Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Versuch

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Heute um 05:42Bis auf den letzten Absatz hat das fast deckungsgleich so Bestand in Baden -Württemberg seit 2022.

Und das wird fallen, hoffe ich.
Oder bist du da pessimistisch?

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Versuch in Heute um 08:26Und das wird fallen, hoffe ich.
Oder bist du da pessimistisch?

Ich kann das mathematisch zerlegen. Juristisch nicht. Mathematisch ist das ja nur eine Spar-Spielerei und die Erstellung von "Cookie-Cutter-Builds". Also perfekt zugeschnittene Sparmaßnahmen die sogar für Laien leicht erkennbar gerade so an Karlsruhe (oder auch nicht!) vorbeischrammen sollen. Insofern bin ich im juristischen Bereich eher den unbeleckten Zweckoptimisten zuzuordnen. "Doomsayer" ist klassisch Deutsch, aber wenn ich das mache, dann nur um mir Luft zu machen und nicht tatsächlich im untätigen Lamentieren zu versinken.

GoodBye

#4172
Destruktiv war vielleicht eine bescheidene Wortwahl.

Mir ging es nur darum aufzuzeigen, dass eine Klagebegründung nicht perfekt sein muss. Sie muss vor allem die kritischen Punkte benennen und zur Diskussion stellen, nicht aber zwingend deren Lösung aufzeigen.

Der Beklagte ist schon gehalten hierzu Stellung zu beziehen und spätestens das Gericht muss sich in seiner Entscheidung über die begründeten Zweifel hinwegsetzen.

Wichtig ist, dass man dies überhaupt zum Gegenstand des Verfahrens macht und das Gericht hierzu auch in den Entscheidungsgründen Stellung bezieht.

Es ist wichtig auf diesen Punkt zu achten, weshalb es ja auch z.B. das Mittel einer Tatbestandsberichtigung gibt.

BVerfGBeliever

Zitat von: AltStrG in 15.01.2026 21:43Zumal um eine mathematische Anwendungsauslegung diskutiert wird, die außer dem berechnenden Gerichtspart noch keiner gesehen hat, mit Ausnahme der Kläger, wobei wir wieder bei der Gerichtsakte wären. Das Besoldungsrecht ist ein Teil der Rechtswissenschaften, nicht ein Teil der Mathematik. Das BVerfG wird sich in der Anwendung und Zahlenbasis etwas gedacht haben; da wurde nicht gewürfelt.
Hallo AltStrG, nur kurz zur Info: Nach meinem Verständnis wurden sämtliche Berechnungen für den BVerfG-Beschluss ausschließlich (!) von einer einzigen Person durchgeführt, und zwar von Frau Prof. Färber (DUV Speyer).

Entsprechend habe ich mir vor einer Woche den in Rn. 79 des BVerfG-Urteils zitierten Artikel von ihr besorgt und gelesen. Lustigerweise stammt dieser übrigens ebenfalls aus der ZBR. Die inhaltliche Qualität der dortigen Publikationen scheint also ziemlich heterogen verteilt zu sein – so zumindest mein bisheriger Eindruck aus einem zugegebenermaßen recht kleinen Stichprobenumfang. Genau wie von mir erwartet nutzt auch Frau Färber in ihrem zitierten Aufsatz die "GesunderMenschenverstand-Methodik" zur Spitzausrechnung, die alle anderen (Deutscher Richterbund, VG Berlin, unzählige Forenteilnehmer, etc.) ebenfalls verwenden.

Swen ist hingegen die einzige Person, die etwas anderes propagiert. Und obwohl ihm beispielsweise Durgi vor drei Tagen noch einmal in unmissverständlichen Worten die völlige Unbrauchbarkeit der Schwan-Methodik vor Augen geführt hat ("harte mathematische Inkonsequenz", "fundamentaler Rechenfehler", "verfassungsrechtlicher Fehlschluss", usw. usf., siehe hier), scheint er sich bislang noch immer nicht vollumfänglich von ihr lösen zu wollen oder zu können.

