Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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vh

Zitat von: xap in Heute um 12:48FM sagt dazu nein. Wie immer.
Möglich. Dazu hat Dobrindt jedoch heute beim DBB gesagt, das er sich mit dem FM einig wäre.

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 09:10Uff...da ist ja ganz schoen viel zusammengekommen ueber das Wochenende :) Achtung, wird ein wenig laenger.

@Pauker&Believer,
ich mache das einmal sauber gerade, weil hier sonst wieder Mathematik, Methodik und Verfassungsrecht ineinander rutschen.

Aus rein mathematischer Sicht ist es in der Tat egal, wann Geld geflossen ist, wenn man sich bewusst auf eine reine Jahresbetrachtung beschraenkt. Das ist unstreitig. Genau so wurde frueher gerechnet, genau so funktionierten die vereinfachten Indizes. In diesem engen, rein rechnerischen Modell ist der Zeitpunkt tatsaechlich irrelevant.

Genau dieses Modell hat das Bundesverfassungsgericht aber Schritt fuer Schritt verlassen. Und hier hatte Believer im Kern recht – nicht erst seit dem juengsten Beschluss, sondern spaetestens seit 2 BvL 4/18, Rn. 164. Dort sagt der Senat sehr klar, dass dann, wenn die vereinfachte Berechnung keine tragfaehige Vermutung mehr liefert, der tatsaechliche Zeitpunkt der Besoldungserhoehung zu beruecksichtigen ist. Das ist keine mathematische Feinheit, sondern eine rechtliche Vorgabe.

Der Punkt, den ich gemacht habe – und den du richtig aufgegriffen hast – ist folgender:
Der Dienstherr schuldet keine mathematische Alimentation, sondern eine juristische. Das Alimentationsprinzip ist realitaetsbezogen. Es fragt nicht, ob am Jahresende rechnerisch ,,genug" gezahlt wurde, sondern ob die amtsangemessene Lebensfuehrung laufend gewaehreistet war. Und genau an dieser Stelle kippt die Jahreslogik. Denn Miete, Energie, Lebensmittel und Mobilitaet fallen nicht jahresdurchschnittlich an, sondern zeitpunktbezogen.

Dass der Deutsche Richterbund bereits 2018 eine saubere Spitzenausrechnung vorgelegt hat, ist kein ,,Fun Fact", sondern rueckblickend ziemlich aufschlussreich. Er hat damit genau das getan, was der Senat spaeter explizit eingefordert hat: die zeitliche Realwirkung der Besoldung abzubilden, statt sie zu glaetten. Dass sich diese Zahlen spaeter nahezu deckungsgleich im VG-Berlin-Urteil wiederfinden, zeigt nicht Zufall, sondern methodische Stringenz.

Wichtig ist aber eines: Niemand hat behauptet – und das gilt auch fuer mich –, dass Mathematik ,,falsch" sei. Sie reicht nur nicht mehr aus. Die vereinfachte Jahresbetrachtung ist kein Fehler, sondern ein unzulaessig gewordenes Hilfsmittel. Spätestens seit der aktuellen Rechtsprechung ist klar, dass eine sachgerechte Spitzenausrechnung kein optionaler Zusatz mehr ist, sondern verfassungsrechtlich geboten, sobald man die tatsaechlichen Verhaeltnisse bestimmen will.

Insofern ist die Frage heute beantwortet:
Mathematisch kann man vieles rechnen. Verfassungsrechtlich darf man es nicht mehr alles verwenden. Genau diese Differenz ist der Kern der aktuellen Debatte.




@Swen&Believer, Maximus
Ich versuche das einmal bewusst deeskalierend, weil ihr beide... das ist wichtig... nicht gegeneinander argumentiert, sondern auf unterschiedlichen Ebenen recht habt und euch genau dort verhakt.

Zunaechst eines klar vorweg - niemand bestreitet hier ernsthaft, dass das VG Berlin 2023 handwerklich sauber gearbeitet hat. Die Spitzenausrechnung der 26. Kammer ist rechnerisch konsistent, transparent dokumentiert und methodisch deutlich ueber dem, was frueher ueblich war. Das gilt auch unabhaengig von einzelnen, offen benannten Zahlenkorrekturen. Insofern ist der Vorwurf, jemand stelle die Kompetenz des Gerichts pauschal infrage, so nicht zutreffend.

