Alimentation vollziehe - die Kammer sagt dabei nicht, dass eine alleinige Begründung zur Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation als ggf. evident sachwidrig zurückgewiesen werden könne, da der alleinige Zweck besoldungsrechtlicher Maßnahmen, Haushaltsmittel einzusparen, nicht als sachlicher Grund hinreicht, also ggf. evident sachwidrig sein könnte, führt dies aber hier implizit ins Feld -, sondern dass die Ämterneubewertung und Ämterhebung ein eigenständiges gesetzgeberisches Vorgehen sei. Ein solches eigenständiges gesetzgeberisches Vorgehen ist, sofern es begründet ist, nicht evident sachwidrig.

5. Die Kammer hebt also hervor, dass hier ggf. zwei Zwecke vorliegen, nämlich erstens, eigenständig eine Ämterneubewertung und Ämterhebung zu vollziehen, und zweitens, das gleichfalls zu nutzen, um Haushaltsmittel einzusparen (Rn. 88 f.).

6. Sie prüft also nun nachfolgend, ob der erste Zweck einer eigenständigen Ämterneubewertung und Ämterhebung tatsächlich begründet ist, was der Fall ist, sofern das willkürfrei geschehe, was bedeutet, dass es nicht evident sei, dass ein sachlicher Grund nicht gegeben sei (Rn. 89).

7. Sofern also die Begründung zur eigenständigen Ämterneubewertung und Ämterhebung im Sinne der gerade hervorgehobenen Nr. 1 nicht evident sachwidrig ist, ist sie in der Logik der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als sachlicher Grund anzuerkennen.

8. Die Kammer referiert daraufhin in einem längeren Zitat die Gesetzesbegründung für die eigenständige Ämterneubewertung und Ämterhebung, die die Ämterneubewertung und Ämterhebung verschiedener Ämter - nicht nur des niedrigsten, sondern durchaus verschiedene Ämter unterschiedlicher Laufbahnen - vorsieht und dabei also jeweils darlegt, wieso das geschehen solle (Rn. 90 ff.).

9. Sie kommt in diesem Rahmen zu dem Schluss, dass die vom Gesetzgeber gegebene Begründung zur Ämterneubewertung und Ämterhebung willkürfrei und deshalb nicht als evident sachwidrig zu betrachten sei (Rn. 95). Denn offensichtlich werden in der zitierten Gesetzesbegründung zweifelsfrei sachliche Gründe für die jeweilige Ämterneubewertung und Ämterhebung geliefert, sodass sie an derselben Stelle ausführt (Hervorhebungen durch mich):

"Die Kammer erachtet diese Begründung für ausreichend und tragfähig oder – anders gewendet – nicht als evident sachwidrig."

10. Damit aber hat der Besoldungsgesetzgeber die verschiedenen Ämterneubewertungen und Ämterhebungen sachgerecht vollzogen, sodass innerhalb des von der Kammer angestellten Argumentationsrahmens nichts dagegen spricht, auch die Ämterneubewertung und Ämterhebung in der untersten Besoldungsgruppe zu vollziehen, weshalb die Kammer nicht weiter prüft, ob die mit der nicht evident sachwidrig und damit sachgerecht erfolgten Ämterneubewertung und Ämteranhebung der untersten Besoldungsgruppe vorgenommene Einsparung von Haushaltsmitteln sachgerecht - also nicht evident sachwidrig - erfolgt oder nicht, da ja die Ausgangsthese des Klägers war, dass die Ämterhebungen in der untersten Besoldungsgruppe nicht hinreichend begründet worden sei (Rn. 87).

11. Die Kammer hat also nun gezeigt, dass die Ausgangsthese des Klägers, die Ämterhebung in der untersten Besoldungsgruppe sei nicht hinreichend begründet, sich im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erhärten lässt, da die vom Gesetzgeber gegebene Begründung zur Ämterneubewertung und Ämterhebung in der untersten Besoldungsgruppe sich als nicht evident sachwidrig erhärten lässt, was sie davon enthebt, die zweite These des Klägers noch zu prüfen, nämlich dass es vom Gesetzgeber nicht sachlich gerechtfertig worden sei, durch die Ämterneubewertung und Ämterhebung in der untersten Besoldungsgruppe Haushaltsmittel einzusparen.

12. Damit hat die Kammer dem Untersuchungsgrundsatz Genüge getan, nämlich willkürfrei dargelegt, dass man der Gesetzesbegründung sachlich folgen kann, dass sie also an dieser Stelle nicht evident sachwidrig erfolgt, sodass sich die Argumentation des Klägers bereits an ihrem Ausgangspunkt nicht hinreichend erhärten lässt, weshalb sie nach der Auffassung des Gerichts nicht weiter betrachtet werden muss.

Innerhalb des von der Kammer gewählten Rahmens ist also das, was die Kammer in den genannten Passagen macht, nicht hinreichend zu kritisieren, sondern am Maßstab evidenter Sachwidrigkeit gemessen schlüssig.

