Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ExZivi

Zitat von: KobayashiMaru in 02.11.2026 13:29Die StMFH-Referatsleiterin tätigte ja auf der Fachtagung in Speyer folgende Aussage:
,,Das Alimentationsprinzip schützt nicht den Ehegatten davor, seinen Beitrag zum Lebensunterhalt der Familie zu leisten."

Die Referatsleiterin steht auch bestimmt über dem BGB...

"Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts."

Hat das nicht auch was mit dem Schutzbereich von Art. 6 GG zu tun  ::)

Pumpkin76

Zitat von: ExZivi in 02.11.2026 15:14Die Referatsleiterin steht auch bestimmt über dem BGB...

"Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts."

Hat das nicht auch was mit dem Schutzbereich von Art. 6 GG zu tun  ::)

Das Interessante ist doch: Im Gesetzesentwurf klingt es so, als würde man mit dem Wechsel auf das Mehrverdienermodell nur die gesellschaftliche Realität abbilden, weswegen die Typisierung eines fiktiven 20.000 Euro Einkommens vom weiten Spielraum des Gesetzgebers gedeckt ist.

Sollte der Vortrag der Dame des Finanzministeriums wirklich so gelautet haben (und dafür gibt es leider keinen Beweis in Form eines Protokolls oder Folien, sondern einen klar meinungsgefärbten Artikel einer Interessensvertretung), dann würde der Gesetzgeber gerade keine Realität abbilden, sondern diesen vom Dienstherren wünschten Wandel bewusst forcieren. Und dann wäre man tatsächlich in Art. 6 GG unterwegs.

Ich fürchte nur: Das wird die Vertretung Bayerns vor Gericht nicht so offensiv vertreten wie die Referatsleiterin. Und damit hat man eben nur Hörensagen einerseits und eine offielle Gesetzesbegründung, die dem völlig zuwiderläuft andererseits. Leider.

ExZivi

Naja,... Wenn man sich das so durchdenkt: greift hier nicht der bayerische Besoldungsgesetzgeber über Besoldungsregelungen in vorrangiges Bundesrecht (bürgerliches Recht) im Sinne von Art. 74 GG ein?

Also das BGB, oder genauer gesagt der zitierte § 1360 BGB, ist doch bürgerliches Recht...

KobayashiMaru

wurden eigentlich in irgendwelchem fachjuristischem Schrifttum o.ä. oder hier im Forum bislang die Ausführungen des VG Hamburg gewürdigt, welches den besoldungsrechtlichen Leitbildwechsel auf die Mehrverdienerfamilie grundsätzlich für verfassungsgemäß hält?

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001601938 (soll übrigens auch ein BDK-Musterverfahren sein)

derSchorsch

Zitat von: Pumpkin76 in 02.11.2026 14:02Gerade eine allgemeine Besoldungserhöhung macht keinen neuen Widerspruch nötig, siehe den Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.2026 (2 B 5.26), dort in Randnummer 20:

Damit ist zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Besoldungsanpassung mit ,,lediglich linearen Anpassungen" keine erneute Rügeobliegenheit auslöst. Eine Zäsur ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur angenommen worden, wenn der Gesetzgeber auf ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Alimentationsdefizit reagiert hat und es daher zumutbar erscheint, vom Beamten eine erneute Rüge zu verlangen, sofern ihm die ,,entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten" nicht ausreichend erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 – juris Rn. 10).

Hier versteht sich das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 nicht als Beseitigung eines Alimentationsdefizits, sondern als reguläre Übertragung des Tarifabschlusses.

Auf das Urteil von 2025 reagiert hat der Gesetzgeber dergestalt, dass er nicht reagieren muss, weil ja alles passt:
Die Vorabprüfung bestätigt, dass die Mindestbesoldung für alle Besoldungsgruppen gewahrt wird. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Besoldung einerseits und der Entwicklung der Tarifeinkommen (erster Parameter), des Nominallohns (zweiter Parameter) und der Verbraucherpreise (dritter Parameter) andererseits sprechen in der Gesamtschau anhand der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien für eine angemessene Alimentation. Es sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich eine Unangemessenheit der Bezüge im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben könnte. Dies gilt ebenso unter Beachtung der weiteren Kriterien der ersten Prüfungsstufe, namentlich der Entwicklung der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen sowie der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung (vierter Parameter).