Und wenn er beispielsweise hier schreibt, dass ein im Verlauf des Jahres erscheinender ZBR-Beitrag der Auftakt für eine Methodendiskussion [zur Spitzausrechnung] bilden könnte, dann irrt er fundamental. Denn niemand außer ihm wird diese Diskussion führen (wollen)..

despaired

Wäre es nicht toll wenn die ganzen Personen die sich nun mit der Berechnungsmethode auf den Schlips getreten fühlen einfach in den anderen Thread wechseln für die weitere Diskussion dazu ? https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127506.0.html

Dann würde man hier wieder etwas Überblick bekommen und muss nicht immer durch dieses Streitgespräch - was auch immer mehr an Niveau verliert - Scrollen; nur weil man schauen will ob man etwas wichtiges zum im Betreff genannten Thema verpasst hat und nicht nur die sich im Kreis drehende Streiterei?

GoodBye

Im Kern geht es ja darum, dass in oberen Besoldungsgruppen die Parameter nicht gerissen werden, da die Abweichungen hierfür nicht groß genug sind.

Hierdurch ergibt sich eine Vermutung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in diesen Gruppen. Diese ist widerlegbar. Dazu müsste der Kläger auf der Stufe 2 erheblich vortragen. Tut er dies, muss der DH vertieft begründen.

Nun meine Frage: Hat der DH/Gesetzgeber hieraus überhaupt einen über den prozessualen Vorteil (Verteilung der Darlegungslast) hinausgehenden Vorteil?

Diese Frage sollte man sich stellen.

BVerfGBeliever

Zitat von: BerndStromberg in 15.01.2026 19:00Falls noch nicht geschehen, würde ich gerne für alle, die darauf Zugriff haben, den aktuellen Aufsatz von Stuttmann in der aktuellen NVwZ in die Debatte einbringen.

Zitat von: Ozymandias in 15.01.2026 19:22Dr. Martin Stuttmann: Besoldung ist keine Sozialleistung – die ,,Prekaritätsschwelle" als nicht mehr zu unterlaufende Minimalbesoldung

Zitat von: PolareuD in Gestern um 10:41Eine weitere Einordnung des aktuellen Beschlusses könnte der neue Beitrag von Dr. Stuttmann liefern (leider nicht öffentlich zugänglich!).

Herzlichen Dank euch drei für den Hinweis auf den "druckfrischen" aktuellen Stuttmann-Aufsatz (NVwZ 1-2, 2026, Seite 8-15)!

Zwar liefert der Artikel für uns hier nichts wirklich Neues oder gar Überraschendes, aber dennoch ist es selbstverständlich immer interessant, was ein Vorsitzender VG-Richter (der sich darüber hinaus in der Vergangenheit ja anscheinend schon sehr um das Thema verdient gemacht hat) zum BVerfG-Beschluss zu sagen hat. Und auch die "Reichweite" dürfte natürlich eine ganz andere sein als bei unserem belanglosen Forums-Geplänkel hier..  :)

Hier ein paar wahllose Eindrücke, die ich nach einer "kursorischen" Lektüre gewinnen konnte:

- Der Stil ist teilweise erfrischend: "Weil die Besoldungsgeber den Geist der großen Besoldungsentscheidungen aus den Jahren 1990, 2015 und 2020 bewusst und dauerhaft missachtet haben, zwingt Karlsruhe sie nun in spanische Stiefel." (S. 8 )
- Er betont zunächst ausdrücklich das Abstandsgebot: "Der Leistungsgrundsatz und das Abstandsgebot, die sich Art. 33 GG ebenfalls entnehmen lassen, übertragen das physikalische Gesetz der kommunizierenden Röhren auf das Besoldungsrecht. Idealiter gilt: Ändern sich die Besoldungsbeträge auf der untersten Ebene, müssen sich auch die Beträge auf allen darüber liegenden Besoldungsebenen ändern. Wird die Besoldung des untersten Amtes angehoben, muss auch die Besoldung der darüber liegenden Ämter höher ausfallen." (S. 9)
- Er ermittelt als nächstes die Prekaritätsschwelle in allen Bundesländern (mit den aktuellsten verfügbaren, also 2024er Daten) und vergleicht diese mit den jeweils niedrigsten 4K-Jahresnettobesoldungen im Jahr 2025. Konsequenterweise lässt er dabei beispielsweise das bayerische fiktive Partnereinkommen außen vor. Im Ergebnis ist die Unterschreitung der Mindestbesoldung in Bayern (!), dem Saarland und Hamburg am ausgeprägtesten und entspricht jeweils einem fünfstelligen Eurobetrag. Mit 2025er MÄE-Daten dürfte der jeweilige Fehlbetrag entsprechend noch größer werden. (S. 10-11)
- Anschließend beleuchtet er diverse "Ausweichreaktionen" der Gesetzgeber: Streichung unterer Besoldungsgruppen und -stufen, Anrechnung des (fiktiven oder faktischen) Partnereinkommens, Steigerung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile. Zu allen genannten Punkten äußert er sich (nachvollziehbarerweise) sehr kritisch. (S. 11-13)
- Auch Swens Lieblingsthema – die Spitzausrechnung – wird kurz angesprochen: "Das BVerfG verlangt nun, dass die real gewährte Gesamt-Besoldung eines jeden Jahres für jede Besoldungsgruppe verglichen werden muss." Mit anderen Worten: Auch Herr Stuttmann ist diesbezüglich ein Verfechter der oben von mir so bezeichneten GesunderMenschenverstand-Methodik. (S. 13)
- Zum Abschluss gibt er einen Ausblick und nennt unter anderem diverse "Eskalationsmöglichkeiten", zu denen das BVerfG greifen könnte, falls weiterhin kein Umdenken bei den Besoldungsgesetzgebern stattfinden sollte. (S. 14)

Ryan

Zitat von: GoodBye in Heute um 11:58Im Kern geht es ja darum, dass in oberen Besoldungsgruppen die Parameter nicht gerissen werden, da die Abweichungen hierfür nicht groß genug sind.

Hierdurch ergibt sich eine Vermutung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung in diesen Gruppen. Diese ist widerlegbar. Dazu müsste der Kläger auf der Stufe 2 erheblich vortragen. Tut er dies, muss der DH vertieft begründen.

Nun meine Frage: Hat der DH/Gesetzgeber hieraus überhaupt einen über den prozessualen Vorteil (Verteilung der Darlegungslast) hinausgehenden Vorteil?

Diese Frage sollte man sich stellen.

Es könnte sich für den hD als sinnvoll erweisen, die eigenen Klagen hinauszuzögern, mit dem Ziel, Verfahren der unteren Besoldungsgruppen und entsprechende Reparaturgesetze abzuwarten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird aus dem mittelbaren Verstoß gegen das Abstandsgebot ein unmittelbarer Verstoß. Eine Nivellierung (oder darüber hinaus) der Besoldungsgruppen könnte auch eigenständig eine Verfassungswidrigkeit begründen, ungeachtet der Fortschreibungsprüfung. Wenn die Besoldung im gD infolge eines Reparaturgesetzes die Besoldung des hD übersteigt, dürfte dies ähnlich schwer wiegen wie ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot.

Der DH hat dadurch (wieder einmal) die Zeit auf seiner Seite.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 09:45Destruktiv war vielleicht eine bescheidene Wortwahl.

Mir ging es nur darum aufzuzeigen, dass eine Klagebegründung nicht perfekt sein muss. Sie muss vor allem die kritischen Punkte benennen und zur Diskussion stellen, nicht aber zwingend deren Lösung aufzeigen.

Der Beklagte ist schon gehalten hierzu Stellung zu beziehen und spätestens das Gericht muss sich in seiner Entscheidung über die begründeten Zweifel hinwegsetzen.

Wichtig ist, dass man dies überhaupt zum Gegenstand des Verfahrens macht und das Gericht hierzu auch in den Entscheidungsgründen Stellung bezieht.