Gleichzeitig ist aber auch Swens Einwand kein mathematischer Missgriff, sondern ein methodischer Grenztest. Sein Beispiel zielt nicht darauf ab, dem VG Berlin einen Rechenfehler zu unterstellen, sondern darauf, eine Frage offen zu legen, die ueber die konkrete Rechnung hinausgeht: Ob eine Methodik, die bei identischen prozentualen Anpassungen langfristig nahezu identische Indexanstiege ausweist, zwangslaeufig auch die realen alimentativen Unterschiede im Zeitverlauf vollstaendig abbildet. Das ist keine triviale Frage und auch kein Angriff auf das VG Berlin, sondern eine Systemfrage (!)

Dees Pudels Kern...
BVerfGBeliever argumentiert aus der Perspektive der gerichtsfesten Indexmethodik. Innerhalb dieses Rahmens ist seine Position stringent: Wenn unterjaehrige Anpassungen korrekt zeitpunktgenau beruecksichtigt und ueber ein fixes Basisjahr fortgeschrieben werden, dann ist die Berechnung sachgerecht und verfassungsrechtlich anschlussfaehig. Punto. :)

Swen hingegen stellt eine nachgelagerte Bewertungsfrage: Ob eine solche Methodik ... selbst wenn sie formal korrekt ist... in jedem denkbaren Fall auch intuitiv erwartbare Ergebnisse liefert, oder ob sie in bestimmten Konstellationen Effekte nivelliert, die lebenswirklich als Nachteil empfunden werden. Das ist keine Behauptung, dass die Methode falsch sei, sondern ein Hinterfragen ihrer Sensitivitaet. Und genau deshalb ist sein Beispiel bewusst zugespitzt ;)

Beide reden daher aneinander vorbei, weil sie unterschiedliche Fragen beantworten:

Believer beantwortet die Frage: Ist die Methodik des VG Berlin sachgerecht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung?
>>> Ja.

Swen beantwortet die Frage: Erfasst diese Methodik jede denkbare Form zeitlicher Benachteiligung so, wie man sie lebenswirklich erwarten wuerde?
>>> Darueber kann man diskutieren, ohne der Methodik einen Fehler vorzuwerfen.

Wenn man das sauber trennt, verschwindet auch der persoenliche Ton. Weder steckt Swen in einer ,,mathematischen Sackgasse", noch verteidigt Believer blind ein Gericht gegen sachfremde Kritik. Ihr beleuchtet dasselbe Problem aus unterschiedlichen Blickwinkeln: der eine normativ-methodisch, der andere plausibilitaets- und wirkungsbezogen.

Mein Vorschlag :)
Akzeptieren wir, dass die VG-Berlin-Methodik derzeit der verfassungsrechtliche Referenzstandard ist... und zugleich, dass es legitim ist, ihre Wirkungen gedanklich zu stressen, um zu verstehen, was sie leistet und was nicht. Das ist kein Widerspruch, sondern genau der Diskurs, den das Bundesverfassungsgericht mit seiner Weiterentwicklung der Rechtsprechung letztlich selbst angestossen hat.

Wenn ihr das so nebeneinander stehen lasst, verliert der Streit seine Schaerfe... und ihr gewinnt an Erkenntnis :)



@Swen
Nein, daraus folgt nicht, dass ich die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als unsachgerecht bewerte. Die 26. Kammer hat mit festem Basisjahr und zeitpunktgenauer Beruecksichtigung unterjaehriger Anpassungen genau das getan, was der Senat inzwischen fordert. In diesem Sinne ist die Methodik sachgerecht und gerichtsfest.