Kurzum, wer seine Klage so gestaltet (hat), dass er sich nicht nur auf 2025 beschränkt sondern auch auf die Folgejahre bezogen hat, muss nicht erneut widersprechen/klagen. Würde der Gesetzgeber sich plötzlich eines besseren besinnen, eine Unteralimentation eingestehen, ein Reparaturgesetz erlassen und (aus Eurer Sicht zu geringe) Nachzahlungen leisten, dann wäre ein erneuter Widerspruch/eine neue Klage nötig.


Hierzu z.B.:
https://www.keg-bayern.de/leistungen/beratung-und-information/informationen-zum-dienstrecht/besoldung/amtsangemessene-alimentation

Es ist unklar, ob das neue Gesetz zur Anpassung der Bezüge für 2026, 2027 und 2028 (rechtskräftig vsl. ab 01.12.2026) eine entsprechende Gesetzesänderung ist, die einen erneuten Widerspruch erforderlich macht.

Wer auf Nummer sicher gehen will, legt weiterhin Widerspruch ein. Sagt zumindest der BBB.
Man setzt sich damit aber der ungünstigen Situation aus, dass erneute Bescheide ergehen könnten und Klagen eingereicht werden müssen.

Youricko

Zitat von: Überwacher in 02.11.2026 12:23Für mich ist es Fiktion. Keiner der beiden Beamten hat das Partnereinkommen. In der Konstellation bräuchte es meiner Meinung nach einen 3. Partner welcher 46.000€ Jahresbrutto verdient.

Macht das ganze denn überhaupt Sinn, wenn man eine Frau hat, die mehr als das fiktive Partnereinkommen verdient (keine Beamtin)? Nicht dass es irgendwann heißt, ich hätte zu viel Kohle bekommen.

SchrödingersKatze

Zitat von: Pumpkin76 in 02.11.2026 14:04Ja, deswegen gibts auch erst ab dem 4. Kind einen Ausgleich für den erhöhten Betreuungsaufwand und der Ehegatte muss 1.100 Euro brutto weniger im Jahr dazuverdienen  ;D

Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man darüber lachen.

Wo ist dieser Ausgleich für erhöhten Betreuungsaufwand geregelt? Konnte jetzt auf Anhieb nichts dazu finden?

Pumpkin76

Zitat von: SchrödingersKatze in 02.11.2026 17:28Wo ist dieser Ausgleich für erhöhten Betreuungsaufwand geregelt? Konnte jetzt auf Anhieb nichts dazu finden?

Drucksache 18/25363 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 21, viertletzter Absatz:

Um die immer größeren Herausforderungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit abzumildern, die mit steigender Familiengröße im Hinblick auf den Aufwand zur Betreuung von Kindern einhergehen, wird der Orts- und Familienzuschlag ab dem vierten Kind um einen nach den Ortsklassen gestaffelten Zuschlag erhöht.

derSchorsch

Zitat von: Youricko in 02.11.2026 17:19Macht das ganze denn überhaupt Sinn, wenn man eine Frau hat, die mehr als das fiktive Partnereinkommen verdient (keine Beamtin)? Nicht dass es irgendwann heißt, ich hätte zu viel Kohle bekommen.

Macht Sinn. Wenn das fiktive Partnereinkommen von den Gerichten zu Fall gebracht wird, dann wird der DH die Grundbesoldung deutlich anheben müssen.
Nachzahlung wird es aber nur geben, wenn Widerspruch eingelegt und nach Bescheid, auch geklagt wurde.

Pumpkin76

Zitat von: Youricko in 02.11.2026 17:19Macht das ganze denn überhaupt Sinn, wenn man eine Frau hat, die mehr als das fiktive Partnereinkommen verdient (keine Beamtin)? Nicht dass es irgendwann heißt, ich hätte zu viel Kohle bekommen.

