Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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MoinMoin

Zitat von: Julianx1 in Heute um 08:46Ehrlich gesagt ist das wahrscheinlich nicht Praktikabel, da den Familienzuschlägen da wieder zu hohes Gewicht zukommt. Das Abstandsgebot wäre dann auch weiterhin nicht gegeben.
Ich habe von der Durgi gelernt, dass auch hohe Familienzuschlägen nicht das Abstandsgebot verletzten.

Durgi

Zitat von: export in Heute um 02:17Nachdem ich mit großem Interesse den Auftritt des BMI beim dbb verfolgt habe, wollte ich hier mal meine Gedanken dazu aufschreiben.

Ich fand zwei Anmerkungen des BMI besonders interessant:

1. Es wurde hier ja auch schon thematisiert, dass 95% Übereinstimmung mit Geyer die Anrechnung des Partnereinkommens eigentlich ausschließt. Sollte in dem Entwurf irgendeine Art von Partnereinkommen berücksichtigt werden, kann es keine Übereinstimmung mehr geben, da der Einstieg in den Ausstieg von der aA.

2. Der BMI hat mehrfach die Tabellen thematisiert, weshalb ich denke, dass die Hauptanpassungen über Änderungen in den Tabellen stattfinden werden.

Was folgt daraus? Ich wage hier mal ein Prognose, wie eine mögliche Änderung aussehen könnte, die die Vorgaben des BVerfG erfüllt, allerdings natürlich nur überschlägig, es geht um die Richtung:

Die Mindestbesoldung für 2024 liegt bei ca. 3900 Euro inkl. Kindergeld

Maßnahmen:
Abschaffung A3, A4 und Umgruppierung in A5 für Mannschaften (Soldaten, Gefreite, Obergefreite), Beförderungen werden über Zuschläge berechnet. Bei Mannschaften unkritisch, da "nur" Ränge und keine Ämter.

Streichung der ersten drei Erfahrungsstufen und Streckung der Erfahrungsaufstiege.

Zuschlag Ehe: +100
Zuschlag für Kind 1 und 2: je +200

Unter Berücksichtigung von Krankenkasse und Kindergeld liegt man mit diesen Maßnahmen knapp über dem Minimum.

Vorteil für Dienstherren: Keine pauschale Erhöhung der Sätze um einen Prozentsatz X, der öffentlich nicht kommunizierbar wäre. Erhöhung der Besoldung nur in der Bundeswehr, bei den jüngeren Kollegen und Familien. Gerade die Besserstellung der unteren Besoldungsgruppen bei der Bundeswehr ist öffentlich gut vertretbar.

Die zu kritisierende Entwertung des Erfahrungsanstieges über die Jahre soll dann wohl über eine Leistungszulage geheilt werden, die man auch besser in die Öffentlichkeit kommunizieren kann.

Keine Ahnung, ob das so kommt, wir werden sehen ...


Das habe ich kuerzlich auf irgendeinem Zettel in irgendeinem Flur auf irgendeinem Boden gefunden. Muss wohl jemand weggeworfen haben.


XXXXXX
In den Laufbahnbereichen ohne amtsbezogene Statusbindung (insbesondere Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr) besteht ein erweiterter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. Eine Zusammenfassung der Besoldungsgruppen A3 und A4 unterhalb von A5 ist besoldungsrechtlich darstellbar, ohne zwingend in das statusrechtliche Laufbahngefüge eingreifen zu müssen. Differenzierungen hinsichtlich Funktion, Verwendung und Befoerderungsabfolge koennen durch ruhegehaltfaehige oder nicht-ruhegehaltfaehige Zulagen abgebildet werden. Auswirkungen auf das Abstandsgebot sind systemisch zu beobachten, jedoch in diesem Segment beherrschbar.

XXXXXXX
Zur kurzfristigen Sicherstellung der Mindestalimentation kann eine Reduktion bzw. Zusammenlegung frueher Erfahrungsstufen in Betracht gezogen werden. Die hierdurch entstehende Mehrbelastung ist durch verlaengerte Verweildauern in spaeteren Stufen zu kompensieren. Finanzpolitisch ergibt sich hierdurch ein Vorzieheffekt zugunsten der Eingangsalimentation bei gleichzeitiger Streckung der langfristigen Ausgabenentwicklung. Verfassungsrechtlich ist insbesondere das relative Abstandsgebot innerhalb der Besoldungsgruppen sowie die Auswirkung auf die Attraktivitaet des oeffentlichen Dienstes im Wettbewerb um qualifizierte Seiteneinsteiger zu beachten.