Es ist wichtig auf diesen Punkt zu achten, weshalb es ja auch z.B. das Mittel einer Tatbestandsberichtigung gibt.

Das hört sich für mich ebenfalls gut nachvollziehbar an, wobei eine Tatbestandsberichtigung, denke ich, nur das letzte Mittel sein kann und sich sicherlich die Frage nach den Erfolgschancen - unabhängig vom erneuten Aufwand für den Kläger - stellt. Entsprechend sollten die jeweiligen Gegenstände im Idealfall im Ausgangsverfahren geklärt werden und wäre es noch erfreulicher - so stellt sich mir zumindest die aktuelle Sachlage dar -, wenn der Senat nun endlich expressis verbis sein "Pflichtenheft" hinreichend präzisiert vorlegen würde. Dabei ist nachvollziehbar, weil verfassungsrechtlich geboten, dass er - dazu hatte ich ja in der Vergangenheit schon recht häufig und noch einmal vor ein paar Tagen en passant ein paar Worte gesagt - sich nicht zum "Ersatzgesetzgeber" aufschwingt und also den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, über den jener verfügt, respektiert.

Allerdings stellt sich zugleich schon die Frage, wieso wir eigentlich mittlerweile wiederkehrend doch recht lange Verfahrensdauern haben, die sicherlich auch (wenn auch nicht nur) dem komplexen "Pflichtenheft" geschuldet sind, sodass besoldungsrechtliche Gerichtsverfahren für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederkehrend mit einem gewaltigen Aufwand verbunden sind (das soll sich nun ggf. grundlegend ändern; allerdings ist der Aufwand für Richtervorlagen bereits prinzipiell erschöpfend). Nachdem sich nach 2020 aber in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zunehmend in grundlegenden Fragen konsensuale Betrachtungen im Rahmen der nun allerdings in grundlegenden Teilen obsoleten Prüfmethodik herausgeschält hatten (nicht selten unterfüttert durch den rechtswissenschaftlichen Diskurs), nun das "Pflichtenheft" grundlegend neu zu strukturieren und dabei erneut grundlegende Methodenfragen offenzulassen - und zwar an der zentralen Stelle: der verpflichtend durchzuführenden "Spitzausrechnung" -, halte ich zwar für verfassungsrechtlich nachvollzieh-, gleichfalls aber ebenso in Anbetracht allein schon der zweifellos vielfach langen Verfahrendauern zumindest für hinterfragbar (für Brandenburg steht weiterhin das Jahr 2004 zur Klärung, für Niedersachsen die Jahre nach 2005 und für Schleswig-Holstein bspw. das Jahr 2007).

Meine gestern und vorgestern dargelegten Ausführungen zielten dabei grundlegend auf eines ab (deswegen die Forderung, dass Indizien nicht automatisch wie Realien betrachtet werden sollten): Jede Methodik zur Indizienbildung präzisiert im Idealfall auf der einen Seite deren Gegenstand und engt ihn so (mit allen ggf. negativen Konsequenzen für den weiten Entscheidungsspielraum, über den auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt) ein. Sie sollte so gleichfalls auch die "blinden Flecken" des Prüfverfahrens offenlegen (können). Auf der anderen Seite erfolgt die Prüfung als Folge der verwaltungsgerichtlichen Bindung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im engen Rahmen des "Pflichtenhefts", sodass der Verwaltungsgerichtsbarkeit irgendwann mal hinreichend klar sein sollte, wenn man Gerichtsverfahren beschleunigen und Verfahrensdauern verkürzen will, was genau sie nun eigentlich wie prüfen soll. Dabei grenzt die Vorauswahl der Parameter und ihrer Bemessung das, was sich als ggf. evident sachwidrig oder gerade noch sachgerecht zeigt, im erheblichen Maße ein. Dem kann man nicht als das Verfassungsorgan, das über das Verwerfungsmonopol verfügt, entgehen, indem man die jeweiligen Methodiken wiederkehrend ändert und sie dabei dann erneut möglichst unbestimmt lässt. Denn die Folge liegt auf der Hand: sich verlängernde Verfahrensdauern.