Was ich kritisiere, ist etwas anderes: die Gleichsetzung von methodischer Korrektheit mit inhaltlicher Vollstaendigkeit. Eine Spitzenausrechnung kann formal richtig sein und trotzdem bestimmte zeitliche Benachteiligungen normativ nivellieren, ohne sie als verfassungsrechtlich relevant auszuweisen. Das ist kein Rechenfehler, sondern eine Folge der Vergleichslogik.

hausintern ist genau das seit Jahren bekannt: Die Frage ist nicht, ob die Berliner Methodik ,,falsch" ist, sondern was sie leistet und was sie bewusst nicht leistet. Rn. 79 richtet sich gegen das Glaetten unterjaehriger Anpassungen als Jahresanfangsanpassungen – nicht gegen jede Form der Indexnivellierung.

Die fruehere Vereinfachung ist nicht mehr sachgerecht. Die VG-Berlin-Methodik ist es. Daraus folgt aber nicht, dass jede aus ihr resultierende Nivellierung automatisch die realen alimentativen Verhaeltnisse vollstaendig abbildet. Genau da setzt meine Kritik an.



@Believer
In Kuerze, da kanns sein, dass ich mich Ende Februar nochmal melde mit einer kleinen Aenderung:
Ja, das BVerfG arbeitet auf der Entscheidungsebene mit Jahreswerten wie Jahresnetto- oder Jahresbruttobesoldung. Das ist notwendig, um Entwicklungen ueber Jahre und zwischen Gruppen vergleichbar zu machen.

Entscheidend ist aber: Diese Jahreswerte duerfen nicht aus vereinfachten Rechenwegen stammen. Unterjaehrige Effekte muessen vorher zeitpunktgenau berechnet werden. Erst das Ergebnis dieser Spitzenausrechnung darf dann zu einer Jahresgroesse zusammengefasst werden.

Oder noch klarer....Das Gericht entscheidet jahresbezogen, verlangt aber, dass der Weg dorthin realitaetsgetreu ist. Jahreswerte sind zulaessig... methodische Glaettung ist es nicht mehr. (TBD)

Das ist ein sowohl inhaltlich als auch vom Ton her wirklich schön formulierter Beitrag, Durgi, auf den ich in einer PM hingewiesen worden bin, weshalb ich nun doch noch einmal hierher zurückkomme. Danach geht's dann aber endgültig in andere Gefilde, die es weiterhin zu betrachten gilt. Nichtsdestotrotz möchte ich Dir auf diesem Weg für den um Sachlichkeit und Fairness bemühten Beitrag danken!

Das, was Du schreibst, ist in meinen Augen durchgehend schlüssig; entsprechend hatte ich zu Beginn der Diskussion im Beitrag 3364 darauf verwiesen, dass wir sachlich (a) zwischen der Methode einer "Spitzausrechnung" und (b) den tatsächlichen Verhältnissen, also den Verfassungsfragen, zu unterscheiden haben (vgl. den Beitrag vom 7.1.2026, 17:11 Uhr: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.3360.html). Bis zu den Verfassungsfragen sind wir hier in den letzten Tagen allerdings nur bedingt gekommen.

Im Rahmen des Verfassungsrechts - also zur Betrachtung tatsächlicher Verhältnisse - kann mit Blick auf die Entscheidung der 26. Kammer nicht ausgeklammert werden, dass im 15-jährigen Betrachtungszeitraum zwischen 2004 und 2018, der der Parameterbetrachtung der Kammer zugrunde liegt, mit dem Basisjahr 2003 der reine Erhöhungsbetrag einer fiktiv regelmäßig zum Jahresbeginn angehobenen Besoldung in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 bei wie gezeigt 16.197,03 € gelegen und zu einer linear bemessenen Anhebung von 27,75 % geführt hätte, dass tatsächlich aber in den 15 Jahren des indiziellen Betrachtungszeitraums nur eine Anhebung der Besoldung in Höhe von 7.339,30 € erfolgt ist. Gegenüber einer fiktiven linearen Anpassung von 16.197,03 € ist folglich im Betrachtungszeitraum tatsächlich eine um 8.857,73 € geringere Anhebung der Besoldung erfolgt. Dieser Teil der tatsächlichen Verhältnisse - eine Anhebung der Besoldung im Betrachtungszeitraum um 7.339,30 € und nicht fiktiv linear um 16.197,03 € - kann in der Parameterbetrachtung nicht ausgeklammert werden.

