Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Viggen

... es ist sicherlich richtig, dass es bei vielen Pensionären gut läuft. Aber Internet ist doch für Viele mit Sicherheit kein echtes Neuland mehr.

Mir geht es auch sehr vielmehr um die betroffenen Versorgungsempfänger, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeit in den Ruhestand versetzt wurden (Dienstunfall, DU, etc.)  - so wenige sind das nicht. (Wohlgemerkt mit Internetzugang)

Und denen geht es bestimmt nicht ernsthaft wirtschaftlich gut. Wie es auch vielen Pensionären aus dem einfachen bis mittleren Dienst garantiert nicht allzu gut geht.

Abgesehen davon, sind die jetzt Aktiven auch alle potentielle Versorgungsempfänger!
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

BVerfGBeliever

#9286
Zitat von: Viggen in Gestern um 20:19... ich bin schon echt verwundert und erstaunt, wie wenige Versorgungsempfänger/ Pensionäre hier proaktiv und kontrovers mitdiskutieren - dazumal es nur ca. 600.000 sind.

Vor allem, weil sie m.E.n. mit am schlechtesten bei diesem Reformvorhaben abschneiden!
Ich habe mir die neuen Versorgungsregeln noch nicht im Detail angeschaut, aber nach meinem Verständnis bedeutet doch beispielsweise eine Besoldungserhöhung von 100 Euro für einen entsprechenden Versorgungsempfänger (mit mindestens 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit) ungefähr Folgendes:

- Bislang bekommt er zusätzlich 100 Euro * 71,75% * 0,9901 [siehe §5 BeamtVG] * (100% - 1,8%) [siehe §50f BeamtVG] = 69,76 €.
- Zukünftig bekommt er zusätzlich 100 Euro * 71,75% * 0,97226 [siehe den neuen §69p BeamtVG] = 69,76 €.

Worin genau besteht die "Verschlechterung" und wie hoch ist ihr konkretes Ausmaß?

Viggen


... bspw. Absenkung des Einvaufaktors von 0,9901 auf 0,97226 !
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Viggen


... oder das bspw. unklar ist, ob sie auch den Ergänzenden Familienzuschlag §41 erhalten können?
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Hugo

https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-3/erwerbsbeteiligung-eltern.html

Mir persönlich fehlt im Entwurf die Berücksichtigung der Erwerbsbeteiligung.
Frauen mit 3 oder mehr Kindern waren zu 39.2 % erwerbstätig.
Aber natürlich pickt sich der DH die Rosinen (zu seinen Gunsten) aus den Statistikdaten heraus.
Wäre auch für eine Klagebegründung ganz nett.

BVerfGBeliever

Zitat von: Viggen in Gestern um 21:03... bspw. Absenkung des Einvaufaktors von 0,9901 auf 0,97226 !
Den Einbaufaktor gibt es im neuen System nicht mehr. Und die genannte Zahl 0,97226 (69,76%/71,75%) dient lediglich der Umstellung auf das neue System. Siehe beispielsweise die Erläuterung zum neuen §69p BeamtVG auf Seite 161 des Entwurfs:

"Die aufgrund der Streichung erfolgte Überführung jeweils des Einbaufaktors und des Abzugs für Pflegeleistungen in den Steigerungssatz hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Ruhegehaltssatz der am 30. April 2026 bereits vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, da deren Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Rechts festgesetzt wurden, das zu Beginn des jeweiligen Ruhestands galt. Die so festgesetzten Beträge sind dem Grunde nach statisch; ihre Dynamisierung erfolgt anhand der Vorgaben des § 71. Nach dem Zeitpunkt des Versorgungsbeginns eintretende Änderungen des Versorgungsrechts, soweit sie Auswirkungen auf die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder auf den Ruhegehaltssatz haben, können deshalb nur dann für diesen Personenkreis gelten, wenn dies gesondert gesetzlich geregelt ist. Gemäß Nummer 1 Buchstabe b wird daher geregelt, dass ab dem 1. Mai 2026 der Einbaufaktor nicht mehr auf die für den genannten Personenkreis festgesetzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewendet wird. Nummer 2 berücksichtigt die Überführung des Einbaufaktors nach § 5 BeamtVG und des Pflegeabzuges nach § 50f BeamtVG in den Steigerungssatz und legt fest, dass der im Einzelfall individuell ermittelte, festgesetzte Ruhegehaltssatz mit 0,97226 vervielfältigt wird. Der Faktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem alten Steigerungssatz von 1,79375 und dem neuen Steigerungssatz von 1,744. Der so verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt."