XXXXXXX
Familienbezogene Zuschlaege stellen ein zielgenaues Instrument zur Sicherstellung der Mindestalimentation dar. Sie sind sozialpolitisch anschlussfaehig, finanzpolitisch steuerbar und lassen sich unmittelbar an die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Betrachtung der existenzsichernden Nettoalimentation anknuepfen. Gleichwohl ist sicherzustellen, dass keine pauschalen Lebensmodelle normativ verfestigt werden und die Zuschlagsstruktur nicht in Konflikt mit dem Gleichheitssatz oder der Individualbezogenheit des Alimentationsprinzips geraet.

XXXXXX
Leistungsbezogene Besoldungselemente koennen zur Abfederung struktureller Verschiebungen innerhalb der Tabellenentwicklung herangezogen werden. Sie eignen sich jedoch nicht zur dauerhaften Kompensation systemischer Defizite der Grundgehaltstabellen. Ihr Einsatz ist daher auf eine ergaenzende, steuernde und kommunikative Funktion zu begrenzen. Eine Substitution tabellarischer Anpassungen durch leistungsbezogene Elemente waere alimentationsrechtlich nicht tragfaehig.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."

Atzinator

Oh man Durgi, du machst es aber auch spannend. Ich bin so gespannt, was da kommt...

Durgi

Zitat von: MoinMoin in Heute um 09:46Ich habe von der Durgi gelernt, dass auch hohe Familienzuschlägen nicht das Abstandsgebot verletzten.
MoinMoin, kurze Praezisierung :)

Hohe Familienzuschlaege verletzen das Abstandsgebot nicht automatisch. Das ist richtig und entspricht der Rechtsprechung. Das Abstandsgebot greift systemisch und kennt keine festen Prozentwerte...so weit so gut.

Entscheidend ist aber der Gesamtblick...(wie du dir bereits denken konntest) Familienzuschlaege duerfen Abstaende verzerren, sie duerfen sie auch zeitweise verkleinern, sie duerfen sie jedoch nicht dauerhaft ersetzen. Werden tabellarische Abstaende strukturell ueber Zuschlaege kompensiert, wird es alimentationsrechtlich problematisch.

kein Verstoss per se, aaaaaaaber auch kein Freibrief(!!!). Genau auf dieser Kante bewegt sich der Gesetzgeber derzeit....
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."

Knecht

Was mir bei dem Spiel mit den Erfahrungsstufen immer noch nicht klar ist: wenn bspw. 1-3 wegfallen, werden diejenigen, die nun bereits in einer höheren Stufe sind auch entsprechend "verschoben"? Und was ist mit den Leuten in der "Endstufe"? Werden dann weitere Stufen hinzugefügt...?

netzguru

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:312. Die unteren Besoldungsgruppen sind tatsächlich sehr nah am gesellschaftlichen Existenzminimum. Aber: sie verdienen aufgrund des Alimentationsprinzips immer noch vergleichsweise mehr, als abhängig Beschäftigte mit gleicher Ausbildung.
Während gleichzeitig im oberen Bereich der Tabelle nicht in gleichem Maße nachgezogen wird, was Verantwortung und Ausbildung im Vergleich entwertet und eine massive Lücke zu den Gehältern in der freien Wirtschaft gerissen hat.

Hallo,

es gibt/gab auch noch die techniche Laufbahn bei der Post nachher in die PNV geteilt.
Ein paar Beispiele: Maschienentechnik, KFZ Werkstatt, Fernmelder
Techniker/in - Elektrotechnik (Informations- und Kommunikationstechnik)
https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/beruf/5529
Median 5616 €

Techniker/in - Kraftfahrzeugtechnik/Bachelor Professional in Technik 4474 €
Kraftfahrzeugtechnikermeister 4386 €

Messtechniker/in (Energietechnik) 5426 €

Hier nur ein kleiner Ausschnitt über die Aufgaben/Bereiche von Techniker bei den PNV.
Wir sind bei A5 eingestiegen nachher Eingangsamt A6 usw.
Wir konnten bis A9z kommen, ein A9 ein paar A8 und der Rest alles A7, so ist das Leben in einer Niederlassung gewesen.

In der freien Wirtschaft ist die Bezahlung zum Teil deutlich besser oder gleich bei gleicher Ausbildung und Lehrgänge

Atzinator

Zitat von: Knecht in Heute um 09:59Was mir bei dem Spiel mit den Erfahrungsstufen immer noch nicht klar ist: wenn bspw. 1-3 wegfallen, werden diejenigen, die nun bereits in einer höheren Stufe sind auch entsprechend "verschoben"? Und was ist mit den Leuten in der "Endstufe"? Werden dann weitere Stufen hinzugefügt...?

Das ist Teil meiner Klage seit 2023 - in Thüringen wurde 2021 die Stufe 1 und 2023 nochmal die unterste Stufe alle Besoldungsgruppen entfernt, ohne jegliche Anpassung. D.h. Beamte sind jetzt nach 4 Jahren dort, wo ich nach 8 Jahren war. Hier sehe ich die größte Verletzung des Leistungsprinzips...