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen." (Rn. 79)

Dass wir hier in den letzten Tagen nur bedingt zu den notwendigerweise zu betrachtenden Verfassungsfragen gekommen sind, ist zugleich aber auch nicht schlimm. Denn zu ihnen erscheint - wenn ich richtig informiert bin - im Verlauf des Jahres ein ZBR-Beitrag, der also die im Dezember-Beitrag erstellte Methodik vergleichend ins Verfassungsrecht einordnet und so die Frage nach den tatsächlichen Verhältnissen beleuchtet, um damit zu klären, welche Methodiken zur "Spitzausrechnung" sachgerecht sind und welche es prinzipiell nicht sein können. Auch der im Verlauf des Jahres erscheinende Beitrag hat dabei nach seiner Erarbeitung wie gehabt das typische Prüfverfahren der Zeitschrift durchlaufen, wurde also wie gehabt umfangreich miteinander diskutiert. Das ist der Standard der ZBR, der wohltuend ist, weil in ihm hart und ggf. lange in der Sache, aber umgänglich in der Form und also vom Ton her diskutiert wird.

In diesem Sinne: Dank Dir für Deinen Beitrag!

Und PS. Während ich diesen Beitrag geschrieben und mich danach noch mit ein, zwei anderen Sachen beschäftigt habe, hast Du noch einen weiteren Beitrag um 11.28 Uhr geschrieben, den ich vom Ton her etwas anders wahrnehme als den Ton, von dem Deine sonst regelmäßigen Beiträge bislang geprägt waren. Ich will es deshalb so sagen: Nach meiner Lebenserfahrung ist es immer sinnvoll, das, was man kritisiert, zunächst einmal zu lesen und also die vorliegende Argumentation eingehend zu prüfen, und zwar je genauer, je deutlicher man danach ggf. Kritik üben will. Insofern ist es eventuell sinnvoll, dass Du jenen ZBR-Beitrag aus dem vergangenen Monat in kommender Zeit liest. Denn auf den Gedanken, dass es im Dezember-Beitrag in irgendeiner Form um Ästhetik oder Moral gehen solle, ist - wenn ich richtig informiert bin - in den Diskussionen im Rahmen seiner Prüfung keiner gekommen. Letztlich sind alle Beteiligten zu dem Schluss gekommen, zu dem auch Du nun in Deinem Beitrag von 11.28 Uhr kommst: Karlsruhe verlangt im Rahmen einer "Spitzausrechnung" seit spätestens der Entscheidung vom 4. Mai 2020 eine zeitpunktgenaue Berechnung, um sachgerechte Jahresbeträge der Prüfung zugrundezulegen, also anhand dieser sachgerechten Beträge und keiner anderen die Prüfung zu vollziehen (das wird unter II. 1 des Dezember-Beitrags dargelegt). Für diese Prüfung ist es folglich ebenso notwendig, eine sachgerechte Methodik zur Vermittlung der Beträge zu erstellen. Diese Methodik zur Vermittlung der Jahresbeträge aber lag bislang nach Ansicht der Beteiligten nicht vor (vgl. unter II. 2 und III. 1). Denn hätte sie zum Zeitpunkt, als der Beitrag geschrieben worden ist, vorgelegen, hätte jener Beitrag in seinem Abschnitt III. 2 und IV. weder geschrieben noch veröffentlicht werden brauchen. Entsprechend verfolgt der Beitrag auch keine "Ersatzdogmatik", sondern korrigiert nur einen letztlich einfachen Denkfehler, nämlich dass es sachlich nicht sein kann, dass, wenn eine kontinuierlich regelmäßig fiktiv linear um am Ende 16.197,03 € angehobene Besoldung zu einem Prozentwert der Erhöhung von 27,75 % führt, eine tatsächlich um 7.339,30 € angehobene Besoldung auf derselben Basis zu einer Erhöhung von 26,74 % führen soll. Nur darum geht es eigentlich in dem Beitrag, der deswegen auch recht kurz gehalten werden konnte. Denn seine Ergebnisse sind letztlich völlig unspektakulär. Auch darin waren sich alle Beteiligten, wenn ich richtig informiert bin, einig.