Der langen Rede kurzer Sinn: Das Bundesverfassungsgericht hatte in den letzten über zehn Jahren seit Konkretisierung des "Pflichtenhefts" und auch in den letzten fünf Jahren vor der aktuellen Entscheidung doch eine signifikante Spanne an Zeit und Gelegenheit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinreichend in die Lage zu versetzen, im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes Entscheidungen zu fällen. Nicht umsonst waren Ende 2015 keine besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren mehr in Karlsruhe anhängig, Ende 2019 waren es etwa Mitte 20 gesetzlichen Regelungen, neun Rechtskreise betreffend, Ende 2025 waren es über 80 aus 14 Rechtskreisen.

Auch diese 80 Vorlagen werden nun dem neu strukturierten "Pflichtenheft" unterworfen werden müssen, sodass sich mir neben der Frage der Orientierungsfunktion für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenso jene stellt, ob das tatsächlich nun zur Beschleunigung von Verfahren führen wird - unabhängig davon, dass sich nun durch das neu ausgerichtete "Pflichtenheft" erneut einige ungeklärte Fragen für die Fachgerichtsbarkeit und für Kläger und Beklagte stellen.

Insofern ist das, was Du schreibst, weiterhin schlüssig - aber offensichtlich wird es nun durch den spezifischen "Neubeginn" der Prüfung für Kläger eher noch schwieriger, zu entscheiden, was "Stellung beziehen" eigentlich bedeutet und für die Fachgerichtsbarkeit zu entscheiden, ob überhaupt tatsächlich Stellung bezogen worden ist. Nicht umsonst ist das nun gewandelte "Pflichtenheft" kaum in seiner Komplexität ohne differenzierte Kenntnis des vormaligen "Pflichtenhefts" zu durchdringen, was den Aufwand für alle Beteiligten in einem nicht geringen Maße zumindest zunächst einmal (nämlich bis es genügend fachwissenschaftliche Betrachtungen und auf Basis des neu gestalteten "Pflichtenhefts" fachgerichtlichen Entscheidungen gibt) signifikant erhöhen dürfte - mit aller Unsicherheit, die damit verbunden sein wird.

Wenn ich die Mitteilungen, die ich wiederkehrend von Klägern erhalte, richtig deute, hat sich seit der Veröffentlichung der Entscheidung vom 25. September 2025 deren Verunsicherung überwiegend eher vergrößert und nicht verkleinert - insbesondere dann, wenn sie sich in Besoldungsgruppen befinden, die sich in der Vorabprüfung nicht als unmittelbar verletzt darstellen. Diese Verunsicherung - das wollte ich sagen - sollte zu einem nicht geringen Teil insbesondere mit erneut unbestimmt gelassenen Methodenfragen zusammenhängen.

Zu Deiner Frage von 11:58 Uhr:

Was ich ebenfalls sagen will - um Deine Frage zu betrachten -, ist, dass in Rechtskreisen, in denen sich das Mindestabstandsgebot nicht so stark verletzt zeigen wird wie in Berlin - dazu habe ich vor ein paar Tagen bereits erste Ausführungen gemacht -, Klägern ein m.E. erhebliches Problem entstehen wird oder zumindest entstehen könnte, ihre Klage zu begründen. Setzten wir mal voraus, dass in jenem Rechtskreis die Mindestbesoldung bis einschließlich A 7 unmittelbar verletzt wäre, dann dürften sich mit der Parameterzusammenfassung der Rn. 159 der aktuellen Entscheidung folgendes Bild ab der Besoldungsgruppe A 8 aufwärts für die Zeit ab 2016 bis 2020 zeigen (die mittelbare Wirkung des verletzten Mindestabstandsgebots wird dann nicht so weit reichen wie im Berliner Judikat, das bleibt in den nachfolgenden Ausführungen zu beachten, insbesondere die offensichtlich geringere Ausstrahlungswirkung):

