Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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Meier123

https://www.lff.bayern.de

Lt Lff:

"Information zur Entscheidung des BVerfG vom 17. September 2025 zur Amtsangemessenheit der Alimentation
Nach eingehender Prüfung möglicher Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 zur amtsangemessenen Alimentation genügt die bayerische Besoldung auch den neu aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben über alle Besoldungsgruppen, Familien- und Ortskonstellationen hinweg. Dies gilt sowohl für die Vergangenheit als auch für das laufende Jahr.

Selbstverständlich werden die neuen Vorgaben auch bei künftigen Bezügeanpassungen berücksichtigt."

Wer weiß, wie die das passend gerechnet haben. Wäre eine Frage der Transparenz, dies öffentlich darzustellen.

Zum 01.01.2026 wird übrigens das Partnereinkommen "automatisch" wieder nach oben angepasst. Irgendwie verstehe ich nicht, wie man 6 Monate Bezügeanpassung ablehnt, aber gleichzeitig die Erwartungshaltung nach einem höheren Partnereinkommen bereits zum Anfang des Jahres nach oben setzt...

Surfer

Ich bin gespannt ob in den ablehnenden Bescheide mal das Wort: Partnereinkommen erwähnt wird. Bis jetzt wurde immer nur Bezug auf den Orts- und Familienzuschlag genommen.

Diese Jahr sollte es zumindest ein Mehr an Widersprüche geben.

untersterDienst

Man kann nur hoffen, dass das BVerfG dem einen Riegel vorschiebt und das möglichst bald.

PetH44

Da weht irgendwie auch ein kleines Düftchen der Verzweiflung mit durch die bayerischen Lande: "Bitte reicht jetzt nicht alle Widerspruch ein, hat eh keinen Sinn! Wir haben sonst soviel abzuarbeiten im neuen Jahr". Oder es ist Trotz. Oder es wird in den Angriffsmodus geschalten - wie bei einem verletzen oder in die Enge getriebenen Tier. Wie auch immer.....wichtig ist dass dem hier in keinster Weise thematisierten "Partnereinkommen" schnellstmöglich der Zahn gezogen wird.

SchrödingersKatze

Das "perfide" ist ja, dass das Partnereinkommen lediglich in der Gesetzesbegründung thematisiert wird, so dass es keine direkte Außenwirkung hat, wie zB in Bundesländern mit dem Familienergänzungszuschlag, und so eben schwerer zu durchschauen und angreifbar ist.

HigherEchelon

Wie kommt der BBB nun auf die dreijährige Frist? Das einzige was mir als juristischem Laien einfällt wäre eine Referenz zu Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB. Aber handelt es sich bei der Besoldung um einen auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch?

Allgäuer

Zitat von: Meier123 am 18.12.2025 11:02

Zum 01.01.2026 wird übrigens das Partnereinkommen "automatisch" wieder nach oben angepasst. Irgendwie verstehe ich nicht, wie man 6 Monate Bezügeanpassung ablehnt, aber gleichzeitig die Erwartungshaltung nach einem höheren Partnereinkommen bereits zum Anfang des Jahres nach oben setzt...

Woher nimmst du diese Erkenntnis?

matzl

Zitat von: Allgäuer am 18.12.2025 19:47
Zitat von: Meier123 am 18.12.2025 11:02

Zum 01.01.2026 wird übrigens das Partnereinkommen "automatisch" wieder nach oben angepasst. Irgendwie verstehe ich nicht, wie man 6 Monate Bezügeanpassung ablehnt, aber gleichzeitig die Erwartungshaltung nach einem höheren Partnereinkommen bereits zum Anfang des Jahres nach oben setzt...

Woher nimmst du diese Erkenntnis?

Art. 96 Abs. 1 Satz1BayBG in der Fassung ab 01.01.2026
Laut damaliger Gesetzesbegründung lehnt sich das Partnereinkommen an den Grenzbetrg, bis zu welchem Einkommen der Partner in der Beihilfe berücksichtigt wird.

Entwicklung Partnereinkommen
2026: 22.648 €
2025: 21.832 €
2024: 20.878 €
Vor 2024: 20.000 €

Da muss man Aufpassen, dass das Partereinkommen nicht schneller steigt, als die Besoldung selbst.

oscar0307

Im Prinzip muss das Partnereinkommen fallen, dann fällt auch das Kartenhaus des Besoldungsgesetzgebers zusammen. Wenn in der Berechnung des LfF auf einmal 22.648 € fehlen, wird die angebliche amtsangemessene Alimentation nicht mehr aufrecht zu erhalten sein.