Nun gut, so weit, so gut und wie gehabt allen hier alles Gute! Wer Zeit und Lust hat, kann ja den Beitrag irgendwann mal lesen, nachdem wir über ihn nun so ausführlich debattiert haben. In diesem Sinne.

Durgi

Zitat von: clarion in Heute um 13:47Hallo,

Seit Durgis Eingreifen finde ich die Diskussion erst als sinnvoll und verständlich,  danke noch mal hierfür.

Ich möchte noch einmal stärker einen Blick auf die zukünftige Besoldungsstruktur werfen. Die bisherigen Urteile haben Vergangenheitsbewältigung betrieben und herausgearbeitet, worauf es bei einer korrekten Besoldung ankommt. Insbesondere ist es beim Medianäquivalenteinkommen und den Indizes zu beachten,  dass sie erst mit Zeitverzögerung zur Verfügung stehen. Die Besoldung muss jedoch die aktuellen Monatsbedarfe abdecken. Daher wird der Dienstherr m.E. zukünftig insbesondere das Medianäquivalenteinkommen als Mindestbesoldung auf Basis der Zahlen des Vorjahres mit hinreichende Sicherheitzuschlag prognostizieren müssen und darauf die jeweils gültigen Besoldungstabellen selbsteredend unter Beachtung des Abstandsgebotes aufbauen.

Im übrigen erwarte ich von den 17 Dienstherren eine Ausarbeitung einer stringenten Systematik und dann die rückwirkend Anwendung zumindest auf die Widerspruchsführer der vergangenen Jahrzehnte.

Für mich ist eigentlich nur noch offen, was durch Zuschläge geregelt werden kann. Der Single Beamte wird m.E. immer weniger bekommen als der Beamte mit Kindern. Meiner unmaßgeblichen Meinung dürfen Familienzuschläge aber nicht so hoch sein, dass das Leistungsprinzip ausgehebelt wird.

clarion,

an dem Punkt bin ich bei dir – und genau so muss man es auch juristisch sauber einordnen. Familienbezogene Anteile hebeln die Wertigkeit des Amtes nicht aus, weil sie diese gar nicht bewerten wollen. Sie sind kein Surrogat fuer Amtswertigkeit, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlichen Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie.

Die Wertigkeit des Amtes wird ausschliesslich durch Funktion, Verantwortung, Laufbahn und Status bestimmt und muss sich primaer in der Grundbesoldung widerspiegeln. Familienzuschlaege greifen dem nicht vorgelagert und greifen auch nicht korrigierend in dieses Gefuege ein, sondern wirken nachgelagert. Sie stellen sicher, dass die Alimentation im konkreten Lebenszuschnitt des Beamten – den der Dienstherr durch das Alimentationsprinzip bewusst mit in den Schutzbereich einbezieht.... tatsaechlich auskoemmlich bleibt.

Entscheidend ist dabei: Familienbezogene Leistungen begruenden keinen Anspruch auf hoehere Amtsbewertung und verschieben auch keine statusrechtlichen Abstaende. Sie kompensieren Mehrbedarf, der aus der legitimen Lebensform ,,Familie" resultiert, und sichern damit die Funktionsfaehigkeit des Alimentationsprinzips insgesamt. Dass ein Beamter mit Kindern mehr erhaelt als ein Single, ist daher kein Systembruch, sondern systemimmanent.

Solange familienbezogene Anteile die Grundstruktur der Besoldungsordnung nicht ersetzen, sondern ergaenzend wirken, bleibt die Amtswertigkeit unangetastet. Sie werden erst dann problematisch, wenn sie strukturelle Defizite der Grundbesoldung verdecken sollen. In ihrer eigentlichen Funktion tun sie das gerade nicht, sondern erfuellen schlicht den verfassungsrechtlichen Auftrag, den Beamten und seine Familie angemessen zu alimentieren.