A 8 einziger erfüllter Parameter: Abstandsgebot
A 9 2016 und 2017 s. A 8, 2018 bis 2020 weiterer erfüllter Parameter: erster Parameter
A 10: s. A 9
A 11: 2016 bis 2018: erfüllter erster Parameter und ggf. Abstandsgebot, 2019 und 2020 ggf. Abstandsgebot
A 12: erfüllter erster Parameter und ggf. Abstandsgebot
A 13: erfüllter erster Parameter, kaum erfüllt: Abstandsgebot (keine hinreichende Ausstrahlungswirkung vom mittleren in den höheren Dienst)
A 14: 2016, 2017, 2019 und 2020 höchstwahrscheinlich kein erfüllter Parameter, 2018 erfüllter erster Parameter
A 15: weitgehend wie A 14, nur dass der erster Parameter 2018 und 2019 erfüllt ist
A 16: 2016 bis 2019: erfüllter erster Parameter, 2020 höchstwahrscheinlich kein erfüllter Parameter

Zur Methodenfrage gehört nun auch die Strukturierung der zweiten Prüfungsstufe, die ebenfalls signifikant verändert worden ist, und zwar nach meinem Empfinden eher nicht zum Vorteil von Klägern (vgl. ab der Rn. 98). Was auf jeden Fall so ist, ist, dass auch hier der vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des "Pflichtenhefts" vorgegebenen Prüfauftrag von der Fachgerichtsbarkeit eng auszulegen ist, d.h., es werden auch hier "nur" die Fragen zu klären sein, die der Senat ab der Rn. 98 vorgibt. Wie stellt sich das nun für Berlin dar? Vgl. die Rn. 150 ff.

Die Besoldungssystematik würde sich nun auf jeden Fall für den von mir angenommenen Rechtskreis ab dem Jahr offensichtlich erheblich anders darstellen als in Berlin:

bis A 7 unmittelbar verletzten Mindestabstandsgebot
A 8: genau ein verletzter Parameter
A 9: 2016 und 2017 s. A 8, danach zwei verletzte Parameter
A 10: s. bei A 9
A 11: 2016 bis 2018 höchstwahrscheinlich zwei erfüllte Parameter, ab 2019 höchstwahrscheinlich ein erfüllter Parameter
A 12: auf jeden Fall ein erfüllter Parameter, eventuell zwei erfüllte Parameter
A 13: höchstwahrscheinlich ein erfüllter Parameter
A 14: 2016, 2017, 2019 und 2020 höchstwahrscheinlich kein erfüllter Parameter, 2018 erfüllter erster Parameter
A 15: weitgehend wie A 14, nur dass der erster Parameter 2018 und 2019 erfüllt ist
A 16: 2016 bis 2019: erfüllter erster Parameter, 2020 höchstwahrscheinlich kein erfüllter Parameter

In diesem Rahmen (vgl. insbesondere auch die Rn. 97) dürfte es insbesondere in der Besoldungsgruppe A 8 durchaus nicht einfach für Kläger werden, im Rahmen der wertenden Betrachtung eine evident unzureichende Besoldung nachzuweisen, ebenso 2016 und 2017 für A 9. 2018 bis 2020 hätte der Dienstherr den entsprechenden Nachweis zu führen (sofern das nicht bereits in den Gesetzgebungsmaterialien geschehen wäre), dass die Besoldung amtsangemessen sein sollte. Für A 10 stellt sich die Sachlage entsprechend dar. Dieser Nachweis wäre für A 11 in den Jahren 2016 bis 2018 höchstwahrscheinlich ebenfalls vom Dienstherrn im Gerichtsverfahren zu führen, 2019 und 2020 wird der Kläger ggf. erneut einen nicht unbeträchtlichen Begründungsaufwand zu vollziehen haben, da er sich hier nicht so ohne Weiteres auf den Ermittlungsgrundsatz zurückziehen könnte (denke ich; das wird das eine VG im Detail noch einmal anders sehen als ein zweites). Für A 12 wäre die Sachlage jeweils anders zu sehen, wenn nun ein oder wenn zwei Parameter erfüllt wären. Hier kann insbesondere generell nicht ausgeklammert werden, dass am Ende der Dienstherr ob die ihn treffende Darlegungslast grundsätzliche Daten auch für die zweite Prüfungsstufe heranzuschaffen und diese zu interpretieren hat. Dabei darf allerdings vorausgesetzt werden, dass er im Gerichtsverfahren Partei und kein unabhängiger Beobachter ist.