Im Ergebnis muss also die Argumentation der Klage einen anderen Rahmen wählen, um so den Nachweis zu führen, dass die ggf. hinreichend begründete Ämterneubewertung und Ämterhebung nicht zu einem sachgerechten Ergebnis im Rahmen der Prüfung des Mindestabstandsgebots führt. Hierzu habe ich vorhin schon darauf verwiesen, dass der in der untersten Besoldungsgruppe eingruppierten Musterbeamten ausschließlich im Dezember 2022 in der ersten Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 7 besoldet worden ist. Denn mit diesem Datum erfolgte die Ämterneubewertung und Ämterhebung. Allerdings setzt die Gesetzesbegründung die Besoldungsgruppe A 7 für das gesamte Jahr 2022 als unterste Besoldungsgruppe fest und legt also eine monatliche Grundbesoldung von 2.769,20 € über das gesamte Jahr 2022 an, die hier tatsächlich aber erst ab dem Dezember 2022 gewährt worden war (vgl. LT-Drs. 17/3274, S. 75; https://www.landtag-bw.de/resource/blob/259396/2b7ebab6536bc8f35cb4360555fd78a4/17_3274_D.pdf).

Tatsächlich ist also dem Musterbeamten ausschließlich im Dezember 2022 eine Grundbesoldung in Höhe von 2.769,20 € gewährt worden, die die Gesetzesbegründung an der genannten Stelle ins Feld führt. Vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 ist hingegen in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 nur ein Grundgehalt von 2.550,09 € gewährt worden (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bw?id=beamte-bawue-2021&matrix=1). Entsprechend ist hier über die zwölf Monate ein durchschnittliches Grundgehalt von

[(11 x 2.550,09 € + 1 x 2.769,20 €) : 12]

gewährt worden, was zu einem tatsächlich gewährten monatlichen Grundgehalt von 2.568,35 € führt. Das tatsächliche monatliche Grundgehalt für das Jahr 2022 ist also in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit 200,85 € pro Monat geringer heranzuziehen, als das die Gesetzesbegründung evident sachwidrig voraussetzt. Damit aber dürfte - das habe ich auf die Schnelle heute abend noch nicht berechnet - die gewährte Nettoalimentation nicht die Mindestalimentation übersteigen, sodass sich hier das Mindestabstandsgebot als verletzt darstellt (unabhängig davon, was ich bereits in den letzten Tagen zur offensichtlich evident sachwidrigen Bemessung des Grundsicherungsniveaus ausgeführt habe). Nicht umsonst liegt die mit dem sachwidrig bemessenen Grundgehalt herangezogene Nettoalimentation von 3.407,57 € nur um 56.68 € über dem - hinsichtlich der Wohnkosten evident unzureichend bemessenen - 115 %igen Grundsicherungsniveau von 3350,89 € (vgl. in der LT-Drs. 17/3274, S. 75).

Darüber hinaus weist die Besoldungstabelle bis zum 30.11.2022 die Besoldungsgruppe A 5 als die unterste aus (es müsste noch einmal geprüft werden, ob diese zwischen dem 01.01. bis 30.11.2022 die unterste für aktive Beamte dargestellt hat; ich setze das hier jetzt ungeprüft voraus). Ihr ist bis Ende November ein Grundgehalt von 2.401,51 € gewährt worden, was unter Heranziehung der oben genannten Daten zu einem durchschnittlichen monatlichen Besoldungsniveau in Höhe von 2.432,15 € führt, das 337,05 € unterhalb des monatlichen Betrags liegt, den die Gesetzesbegründung evident sachwidrig als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation heranzieht. Dieser Betrag führte allerdings zu einem noch einmal signifikant größeren Fehlbetrag in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots, was mittels der Mindestbesoldung anhand bspw. der Methodik des Grundgehaltsäquivalenz in die Betrachtung der ersten Prüfungsstufe einzustellen wäre.

Auch hier zeigt sich also der evident unzureichende Betrag der dem untersten Beamten gewährten Nettoalimentation. Die Klagebegündung müsste nun die Ausstrahlungswirkung von der Besoldunfsordnung A auf die Besoldungsordnung R konkret herausarbeiten. Das wird folglich die Aufgabe für das Berufungsverfahrens sein. Damit dürfte sich die notwendige Evidenz in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots herstellen lassen.

VierBundeslaender

Zitat von: SwenTanortsch in 17.04.2025 00:37
allerdings ist das, was sie ab der Rn. 87 ausführt, innerhalb des von ihr zugrunde gelegten Rahmens sachlogisch fehlerfrei hergeleitet und so innerhalb dieses Rahmens schlüssig und kann also innerhalb des Rahmens nicht zurückgewiesen werden... Damit dürfte sich die notwendige Evidenz in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots herstellen lassen.
Es gibt einen Punkt, den ich bei einer Diskussion von Juristen gesehen habe, leider weiß ich nicht mehr wo. Da hieß es sinngemäß: der Abstand von 115% von der niedrigsten Besoldungsgruppe zum Bürgergeld ist "gegriffen". Jetzt entfernt der Gesetzgeber einfach die untersten Besoldungsgruppen (nicht evident "sachwidrig") und meint, damit das Problem zum Abstand gelöst zu haben.

Dem ist aber deshalb nicht so, weil die gegriffene Zahl von 115% sich auf den Abstand zu "ungelernter Arbeit" bezog. Man sah die unterste Besoldungsgruppe als Personen an, die unmittelbar vom Bürgergeld in die Beamtentätigkeit einsteigen können, ohne eine umfangreiche Ausbildung machen zu müssen. In der Gesetzesbegründung ist nun davon die Rede, dass man die unteren Gruppe einstampft, weil es diese ungelernte Arbeit so nicht mehr gibt. Ich könnte mir vorstellen, dass das Gericht (BVerfG!) dann sagt "dann muss aber der Abstand höher als 115% sein". Eventuell kann man in diese Richtung argumentieren.