Grundgehalt - d'accord. Zulagen u. Zuschlaege wirds immer krasse Unterschiede geben. Schau dir einfach mal mit Mitbeihilfe, Eigenanteil und fuenf Kindern einen A8er mit Auslandsdienstbezuegen an :) da schaut der B7 Inland schon mit dem Ofenrohr ins Gebirge :)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Rallyementation

Was heißt denn nun "danach"?
Wenn z.B. BuBea eine Nachzahlung für 2020 in 2027 erhält, wird dann im Klageverfahren "2027" die Nachzahlung in 2027 individuell in seinen Jahreseinkünften 2027 in seinem persönlichen BI berücksichtigt und "danach" haushaltsjährlich ab 2028 nicht mehr. Also erleidet BuBea einen 2027er Nachzahlungspeak (für 2020), der für 2027 als Indiz für amtsangemessene Alimentation zweckentfremdet wird und "danach" in 2028 natürlich entfällt.

Also wird der Besoldungsgesetzgeber eine Staffelauszahlung vornehmen, wenn BuBea erfolgreich für 2020 bis 2025 Nachzahlungen erklagt hat: 2020 in 27, 2021 in 28, ... 2025 in 2031 um damit den BI-Peak nicht in einem Jahr verheizen, sondern bis 2031 inflationsgeschwächt zu nutzen.

Einfachste Lösung im Sinne der Unteralimentierten: Nachzahlungen gehören nie in den BI. Oder?

Zitat von: BuBea in Heute um 12:40Frage: Was passiert mit dem Besoldungsindex, wenn die Mindestalimentation korrigiert wurde? Wird er dann nicht erheblich über VPI etc. liegen und wie geht man dann argumentativ damit um? Stichwort: Die Beamten werden erheblich besser besoldet als die Indizes es anzeigen...
Zitat von: Durgi in Heute um 13:02Hi BuBea, die Frage hatte ich vor einigen Wochen bereits schonmal in der Dienststelle...
Eine nachgeholte Mindestalimentation ist kein Ueberalimentieren, sondern verspaetete Rechtsbefolgung. Der Besoldungsindex setzt danach wieder dort an, wo er immer ansetzen sollte... bei der Beobachtung der weiteren Entwicklung, nicht bei der Rechtfertigung eines zu niedrigen Status quo.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:53Nun gut, so weit, so gut und wie gehabt allen hier alles Gute! Wer Zeit und Lust hat, kann ja den Beitrag irgendwann mal lesen, nachdem wir über ihn nun so ausführlich debattiert haben. In diesem Sinne.

Lieber Swen..bevor du hier gaenzlich entschwindest,

Die Kritik richtete sich nicht gegen die zeitpunktgenaue Spitzenausrechnung...die halte ich wie du fuer zwingend, sondern gegen den Punkt, an dem aus ihr eine dauerhafte Bewertungsnorm abgeleitet wird. Dort steige ich aus. Karlsruhe verlangt sachgerechte Jahreswerte, keine permanente Abwertung spaeter Anpassungen und keine ,,Bestrafung" des Dienstherrn ueber das reale Zahlungsniveau hinaus.

Der zugespitzte Satz war genau auf diese Grenze gemuenzt, nicht auf dich persoenlich und nicht auf den Aufsatz als solchen. Es ging um Interpretation, nicht um Lektuerefaehigkeit oder Motive.

hart in der Sache, fair gemeint :) ich werde deine Artikel, sofern irgendwann kostenlos zu lesen, gerne auch mal durcharbeiten :)

Alles Gute fuer deine weiteren Vorhaben – und ich hoffe, dich hier bald wieder zu lesen.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

BVerfGBeliever

@Swen, ich weiß, dass du mir nicht glaubst. Aber dann wirf doch bitte noch einmal einen letzten kurzen Blick unter anderem auf folgende Dokumente:

- Stellungnahme #15/18 des Deutschen Richterbundes vom 14.12.2018, Seite 6-8
- BVerfG-Beschluss 2 BvL 4/18 vom 4. Mai 2020, Rn. 164
- Beschluss des VG Berlin vom 16.6.2023, Rn. 300 ff.
- Artikel von Prof. Färber, ZBR 73 (2025), 1/2, Seite 12
- BVerfG-Beschluss 2 BvL 5/18 vom 17. September 2025, Rn. 79
- Unzählige Forenbeiträge seit letztem Mittwoch (die NICHT von mir stammen!)