Das gleiche gilt für die Streichung von A4 und A5 weiter... Auch dort ist nie eine Anpassung der A6 bzw. A7ff erfolgt.

netzguru

Zitat von: Knecht in Heute um 09:59Was mir bei dem Spiel mit den Erfahrungsstufen immer noch nicht klar ist: wenn bspw. 1-3 wegfallen, werden diejenigen, die nun bereits in einer höheren Stufe sind auch entsprechend "verschoben"? Und was ist mit den Leuten in der "Endstufe"? Werden dann weitere Stufen hinzugefügt...?

Wir sind nie verschoben worden, wo A5 usw. weg gefallen ist als Eingangsamt.

Rheini

Wenn das so kommt, ist das eine sehr große Motivationoffensive .....

MoinMoin

Zitat von: Durgi in Heute um 09:57MoinMoin, kurze Praezisierung :)

Hohe Familienzuschlaege verletzen das Abstandsgebot nicht automatisch. Das ist richtig und entspricht der Rechtsprechung. Das Abstandsgebot greift systemisch und kennt keine festen Prozentwerte...so weit so gut.

Entscheidend ist aber der Gesamtblick...(wie du dir bereits denken konntest) Familienzuschlaege duerfen Abstaende verzerren, sie duerfen sie auch zeitweise verkleinern, sie duerfen sie jedoch nicht dauerhaft ersetzen. Werden tabellarische Abstaende strukturell ueber Zuschlaege kompensiert, wird es alimentationsrechtlich problematisch.

kein Verstoss per se, aaaaaaaber auch kein Freibrief(!!!). Genau auf dieser Kante bewegt sich der Gesetzgeber derzeit....
Abschmelzende Famzuschläge sind natürlich Abstands verzerrend.
Famzuschläge die höher als der Bedarf des "bezuschlagten" sind und eine geringere Grundbesoldung ermöglichen, sind sicherlich auch verzerrend (und nicht sachgerecht begründbar)

Aber wie schätzt du folgendes ein:
Ein Famzuschlag in höhe von 0,5 MAE * 0,8 für das erste Kind und 0,3 MAE * 0,8 für das zweite wäre das noch auf der Kante? Der Gesetzgeber könnte da doch diese Höhe damit begründen, dass es genau das Geld ist, was dem Beamten fehlt um die Mindestalimentation zu erreichen (natürlich unter der Prämisse, dass die Grundbesoldung mindestens 0,8 des MAE ist).

netzguru

Zitat von: Rheini in Heute um 10:20Wenn das so kommt, ist das eine sehr große Motivationoffensive .....
JA für DnV

maxg

Zitat von: Durgi in Heute um 09:50Das habe ich kuerzlich auf irgendeinem Zettel in irgendeinem Flur auf irgendeinem Boden gefunden. Muss wohl jemand weggeworfen haben.


XXXXXX
In den Laufbahnbereichen ohne amtsbezogene Statusbindung (insbesondere Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr) besteht ein erweiterter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. Eine Zusammenfassung der Besoldungsgruppen A3 und A4 unterhalb von A5 ist besoldungsrechtlich darstellbar, ohne zwingend in das statusrechtliche Laufbahngefüge eingreifen zu müssen. Differenzierungen hinsichtlich Funktion, Verwendung und Befoerderungsabfolge koennen durch ruhegehaltfaehige oder nicht-ruhegehaltfaehige Zulagen abgebildet werden. Auswirkungen auf das Abstandsgebot sind systemisch zu beobachten, jedoch in diesem Segment beherrschbar.

XXXXXXX
Zur kurzfristigen Sicherstellung der Mindestalimentation kann eine Reduktion bzw. Zusammenlegung frueher Erfahrungsstufen in Betracht gezogen werden. Die hierdurch entstehende Mehrbelastung ist durch verlaengerte Verweildauern in spaeteren Stufen zu kompensieren. Finanzpolitisch ergibt sich hierdurch ein Vorzieheffekt zugunsten der Eingangsalimentation bei gleichzeitiger Streckung der langfristigen Ausgabenentwicklung. Verfassungsrechtlich ist insbesondere das relative Abstandsgebot innerhalb der Besoldungsgruppen sowie die Auswirkung auf die Attraktivitaet des oeffentlichen Dienstes im Wettbewerb um qualifizierte Seiteneinsteiger zu beachten.

XXXXXXX
Familienbezogene Zuschlaege stellen ein zielgenaues Instrument zur Sicherstellung der Mindestalimentation dar. Sie sind sozialpolitisch anschlussfaehig, finanzpolitisch steuerbar und lassen sich unmittelbar an die vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Betrachtung der existenzsichernden Nettoalimentation anknuepfen. Gleichwohl ist sicherzustellen, dass keine pauschalen Lebensmodelle normativ verfestigt werden und die Zuschlagsstruktur nicht in Konflikt mit dem Gleichheitssatz oder der Individualbezogenheit des Alimentationsprinzips geraet.