Ich wüsste nicht mal, wie der Dienstherr einen Auskunftsanspruch über die Einkommenshöhe einer Beamtenehegattin begründen würde. Meine Frau würde dem Amt den Vogel zeigen.

SchrödingersKatze

Zitat von: Pumpkin76 in 02.11.2026 17:51Drucksache 18/25363 Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode Seite 21, viertletzter Absatz:

Um die immer größeren Herausforderungen hinsichtlich der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit abzumildern, die mit steigender Familiengröße im Hinblick auf den Aufwand zur Betreuung von Kindern einhergehen, wird der Orts- und Familienzuschlag ab dem vierten Kind um einen nach den Ortsklassen gestaffelten Zuschlag erhöht.

Es geht hierbei also um den "ganz normalen" familienzuschlag nach Anlage 5 BayBesG? Da ist man aber selbst in Stufe 7 noch weit vom den genannten 1100€ entfernt?

Pumpkin76

Zitat von: SchrödingersKatze in 02.11.2026 18:52Es geht hierbei also um den "ganz normalen" familienzuschlag nach Anlage 5 BayBesG? Da ist man aber selbst in Stufe 7 noch weit vom den genannten 1100€ entfernt?

Jährlich ;)

SchrödingersKatze


eros

Guten Morgen in die Runde,

nun gehöre ich auch zum erlauchten Kreis. Mein Widerspruch wurde per Ablehnung bescheidet. Mir bleibt letztlich nur die Klage. Der Geldbeutel ist zur Zeit schon derart leer das es echt eine herausforderung darstellt eine klage einzureichen die dann auch noch erfolg haben kann. Wie mache ich das richtig? hier kusieren immer wieder verschiedenste vorlagen. Welche ist denn die beste? gibt es eine gemeinschaftliche vorlage? welche deathline habe ich denn? 4 wochen ab erhalt oder? also das Datum auf dem hübschen gelben brief?

Ich lese ja schon lange mit, doch wie würde es denn weiterlaufen wenn das Bundesgericht sagt das Partnereinkommen ist quatsch oder es geht schon nur muss die realität berücksichtigt werden (was ein erheblicher aufwand wäre, doch das scheint mir am realistischten) oder das grundsätzlich die Besoldung so nicht funktionieren kann und weitere regel für den DH anzieht.... alles gut und schön doch wie geht das prozedere mit den klagen weiter? da habe ich ja noch immer keinen cent mehr in der Tasche? müssen wir dann alle klagen zu ende bringen oder reicht es wenn eine musterklage durchkommt, das kartenhaus fällt und ich ohne weiteres durch meine bereits erfolgte klage die ruhendgestellt wird (im besten fall) einfach der DH kommt und mir xy Euros überweist?

Fragen über fragen.

Und dann noch eine. Es ist ja bereits November. Wäre es nicht vorteilshaft gleich für 2026 mit zu klagen? es ist ja zu befürchten das das spiel noch lange anhält und nächstes jahr wieder Ablehungsbescheide vom DH herausgehen.

Eine totale Frechheit wie ich finde. Wenn es doch nichts zu befürchten gibt warum der aufwand. und ja ich sehe hier eine mögliche vorsätzliche Tat, allerdings ist das nur meine bescheidene bürgerliche meinung. AHO

highperformer

Zitat von: eros in Gestern um 08:29Wäre es nicht vorteilshaft gleich für 2026 mit zu klagen?

Sicherlich schadet es nicht, das kurz im Text zu erwähnen mit "Widerspruch 2026 ist noch nicht bescheidet, aber ist absehbar, bitte gleich jetzt und alle Jahre in der Zukunft berücksichtigen". Ich hatte das Glück, dass mein 2026er-Widerspruch fast gleichzeitig mit 2025 kam, habe also beide von Anfang an in der Klage aufgelistet.
Solange mein Dienstherr so tut, als würde er mich angemessen besolden, tue ich so, als würde ich arbeiten.