Ludwig2

Zitat von: matzl am 19.12.2025 07:54
Zitat von: Allgäuer am 18.12.2025 19:47
Zitat von: Meier123 am 18.12.2025 11:02

Zum 01.01.2026 wird übrigens das Partnereinkommen "automatisch" wieder nach oben angepasst. Irgendwie verstehe ich nicht, wie man 6 Monate Bezügeanpassung ablehnt, aber gleichzeitig die Erwartungshaltung nach einem höheren Partnereinkommen bereits zum Anfang des Jahres nach oben setzt...

Woher nimmst du diese Erkenntnis?

Art. 96 Abs. 1 Satz1BayBG in der Fassung ab 01.01.2026
Laut damaliger Gesetzesbegründung lehnt sich das Partnereinkommen an den Grenzbetrg, bis zu welchem Einkommen der Partner in der Beihilfe berücksichtigt wird.

Entwicklung Partnereinkommen
2026: 22.648 €
2025: 21.832 €
2024: 20.878 €
Vor 2024: 20.000 €

Da muss man Aufpassen, dass das Partereinkommen nicht schneller steigt, als die Besoldung selbst.

2025 auf 2026 = 3,74% Erhöhung des Partnereinkommens
auf 12 Monate gesehen würde ich mich ja schon fast freuen wenn der Tarifabschluss das hergeben würde ... woran ich ehrlich gesagt nicht glaube
Aber die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt

Surfer

Mensch Ludwig2 dein Lebensabschnittsgefährte verdient doch schon 3,74% mehr ohne das dieser arbeiten muss. Deswegen werden die Tarifabschlüsse verzögert auf die Beamten übertragen. Ich bin gespannt ab wann das Partnereinkommen das Grundgehalt (A3) übersteigt. da fehlt nicht mehr viel.

Man kann doch nicht alles haben  8)

Tesla

Zitat von: HigherEchelon am 18.12.2025 18:58
Wie kommt der BBB nun auf die dreijährige Frist? Das einzige was mir als juristischem Laien einfällt wäre eine Referenz zu Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGBGB. Aber handelt es sich bei der Besoldung um einen auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch?

Das würde ich auch gerne wissen. Sonst wurde immer gesagt, dass man nur für das aktuelle Haushaltsjahr widersprechen kann. Man könnte jetzt sagen ,,Die werden sich schon was dabei gedacht haben", aber wer weiß wie tief die in dem Thema drin sind.

Ich habe dieses Jahr noch nicht widersprochen und bin jetzt hin und hergerissen, ob ich einen Widerspruch nur für 2025 machen soll oder den o. g. ,,Mustertext" für 2022-2025 verwenden soll. Anmerkung: Ich habe die letzten Jahr noch nicht widersprochen, das wäre jetzt das erste Mal.

Was meint ihr?

Stefan35347


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Ich habe dieses Jahr noch nicht widersprochen und bin jetzt hin und hergerissen, ob ich einen Widerspruch nur für 2025 machen soll oder den o. g. ,,Mustertext" für 2022-2025 verwenden soll. Anmerkung: Ich habe die letzten Jahr noch nicht widersprochen, das wäre jetzt das erste Mal.

Was meint ihr?
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Wieso überhaupt widersprechen? Es wurde doch schon festgestellt, dass alles passt..... ;D ;)

Petmaier

Ich bin Kommunalbeamter bei einer gar nicht so kleinen Stadt in Bayern.

In meinem direkten Arbeitsumfeld sind Beamte eher die Ausnahme, vielleicht habe ich daher noch keinen Widerspruchsführer kennengelernt und auch von meiner Gewerkschaft (unter dem Dach des bbb) kam zu der Thematik bislang nicht viel.
Nun wurde zumindest gestern die Vorlage des bbb weitergeleitet, wenngleich der Grundtenor der Mail eher abratend rüberkommt. Aber immerhin!

In diesem Jahr will ich zum ersten Mal Widerspruch einlegen.

Ich habe hier gelesen, dass viele Klagen, mittlerweile teils sogar vor dem Einreichen der Begründung ruhend gestellt werden.

Gibt es hierbei Unterschiede zwischen Landes- und Kommunalbeamten?

Theoretisch könnte ich ja der erste Kläger gegen meinen kommunalen Dienstherren sein und würde für ein aktives Klageverfahren gerne anderen den Vortritt lassen 😉

webs96

Sind eigentlich derzeit Klagen (ggf. am BVerfG) am Laufen zum fiktiven Partnereinkommen? Es wird ja gelinde gesagt kritisch gesehen, ob dies überhaupt verfassungsgemäß sein kann.