ALLE diese Quellen nutzen exakt die gleiche intuitive, realitätsgetreue, sachgerechte und verfassungsrechtlich gebotene Methodik zur Spitzausrechnung sowie der anschließenden Ermittlung der Besoldungsindex-Werte.

NIEMAND außer dir (auch hier im Forum nicht!) propagiert hingegen die absurde und hochgradig sachwidrige Schwan-Methodik, die im ZBR-Aufsatz entwickelt und präsentiert wurde und die du (ausweislich deines Beitrages von 13:53 Uhr) tatsächlich allen Ernstes weiterhin verzweifelt verteidigst.

Wie ignorant, beratungsresistent und vollumfänglich immun gegenüber sämtlichen hervorgebrachten inhaltlichen (!) Gegenargumenten - bei denen du dir ausweislich deiner bisherigen Antworten ja anscheinend zu "fein" bist, um dich auch nur mal für zehn Sekunden ernsthaft mit ihnen auseinanderzusetzen - kann man eigentlich sein?

Nun gut, es ist, wie es ist. Bleibt also lediglich zu hoffen, dass die Schwan-Methodik nirgendwo Eingang in eine Klageschrift finden wird. Denn das wäre schlecht. Für uns alle.

PolareuD

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:23NIEMAND außer dir (auch hier im Forum nicht!) propagiert hingegen die absurde und hochgradig sachwidrige Schwan-Methodik, die im ZBR-Aufsatz entwickelt und präsentiert wurde und die du (ausweislich deines Beitrages von 13:53 Uhr) tatsächlich allen Ernstes weiterhin verzweifelt verteidigst.


Lass mich da raus. Ich bin da vollkommen neutral, da ich mich nicht hinreichend in die Methodik der Spitzausrechnung und deren verfassungsrechtliche Implikationen eingearbeitet habe, werde ich mich keiner der Fraktionen vorerst anschließen.

GeBeamter

Zitat von: clarion in Heute um 13:47Im übrigen erwarte ich von den 17 Dienstherren eine Ausarbeitung einer stringenten Systematik und dann die rückwirkend Anwendung zumindest auf die Widerspruchsführer der vergangenen Jahrzehnte.


Da wir hier im Forum des Bundes sind, nur zur Klarstellung: der Bund hat mit einem Rundschreiben 2021 auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies ist zumindest mir mittlerweile auch auf einer Verdienstabrechnung offiziell mitgeteilt worden. Daher wird der Bund rückwirkend auch die Nicht-Beschwerdeführer anders besolden müssen (solange ich den Entwurf nicht gesehen habe, weigere ich mich, besser besolden zu schreiben).

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: PolareuD in Heute um 14:36Lass mich da raus. Ich bin da vollkommen neutral, da ich mich nicht hinreichend in die Methodik der Spitzausrechnung und deren verfassungsrechtliche Implikationen eingearbeitet habe, werde ich mich keiner der Fraktionen vorerst anschließen.

Der Krieg ist eh schon vorbei. Jetzt noch Schweiz zu spielen bedarf es nicht.

BVerfGBeliever

Hallo @PolareuD, passt doch. Wenn du "neutral" bist, propagierst du keine der Methodiken. Absolut kein Problem!

Meine Aussage war, dass niemand die Schwan-Methodik argumentativ verteidigt, während eine Vielzahl anderer Forenteilnehmer ebenfalls (und leider genau so erfolglos wie ich) versucht haben, Swen von seinem Irrtum zu überzeugen.