XXXXXX
Leistungsbezogene Besoldungselemente koennen zur Abfederung struktureller Verschiebungen innerhalb der Tabellenentwicklung herangezogen werden. Sie eignen sich jedoch nicht zur dauerhaften Kompensation systemischer Defizite der Grundgehaltstabellen. Ihr Einsatz ist daher auf eine ergaenzende, steuernde und kommunikative Funktion zu begrenzen. Eine Substitution tabellarischer Anpassungen durch leistungsbezogene Elemente waere alimentationsrechtlich nicht tragfaehig.


Das deckt sich doch sehr mit dem hier auch bereits mehrfach angesprochenen "Erwartungshorizont" der Möglichkeiten, die der Dienstherr hat, wenn er zugleich das Budget knapp halten möchte.

Ich würde sogar positiv anmerken, dass hiermit der "Giftschrank" sogar eher geschlossen bliebe. Man könnte sich ja auch noch vorstellen:
  • Einführung eines "Dämpfungsfaktors" für die Ruhestandsbezüge (reziprok zur Erhöhung o.ä.)
  • Einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens
  • Sonderzulagen nur für untere Besoldungsgruppen
  • ...

GeBeamter

Zitat von: MoinMoin in Heute um 10:20Abschmelzende Famzuschläge sind natürlich Abstands verzerrend.
Famzuschläge die höher als der Bedarf des "bezuschlagten" sind und eine geringere Grundbesoldung ermöglichen, sind sicherlich auch verzerrend (und nicht sachgerecht begründbar)

Aber wie schätzt du folgendes ein:
Ein Famzuschlag in höhe von 0,5 MAE * 0,8 für das erste Kind und 0,3 MAE * 0,8 für das zweite wäre das noch auf der Kante? Der Gesetzgeber könnte da doch diese Höhe damit begründen, dass es genau das Geld ist, was dem Beamten fehlt um die Mindestalimentation zu erreichen (natürlich unter der Prämisse, dass die Grundbesoldung mindestens 0,8 des MAE ist).


Das ignoriert aber, dass der Beamte und seine Familie AMTSangemessen alimentiert werden. Das Alimentationsprinzip dient bei Kindern nicht allein der Deckung des Existenzminimums oder einer so gerade Überschreitung prekärer Lebensverhältnisse, sondern ist ebenfalls Ausdruck des Statusamtes. D.h. ein Kind eines A6 dürfte eben keinen gleichen oder sogar höheren Zuschlag bekommen, als ein Kind eines A13. Zumindest dann nicht, wenn es sich um das 3. und jedes weitere Kind handelt.

Rheini

Also auch die weiteren Jahre fleißig Widersprüche schreiben ......

Mal auf meinen WS Ordner den Zusatz "Für meine Erben ..." ergänzen.

Durgi

Zitat von: MoinMoin in Heute um 10:20Abschmelzende Famzuschläge sind natürlich Abstands verzerrend.
Famzuschläge die höher als der Bedarf des "bezuschlagten" sind und eine geringere Grundbesoldung ermöglichen, sind sicherlich auch verzerrend (und nicht sachgerecht begründbar)

Aber wie schätzt du folgendes ein:
Ein Famzuschlag in höhe von 0,5 MAE * 0,8 für das erste Kind und 0,3 MAE * 0,8 für das zweite wäre das noch auf der Kante? Der Gesetzgeber könnte da doch diese Höhe damit begründen, dass es genau das Geld ist, was dem Beamten fehlt um die Mindestalimentation zu erreichen (natürlich unter der Prämisse, dass die Grundbesoldung mindestens 0,8 des MAE ist).


Sehr intelligenter Punkt MoinMoin.

Rechnerisch kann man so etwas sicher aufsetzen und auch begruenden. "Auf der Kante" waere das noch, wenn man es als gezielte, zeitlich begrenzte Massnahme versteht, um eine bestehende Unterdeckung auszugleichen. In diesem Rahmen laesst sich das alimentationsrechtlich noch vertreten.

Problematisch wird es dort, wo die Begruendung lautet: Der Familienzuschlag ist bewusst so hoch, weil die Grundbesoldung niedriger sein darf. In dem Moment ersetzt der Zuschlag strukturell die Tabellenalimentation. Dann ist es keine Verzerrung mehr, sondern ein Systemwechsel durch die Hintertuer.

also....als Uebergangs- oder Reparaturloesung moeglich.
Als dauerhafte Konstruktion nicht tragfaehig, weil sie das Eingestaendnis enthaelt, dass die Grundbesoldung fuer sich genommen nicht amtsangemessen ist.

Duennes Eis derzeit fuer den Gesetzgeber :)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."