Somit kann ich keine Verschlechterung erkennen..

maxg

Zitat
Zitat... nöl nöl nöl ... mal wieder Einer, der die zweistellige Zahl von Erläuterungen nicht aufgenommen hat, dass es kein Sonderopfer Versorgung gibt, sondern nur eine Rechenumstellung mit gleichem Ergebnis

Ich habe mir die neuen Versorgungsregeln noch nicht im Detail angeschaut, aber nach meinem Verständnis bedeutet doch beispielsweise eine Besoldungserhöhung von 100 Euro für einen entsprechenden Versorgungsempfänger (mit mindestens 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit) ungefähr Folgendes:

- Bislang bekommt er zusätzlich 100 Euro * 71,75% * 0,9901 [siehe §5 BeamtVG] * (100% - 1,8%) [siehe §50f BeamtVG] = 69,76 €.
- Zukünftig bekommt er zusätzlich 100 Euro * 71,75% * 0,97226 [siehe den neuen §69p BeamtVG] = 69,76 €.

Worin genau besteht die "Verschlechterung" und wie hoch ist ihr konkretes Ausmaß?

;D

DANKE BVerfGBeliever!
Hiermit hast du die Auszeichnung für den Post des Tages in meiner Welt erhalten. Wie oft wird das wohl noch kommen?!?

Viggen

... @BVerfGBeliever, und wie verhält es sich deiner Meinung nach mit dem Ergänzenden Familiezuschlag §41 - sollen Versorgungsempfänger diesen auch erhalten können?

Danke.
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Murmels Frauchen

Zitat von: Viggen in Gestern um 20:19... ich bin schon echt verwundert und erstaunt, wie wenige Versorgungsempfänger/ Pensionäre hier proaktiv und kontrovers mitdiskutieren - dazumal es nur ca. 600.000 sind.

Vor allem, weil sie m.E.n. mit am schlechtesten bei diesem Reformvorhaben abschneiden!

Ich beantworte die Frage gerne mal aus meiner Sicht - Beamtenwitwe: Ich bin erst heute auf dieses Forum gestoßen. Und mitdiskutieren traue ich mich kaum, weil mir hier Vieles wie die berühmten Böhmischen Dörfer vorkommt. Ich habe jetzt die letzten 30 Seiten nachgelesen und mir raucht die Birne. Ich hoffe einfach nur, dass am Ende dieses ganzen Rätsels meine Witwenversorgung in A5 (ebenfalls gerade erst durch rückwirkende Anerkennung der Lehrjahre vor dem 17. Lebensjahr auf 71,75 % gestiegen) nicht allzu sehr " gerupft" wird.
Es liegt also nicht am mangelnden Internetverständnis oder übermäßiger Pension ( und damit unterstellter Trägheit 😁 in einem anderen Post eines anderen Teilnehmers).

netzguru

Zitat von: netzguru in Gestern um 20:15Hallo zusammen,

bitte um Hilfe für eine Musterberechnung:

A8 Stufe 7 mit Ausgeleich zu Stufe 8 sind ca 10-20 € unter Stufe 8

Frau und 2 Kinder

DDU mit 75%

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Grundgehalt 3995,62
Stufe 1    176,42
Überleit DNeuG 93,33

              4265,35
0,9901        4223,14
75 %          3167,36


F2 kinder      298,55
§ 55f            62,39

Steuer Brutto  3403,52

Stand 12 2025

Was kommt jetzt neu raus?


Kommt § 41 dazu ja oder nein, bitte beide Summen, Pflegestufe 3 ist vorhandnen