[Ein willkürliches Beispiel von vielen: Gestern Nachmittag hat @ParagraphenReiter2026 in #3669 Swen anhand seiner eigenen Zahlen detailliert aufgezeigt, wo genau sein Denkfehler liegt.]

matthew1312

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 13:53Entsprechend verfolgt der Beitrag auch keine "Ersatzdogmatik", sondern korrigiert nur einen letztlich einfachen Denkfehler, nämlich dass es sachlich nicht sein kann, dass, wenn eine kontinuierlich regelmäßig fiktiv linear um am Ende 16.197,03 € angehobene Besoldung zu einem Prozentwert der Erhöhung von 27,75 % führt, eine tatsächlich um 7.339,30 € angehobene Besoldung auf derselben Basis zu einer Erhöhung von 26,74 % führen soll.
Zwischen den beiden Prozentsätzen liegen 1,01 Punkte.

Diese 1,01 Punkte sind relativ zu den 26,74 ein Anteil von rund 3,8 Prozent.

Diese 3,8 Prozent "Rendite" der Gruppe mit dem Index von 127,75 muss doch über den mehrjährigen Zeitraum (von 2004 bis 2018?) gerechnet werden. Da kommt ein ganz erhebliches Wachstum, gleichsam ein Vorsprung, heraus dank des Zinseszinseffekts.

Der Einfachheit halber ließe sich rechnen: 1,038 (hoch) 14. Ergebnis: rund 1,69.

Dieser Faktor von 1,69 ist kleiner als das Verhältnis von 16.197,03 € zu 7.339,30 € (da entspricht das Verhältnis rund 2,21). Dieses Delta ist vorhanden, mag aber auch an Unzulänglichkeiten in meiner Betrachtung liegen, welche an dieser Stelle tatsächlich nicht den Umstand korrigiert, dass der eine Beamte eine Art "Burgwelle" gegenüber der verspäteten, also nicht zum Januar gewährten, Besoldungserhöhung vor sich herschiebt. Wenn diese Bugwelle indes geglättet würde, könnte es doch hinkommen.

Lieber Swen, mir fehlt die "Umlage" auf den Prozentwert bzw. Index im Sinne von "per annum". Vielleicht liege ich damit aber auch völlig neben der Spur.

xap

Zitat von: vh in Heute um 13:51Möglich. Dazu hat Dobrindt jedoch heute beim DBB gesagt, das er sich mit dem FM einig wäre.
Wenn man sich da tatsächlich einig sein sollte, kann das nichts gutes heißen. Dann wird es wohl noch billiger werden als ohnehin von den meisten hier schon befürchtet.

matthew1312

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:55[Ein willkürliches Beispiel von vielen: Gestern Nachmittag hat @ParagraphenReiter2026 in #3669 Swen anhand seiner eigenen Zahlen detailliert aufgezeigt, wo genau sein Denkfehler liegt.]
Soeben habe ich einem Beitrag mit einer anderen Darstellungsform verfasst.

Danke an alle, insbesondere an Swen, für den Einsatz – ich finde es großartig!

GeBeamter

Zitat von: xap in Heute um 14:58Wenn man sich da tatsächlich einig sein sollte, kann das nichts gutes heißen. Dann wird es wohl noch billiger werden als ohnehin von den meisten hier schon befürchtet.

Gut möglich, dass die Einigung so aussieht, dass die Zahlbarmachung in den Haushalt 2027 verschoben wird über die bis dahin erzielten Personaleinsparungen gegengerechnet werden.

Einen Nachtragshaushalt in 2026 werden wir nicht sehen. Das wäre viel zu prominent und erzeugt zu viel (mediale) Aufmerksamkeit.

Knecht

Zitat von: GeBeamter in Heute um 15:03Gut möglich, dass die Einigung so aussieht, dass die Zahlbarmachung in den Haushalt 2027 verschoben wird über die bis dahin erzielten Personaleinsparungen gegengerechnet werden.

Einen Nachtragshaushalt in 2026 werden wir nicht sehen. Das wäre viel zu prominent und erzeugt zu viel (mediale) Aufmerksamkeit.

Das ist ja das, was allgemein erwartet wird. Die eigentliche Frage ist für mich eher wie das Ganze dann aussieht, wann die Zahlungen beginnen und wie es um die Nachzahlung bestellt ist.