Für die Besoldungsgruppen des höheren Dienst würde ich nun - wenn man sicher gehen will, seine Sache als Kläger hinreichend voranzubringen - einen ggf. nicht geringen Begründungsaufwand sehen. Dabei bleibt der methodische Rahmen, innerhalb dessen sich der Kläger "austoben" kann, im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe wie gesagt m.E. recht eng (vgl. ab der Rn. 98):

- Die Ausführungen zur Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers (Rn. 99 ff.) wirken auf mich recht allgemein.

- Die Ausführungen zum Parameter der Versorgungsentwicklung (Rn. 102) setzt die vormalige Methodik weitgehend fort, dabei bleibt zu bedenken, was der Senat in der Rn. 155 ausführt.

- Ähnlich gestaltet sich das für die Entwicklung der Beihilfe (Rn. 103)

- Ein differenzierter Einkommensvergleich, der bislang m.E. eine so oder so starke Aussagekraft hatte, ist nun nicht mehr regelmäßig für die Besoldungsordnung A gefordert (Rn. 104).

Die dargestellten Maßstäbe verlangen, dass die vom Dienstherr zu ermittelnden Daten dem Kläger zur Verfügung gestellt werden. Je weniger (stark) die Parameter der ersten Prüfungsstufe allerdings die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation stützen, desto schwieriger dürfte es m.E. weiterhin für Kläger sein, das Gewicht in Richtung eines evident unzureichenden Charakters der Besoldung zu verschieben - so stellt sich mir zumindest bislang die Systematik dar.

Gruenhorn

Zitat von: Ryan in Heute um 12:39Es könnte sich für den hD als sinnvoll erweisen, die eigenen Klagen hinauszuzögern, mit dem Ziel, Verfahren der unteren Besoldungsgruppen und entsprechende Reparaturgesetze abzuwarten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird aus dem mittelbaren Verstoß gegen das Abstandsgebot ein unmittelbarer Verstoß. Eine Nivellierung (oder darüber hinaus) der Besoldungsgruppen könnte auch eigenständig eine Verfassungswidrigkeit begründen, ungeachtet der Fortschreibungsprüfung. Wenn die Besoldung im gD infolge eines Reparaturgesetzes die Besoldung des hD übersteigt, dürfte dies ähnlich schwer wiegen wie ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot.

Der DH hat dadurch (wieder einmal) die Zeit auf seiner Seite.

Der Hinweis auf die unteren Besoldungsgruppen zu warten nur um einen unmittelbaren Verstoß Nachweisen zu wollen, finde ich problematisch. Man kann doch vom Gericht nicht verwiesen werden zunächst abhängig von anderen zu sein, um das eigene Recht durchzusetzen. Ich was das tangiert die Fragestellung der Zulässigkeit.
Bzgl des Abstandsgebots folgt aber aus der Vorabprüfung bereits ein mittelbarer Verstoß im höheren Dienst. Im Beschluss reichten dafür die Besoldungsgruppen 4 bis 10 (Erinnerung, ohne nachzugucken). Im Bund haben wir heute nach Jahr und Vergleichsbundesland A3 bis A12 unmittelbar verletzt. Also eine höhere Anzahl an Besoldungsgruppen. Ich denke, daraus den zwingenden Schluss ziehen zu können, dass das Abstandsgebot bereits ausreichend stark verletzt ist, dass man eines der vier Fähnchen in der Hand hält und nur einen weiteren Parameter braucht, um die Darlegungspflicht zum Dienstherrn zu schieben.